Rechtsprechung / Amtsgericht Wiesbaden

Amtsgericht Wiesbaden Beschluss vom 10.09.2011 – 710 XIV 603/11

ECLI:DE:AGWIESB:2011:0910.710XIV603.11.00

Tenor

1. Der Betroffene ist bis 09.12.2011 einschließlich in Sicherungshaft zu nehmen.

2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

Der Betroffene ist angeblich türkischer Staatsangehöriger. Er ist nach seinen eigenen Angaben und wie im Antrag der Ausländerbehörde Wiesbaden geschildert, ohne Pass und ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel vor einigen Tagen auf dem Landweg von der Türkei aus ins Bundesgebiet eingereist. Da seine Einreise somit unerlaubt war (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG) und er sich seitdem vorsätzlich illegal im Bundesgebiet aufhält, ist er gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig.

Die Ausreisepflicht des Betroffenen bedarf auch der Überwachung gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 4, 5 und 7, weil der Betroffene über keinerlei Bargeld verfügt, keinen Pass oder Passersatz besitzt und zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird. Dies folgt insbesondere auch daraus, dass seine Identität nicht feststeht, er in der Bundesrepublik Deutschland keinen festen Wohnsitz hat und behördlich nicht registriert ist. Insoweit besteht die erhebliche Gefahr, dass er erneut in die Illegalität abtaucht und seiner gesetzlichen Ausreisepflicht nicht nachkommt.

Die unverzüglich gebotene und beabsichtigte Abschiebung des Betroffenen kann jedoch nicht unverzüglich durchgeführt werden, da er nicht im Besitz eines für die Abschiebung geeigneten Personaldokumentes ist. Im Hinblick auf das Nichtvorliegen von Identitätsnachweisen wird voraussichtlich eine Vorführung bei den türkischen Behörden notwendig werden. Zudem muss der Betroffene für Rückfragen und zum Ausfüllen der entsprechenden Antragsformulare zur Verfügung stehen. Es ist bei einem türkischen Staatsangehörigen jedoch davon auszugehen, dass dieser innerhalb der beantragten Haftdauer identifizierbar ist, ein Passersatz beschafft und die Abschiebung durchgeführt werden kann.

Bis zum Abschluss dieser Vorbereitungen ist gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 und 5 AufenthG zur Sicherung der erforderlichen Maßnahmen der Ausländerbehörde die richterliche Anordnung der Sicherungshaft erforderlich, da der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist und - wie oben dargelegt - der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden hat ihr Einvernehmen mit der beabsichtigten Abschiebung gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG erteilt.

Das von dem Betroffenen geäußerte Asylbegehren steht der Abschiebung nicht entgegen, weil er nach seinen Angaben über einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 2 AsyIVfG eingereist ist. Zwar erwirbt ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, grundsätzlich eine gesetzliche Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens (§.55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG), jedoch gilt dies nicht im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat. In diesem Fall erwirbt der Ausländer die Aufenthaltsgestattung erst mit der Stellung eines förmlichen Asylantrages beim zuständigen Bundesamt für Migration.

Auf Grund des gestellten Antrages ist daher gegen den Betroffenen gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 und 5 AufenthG I. V. m. § 106 AufenthG, §§ 38, 416, 417 FamFG Abschiebehaft in Form der Sicherungshaft zur Sicherung seiner Abschiebung biszum 9.12.2011 anzuordnen. Ein Zeitraum von drei Monaten ist notwendig, aber auch ausreichend, um die Abschiebung des Betroffenen durchzuführen.

Gemäß § 422 Abs. 2 FamFG ist die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, da andernfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128c Abs. 3 S. 1 KostO.