Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Urteil vom 25.03.2026 – 13 S 202/25
13. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0325.13S202.25.00
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO abgesehen.
II.
1.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Mietwagenkosten als Schadensersatz infolge zweier Verkehrsunfälle und der, dem Grunde nach unstreitigen, Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung der jeweiligen Schädiger besteht insgesamt in Höhe von 1.873,08 €, im ersten Fall (Geschädigter F.) in Höhe von 671,73 € und im zweiten Fall (Geschädigte Q.) in Höhe von 1201,35 €.
a.
Das Amtsgericht hat - insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin - zu Recht bei der Beurteilung der Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Hinblick auf die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten für die Schätzung der Höhe des Normaltarifs in ständiger Rechtsprechung und im Anschluss an die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln, Düsseldorf und Hamm den Mittelwert aus dem Automietpreisspiegel des Unternehmens eurotaxSchwacke und dem Marktpreisspiegels für Mietwagen des Fraunhofer Instituts („Fracke“) als Grundlage angenommen.
In Bezug auf die durch das Amtsgericht durchgeführte Schätzung der Mietkosten ist zunächst zu berücksichtigen, dass diese - wie die Beweiswürdigung - gemäß § 529 ZPO nur begrenzt nachprüfbar ist. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist berufungsrechtlich bzw. revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (BGH, Urt. v. 5. 3. 2013 - VI ZR 245/11 (OLG Stuttgart) NJW 2013, 1870). Das vermag die Kammer vorliegend nicht zu erkennen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht weiterhin an der obergerichtlichen Rechtsprechung festgehalten hat und einen Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer seiner Schätzung zugrunde gelegt hat.
Mit den von Klägerseite vorgebrachten Einwänden gegen die Verwendung auch der auf Marktpreisspiegeln beruhenden Fraunhofer - Preise, die die Klägerin auch im Rahmen der Berufungsinstanz im Wesentlichen wiederholt, hat sich das Amtsgericht ausführlich und für die Kammer überzeugend auseinandergesetzt.
Zu dem Einwand der Klägerin, die von Fraunhofer genutzten Quellen enthielten nicht die zur Einordnung in die Schwacke Fahrzeugklassen notwendigen Daten (zB. u.a. Anschaffungspreis) der angebotenen Mietwagen, so dass Fraunhofer seine Preisinformationen im Internet über eine Preissuchmaschine auf elektronischem Wege ermittele und dabei keine anderen Informationen erhalte, als diejenigen, die man auf einem Screenshot (s.u.) der Internetseiten der Anbieter sehen könne, so dass eine Eingruppierung nach der Systematik der Schwacke Automietwagenklassen unmöglich sei, hat das Amtsgericht ausgeführt:
„Soweit die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, dass der Fraunhofer Liste bei Erhebung der Daten im Internet regelmäßig die für die Schwacke-Klassifizierung erforderlichen Daten nicht vorliegen, ist dies tatsächlich eine Schwachstelle der Liste, vermag aber nicht ihre Ungeeignetheit als Schätzgrundlage zu begründen. Ein VW Golf etwa reicht in der Schwacke-Mietwageneingruppierung von der Gruppe 4 bis zur Gruppe 7. Die Internetangebote bieten aber nur einen „VW Golf oder ähnlich“ an. Die Klassifizierung nach Schwacke ist im normalen Mietwagengeschäft nämlich nicht üblich, sondern ist ausschließlich in der Schadensregulierung relevant. Jede anonyme Erhebung von Mietwagenkosten stünde vor dem Problem der Zuordnung der von Vermietern angebotenen Fahrzeugen in die Schwacke-Mietwagenklassen. Die Fraunhofer Liste behilft sich daher damit, Fahrzeuge verschiedener Schwacke-Mietwagengruppen zusammenzufassen, indem sie ein arithmetisches Mittel bildet. Dadurch wird die Erhebung ungenauer, das ist unstreitig und wird vom Gericht nicht verkannt, vermag aber nicht die absolute Ungeeignetheit der Fraunhofer Liste als Schätzgrundlage zu begründen. Selbst das von der Klägerin vorgelegte Sachverständigengutachten des Bundesverbands der Autovermieter stand vor demselben Problem (vgl. S. 4 des Gutachtens, Bl. 125 d.A.). Auch der Verfasser des Gutachtens vom 09.06.2025 wandelte die Internetangebote in Schwacke-Mietwagenklassen um, allerdings ohne offenzulegen, auf welche Weise das geschah. Auch vor 2021 hat das Fraunhofer Institut im Übrigen die genaue Schwacke-Mietwagenklasse nicht wissen können. Ihre anonyme Erhebungsmethode brachte es schon immer mit sich, dass der Anbieter nicht die Schwacke-Mietwagengruppe nennt, da dazu bei der Anmietung im normalen Mietwagengeschäft keinerlei Anlass besteht. Das Fraunhofer Institut war stets darauf angewiesen, die genannte Mietwagengruppe in die Schwacke-Klassifikation umwandeln zu müssen (vgl. FN 6 des Gutachtens des Bundesverbands der Autovermieter, Bl. 125 d.A.). Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof in Kenntnis dieser Erhebungsmethodik die Schätzgrundlage gebilligt.“
Dem schließt sich die Kammer an. Die Klägerin überhöht die Anforderungen an eine Schätzgrundlage und hat auch mit ihrer Berufung keine alternativen Möglichkeiten aufgezeigt, wie Internetangebote in die Schätzung mit einfließen können, ohne vor dem Problem einer Eingruppierung in die Schwacke- Klassifikation zu stehen.
Soweit die Klägerin einwendet, Fraunhofer habe für die Erhebung 2021 und 2022 keine Preise für die 1. und 2 Fahrzeugklasse erheben können, so erschließt sich bereits nicht die Relevanz für die im Jahr 2025 stattgehabten Schadensereignisse. Das Amtsgericht hat die Fraunhofer- Erhebungen dieser Jahre (2021/2022) nicht zugrunde gelegt. Im Übrigen hat das Amtsgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass die Klägerin dem nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten, dass auf dem Mietwagenmarkt seltener niedrige Mietwagenklassen verfügbar seien, da die Ansprüche an Ausstattung, Größe und Komfort von Neuwagen zugenommen hätten und daher beschädigten älteren Fahrzeugen niedriger Wagenklasse kein Pendant an Mietwagen gegenüberstünde, nicht entgegengetreten ist. Auch den Ausführungen des Amtsgerichts, dass dem Fehlen der niedrigeren Fahrzeugklassen (vorliegend zB. der Wagenklasse 3) dadurch Rechnung getragen wird, dass die nächsthöhere Mietwagenklasse in der Fraunhofer-Erhebung zur Berechnung des arithmetischen Mittels gewählt wird, schließt sich die Kammer an.
Zu dem Einwand der Klägerin, die Preise von Fraunhofer seien auf der Grundlage der unterschiedlichen Teuerungsraten im Bereich von Mietwagen einerseits des Statistischen Bundesamts und andererseits von Fraunhofer nicht mehr als Schätzgrundlage geeignet, hat das Amtsgericht zu Recht ausgeführt, dass schon nicht ersichtlich sei, ob sich die Abweichungen bei den Preissteigerungen im konkreten Fall, also bei Anmietung eines PKW der Fahrzeugklasse 3 bzw. 4, in erheblichem Maße ausgewirkt hätten.
Soweit die Klägerin gegen die Fraunhofer - Erhebung einwendet, dass im Vorwort der Ausgabe 2021 von einem Datenpool von insgesamt 3987 Einzeladressen der Stationen von Mietwagenanbietern im gesamten Bundesgebiet die Rede sei, gleichwohl aber nur 2408 Adressen in die Telefonerhebung mit einbezogen worden seien, ohne dass erklärt werde, warum dies der Fall sei, so erschließt sich bereits nicht die Auswirkungen auf die hier konkret verhandelten Fälle aus dem Jahr 2025 in Anwendung der Erhebungen aus dem Jahr 2024. Im Übrigen mag die Tatsache, dass Telefonerhebungen nicht bei sämtlichen möglichen Mietstationen erhoben wurden, die verschiedensten Gründe haben; von Relevanz ist nach Auffassung der Kammer, dass diese Diskrepanz im Rahmen der Studie offengelegt wurde. Zudem kann einer solchen Erhebung, die eine so hohe Zahl (immerhin 60% des Gesamtpools der Mietanbieter) von Mietanbietern berücksichtigt, nicht generell die Eignung als Schätzgrundlage abgesprochen werden.
Das Amtsgericht ist zusammenfassend ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Klägerin vorgebrachten Schwächen der Erhebungsmethode des Fraunhofer Instituts keinen Anlass bieten, sie als Schätzgrundlage, insbesondere im Zusammenspiel mit der Schätzgrundlage nach Schwacke auszuschließen, zumal eine Alternative, den doch erheblichen Marktanteil im Internet abzubilden, bislang nicht existiert. In dieser Hinsicht wiederum weist die Schwacke-Liste Schwächen auf, indem sie sämtliche Internetangebote und damit einen großen Teil des Mietwagenmarktes außer Acht lässt. Das Amtsgericht hat sich daher zu Recht gegen die (alleinige) Verwendung der Schwacke-Liste gewandt und u.A. angeführt, dass eine weitere Schwäche der Schwacke- Liste darin bestünde, dass die Mietwagenkosten nicht anonymisiert abgefragt, sondern durch Übersendung von Fragebögen an die Mietwagenunternehmen unter Offenlegung des Verwendungszwecks ermittelt würden, was Ergebnismanipulation ermögliche (so auch OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013, Az: 15 U 212/12). Gleichwohl machen auch diese Schwächen der Schwacke- Liste sie nicht unbrauchbar, insbesondere nicht als Teil der Schätzung.
Insoweit bestätigt sich weiterhin die Schätzmethode einer Kombination aus beiden Tabellen, indem die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels beider Tabellen geschätzt werden, um Ungenauigkeiten, die beiden Tabellen anhaften, möglichst auszugleichen.
b.
Das Amtsgericht hat allerdings im Rahmen seiner Schätzung zu Unrecht einen pauschalen Aufschlag in Höhe von 20% auf den Normaltarif mit der Begründung abgelehnt, dass solche Mehraufwendungen bzw. ein hieraus resultierender Tarif mit den Geschädigten weder vereinbart noch abgerechnet worden seien, die Kunden daher hätten davon ausgehen dürfen, dass sie einen Normaltarif mit der Klägerin vereinbart hätten. Das Amtsgericht verkennt, dass vorliegend nicht in Zweifel steht, dass die Klägerin mit ihren Kunden, den Geschädigten, die von ihr erhobenen Preise so, wie sie in Rechnung gestellt wurden - unabhängig von einem hierin enthaltenen Aufschlag - auch vereinbart hatte. Vielmehr geht es um die Frage, ob die Kosten für den unstreitig vereinbarten Mietpreis im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung des ursprünglichen Zustands auch erforderlich waren.
Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. Ä.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen. Denn dann beruhen sie auf Leistungen des Vermieters, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 19. 1. 2010 - VI ZR 112/09 (LG Gera) NZV 2010, 239). Dabei wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O.) zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zu Grunde liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangt. Es ist deshalb nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen; vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH a.a.O.). Die Zubilligung eines pauschalen Aufschlags hängt deshalb davon ab, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden (OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015 - 15 U 220/14 BeckRS 2016, 06499, Rz. 15).
Diesen Maßstab zugrunde gelegt waren die Preise der Klägerin in beiden hier streitgegenständlichen Fällen in Höhe eines Grundpreises nach „Fracke“ zzgl. eines pauschalen geschätzten Aufschlags von 20% als erforderlich anzusehen.
Die Prüfung, auch der von der Klägerin jeweils für die Vermietung ihrer Fahrzeuge in Rechnung gestellten Kosten, hatte sich - ohne dass diese entsprechend ausgewiesen sein mussten - darauf zu beschränken, ob durch die jeweils zuvor stattgefundenen Unfälle Mehrkosten für das Mietwagenunternehmen entstanden sind, die einen entsprechenden Aufschlag rechtfertigten. Hierbei hat der Bundesgerichtshof verschiedene Kostenfaktoren als unfallspezifisch anerkannt, bei deren Vorliegen von einem erhöhten Verwaltungsaufwand ausgegangen werden kann und die in der Folge einen entsprechenden Aufschlag rechtfertigen. Einen solchen unfallspezifischen Kostenfaktor kann zB. die Vorfinanzierung des Mietpreises darstellen, wenn der Geschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870). Hintergrund ist, dass mit der - für den Geschädigten unbürokratischen - Vorfinanzierung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen einhergeht, dass für das Mietwagenunternehmen mit der Geltendmachung der Rechnungsbeträge ein erhöhter Aufwand verbunden ist. Daran ändert auch nichts, dass die Geschädigten in den vorliegenden Fällen - im Fall F. an Erfüllung statt - ihre Forderungen gegen den Schädiger im Zuge des Vertragsschlusses mit dem Mietwagenunternehmen an dieses abgetreten haben. Zwar dürfte das Mietwagenunternehmen in den meisten Fällen von einer höheren Liquidität der dann haftenden Haftpflichtversicherungen ausgehen können. Der erhöhte Verwaltungsaufwand dürfte gleichwohl bestehen bleiben. Dass eine Vorfinanzierung des Mietwagens durch die Klägerin in den hier streitgegenständlichen Fällen im Rahmen eines zuvor stattgefundenen Unfalls erfolgt ist, insbesondere den Geschädigten keine Kreditkarte zur Verfügung stand, ist von Beklagtenseite nicht bestritten worden. Allein diese Tatsache kann ausreichen, um einen entsprechenden Aufschlag zu rechtfertigen. So entschied das OLG Köln (Urteil vom 16.06.2015 - 15 U 220/14, BeckRS 2016, 06499), dass eine Autovermietung einen pauschalen Aufschlag von 20% auf den geschätzten Normalpreis verlangen konnte, weil die fehlende Möglichkeit, eine Kreditkarte bei der Anmietung der Ersatzfahrzeuge einzusetzen, zu unfallbedingten Mehrleistungen führte. Eine unfalltypische Ausnahmesituation im Hinblick auf Eilbedürftigkeit, Notlage oder flexible Laufzeit des Mietvertrages sei nicht erforderlich. Danach dürfte die Tatsache, dass beide Anmietungen erst am Tag nach dem Unfall erfolgten, die Zubilligung eines Aufschlags nicht ausschließen. Vorliegend waren in den vorliegenden Fällen der Geschädigten F. und Q. noch zusätzlich weitere Kriterien vorhanden, die auf einen - unfallbedingten - Mehraufwand schließen ließen. So waren in beiden Mietverträgen keine Enddaten, somit keine festen Rückgabedaten vereinbart, da die Dauer der Anmietung bei Vertragsschluss aufgrund der noch nicht feststehenden Reparaturdauer des verunfallten Fahrzeugs ungewiss war. Auch diese Besonderheit in Form der fehlenden Planbarkeit für das Mietwagenunternehmen war im Rahmen der Rechtfertigung eines Aufschlags zu berücksichtigen, wenn gleich die Umstände, die einen pauschalen Aufschlag rechtfertigen können, nicht kumulativ vorliegen müssen, sondern das Vorliegen eines der genannten Umstände bereits ausreichen kann, um einen Aufschlag zu rechtfertigen (LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, Az. 8 S 107/15; AG Siegburg, Urteil vom 28. August 2024 - 113 C 10/24 -, Rn. 29, juris). Ob auch die Vereinbarung einer Vollkasko- und Teilkasko-Versicherung mit 0,00 € Selbstbeteiligung als ein weiteres Kriterium für den Aufschlag gelten kann, musste vorliegend daher nicht entschieden werden. Die Tatsache, dass die Kosten für die Haftungsbeschränkung von der Klägerin gesondert in Rechnung gestellt wurden, dürfte dagegen sprechen, den damit verbundenen Aufwand nochmals im Rahmen eines Aufschlags auf den Grundpreis zu berücksichtigen.
c.
Danach ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von weiteren 557,69 €:
Geschädigter F.:
Grundmiete: 1.167,29 + 20 % (233,46 €) = 1.400,75 €
+ Haftungsbeschränkung 430,78 €
+ Zustellung/Abholung 54,00 €
+ Winterreifen 238,00 €
2.123,53 €
abzgl. 1.451,80 €
abzgl. bereits zugesprochen 438,27 €
Weitere 233,46 €
Geschädigte Q.:
Grundmiete: 1.754,27+ 20 % (350,85€) = 2.105,12 €
+ Haftungsbeschränkung 600,12 €
+ Zustellung/Abholung 54,00 €
+ Zusatzfahrer 388,20 €
+ Winterreifen 357,00 €
3.516,44 €
abzgl. gezahlt 2.276,47 €
abzgl. bereits zugesprochen 877,12 €
350,85 €
davon geltend gemacht: 324,23 €
2.
3.
Der Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren (§§ 280, 286 BGB) besteht entsprechend der zugesprochenen Hauptforderungen (bzgl. des Geschädigter F.: begründet zu einem Streitwert von insgesamt 671,73 € netto = 134,40 €) und (bzgl. der Geschädigten Q.: begründet zu dem Streitwert von 1.201,35 € netto = 185,10 €) in Höhe von insgesamt 319,50 € nebst Zinsen (§§ 280, 286, 291 BGB).
4.
III.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 723,44 EUR festgesetzt.