Rechtsprechung / Amtsgericht Steinfurt

Amtsgericht Steinfurt Urteil vom 24.05.2024 – 21 C 939/23

Einzelrichter/in · ECLI:DE:AGST1:2024:0524.21C939.23.00

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte als Fahrzeugherstellerin auf Schadenersatz wegen des sogenannten „Abgasskandals“ in Anspruch.

Der Kläger kaufte zum privaten Gebrauch von der XXX GmbH (Greven), als Verbraucher durch Kaufvertrag vom 01.09.2016 ein Kraftfahrzeug der Marke Opel Meriva B mit einem Kilometerstand von 16.950 km zum Kaufpreis von 14.150,00 EUR (FIN: XXX; Erstzulassung: XX.03.2015; EG- Typengenehmigung: e4*2007/46*0165*11).

Im Zeitpunkt des Kaufes wurde der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeuges mit der EG-Typengenehmigung EURO Norm 6 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgewiesen. Im streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Emissionskontrollsystem verbaut.

Der Kläger verkaufte das Fahrzeug durch Kaufvertrag vom 25.08.2023 mit einem Kilometerstand von 182.000 km zum Kaufpreis von 2.900,00 EUR an die XXX GmbH (Steinfurt).

Mit anwaltlichen Schreiben vom 17.08.2023 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Klageforderung und zur Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeuges unter Fristsetzung bis zum 31.08.2023 auf.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem unzulässigen Emissionskontrollsystem, welches in Abhängigkeit u. a. von Umgebungstemperatur (unterhalb 17°C), Umgebungsluftdruck (unterhalb 91,5 kPa) und Motorendrehzahl (oberhalb von 2.750 U/min) seine Wirkungsweise verringere, ausgestattet. Ferner sei das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer weiteren unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, welche das Abgasrückführungssystem im realen Straßenbetrieb am Beginn der Warmlaufphase reduziere oder ganz abschalte mit der Folge, dass die Stickoxidemissionen erheblich ansteigen würden. Dies sei insbesondere bei einstelligen Temperaturen der Fall, welche im gesamten Bundesgebiet durchschnittlich außer in den Monaten Juni, Juli und August und somit im täglichen bzw. Dauerbetrieb vorlägen.

Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, die jeweiligen Funktionen schalten explizit zwischen einem sog. Prüfstandmodus („Modus 1“) und einem „Modus 0“ im eigentlichen Normalbetrieb um. Die Beklagte hätte nicht davon ausgehen können, dass ihre Auslegung der Ausnahmeregelungen der entsprechenden EG-VO 715/2007 zur Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen richtig sei. Sie habe insbesondere bei der Überprüfung der Fahrzeuge beim Kraftfahrt-Bundesamt die streitigen Vorkehrungen nicht offengelegt.

Der Kläger behauptet ferner, das streitgegenständliche Fahrzeug sei vom Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts vom 03.11.2022 (KBA-Referenznummer 011592) umfasst.

Er ist der Ansicht, der Ist-Zustand des streitgegenständlichen Fahrzeugs weiche vom Soll-Zustand ab, da die Voraussetzungen für die EG-Typengenehmigung und der EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht vorlägen. Dieser Mangel sei nach Vortrag des Klägers auch nicht behebbar durch ein Softwareupdate, da das Fahrzeug dadurch permanent im Prüfstandmodus laufen würde, wofür das Fahrzeug nicht konzipiert sei. Insbesondere steige die Belastung der Partikelfilter mit dem Risiko von Folgeschäden.

Der Kläger behauptet, er kaufte das Fahrzeug, insbesondere aufgrund der seit 2008 eingerichteten Umweltzonen in deutschen Großstädten, extra aufgrund dessen Umweltfreundlichkeit bzw. EG-Typengenehmigung.

Der Wert des Fahrzeugs sei allein schon aufgrund der Betroffenheit vom Dieselabgasskandal und zusätzlich dem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes um mind. 10% am Gebrauchtwagenmarkt verringert.

Der Kläger behauptet hinsichtlich des Antrags zu 2), ihm seien vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 367,23 EUR in Rechnung gestellt.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei eine angemessene Entschädigung, deren Höhe gemäß § 287 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2023 zu zahlen und die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 EUR gegenüber der XXX mbH freizustellen.

Am 26.10.2023 ist antragsgemäß ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen worden, welches der Beklagten und dem Kläger am 01.11.2023 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.11.2023, eingegangen beim Gericht am selben Tag, Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Steinfurt - 21 C 939/23 - vom 26.10.2023 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Steinfurt - 21 C 939/23 - vom 26.10.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass dem Vortrag des Klägers ein hinreichender Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug fehle. Weiterhin sei das streitgegenständliche Fahrzeug nicht vom Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen.

Die Emissionskontrollsysteme würden derzeit noch verwaltungsrechtlich überprüft und mithin sei nicht geklärt, ob diese als Abschalteinrichtung zu werten sind. Eine Überprüfung, ob die etwaige Abschalteinrichtung sodann zum Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und zur Gewährleistung des sicheren Fahrbetriebs gerechtfertigt seien, schließe sich sodann noch an.

Zur Notwendigkeit des verbauten Emissionskontrollsystems behauptet die Beklagte unter anderem, dass sie von der Gesetzeskonformität (EG-VO 715/2007) ausgegangen sei und davon ausgehen durfte, da das Tatbestandsmerkmal der „normalen Betriebsbedingungen“ jenen im Typ1-Test des Normzyklus NEFZ entspreche.

Die Beklagte behauptet, im streitgegenständlichen Fahrzeug sei vor dem Softwareupdate ein Emissionskontrollsystem verbaut, sodass in Abhängigkeit von einer Umgebungstemperatur (von 11,0-33,5 C), einem Umgebungsluftdruck (oberhalb von 90 kPa) und einer Motorendrehzahl (bis 3.000 U/min) sämtliche für die ordnungsgemäße Einhaltung der Emissionswerte erforderlichen Bauteile aktiv seien. Dies sei kein „Prüfstandmodus“, sondern notwendig zum Schutz des Fahrzeugs und branchenüblich. Weiterhin sei diese Parametrierung vom Kraftfahrtbundesamt im Jahr 2019 nicht als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert worden.

Die Beklagte habe ferner das Software-Update freiwillig entwickelt und dem Kraftfahrtbundesamt im Jahr 2019 zur Überprüfung vorgelegt. Dieses habe die Freigabe für die freiwillige Servicemaßnahme erteilt. Der Kläger sei zudem von der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass das Software-Update für ihn zu Installation bereitstehe. Mit Bescheid vom 10.01.2022 sei die Beklagte zwar vom Kraftfahrtbundesamt verpflichtet gewesen die Software-Updates in allen Fahrzeugen zu installieren. Dieser Bescheid sei jedoch aufgrund des Widerspruches noch nicht bestandskräftig und mithin nicht maßgeblich.

In Bezug auf einen etwaigen Schaden ist die Beklagte der Ansicht, sämtlicher etwaiger Minderwert sei durch das Software-Update bzw. spätestens durch die Anrechnung des Restwertes i. H. v. 5.850,00 EUR und Nutzungsvorteilen i. H. v. 12.758,00 EUR entfallen. Hinsichtlich des Software-Updates behauptet die Beklagte, das Kraftfahrt-Bundesamt habe in einer amtlichen Auskunft v. 10.01.2024 bestätigt, dass die Installation dieses zur Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge in jeder Hinsicht führe. Der Beklagten sei ferner nicht zuzurechnen, dass der Kläger sein Fahrzeug unter dem Restwert (Verkaufspreis i. H. v. 2.900,00 EUR) verkauft habe.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet hierzu, dass es dem Kläger spätestens seit April 2016 bekannt gewesen sein müsste, dass temperaturgesteuerte Emissionskontrollsysteme in allen Dieselfahrzeugen zum Einsatz kämen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, der Einspruch insbesondere statthaft. Die Beklagte hat ordnungsgemäß und fristgemäß Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 26.10.2023 eingelegt.

Die durch den zulässigen Einspruch gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Säumnis zurückversetzte Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, da ihm kein Schaden entstanden ist.

Vertragliche Ansprüche bestehen schon mangels direktem Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und Beklagten nicht. Sie ergeben sich auch nicht durch selbständigen Garantievertrag durch die Beifügung der Übereinstimmungserklärung i. S. d. § 6 Abs. 1 EG-FGV von der Beklagten, da dieser aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung mit Bußgeldandrohung kein privatrechtlicher Erklärungswert im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zur etwaigen verschuldensunabhängigen oder verschuldensunabhängigen Haftung beizumessen ist. Das Ausstellen der Übereinstimmungserklärung stellt lediglich das Erfüllen der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung dar und es fehlt somit an der notwendigen Willenserklärung in Form des Angebotes.

Eine Dritthaftung gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB scheidet ebenfalls aus. Hiernach kann ein Schuldverhältnis mit den Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Indem der Kläger vorgetragen hat, dass er sich lediglich die Prospekte auf der Homepage und weitere Broschüren angeschaut habe, welche die Beklagte zur Verfügung stellte, ist nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte im Rahmen der sogenannten Sachwalterhaftung an den Vertragsverhandlungen, welche unstrittig nur zwischen dem Kläger und der XXX GmbH stattgefunden haben, entsprechend beteiligt war (OLG München, Endurteil v. 05.02.2020 - 3 U 6342/19, BeckRS 2020, 985, Rn. 15).

Ebenfalls scheidet eine Haftung nach den Grundsätzen des Rechtsinstituts der Prospekthaftung aus, da der Kläger vorliegend mit dem Kauf des Fahrzeuges zum privaten Gebrauch keine Kapitalanlage tätigte und der Kauf eines Autos aufgrund der entsprechend vielseitigen Informationsmöglichkeiten im Vorfeld des Kaufes nicht mit der zu Kapitalanlagen entwickelten Prospekthaftung und dessen niedrigen Informationsmöglichkeiten vergleichbar ist.

In Ermangelung einer Rechtsgutsverletzung scheidet ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus. Der Kläger hat das Auto mit dem streitgegenständlichen Emissionskontrollsystem erworben, sodass das Eigentum als von Anfang an mangelhaft war. Reine Vermögensschäden sind nicht vom Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB umfasst. Eine Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu „Weiterfresserschäden“ scheidet in Ermangelung eines entsprechenden Vortrages und aufgrund der haftungsausschließenden Stoffgleichheit aus, da die etwaigen erhöhten Emissionswerte die unmittelbare und zwingende Folge des ursprünglichen Mangels darstellen (Wagner in MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 324).

Ein in Betracht kommender Anspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes gem. § 823 Abs. 2 BGB scheidet aufgrund des fehlenden Schadens aus. Hierbei sind zwar reine Vermögensschäden grundsätzlich ersatzfähig (Förster in BeckOK BGB, 68. Ed. 01.11.2023, § 823 Rn. 267). Auch hat die Beklagte ein Schutzgesetz verletzt haben. Insoweit kommen grundsätzlich alle Rechtsnormen in Betracht, vgl. Art. 2 EGBG, welche nicht lediglich dem Schutz der Allgemeinheit dienen, sondern zumindest auch den Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis gegen die Verletzung eines bestimmtes Rechtinteresses schützen sollen (Ebd. Rn. 276).

In Betracht kommen könnte eine Verletzung der §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges mit ungültiger Übereinstimmungserklärung. Diesen materiellen Rechtsnormen ist ein entsprechender Individualrechtsschutz beizumessen (vgl. Urteil des BGH vom 26.06.2023 (Vla ZR 335/21) und Urteil des EuGH vom 21.03.2023 (C-100/21). Die Übereinstimmungsbescheinigung i. S. d. § 6 Abs. 1 EG-FGV ermöglicht es dem individuellen Käufer das Fahrzeug ohne Vorlage weitere technischer Unterlagen in jedem Mitgliedsstaat zulassen zu können. Weiterhin soll die Bescheinigung dem Käufer im Rahmen der Kaufentscheidung objektive und genaue Informationen über die Umweltbelastung zur Verfügung stellen (Ebd., Rn. 30). Darin, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer gem. Art. 5 Abs. 2, 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sein könnte, weil die Bescheinigung i. S. d. § 6 Abs. 1 EG-FGV dann eine tatsächlich nicht gegebene Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 ausweist (Ebd., Rn. 34), könnte die konkrete Verletzung liegen.

Auf die streitige Frage, ob das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. d. o. g. Normen ausgestattet ist, kommt es jedoch nicht an, da kein Schaden vorliegt. Die Schadensberechnung richtet sich grundsätzlich nach der Differenzhypothese. „Der Geschädigte wird durch Gewährung des Differenzschadens wegen der Enttäuschung des Käufervertrauens so behandelt, als wäre es ihm in Kenntnis der wahren Sachlage und der damit verbundenen Risiken gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen. Sein Schaden liegt daher in dem Betrag, um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf, die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat“ (Ebd. Rn. 40, a. A. oben s. Schutzzweck).

Nach § 287 Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen. Im Rahmen von unionsrechtlichen Vorgaben ergibt sich als Rahmen des Schätzungsermessen ein Betrag i. H. v. 5-15 % des Kaufpreises

Dies würde vorliegend beim Kaufpreis von 14.150,- EUR folgenden Rahmen bilden:

5%

707,50 EUR

10%

1415,00 EUR

15% 2.122,50 EUR

Innerhalb dieses Rahmens sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses drohenden Nachteile des Käufers, insbesondere das Risiko einer behördlichen Anordnung zu Betriebseinschränkungen, die Schwere des Rechtsverstoßes für das unionrechtliche Ziel, der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte sowie den Grad des Verschuldens jeweils nach Maßgabe des Einzelfalls zugrunde zu legen.

Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes umfasst, sodass ein entsprechender Schaden nach der Differenzhypothese vorliegt, da dies eine behördliche Anordnung zur Betriebseinschränkung darstellt. Weiterhin hat die Beklagte dies billigend in Kauf genommen und die etwaigen Umweltrechtsnormen bzw. Anforderung an den Prüfstand vorsätzlich missachtet.

Der Kläger muss sich jedoch Nutzungsvorteile anrechnen lassen, die nach der allgemeinen Formel zu berechnen sind: ‚Nutzungsvorteil = Bruttokaufpreis multipliziert mit der seit Erwerb gefahrenen Strecke geteilt durch die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt‘ (vgl. OLG Oldenburg Hinweisbeschluss v. 09.11.2024 - 9 U 34/22, BeckRS 2024, 116 Rn. 14), sofern diese im Zusammenhang mit dem Restwert oder Verkaufspreis den ursprünglichen Kaufpreis übersteigen.

Der Kläger kaufte das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 16.950 km zum Kaufpreis von 14.150,- EUR und verkaufte es mit einem Kilometerstand von 182.000km zu einem Verkaufspreis von 2.900,- EUR.

Rechnet man den Verkaufspreis von 2.900,- EUR hinzu, kommt es zu einem Vorteilsausgleich von 15.658,- EUR und mithin zu einem den Kaufpreis übersteigenden Betrag von 1.508,- EUR. In Anbetracht des o. g. Rahmens verbleibt für einen etwaigen Schaden, wenn man einen Schaden von 15 % des Kaufpreises zu Grunde legt, ein Restbetrag von 614,50 EUR.

Jedoch ist anstelle des vorgebrachten Verkaufspreises der etwaige Restwert des Fahrzeuges anzusetzen ist. Der Restwert des Fahrzeuges ist vom erkennenden Gericht gem. § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei kann es sich allgemein zugänglichen öffentlichen Quellen bedienen. (OLG Bamberg Beschl. v. 21.12.2023 - 4 U 117/22, BeckRS 2023, 41941 Rn. 50). Das erkennende Gericht schätzt den Restwert auf Grundlage von Berechnungen am 12.03.2024 bei www.mobile.de (4.100,00 EUR) und www.dat.de (5.000,00 EUR) und der von der Beklagten eingereichten und dem Kläger nicht bestrittenen Wertberechnung ebenfalls von www.dat.de (4.500,00 EUR) auf einen Betrag von 4.500,00 EUR.

Dies entspricht in Addition zum Nutzungsvorteil (12.758,- EUR) einer Summe der Vorteilsanrechnung von 17.258 EUR und mithin einem den Kaufpreis übersteigenden Betrag von 3.108 EUR, sodass der Maximalbetrag von 15 % des Kaufpreises i. H. v. 2.122,50 EUR vollständig aufgebraucht wäre und mithin der Schaden vollständig entfalle.

Es ist auch der Restwert und nicht der Veräußerungserlös anzusetzen. Grundsätzlich tritt an die Stelle des Restwertes der marktgerechte Verkaufserlös des Fahrzeuges im Rahmen der Vorteilsausgleichung (BGH-Urteil v. 20.07.2021 - VI ZR 533/20, BeckRS 2021, 24668 Rn. 30). Im Rahmen des vom Kläger zitierten Urteils (BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, 2021, 24668 BeckRS) wird benannt, dass „… die für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs darlegungsbelastete Bekagt. nicht behauptet [hat], dass der Wert des Fahrzeugs höher als der vereinbarte Kaufpreis von 7.000 Euro war“ (NJW 2021, 3594 Rn. 37).

Im Umkehrschluss ist hierdurch ersichtlich, dass der marktgerechte Preis nur anzusetzen ist, sofern dieser dem Verkehrswert entspricht.

Die Nebenentscheidungen folgen dem Schicksal der Hauptsache.

Die prozessualen Entscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs.1, 344, 708 Nr.11, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.122,50 EUR festgesetzt.