Rechtsprechung / Amtsgericht Stuttgart
Amtsgericht Stuttgart Beschluss vom 22.02.2011 – 41 C 2946/10
Tenor
Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.11.2010 zu erstattenden Kosten werden auf
4,06 EUR
(in Worten: vier 06/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 25.11.2010 festgesetzt.
Gründe
Gründe Klagepartei
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr kommt nicht in Betracht, da die Geschäfts- und Verfahrensgebühr aufgrund des Anwaltswechsels nicht bei demselben Rechtsanwalt entstanden ist (siehe Gerold-Schmidt, 19. Aufl., VV Vorb. 3 Anm. 190, sowie BGH Beschl.v.10.12.09, Rn.11, VII ZB 41/09).
Ausgleichung Gerichtskosten
Die Gerichtskosten betragen: 75,-- EUR
Davon tragen:
Kl.
61 % = 45,75 EUR
Bekl.
39 % = 29,25 EUR
Gezahlt haben:
Kl.
75,00 EUR
Bekl.
0,00 EUR
zuviel gezahlt:
Kl.
29,25 EUR
Der Überschuss d. Kl. in Höhe von 29,25 EUR ist für die von d. Bekl. zu zahlenden Gerichtskosten verrechnet und d. Kl. zu erstatten.
Ausgleichung außergerichtliche Kosten
Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:
Klagepartei
Beklagtenpartei
Anwaltskosten
75,00 EUR
Anwaltskosten
89,25 EUR
Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt
164,25 EUR
Davon tragen:
Klagepartei 61 %
100,19 EUR
Beklagtenpartei 39 %
64,06 EUR
abzüglich eigene Kosten
75,00 EUR
abzüglich eigene Kosten
89,25 EUR
der Gegenseite zu erstatten
25,19 EUR
der Gegenseite zu erstatten
0,00 EUR
Zusammenfassung Berechnung
Gerichtskosten
29,25 EUR
zu erstatten von der Beklagtenpartei
außergerichtliche Kosten
25,19 EUR
zu erstatten von der Klagepartei
Summe
4,06 EUR
zu erstatten von der Beklagtenpartei