Rechtsprechung / Amtsgericht Völklingen
Amtsgericht Völklingen Urteil vom 30.10.2024 – 16 C 35/24
ECLI:DE:AGVOELK:2024:1030.16C35.24.00
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Klägerin 1.911,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 173,27 € freizustellen.
3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3330 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Das bei der Beklagten zu 1 versicherte und von der Beklagten zu 2 geführte Fahrzeug fuhr dem klägerischen Fahrzeug hinterher, das von dem Zeugen geführt wurde. Bei einer durch ein Halt-Vorfahrt-gewähren-Schild geregelten Einmündung kam es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen.
Ein von der Klägerin beauftragter Gutachter ermittelte für 743,51 € einen Schaden, der Nettoinstandsetzungskosten von 2700,64 € erforderte bei einem höheren Widerbeschaffungswert. Die Klägerin ließ die Beklagte zu 1 durch einen Rechtsanwalt zur Zahlung der Nettoinstandsetzungskosten, der Kosten des Privatgutachtens und einer Kostenpauschale von 30 € auffordern. Die Beklagte zu 1 zahlte auf der Basis einer von ihr angenommenen Schadensteilung auf die Nettoinstandsetzungskosten 1173,46 €, auf die Kosten des Gutachtens 371,76 €, auf die Kostenpauschale 12,50 € und auf die Rechtsanwaltskosten 280,60 €.
Die Klägerin behauptet, das Beklagtenfahrzeug sei auf ihr Fahrzeug aufgefahren. Es seien 2700,64 € netto zur Instandsetzung erforderlich.
Sie beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.911,43 € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, sowie
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 173,27 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, das klägerische Fahrzeug sei rückwärts auf das Beklagtenfahrzeug gerollt, als dieses hinter dem klägerischen Fahrzeug stand. Sie behaupten, es seien lediglich Nettoinstandsetzungskosten von 2346,91 € erforderlich.
Die Klägerin hat ihr Privatgutachten vorgelegt. Die Klage ist der Beklagten zu 1 aufgrund der allgemein erklärten Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Zustellung ausweislich der automatisierten Eingangsbestätigung am Nachmittag des 16.02.2024 übermittelt worden. Die Beklagte zu 1 hat für sich und die Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 19.02.2024 ihre Verteidigungsbereitschaft erklärt.
Das Gericht hat die Beklagte zu 2 informatorisch gehört, sowie Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen und durch Inaugenscheinnahme der Unfallörtlichkeit. Die Beklagten haben trotz Belehrung nach § 504 ZPO rügelos zur Hauptsache verhandelt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Gericht nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig, denn die Parteien streiten um Forderungen mit einem Geldeswert von nicht mehr als 5000 €. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 39, 504 ZPO.
Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnerinnen 3469,15 € − 1557,72 € = 1911,43 € zzgl. Nebenforderungen verlangen.
Die Klägerin kann von den Beklagten 1911,43 € verlangen. Der sich aus § 18 Abs. 1 StVG, im Verhältnis zur Beklagten zu 1 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ergebende Schadensersatzanspruch von 3474,15 € ist durch die vorgerichtliche Zahlung von 1557,72 € bis auf einen Betrag von 1911,43 € erloschen.
Der Anspruch aus den genannten Vorschriften besteht, weil das klägerische Eigentum beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verletzt wurde, das von der Beklagten zu 2 geführt und das bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert war. Die Haftung ist nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen, denn die Beklagte hat nicht den Nachweis geführt, dass der Schaden ohne ihr Verschulden eingetreten ist. Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass die Beklagte zu 2 auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist. Das steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen fest, der nachvollziehbar darlegt hat, dass ihm die Beklagten zu 2 hupend aufgefahren sei, als er selbst an dem Stoppschild gehalten habe. Der Zeuge erscheint hinreichend glaubwürdig, auch wenn er als Lebensgefährte der Klägerin fraglos ihrem Lager zuzurechnen ist. Seiner Schilderung hat die Beklagte zu 2 in ihrer informatorischen Anhörung widersprochen, indem sie stattdessen angegeben hat, der Zeuge habe zwei bis drei Minuten an dem Stoppschild gehalten. Sie habe nicht an dem Fahrzeug vorbeifahren wollen, sondern schließlich gehupt, woraufhin der Zeuge das Fahrzeug verlassen habe, um sie zur Rede zu stellen, wobei er aber die Handbremse nicht gezogen habe, weswegen das Fahrzeug rückwärts gegen das klägerische Fahrzeug gerollt sei. Das Gericht vermag dieser Schilderung keinen Glauben zu schenken, da aufgrund der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit es ihm wenig plausibel erscheint, dass sie eine doch recht lange Zeit hinter dem klägerischen Fahrzeug gewartet haben will, obwohl ein Vorbeifahren in dem großzügigen Einmündungstrichter ohne weiteres möglich gewesen wäre. Selbst das Hupen wäre dann unnötig gewesen. Auch wenn sich das Gericht aufgrund seines Eindrucks von dem Zeugen durchaus vorstellen kann, dass er einen anderen Verkehrsteilnehmer bei einem Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO (unnötiger Lärm durch Missbrauch der Hupe) belehrt, so erscheint es unplausibel, dass er beim Aussteigen nicht gemerkt haben soll, dass er an einem Hang steht, weil sich der Einmündungsbereich bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit selbst an der flachsten Stelle als ausreichend steil erwiesen hat, dass ein Auto sofort merklich zurückrollt. Die angebliche Hanganfahrhilfe des klägerischen Autos ändert an der Bewertung nichts. Sie hätte entweder das Zurückrollen insgesamt oder nur für wenige Sekunden ausgeschlossen, nicht aber über den Zeitraum von zwei oder drei Minuten ein Zurückrollen verhindert, in dem die Beklagte zu 2 hinter dem klägerischen Auto gestanden haben will, um dann aber das Auto doch zurückrollen zu lassen, gerade als der Zeuge ausgestiegen war. Das Gericht ist vielmehr nach alledem davon überzeugt, dass der Zeuge an dem Stoppschild entgegen der Erwartung der Beklagten zu 2 gehalten hat, wie es seine korrekte Art ist, obwohl andere Verkehrsteilnehmer vielleicht nicht gehalten hätten, und die Beklagte zu 2 nicht mit einem Anhalten gerechnet hat und deshalb letztlich auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist. Dem entspricht es auch, dass der Zeuge bekundet hat, die Beklagte zu 2 in der Tat nach dem Unfall in der Weise geschulmeistert zu haben, dass er sie gefragt hat, ob sie denn nicht das „STOP“ des Stoppschildes lesen könne. Das von den Beklagten angebotene Gutachten musste nicht eingeholt werden, weil sie keinen Vorschuss eingezahlt haben.
Bei einem erwiesenen Auffahrunfall haftet der Auffahrende im Zweifel allein. Das gilt nicht nur für die Halterhaftung, sondern auch für die des Fahrzeugführers. Gründe, die hier eine andere Bewertung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
Ersatzfähig sind die Nettoinstandsetzungskosten von 2700,64 €, die Kosten des Privatgutachtens von 743,51 € und die Kostenpauschale von 25 €. Die Klägerin begehrt offenbar nicht mehr eine Kostenpauschale in Höhe der vorgerichtlich geltend gemachten 30 €, sondern begnügt sich mit den 25 €, die dem entsprechen, was das Gericht nach § 287 ZPO im Einklang mit der Rechtsprechung der saarländischen Berufungsgerichte schätzt. Die Höhe der Kosten des Privatgutachtens ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Hinsichtlich der Höhe der Nettoinstandsetzungskosten hat die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast durch die Vorlage des Privatgutachtens genügt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1), das Nettoinstandsetzungskosten von 2700,64 € ausweist. Für ihre Behauptung, es seien lediglich 2346,91 € erforderlich gewesen, sind die Beklagten beweisfällig geblieben. Auch insoweit musste das Gutachten mangels Zahlung des Vorschusses nicht eingeholt werden.
Die Beklagten schulden der Klägerin als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von (1,3 × 278 € + 20 €) × 119 % = 453,87 €. Sie sind durch die vorgerichtliche Zahlung von 280,60 € bis auf einen Betrag von 453,87 € − 280,60 € = 173,27 € durch Erfüllung erloschen. Ersatzfähig sind eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einer einfachen Gebühr von 278 € bei einem Gegenstandswert in Höhe der berechtigten Forderung von 3469,15 €, die Kostenpauschale von 20 € und die Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 1 UStG in Höhe von 19 % (Ziffer 2300, 7002, 7008 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 RVG). Mangels Zahlung durch die Klägerin kann sie auch Freistellung nach § 257 BGB verlangen.
Auf die Hauptforderung schulden die Beklagten Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der Zinslauf beginnt für die Beklagten mit der Rechtshängigkeit der Klage zu Beginn des 20.02.2024, weswegen auch der 20.02.2024 entsprechend § 188 Abs. 2 BGB bei der Zinsberechnung mitzuzählen ist. Nach § 173 Abs. 4 Satz 4 ZPO gilt ein elektronisches Dokument an eine andere als die in § 173 Abs. 2 ZPO genannten Personen am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Auf dieser Eingangsbestätigung ist als Eingang bei der Beklagten zu 1 der Nachmittag des 16.02.2024 angegeben. Entsprechend § 187 Abs. 1 BGB zählt der 16.02.2024 bei der Fristberechnung nicht mit, weswegen die Drei-Tage-Frist um 0 Uhr des 17.02.2024 beginnt und dementsprechend nach § 188 Abs. 1 BGB um 0 Uhr des 20.02.2024 abläuft (vgl. etwa: Zöller/Feskorn, Zivilprozessordnung, 35. Auflage, Köln 2024, § 222 ZPO Rn. 4; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage, München 2023, § 41 VwVfG Rn. 132). Der Zinslauf beginnt auch für die Beklagte zu 2 zu diesem Zeitpunkt, weil die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer wegen ihrer Regulierungsvollmacht nach A. 1.1.4 AKB auch zur Entgegennahme der Klage für sie berechtigt war.