Rechtsprechung / Landgericht Wiesbaden

Landgericht Wiesbaden Urteil vom 29.06.2010 – 5 S 6/10

ECLI:DE:LGWIESB:2010:0629.5S6.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend AG Wiesbaden, 18. Januar 2010, 91 C 3260/09 (19), Urteil

nachgehend BGH, 12. Oktober 2011, IV ZR 163/10, Beschluss

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Berufungswert: 2309,55 €

Tatbestand

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Es wird gemäß § 540 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Zu Recht ging das Amtsgericht davon aus, dass die unter dem 16.01.2009 von Herrn A unterzeichnete Erklärung (Anlage K 1) nicht zu einem Übergang der Forderungen des Herrn A gegen die Beklagte an die Klägerin führen konnte.

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Denn ein bei Abschluss des Versicherungsvertrages für den Fall eines fehlenden Einverständnisses der Beklagten vereinbartes Abtretungsverbot ließ eine Abtretung gemäß § 399 2. Alt. BGB nicht zu.

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Die in den ARB 1995/2000 enthaltene Regelung entfaltet zwischen den Parteien des Versicherungsvertrags Wirkung.

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Nachvollziehbar argumentiert das Amtsgericht mit gesetzeshistorischen Argumenten, inwiefern bei der Vereinbarung eines Abtretungsverbot nicht § 108 Abs. 2 VVG eine analoge Anwendung findet, nachdem eine direkte Anwendung durch die systematische Stellung der Vorschrift bei den Regelungen über die Haftpflichtversicherung ausscheidet. Nachdem im Hinblick auf die kurz zuvor vorgenommene Überarbeitung des Versicherungsvertragsgesetzes durch den Gesetzgeber eine Gesetzeslücke in der Tat nicht unterstellt werden kann, bedurfte es keiner Erörterung mehr, inwiefern bei der Rechtschutzversicherung eine der Haftpflichtversicherung vergleichbare Situation besteht.

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Zu Recht führt das Amtsgericht aus, dass sich eine Unwirksamkeit der Versicherungsbedingung auch nicht aus § 307 ergibt, da insbesondere im Hinblick auf eine gesetzliche Regelung in § 399 BGB eine Abweichung von einem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB) nicht ausgegangen werden kann.

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Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweck gefährdet wäre (§ 307 Abs. 2 Ziffer 2 BGB). Zutreffend führt das Amtsgericht aus, dass nicht allein eine mangelnde Kenntnis des Versicherungsnehmers im Gebührenrecht die Abtretungsmöglichkeit gebiete, andernfalls es zu einer Gefährdung des Vertragszwecks käme. Wenn es auch bequem wäre, die Regulierung nicht im Rahmen der jeweiligen Vertragsverhältnisse unter Einbeziehung des Versicherungsnehmers vorzunehmen, so ist dies keineswegs geboten, um die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren. Im Falle eines nicht rechtschutzversicherten Rechtssuchenden wird gleichermaßen vorausgesetzt, dass dieser sich die nötigen Hilfen verschafft. Der versicherte Rechtssuchende ist ihm gegenüber sogar im Vorteil, da er sich von zwei Seiten den gebührenrechtlichen Standpunkt darlegen lassen kann. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer zwar möglicherweise im Gebührenrecht weniger versiert ist, aber dafür, anders als der Versicherer, die Fakten kennt, die für die Bemessung der Versicherungsleistung erheblich sind.

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Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Regelung, die sicherstellt, dass die Versicherungsleistung immer an den Versicherungsnehmer fließt, sogar dessen Rechte stärkt. Er kann damit bis zuletzt über die Versicherungsleistung verfügen.

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Auch die klägerseits geschilderter Fallgestaltung, bei der ein Rechtsanwalt einem zahlungsunfähigen Versicherungsnehmer gegenüber das Mandat nicht fortführt, weil die Versicherungssumme für bereits erbrachte Beratungsleistungen, die über ein nicht gedecktes Konto des Versicherungsnehmers geleitet wurde, nicht weitergeleitet wird, ändert nichts an dieser Einschätzung. Der mit § 307 Abs. 2 Ziffer 2 BGB beabsichtigte Schutz der vertraglichen Positionen des Versicherungsnehmers dient nicht einem Interesse des Versicherungsnehmers, im Falle einer Insolvenzsituation entgegen dem Gedanken der Insolvenzordnung eine den eigenen Interessen dienende Zuordnung noch vorhandener Geldbeträge vorzunehmen. Er richtet sich außerdem gegen eine generelle Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders und nicht nur gegen eine zufällige. Es ist dem Zufall überlassen, in welcher Richtung sich letztlich eine erfolgte oder nicht erfolgte Abtretung dem Versicherungsnehmer als günstig erweist. Dem Versicherungsnehmer, der keine weitere Rechtsberatung wünscht, ist es womöglich von größerem Vorteil, wenn sein Konto infolge Ausgleichs des Debets durch eine Versicherungsleistung vorerst nicht gesperrt wird. Eine allgemeine Geschäftsbedingung ist jedoch nicht bereits dann unwirksam, wenn sie in ganz bestimmten Konstellationen dem Versicherungsnehmer nachteilig sein kann, während sie in anderer Situation vielleicht sogar vorteilhaft ist.

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Es ist auch nicht Aufgabe der Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Interessen Dritter, wie hier der Klägerin, zu schützen.

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Die beanstandete Klausel ist auch nicht überraschend. Im Hinblick der Bedeutung der Abtretbarkeit im Gesamtkontext der vertraglichen Gestaltung kann ein Abtretungsverbot nicht als Abweichung vom dispositiv-gesetzlichen Leitbild des Rechtsschutzversicherungsvertrages angesehen werden. Dies um so mehr, als bereits die Abtretung der vertraglichen Forderung nicht als Standardsituation einer Vertragsabwicklung angesehen werden kann und zudem die Vereinbarung eines Abtretungsverbots (§ 399 BGB) als zulässig geregelt ist. Der Umstand, dass ein gesetzlich geregeltes Abtretungsverbot inzwischen abgeschaffen wurde, lässt nicht die Annahme zu, dass der Gesetzgeber ein Abtretungsverbot gleichzeitig als dem Leitbild eines Vertrages widersprechend ansehen wollte.

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Dass in der Praxis häufig eine Regulierung unmittelbar gegenüber dem Rechtsanwalt erfolgt, ändert nichts an dem Bewusstsein der Versicherungsnehmer, im Zentrum zweier Vertragsverhältnisse zu stehen. Im Hinblick auf die dem Versicherungsnehmer verbleibende Dispositionsfreiheit über ausbezahlte Versicherungssummen dürfte im Regelfall sein Interesse an der Berechtigung zur Abtretung gering sein, sodass schon hier eine Überraschung mangels Erwartungshaltung ausscheidet.

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Im Hinblick hierauf und im Hinblick auf die in der Regelung signalisierte Bereitschaft der Versicherer, eine Zustimmung zur Abtretung im Einzelfall zu erteilen, kann die Regelung auch insofern nicht als überraschend und unangemessen bezeichnet werden.

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Auf die Ausführungen des Amtsgerichts zur rechtlichen Verbindlichkeit der Weisung und zu den Nebenforderungen ist nichts hinzuzufügen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Das Gericht sah die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt des § 543 I Ziff. 1, II Ziff.1 ZPO als gegeben an. Das Verfahren ist als „Musterprozess“ für eine Vielzahl anderer Verfahren konzipiert, die sich aus der Konstellation ergeben, dass die Klägerin sich als Verrechnungsstelle für Anwälte etablieren möchte und damit zwangsläufig immer wieder die Frage auftaucht, ob die Klägerin angesichts des § 17 ARB Rechtsinhaberin der von ihr einzuziehenden Forderungen geworden ist. Mit Klärung der hier streitgegenständlichen Fragen durch die Revisionsinstanz wird Rechtsklarheit geschaffen, die eine Durchführung der derzeit ruhenden oder noch entstehenden Verfahren entbehrlich macht.