BGH Beschluss vom 10.12.2009 – VII ZB 41/09
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
RVG § 2 Abs. 2; RVG VV Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4
Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach
den Nummern 2300 bis 2303 RVG VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen
Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwäl-
ten verdient worden sind.
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09 - OLG München LG München I
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin
Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 31. März 2009 wird auf
Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 178,44 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die dem Verfahrensbevollmächtigten
des Antragsgegners erwachsene Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsver-
fahren in voller Höhe zu berücksichtigen ist.
Der Antragsgegner führte in der Wohnung der Antragstellerin Malerarbei-
ten aus. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner ein selbständiges
Beweisverfahren angestrengt. In diesem Verfahren haben die Parteien einen
Vergleich geschlossen, wonach die Antragstellerin 81,22 % und der Antrags-
gegner 18,78 % der Kosten zu tragen haben.
Der im selbständigen Beweisverfahren anwaltlich vertretene Antrags-
gegner hatte vorgerichtlich einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung
beauftragt. Der Antragsgegner hat die ihm erwachsenen Anwaltskosten mit
1.372 € zur Kostenausgleichung bekannt gegeben und dabei die volle
1,3-Verfahrensgebühr geltend gemacht.
Die Rechtspflegerin hat beim Kostenausgleich die ungekürzte Verfah-
rensgebühr berücksichtigt. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die
Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die vorgerichtlich ent-
standene Geschäftsgebühr nicht hälftig auf die Verfahrensgebühr des selbstän-
digen Beweisverfahrens angerechnet worden ist. Das Beschwerdegericht hat
das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Rechtsbe-
schwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zu-
lässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die vorgerichtlich erwachsene
Geschäftsgebühr sei im Hinblick auf den Anwaltswechsel nicht gemäß der Vor-
bemerkung 3 Abs. 4 RVG VV auf die Verfahrensgebühr des selbständigen Be-
weisverfahrens anzurechnen. Die Anrechnung habe ihren Grund darin, dass
dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Pro-
zessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einar-
beitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt
werden solle. Dies treffe bei einem nicht bereits außergerichtlich tätig geworde-
nen Rechtsanwalt nicht zu.
Eine Anrechnung könne auch nicht gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor-
genommen werden. Nach dieser Vorschrift seien zwar grundsätzlich Mehrkos-
ten, die durch einen nicht notwendigen Anwaltswechsel entstanden seien, nicht
erstattungsfähig. Dies gelte jedoch nur bei einem Anwaltswechsel innerhalb des
gerichtlichen Verfahrens. Die vorprozessual angefallenen Anwaltsgebühren
zählten nicht zu den Prozesskosten und könnten daher auch nicht Gegenstand
einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein.
Deshalb könne dem Antragsgegner auch nicht vorgeworfen werden, er
habe gegen seine sich aus § 242 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhal-
tung der Prozesskosten verstoßen, indem er durch den späteren Anwaltswech-
sel die Anrechnung der Geschäftsgebühr verhindert habe.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die einem Rechtsanwalt
vorgerichtlich erwachsene Geschäftsgebühr in Anwendung der Anrechnungs-
vorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV teilweise auf die im gerichtlichen
Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen ist und der Prozess-
gegner sich im Kostenfestsetzungsverfahren auf diese Anrechnung berufen
kann (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW
2008, 1323).
Eine Kürzung der Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren
kommt nach dieser Rechtsprechung jedoch nur dann in Betracht, wenn im In-
nenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine Anrechnung zu erfol-
gen hat. Entscheidend für die Anrechnung und damit für die von selbst einset-
zende Kürzung der Verfahrensgebühr ist nämlich, ob der Rechtsanwalt zum
Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine
Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat (BGH,
Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, aaO). Hat der erstmals im Ver-
fahren tätige Anwalt eine solche Gebühr nicht verdient, wovon das Beschwer-
degericht - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - ausgeht, so scheidet
eine Anrechnung aus. Die von einem anderen, vorprozessual tätigen Anwalt
verdiente Gebühr muss sich der prozessual tätige Anwalt nicht anrechnen las-
sen.
b) Die Antragstellerin macht geltend, aus dem Grundsatz, dass eine Par-
tei die Kosten so gering wie möglich zu halten habe und aus Art. 3 GG folge,
dass sie so gestellt werden müsse, als habe der Antragsgegner nur einen An-
walt beauftragt; in diesem Fall wäre die Verfahrensgebühr nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs vor Geltung des § 15 a RVG zu kürzen gewe-
sen.
Diese Rüge ist unbegründet. Die Antragstellerin verkennt, dass die An-
rechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV nicht dem Schutz des
Prozessgegners dient. Unabhängig davon, ob § 15 a RVG auf das vor seinem
Inkrafttreten eingeleitete und zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Kosten-
festsetzungsverfahren anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September
2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; Beschluss vom 29. September 2009
- X ZB 1/09, in Juris dokumentiert), besteht kein Anlass die Verfahrensgebühr
nur deshalb zu kürzen, weil eine Partei vorprozessual einen anderen Anwalt
hatte, der allein die Geschäftsgebühr verdient hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka
Kuffer
Safari Chabestari
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.12.2008 - 5 OH 17798/07 -
OLG München, Entscheidung vom 31.03.2009 - 11 W 1146/09 -