BGH Urteil vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 29. April 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR: ja
BGB § 249 Hb
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberech-
nung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller reprä-
sentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statis-
tisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 - AG Hagen
LG Hagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Hagen vom 11. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Hagen vom 7. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel haben die Beklagten zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Ver-
kehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte zu 1 als Unfallgegnerin und die Be-
klagte zu 2 als Haftpflichtversicherer in vollem Umfang einzustehen haben.
Die Klägerin hat das von ihr bei dem Unfall am 18. Mai 2000 geführte
Fahrzeug, einen Porsche 968 Cabrio - Erstzulassung 30. Juli 1993 -, erstmals
am 6. April 2000 auf sich zugelassen. Nach dem Unfall ließ sie den Pkw in die
Fachwerkstatt "Porsche-Zentrum" W. verbringen. Der Sachverständige B. be-
sichtigte dort das Fahrzeug und schätzte die Reparaturkosten auf
30.683,30 DM brutto. Dabei legte er einen Lohnfaktor entsprechend den Stun-
denverrechnungssätzen des „Porsche-Zentrums“ W. zugrunde. Die Klägerin
ließ das Fahrzeug nicht reparieren. Sie veräußerte es am 29. Mai 2000 zum
Preis von 10.200 DM. Ihren Schaden rechnet sie auf der Grundlage des Sach-
verständigengutachtens mit 30.683,30 DM ab. Die Beklagte zahlte darauf ledig-
lich 25.425,60 DM. Sie legt ihrer Schadensberechnung einen niedrigeren
Lohnfaktor als der Sachverständige auf der Basis mittlerer ortsüblicher Stun-
denverrechnungssätze zugrunde, die von der DEKRA unter Einbeziehung aller
repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten in der Region ermittelt
werden.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe Ersatz der im „Porsche-Zentrum“
W. anfallenden Lohnkosten zu. Sie verlangt Zahlung des Differenzbetrages von
(cid:0)(cid:2)(cid:1)
5.257,70 DM (2.688,22
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständi-
gengutachtens zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges die
Klage in vollem Umfang zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revi-
sion im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit
der Reparaturkosten im Falle einer fiktiven Abrechnung in Rechtsprechung und
Literatur zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Klägerin verfolgt weiterhin
mit der Revision ihren Klageanspruch.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, Voraussetzung für die Zubilligung fiktiver
Reparaturkosten sei, daß sie "in strengem Sinne wirtschaftlich erscheinen". Die
Klägerin habe weder bestritten, daß mit dem von der Beklagten zu 2 regulierten
Betrag eine ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeuges außerhalb einer Por-
sche-Vertragswerkstatt möglich gewesen sei noch habe sie dargelegt, daß bei
einer anderweitigen Reparatur des Wagens ein höherer Minderwert verbleibe
als bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt. Sie habe zum "Vor-
leben" des Wagens in wartungstechnischer Hinsicht nicht näher vorgetragen,
obwohl dieser zum Unfallzeitpunkt bereits annähernd 7 Jahre alt gewesen sei.
Die Klägerin müsse sich deshalb auf den wirtschaftlich günstigeren Weg einer
Reparatur in einer anderen Fachwerkstatt - die keinesfalls unbedingt eine so-
genannte freie Werkstatt sein müsse - verweisen lassen. Dies gelte umso mehr,
als der Geschädigte, der sein Fahrzeug unrepariert unter Verzicht auf eine
Wiederherstellung in einer gebundenen Markenwerkstatt veräußere, mit diesem
Verhalten im Regelfall seine Erwartung zum Ausdruck bringe, daß sich die Re-
paratur in einer Vertragswerkstatt eben per Saldo doch nicht lohne, weil der
Markt letztlich eine so teure Instandsetzung nicht entsprechend honoriere. Da-
bei sei nicht zu verkennen, daß eine Veräußerung ohne Reparatur auch andere
Gründe, namentlich fehlende finanzielle Mittel, haben könne. Solche seien im
Streitfall jedoch nicht ersichtlich.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Zwar hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchst-
richterlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Rechtsmeinung grund-
sätzlich einen Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markenge-
bundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon
für gegeben, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder
überhaupt nicht reparieren läßt (ständige Rechtsprechung des erkennenden
Senats, vgl. Senatsurteile, BGHZ 66, 239, 241; vom 6. November 1973 - VI ZR
163/72 - VersR 1974, 331; vom 22. November 1977 - VI ZR 119/76 - VersR
1978, 235; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593; vom 20. Juni
1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 -
VersR 1992, 710 und vom heutigen Tag, dem 29. April 2003 - VI ZR 393/02 -;
vgl. hierzu auch Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062; ders.
DAR 1997, 297). Deshalb bejaht es zutreffend dem Grunde nach einen An-
spruch der Klägerin auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten
nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 249 Satz 2 BGB a.F.), obwohl das Fahrzeug
nicht repariert worden ist. Denn nach dem aufgrund des Wirtschaftlichkeitsge-
botes in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten
durchzuführenden Kostenvergleich zwischen Reparaturaufwand und dem Auf-
wand für die Ersatzbeschaffung (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR
204/83 - aaO und BGHZ 115, 364, 373) sind die von der Klägerin geltend ge-
machten Reparaturkosten noch wirtschaftlich. Zwar liegt der Wiederbeschaf-
fungsaufwand von 30.600 DM bei Abzug des von den Beklagten behaupteten
Restwertes von 14.400 DM von dem auf der Grundlage des Gutachtens des
gerichtlichen Sachverständigen L. angenommenen Wiederbeschaffungswert
des Unfallfahrzeuges von 45.000 DM um 83,30 DM unter dem Reparaturauf-
wand. Unter Berücksichtigung dessen, daß die Klägerin für das Fahrzeug aber
tatsächlich nur 10.200 DM als Kaufpreis erhalten hat und deshalb ein wesent-
lich niedrigerer Restwert als der von den Beklagten behauptete im Raume
steht, ist jedoch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstrichter
auf Grund des bei der Bestimmung der Schadenshöhe dem Tatrichter nach
§ 287 ZPO eingeräumten Ermessens zu Recht davon ausgegangen, daß die
Abrechnung der Klägerin grundsätzlich noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht.
2. Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. Im Hinblick
auf eine Begrenzung der Schadenshöhe läßt es aber außer Betracht, daß Ziel
des Schadensersatzes die Totalreparation ist und der Geschädigte nach scha-
densrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehe-
bung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadens-
ersatzes frei ist (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR
1989, 1056 f. sowie vom heutigen Tag - VI ZR 393/02 - m.w.N.). Das gilt im
Grundsatz auch für fiktive Reparaturkosten.
a) Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensmin-
derungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren
Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Scha-
densbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile
BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376). Doch genügt im allge-
meinen, daß er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten
Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend
ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadensfall
vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden
(vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024, 1025;
vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056; vom 21. Januar 1992
- VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457, 458; zum Prognoserisiko allgemein s. Se-
natsurteile BGHZ 63, 182, 185 f; 115, 364, 370). Bei dem Bemühen um eine
wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen
von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift
aus den Augen verloren werden, daß dem Geschädigten bei voller Haftung des
Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl.
Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376; Steffen, NZV 1991, 1, 3; ders. NJW 1995,
2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadens-
beseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbe-
trachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschä-
digten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglich-
keiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkei-
ten zu nehmen (vgl. Senatsurteile, BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132,
373, 376 f.).
b) Mit diesen Grundsätzen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts
nicht zu vereinbaren.
aa) Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung
beigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zu-
gängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese
verweisen lassen muß. Doch hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Vor-
aussetzungen hierfür nicht festgestellt.
Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Be-
klagten weder bestritten, daß die vom Sachverständigen angesetzten Stunden-
verrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt tat-
sächlich anfielen noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigen-
gutachtens gerügt. Unter diesen Umständen muß sich die Klägerin auf die abs-
trakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner
kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Scha-
densminderungspflicht nicht verweisen lassen.
Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen
Reparaturkosten kann nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungs-
sätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region
sein, wenn der Geschädigte fiktive Reparaturkosten abrechnet. Dieser vom Be-
rufungsgericht in Übereinstimmung mit einigen Instanzgerichten vertretenen
Auffassung (OLG Hamm, DAR 1996, 400; LG Berlin, Schaden-Praxis 2002,
390; AG Gießen, ZfSch 1998, 51; AG Wetzlar, Schaden-Praxis 2002, 391) kann
nicht gefolgt werden. Gegen sie spricht zum einen, daß der Schädiger zur voll-
ständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dis-
positionen des Geschädigten verpflichtet ist, zum anderen würde bei anderer
Sicht die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnete Möglichkeit
der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt werden. Zudem würde
die Realisierung einer Reparatur zu den von den Beklagten vorgetragenen
Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten
erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist (vergleichbar insoweit zur Abrech-
nung von Mietwagenkosten die Senatsurteile BGHZ 132, 373, 378 und zur Be-
stimmung des Restwertes bei Inzahlunggabe des Fahrzeugs BGHZ 143, 189,
194). In der Regel wäre erforderlich, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatt-
erfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehen
und entsprechende Preisangebote einzuholen.
Im Streitfall darf deshalb die Klägerin der Schadensberechnung die
Stundenverrechnungssätze des „Porsche-Zentrums“ W. als der markengebun-
denen Fachwerkstatt in ihrer Umgebung zugrundelegen, auch wenn deren
Stundenverrechnungssätze über den von der DEKRA ermittelten Lohnsätzen
der Region liegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der von der DEKRA
errechnete Mittelwert als statistisch ermittelte Rechengröße den zur Wiederher-
stellung erforderlichen Betrag erkennbar nicht repräsentiert.
bb) Die Kürzung der Stundenverrechnungssätze läßt sich auch nicht mit
der weiteren Begründung des Berufungsgerichts rechtfertigen, die Klägerin ha-
be nicht dargelegt, daß ihr bei einer Reparatur außerhalb einer Porsche-
Vertragswerkstatt ein (höherer) Minderwert verbleibe als bei einer Reparatur in
einer solchen Werkstatt. Die Klägerin ist weder aufgrund der Tatsache, daß das
Fahrzeug bereits sieben Jahre alt war, zu besonderen Darlegungen in dieser
Hinsicht verpflichtet, noch ist sie gehalten, zum „Vorleben“ des PKW in war-
tungstechnischer Hinsicht vorzutragen. Entspricht der vom Geschädigten ge-
wählte Weg zur Schadensbehebung dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründet allein das Alter des Fahrzeugs keine weitere
Darlegungslast des Geschädigten, wenn der erforderliche Reparaturaufwand
durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist. Für die vergleichbare
Problematik bei der Bewertung des Restwertes eines Fahrzeuges in der Scha-
densabrechnung hat der erkennende Senat im Urteil vom 30. November 1999
(BGHZ 143, 189, 194 m.w.N.) darauf hingewiesen, daß der Schädiger für die
tatsächlichen Voraussetzungen einer Ausnahme, die es rechtfertigt, die erfor-
derlichen Kosten zur Schadensbehebung abweichend vom Sachverständigen-
gutachten festzusetzen, beweispflichtig ist. Rechnet dementsprechend der Ge-
schädigte die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Er-
forderlichkeit der Mittel durch die Reparaturkostenrechnung oder durch ein ord-
nungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die
konkreten Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unwirt-
schaftlichkeit der Abrechnung und damit ein Verstoß gegen die Schadensmin-
derungspflicht ergibt.
cc) Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die von der
Klägerin geltend gemachten Kosten zur Schadensbehebung für nicht erforder-
lich erachtet, weil die Klägerin das Fahrzeug unrepariert weiterveräußert hat.
Auch damit greift das Berufungsgericht in die nach schadensrechtlichen
Grundsätzen bestehende Dispositionsfreiheit der Klägerin hinsichtlich der Ver-
wendung des Schadensersatzes ein. Das konkrete Verhalten des Geschädigten
beeinflußt die Schadenshöhe nicht, solange die Schadensberechnung das Ge-
bot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. In diesem
Rahmen ist der Geschädigte grundsätzlich hinsichtlich der Verwendung des
zum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages frei (vgl. Senatsurteile vom
20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f. m.w.N. und vom heutigen
Tag - VI ZR 393/02 -; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen, NZV 1991, 1, 2;
ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.).
dd) Deshalb rügt die Revision auch mit Recht, daß das Berufungsgericht
dem Sachvortrag der Klägerin, es wäre im Hinblick auf den Umfang der Schä-
den und die Möglichkeit einer Schadensausweitung unvernünftig gewesen, den
Wagen in einer anderen Werkstatt instandsetzen zu lassen, keine Bedeutung
beigemessen hat.
Nicht tragfähig ist auch die weitere Überlegung des Berufungsgerichts,
daß ein Geschädigter mit der Weiterveräußerung des unreparierten Fahrzeugs
zum Ausdruck bringe, daß die Reparatur in einer Vertragswerkstatt nicht mehr
lohne bzw. vom Markt nicht honoriert werde. Das steht bereits mit den aufge-
zeigten schadensrechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang und ist überdies im
Streitfall nicht durch tatsächliche Feststellungen gedeckt.
3. Das Berufungsurteil beruht auf der Verkennung der genannten scha-
densrechtlichen Grundsätze. Es war daher aufzuheben. Der Senat entscheidet
in der Sache selbst, da alle notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen
sind (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Müller Diederichsen Pauge
Stöhr Zoll