Rechtsprechung / Amtsgericht Tübingen

Amtsgericht Tübingen Urteil vom 22.02.2006 – 3 C 312/03

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.04.2003 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers kann abgewendet werden durch Sicherheitsleistung von 110 % der zu vollstreckenden Forderung es sei den der jeweilige Vollstreckungsgläubiger hat zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet.

Streitwert: 1049 Euro

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch aus einem privatärztlichen Heil- und Behandlungsvertrag geltend.

2

... und behandelte die privatversicherte Beklagte im Rahmen eines stationären Aufenthaltes am 09.01.2002 aufgrund eines am 8.01.2002 geschlossenen Arztzusatzvertrages im Rahmen eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages.

3

Der Kläger hat bei der Beklagten regelgerecht und ordnungsgemäß eine Chemosensiblitäts–Testung durchgeführt, die er mit Liquidation Nr. 1000/200207/0656 vom 08.07.2002 (Bl. 7 d.A.) in Höhe von 1149,99 Euro abgerechnet hat. Diese Liquidation wurde von der Beklagten an ihre private Krankenversicherung, die DKV Deutsche Krankenversicherung AG in Köln, weitergeleitet. Diese hat aus der Rechnung lediglich einen Betrag von 100,54 Euro als vergütungsfähig anerkannt und bezahlt.

4

Der Kläger ist der Ansicht, dass die gesamte Abrechnung in Höhe von 1.149,99 Euro korrekt sei und im Einklang mit der GOÄ stehe. Insbesondere sei der siebenfache Ansatz der GOÄ Gebührenziffer 3700 angemessen, da die durchgeführte Chemosensibilitätstestung, bei der vorliegend mit sieben Zytostatika getestet worden sei, nicht mit dem Tumorstammzellenessay auf das sich die Ziffer 3700 beziehe identisch sei. Auch sei die angewandte Testform dem Essay deutlich überlegen. Es sei daher nicht von einer direkten sondern nur von einer entsprechenden Anwendung der Ziffer 3700 auszugehen. Bei den weiteren geltend gemachten Leistungen handele es sich um selbständige Leistungen, die separat abzurechnen seien.

5

Der Kläger ist der Auffassung, dass sich die Beklagte durch Fristsetzung im Rechnungsschreiben zur Zahlung des Rechnungsbetrages bis zum 07.08.2002 seit dem 08.08.2002 im Zahlungsverzug befindet.

6

Der Kläger beantragt:

7

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1049,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2002 zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt:

9

Die Klage wird abgewiesen

10

Die Beklagte macht gebührenrechtliche Einwendungen gegen die vom Kläger geltend gemachte Privatliquidation geltend. Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Die siebenfache Abrechnung der GOÄ-Positon 3700 widerspreche den Regelungen der GOÄ, da diese Position je Untersuchungsserie und Medikament nur einmal berechnungsfähig sei. Die vom Kläger durchgeführte Chemosensibilitätstestung sei in dieser Ziffer umfassend abgebildet. Es sei nicht von einer Regelungslücke auszugehen. Das Prozedere bei der Leistungserbringung einer Chemosensibilitätstestung sei zum Zeitpunkt der Novellierung der GOÄ am 01.01.1996 bereits bekannt gewesen. Die erforderlichen Einzelschritte seien methodisch vergleichbar und seit Jahren bekannt, weshalb mit der neu eingeführten Bewertung des Tumorstammzellenessays in voller Kenntnis der Verfahrensweise eine GOÄ- Position vom Verordnungsgeber definiert worden sei, welche einer sachgerechten Vergütung dieses Verfahrens diene.

11

Im Übrigen sei die medizinische Notwendigkeit der gemachten Untersuchungen nicht gegeben.

12

Die weiteren geltend gemachten Rechnungspositionen (4873A, 4003, 3509, 4852) seien nicht anrechenbar, da es sich hierbei um Teilleistungen gemäß § 4 II GOÄ handele, die in der Ziffer 3700 GOÄ sachgerecht abgebildet und daher von dieser mit umfasst seien.

13

Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

14

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, mit dessen Erstellung PD ... beauftragt wurde, der am 18.08.2004 ein schriftliches Gutachten erstattete, das er am 2.12.2005 ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

15

Dem Kläger steht aus § 612 Abs. 2 BGB ein weiterer Honoraranspruch in Höhe von 13,12 Euro als taxmäßige Vergütung zu.

16

Der zwischen den Parteien geschlossene Arztvertrag stellt einen Dienstvertrag dar, bei dem der Vergütungsanspruch der Höhe nach durch die Gebührenordnung der Ärzte taxiert ist. Dem Kläger steht infolge der Behandlung der Beklagten ein Honoraranspruch in Höhe des 1,3 fachen Satzes der GOÄ – Ziffer 3700 zu, gekürzt gemäß § 6 a Abs. 1 GOÄ um 25 %.

17

Dies ergibt einen Honoraranspruch von insgesamt 113,66 Euro (1,3 x 116,57 (eine Gebühr) x 0,75) auf den 100,54 Euro bereits bezahlt wurden.

18

Eine Mehrfachabrechnung der GOÄ – Ziffer 3700 ist aufgrund der vom Kläger erbrachten Leistung nicht möglich.

19

Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob die Ziffer 3700 der Gebührenordnung für Ärzte auf die vom Kläger durchgeführte Chemosensibilitätstestung direkt oder im Rahmen einer analogen Anwendung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ angewendet wird, da in beiden Fällen zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Ziffer 3700 der Gebührenordnung um eine pauschalierende Komplexgebühr handelt, wie der Sachverständige PD ... in seinem Sachverständigengutachten überzeugend ausgeführt hat und wie es in der in Ziffer 3700 enthaltenen Punktebewertung in Höhe von 2000 Punkten, die sich gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 GOÄ unmittelbar in der Höhe der anzusetzenden Vergütung niederschlägt, zum Ausdruck kommt. Letztendlich belegt auch die Auslegung des in Ziffer 3700 enthaltenen Textes die Annahme der vorliegenden Bewertung als komplexe Gebühr, da der Text von einer Prüfung der Zytostatikasensibilität spricht und also von einer umfassenden Prüfung ausgeht und nicht von einer Einzelprüfung bestimmter Zytostatika (vgl. hierzu auch Hoffmann, Gebührenordnung für Ärzte,. 3. Aufl. 2005, S. 130). Auch ist zu berücksichtigen, dass bei der üblichen Testdurchführung stets mehrere verschiedenen Zytostatika verwendet werden, um überhaupt einen aussagekräftigen Test vorliegen zu haben (vgl. Dr. Brück Kommentar zur GOÄ 3. Aufl. S. 972 Ziff. 3700).

20

Nur durch diese Auslegung wird auch vermieden, worauf der Sachverständige PD ... überzeugend hinweist, dass es dem Leistungserbringer völlig frei gestellt ist, in welchem Umfang er Leistungen, d.h. vorliegend Sensibilitätstests mit unterschiedlichen Zytostatika durchführt, und in welchem Umfang er dann Abrechnungen vornehmen kann. Die Festsetzung einer angemessenen Vergütung durch den Verordnungsgeber schützt vor der Festsetzung eines dem Testenden beliebigen und auch abrechenbaren Testumfangs.

21

Auch bei einer analogen Anwendung, wie sie der Kläger und die Gutachterstelle der Bezirksärztekammern in Baden – Württemberg in ihrer vom Kläger vorgelegten Stellungnahme vom 8.12.2000 vornehmen, sind diese Grundsätze zu berücksichtigen. Wird insoweit davon ausgegangen, dass die Leistung des Klägers eine selbständige ärztliche Leistung ist, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen, jedoch nach Art Kosten und Zeitaufwand mit dem in Ziffer 3700 der GOÄ enthaltenen Tumorstammzellenessay gleichwertig ist, was Voraussetzung einer analogen Anwendung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ ist, so führt dies nicht nur zur analogen Anwendung des dortigen Vergütungsanspruches sondern auch zu einer analogen Anwendung der dortigen Grenzen dieses Vergütungsanspruches.

22

Aus der vorliegend vorgenommenen Eingruppierung und Einschätzung der Gebühr als Komplexgebühr folgt somit, dass Analogziffern beispielsweise im Rahmen der Gewebeaufbereitung, wie vorliegend die Ziffern 4873 A, 4003, 3509, 4852 und 4062 nicht zusätzlich neben der Ziffer 3700 abgerechnet werden können, worauf der Sachverständige PD ... zutreffend hinweist und was sich aus der Regelung des § 4 Abs. 2 a GOÄ ergibt.

23

Der Steigerungssatz gemäß § 5 Abs. 4 GOÄ der dem Kläger zustehenden Gebühr Ziffer 3700 wird vom Sachverständigen PD ... mit 1,3 als angemessen angesehen. Diese Festsetzung des Steigerungssatzes wird von der Beklagten im Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2003 (Bl. 34 d.A.) als zutreffend angesehen.

24

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 ZPO. Durch die vom Kläger vorgenommene Abrechnung kam die Beklagte nicht in Verzug. Insbesondere kann ein schuldhaftes Verhalten von ihr nicht festgestellt werden.

25

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO, diejenige hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

15

Dem Kläger steht aus § 612 Abs. 2 BGB ein weiterer Honoraranspruch in Höhe von 13,12 Euro als taxmäßige Vergütung zu.

16

Der zwischen den Parteien geschlossene Arztvertrag stellt einen Dienstvertrag dar, bei dem der Vergütungsanspruch der Höhe nach durch die Gebührenordnung der Ärzte taxiert ist. Dem Kläger steht infolge der Behandlung der Beklagten ein Honoraranspruch in Höhe des 1,3 fachen Satzes der GOÄ – Ziffer 3700 zu, gekürzt gemäß § 6 a Abs. 1 GOÄ um 25 %.

17

Dies ergibt einen Honoraranspruch von insgesamt 113,66 Euro (1,3 x 116,57 (eine Gebühr) x 0,75) auf den 100,54 Euro bereits bezahlt wurden.

18

Eine Mehrfachabrechnung der GOÄ – Ziffer 3700 ist aufgrund der vom Kläger erbrachten Leistung nicht möglich.

19

Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob die Ziffer 3700 der Gebührenordnung für Ärzte auf die vom Kläger durchgeführte Chemosensibilitätstestung direkt oder im Rahmen einer analogen Anwendung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ angewendet wird, da in beiden Fällen zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Ziffer 3700 der Gebührenordnung um eine pauschalierende Komplexgebühr handelt, wie der Sachverständige PD ... in seinem Sachverständigengutachten überzeugend ausgeführt hat und wie es in der in Ziffer 3700 enthaltenen Punktebewertung in Höhe von 2000 Punkten, die sich gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 GOÄ unmittelbar in der Höhe der anzusetzenden Vergütung niederschlägt, zum Ausdruck kommt. Letztendlich belegt auch die Auslegung des in Ziffer 3700 enthaltenen Textes die Annahme der vorliegenden Bewertung als komplexe Gebühr, da der Text von einer Prüfung der Zytostatikasensibilität spricht und also von einer umfassenden Prüfung ausgeht und nicht von einer Einzelprüfung bestimmter Zytostatika (vgl. hierzu auch Hoffmann, Gebührenordnung für Ärzte,. 3. Aufl. 2005, S. 130). Auch ist zu berücksichtigen, dass bei der üblichen Testdurchführung stets mehrere verschiedenen Zytostatika verwendet werden, um überhaupt einen aussagekräftigen Test vorliegen zu haben (vgl. Dr. Brück Kommentar zur GOÄ 3. Aufl. S. 972 Ziff. 3700).

20

Nur durch diese Auslegung wird auch vermieden, worauf der Sachverständige PD ... überzeugend hinweist, dass es dem Leistungserbringer völlig frei gestellt ist, in welchem Umfang er Leistungen, d.h. vorliegend Sensibilitätstests mit unterschiedlichen Zytostatika durchführt, und in welchem Umfang er dann Abrechnungen vornehmen kann. Die Festsetzung einer angemessenen Vergütung durch den Verordnungsgeber schützt vor der Festsetzung eines dem Testenden beliebigen und auch abrechenbaren Testumfangs.

21

Auch bei einer analogen Anwendung, wie sie der Kläger und die Gutachterstelle der Bezirksärztekammern in Baden – Württemberg in ihrer vom Kläger vorgelegten Stellungnahme vom 8.12.2000 vornehmen, sind diese Grundsätze zu berücksichtigen. Wird insoweit davon ausgegangen, dass die Leistung des Klägers eine selbständige ärztliche Leistung ist, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen, jedoch nach Art Kosten und Zeitaufwand mit dem in Ziffer 3700 der GOÄ enthaltenen Tumorstammzellenessay gleichwertig ist, was Voraussetzung einer analogen Anwendung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ ist, so führt dies nicht nur zur analogen Anwendung des dortigen Vergütungsanspruches sondern auch zu einer analogen Anwendung der dortigen Grenzen dieses Vergütungsanspruches.

22

Aus der vorliegend vorgenommenen Eingruppierung und Einschätzung der Gebühr als Komplexgebühr folgt somit, dass Analogziffern beispielsweise im Rahmen der Gewebeaufbereitung, wie vorliegend die Ziffern 4873 A, 4003, 3509, 4852 und 4062 nicht zusätzlich neben der Ziffer 3700 abgerechnet werden können, worauf der Sachverständige PD ... zutreffend hinweist und was sich aus der Regelung des § 4 Abs. 2 a GOÄ ergibt.

23

Der Steigerungssatz gemäß § 5 Abs. 4 GOÄ der dem Kläger zustehenden Gebühr Ziffer 3700 wird vom Sachverständigen PD ... mit 1,3 als angemessen angesehen. Diese Festsetzung des Steigerungssatzes wird von der Beklagten im Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2003 (Bl. 34 d.A.) als zutreffend angesehen.

24

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 ZPO. Durch die vom Kläger vorgenommene Abrechnung kam die Beklagte nicht in Verzug. Insbesondere kann ein schuldhaftes Verhalten von ihr nicht festgestellt werden.

25

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO, diejenige hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.