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Amtsgericht Wiesbaden Urteil vom 18.01.2010 – 91 C 3260/09

ECLI:DE:AGWIESB:2010:0118.91C3260.09.0A

Anmerkung

Revision gegen die landgerichtliche Entscheidung war eingelegt (Az. des Bundesgerichtshofs IV ZR 163/10). Sie wurde nach dem Hinweisbeschluss vom 12.10.2011 zurückgenommen.

Verfahrensgang

nachgehend LG Wiesbaden, 10. Januar 2012, 5 S 6/10, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt die Bezahlung eines Anwaltshonorars aus abgetretenem Recht.

2

Die Klägerin betreibt eine anwaltliche Verrechnungsstelle. Die Beklagte ist die Rechtsschutzversicherung des Herrn Rüdiger Schröder. Für diesen Versicherungsnehmer wurde die Anwaltskanzlei Burgmer, Düsseldorf, in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit tätig. Die aus diesem Mandat entstandenen Honoraransprüche in Höhe von 2.309,55 € trat die Anwaltskanzlei am 16.01.2009 an die Klägerin ab.

3

Die Anwaltskanzlei arbeitet ständig mit der Klägerin zusammen und factort ihre Forderungen über die Klägerin. Sie informierte den Versicherungsnehmer über dieses Verfahren und legte ihm eine mit „Zustimmungs- und Abtretungserklärung“ überschriebene, vorformulierte Erklärung zur Unterschrift vor (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 7 d.A.).

4

Diese Erklärung enthielt einen Passus zur Erklärung des Einverständnisses mit der Abtretung der Honorarforderung aus dem Mandatsverhältnis an die Klägerin. In diesem Zusammenhang enthielt das Formular auch folgende Regelung:

5

„Ich wurde darüber aufgeklärt, dass die AnwVS die Leistungen meines Rechtsanwalts mit gegenüber in Rechnung stellen und für eigene Rechnung einziehen wird. Zugleich verzichte ich auf die Unterzeichnung der Rechnung gemäß § 10 RVG durch meinen Anwalt […].“

6

Zudem enthielt das Formular eine Weisung des Versicherungsnehmers an seine Rechtsschutzversicherung, Zahlungen ausschließlich an die Klägerin zu leisten. Schließlich war eine Erklärung enthalten, nach der der Versicherungsnehmer seine eigenen Ansprüche gegen seine Rechtsschutzversicherung ebenfalls an die Klägerin abtritt.

7

Wörtlich hieß es in dem Formular:

8

„Haben Dritte (insbesondere Rechtsschutzversicherungen […]) die sich aus dem Mandat ergebende Forderung meines Anwalts auszugleichen, weise ich diese unwiderruflich an, die zu zahlenden Beträge schuldbefreiend ausschließlich an die AnwVS zu zahlen. Zudem trete ich, soweit zulässig, Kostenerstattungsansprüche gegen diese an die AnwVS ab […].“

9

Der Versicherungsnehmer unterzeichnete am 16.01.2009 das Formular.

10

Zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten waren die Versicherungsbedingungen ARB 1995/2000 (Stand 01/2007) vereinbart. Nach § 17 Abs.7 dieser Bedingungen können Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. Ein solches Einverständnis der Beklagten lag nicht vor.

11

Die Beklagte erteilte am 17.01.2009 Deckungszusage.

12

Die Anwaltskanzlei erstellte eine Kostennote in Höhe von 2.309,55 € und übersandte diese der Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Beklagten.

13

Die Klägerin sandte mit Schreiben vom 27.02.09 eine Rechnung an die Beklagte (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 8 d.A.). Sie fügte das vom Versicherungsnehmer unterschriebene Formular bei und forderte die Beklagte auf, die Honorarrechnung durch Zahlung an die Klägerin zu begleichen.

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Die Beklagte nahm das Schreiben der Klägerin zur Kenntnis, zahlte den Betrag aus der Rechnung jedoch nicht an die Klägerin, sondern an den Versicherungsnehmer.

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Die Klägerin forderte die Beklagte noch mehrfach zur Zahlung an sie auf.

16

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei durch Zahlung an den Versicherungsnehmer nicht von ihrer Verpflichtung frei geworden, da die Zahlung an diesen aufgrund der Abtretung keine Erfüllungswirkung habe. Die Abtretung sei wirksam. Dass § 17 Abs.7 ARB 2000 die Wirksamkeit der Abtretung von der schriftlichen Einwilligung des Versicherers abhängig mache, sei eine einseitige, unverhältnismäßige Benachteiligung des Versicherungsnehmers, die nach § 307 Abs.1 S.1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führe. Zudem sei die Klausel überraschend und verstoße gegen ein gesetzliches Leitbild, wie die VVG-Reform zeige. Indem die Beklagte an den Versicherungsnehmer gezahlt habe, habe sie dessen Weisung zuwidergehandelt. Auch aufgrund dieser weisungswidrigen Handlung trete keine Erfüllungswirkung ein.

17

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.309,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte ist der Auffassung, die Forderung durch Zahlung an den Versicherungsnehmer zum Erlöschen gebracht zu haben. Die vereinbarte Abtretung des Versicherungsnehmers an die Klägerin sei nicht wirksam. Grund hierfür sei zum einen, dass sie kein Einverständnis mit der Abtretung erklärt habe, wie es nach § 17 Abs.7 der Versicherungsbedingungen für eine wirksame Abtretung Voraussetzung sei. Zudem sei die Abtretung auch nach § 399 Alt.1 BGB unwirksam, da die geschuldete Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhaltes erfolgen könne. Zum Zeitpunkt der Abtretung habe sich der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte auf Fürsorge zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und Kostentragung gerichtet. Nach Abtretung und Deckungszusage richte sich der Anspruch nunmehr auf Freistellung.

20

Die Forderung sei im Übrigen nicht durchsetzbar, da die Honorarrechnung nicht den Anforderungen des § 10 RVG genüge. Der vereinbarte Verzicht hierauf sei unwirksam.

21

Die Klage ist der Beklagten am 23.07.2009 zugestellt worden.

22

Die weiteren Details des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

24

I.

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 2.309,55 € aus dem Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer Schröder, § 125 VVG i.V.m. § 398 BGB. Der dem Versicherungsnehmer unstreitig gegenüber der Beklagten, als seiner Rechtsschutzversicherung, zustehende Kostenerstattungsanspruch wurde nicht wirksam an die Klägerin abgetreten und ist durch Zahlung der Beklagten an den Versicherungsnehmer zudem untergegangen.

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1. Die fomularmäßig vereinbarte Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an die Beklagte konnte nicht gemäß § 398 BGB zum Forderungsübergang auf die Beklagte führen. Denn gemäß § 399 BGB konnte diese Forderung nicht abgetreten werden, da die Abtretung durch Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer ausgeschlossen war. Eine solche Vereinbarung enthielten die dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ARB 1995/2000 in § 17 Abs.7. Diese Klausel enthält zwar kein generelles Abtretungsverbot. Dadurch, dass sie die Abtretung von dem schriftlichen Einverständnis des Versicherers abhängig macht, steht dies beim Fehlen eines solchen schriftlichen Einverständnisses, wie im vorliegenden Fall, jedoch einem Abtretungsverbot gleich.

27

Die Klausel § 17 Abs.7 ARB 1995/2000 ist beachtlich, sie ist nicht unwirksam.

28

Sie verstößt nicht gegen die Vorgaben des VVG. Das in § 108 Abs.2 VVG enthaltene Verbot, die Abtretung des Freistellungsanspruchs durch Allgemeine Versicherungsbedingungen auszuschließen, ist nicht auf Verträge über Rechtsschutzversicherungen anwendbar. Dies ergibt sich für die unmittelbare Anwendung aus der Stellung der Vorschrift im Kapitel über die Haftpflichtversicherung. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Rechtsschutzversicherung fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Dass der Gesetzgeber bei der erst kürzlich erfolgten VVG-Reform die Vorschrift über das Verbot eines Abtretungsverbots in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich den Regelungen über die Haftpflichtversicherung und nicht etwa dem Allgemeinen Teil des VVG hinzufügt hat, zeigt, dass Änderungen in anderen Bereichen des Versicherungsrechts gerade nicht beabsichtigt waren.

29

Auch ein Verstoß gegen § 307 BGB liegt nicht vor. Nach § 307 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Bestimmung von der gesetzlichen Regelung abweicht und mit den wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist, § 307 Abs.2 Nr.1 BGB, oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, § 307 Abs.2 Nr.2 BGB. Diese Voraussetzungen erfüllt § 17 Abs.7 ARB 1995/2000 nicht. Eine Abweichung von gesetzlichen Regelungen ist nicht zu erkennen. Zwar sieht § 398 BGB vor, dass Forderungen abgetreten werden können, jedoch erlaubt § 399 BGB Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner, durch welche die freie Abtretbarkeit ausgeschlossen wird und eine solche Vereinbarung wurde hier getroffen. Dadurch, dass § 17 Abs.7 ARB die Abtretung vom schriftlichen Einverständnis der Versicherung abhängig macht, werden auch keine wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Zweck einer Rechtsschutzversicherung ist es, den Versicherungsnehmer in den Stand zu versetzen, im Wesentlichen unabhängig von der eigenen finanziellen Situation seine rechtlichen Interessen zu verfolgen und/oder durch einen Rechtsanwalt wahrnehmen zu lassen. Dieser Zweck wird nicht dadurch gefährdet, dass der Versicherte seine Ansprüche gegen die Versicherung ohne schriftliche Einwilligung der Versicherung nicht abtreten kann. Denn eine Abtretung seines Kostenerstattungsanspruchs ist für den Versicherungsnehmer nicht erforderlich, um diesen Anspruch im Streitfall gegenüber seiner Versicherung geltend zu machen. Auch wenn es zutrifft, dass sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer als juristischer Laie nicht mit der Gebührenordnung auskennen wird, kann er doch die Unterstützung des abrechnenden Rechtsanwalts beanspruchen und diesen erforderlichenfalls auch zur Interessenwahrnehmung gegenüber der Versicherung bevollmächtigen.

30

In der Klausel ist auch sonst keine unangemessene Benachteiligung zu sehen. Eine solche liegt vor, wenn der Klauselverwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Eine solche einseitige Interessenverwirklichung ist in § 17 Abs.7 ARB bereits deshalb nicht zu sehen, weil die Klausel eine Abtretung nicht von vornherein ausschließt, sondern lediglich von der schriftlichen Einwilligung der Versicherung abhängig macht. Die berechtigten Interessen der Versicherung gehen dahin, zu verhindern, dass sie im Versicherungsfall das Vertragsverhältnis mit einem oder mehreren außenstehenden Dritten und nicht mit dem Versicherungsnehmer abwickeln muss und dass der Versicherungsnehmer im Prozessfalle die Stellung eines Zeugen erhalten kann. Auch wenn es zutrifft, dass in der Praxis der Rechtsschutzversicherung die Korrespondenz regelmäßig zwischen Anwalt und Versicherung erfolgt und es aus Gründen der fachgerechten und vereinfachten Abwicklung der Rechtsschutzfälle sinnvoll sein kann, den Versicherungsnehmer so weit wie möglich aus den hieraus resultierenden versicherungs- und gebührenrechtlichen Fragen heraus zu halten, setzt dieses Prozedere doch keine von einer Einwilligung der Versicherung unabhängige Abtretung der Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers voraus. Es gibt andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, wie die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts und die Erteilung einer Einziehungsermächtigung, durch die diesen Interessen ebenfalls Rechnung getragen wird, ohne dass der Versicherungsnehmer sich hierzu seines Anspruchs entäußern müsste.

31

Die Klausel ist auch nicht nach § 305c BGB unbeachtlich. Nach dieser Norm werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Ungewöhnlich ist § 17 Abs.7 ARB bereits deshalb nicht, weil diese Bestimmung in den ARB, als Musterbedingungen der Versicherungswirtschaft, enthalten ist, die von der überwiegenden Zahl der Versicherungsunternehmen verwendet werden. Im Hinblick auf § 399 BGB kann die Klausel auch nicht als ungewöhnlich eingestuft werden.

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2. Die Klägerin kann Zahlung auch nicht aus fremdem Recht verlangen, denn der Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers Schröder ist durch Erfüllung untergegangen, § 362 Abs.1 BGB. Durch Überweisung der 2.309,55 € auf das Konto des Versicherungsnehmers hat die Beklagte im Sinne des § 362 Abs.1 BGB die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt. Hieran ändert die in der Formularvereinbarung enthaltene Weisung des Versicherungsnehmers, die zu zahlenden Beträge schuldbefreiend ausschließlich an die Klägerin zu zahlen, nichts. Eine solche Weisung wirkt sich nicht auf die materielle Forderungsinhaberschaft aus; der Versicherungsnehmer blieb Gläubiger. Der Verstoß gegen eine solche Weisung hat auch nicht zur Folge, dass die weisungswidrige Zahlung an den Versicherungsnehmer keine Erfüllungswirkung mehr haben konnte, sondern stellte – soweit die Weisung für die Versicherung beachtlich wäre, was hier offen bleiben kann – eine Vertragsverletzung dar, welche ggf. Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Versicherung nach sich ziehen könnte. Ein eigenes Forderungsrecht des durch die Weisung Begünstigten kann sich, wenn bereits gezahlt wurde, aus der Weisung nicht ergeben. Denn würde man aufgrund der Weisung die Erfüllungswirkung der Zahlung an den Versicherungsnehmer verneinen, liefe dies auf eine Umgehung von § 17 Abs.7 ARB hinaus. Im vorliegenden Fall hat der Versicherungsnehmer, als Forderungsgläubiger, zudem den überwiesenen Betrag behalten und dadurch gezeigt, dass er die Leistung an sich als Erfüllung gelten lassen will.

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II.

Da die Klage hinsichtlich der Hauptforderung unbegründet ist, unterliegt auch die Nebenforderung der Abweisung.

34

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.