Rechtsprechung / Amtsgericht Stuttgart

Amtsgericht Stuttgart Beschluss vom 22.02.2011 – 41 C 2946/10

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.11.2010 zu erstattenden Kosten werden auf

4,06 EUR

(in Worten: vier 06/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 25.11.2010 festgesetzt.

Gründe

1

Gründe Klagepartei

2

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr kommt nicht in Betracht, da die Geschäfts- und Verfahrensgebühr aufgrund des Anwaltswechsels nicht bei demselben Rechtsanwalt entstanden ist (siehe Gerold-Schmidt, 19. Aufl., VV Vorb. 3 Anm. 190, sowie BGH Beschl.v.10.12.09, Rn.11, VII ZB 41/09).

3

Ausgleichung Gerichtskosten

4

Die Gerichtskosten betragen: 75,-- EUR

5

Davon tragen:

Kl.

61 % = 45,75 EUR

Bekl.

39 % = 29,25 EUR

Gezahlt haben:

Kl.

75,00 EUR

Bekl.

0,00 EUR

zuviel gezahlt:

Kl.

29,25 EUR

6

Der Überschuss d. Kl. in Höhe von 29,25 EUR ist für die von d. Bekl. zu zahlenden Gerichtskosten verrechnet und d. Kl. zu erstatten.

7

Ausgleichung außergerichtliche Kosten

8

Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:

9

Klagepartei

Beklagtenpartei

Anwaltskosten

75,00 EUR

Anwaltskosten

89,25 EUR

Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt

164,25 EUR

Davon tragen:

Klagepartei 61 %

100,19 EUR

Beklagtenpartei 39 %

64,06 EUR

abzüglich eigene Kosten

75,00 EUR

abzüglich eigene Kosten

89,25 EUR

der Gegenseite zu erstatten

25,19 EUR

der Gegenseite zu erstatten

0,00 EUR

10

Zusammenfassung Berechnung

11

Gerichtskosten

29,25 EUR

zu erstatten von der Beklagtenpartei

außergerichtliche Kosten

25,19 EUR

zu erstatten von der Klagepartei

Summe

4,06 EUR

zu erstatten von der Beklagtenpartei