Rechtsprechung / Landgericht Wiesbaden

Landgericht Wiesbaden Beschluss vom 10.10.2011 – 4 T 407/11

ECLI:DE:LGWIESB:2011:1010.4T407.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend AG Wiesbaden, 10. September 2011, 710 XIV 603/11, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Betroffene reiste nach seinen Angaben am xx.x.2011 mit einem Lastwagen über Serbien und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei waren ihm Schleuser behilflich, für die er einen Betrag von 4.000,-- € bezahlte.

2

Am xx.xx.2011 wurde der Betroffene in bbb in der Gaststätte „aaa“ anlässlich einer Polizeikontrolle festgenommen.

3

Auf Antrag der Ausländerbehörde ordnete das Amtsgericht Wiesbaden mit dem angefochtenen Beschluss zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen gegen diesen Haft bis zum 9.12.2011 an. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Betroffenen, auf deren Begründung verwiesen wird.

4

Der Betroffene hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom xx.xx.2011 einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt. Dieser Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6.10.2011 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.10.2011 bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden Klage erhoben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.

5

Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.10.2011 verwiesen.

6

Die Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

7

Die gegen den ausreisepflichtigen Betroffenen angeordnete Sicherungshaft kann trotz des am 12.9.2011 gestellten förmlichen Asylantrags und dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gem. § 14 Abs. 3 S. 1 Nr.5 AsylVfG aufrechterhalten bleiben, weil sich der Betroffene in Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG befindet.

8

Der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene seiner Abschiebung entziehen will, folgt daraus, dass er mit Hilfe von Schleusern, an die er 4.000,-- € gezahlt hat, illegal in das Bundesgebiet eingereist ist.

9

Dieses Verhalten lässt den Rückschluss zu, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen, da er im Falle der Abschiebung die erheblichen finanziellen Mittel für den Schleuser vergeblich aufgewendet hätte (BGH FG-Prax 2000, 130; BayObLG, NVWZ-Beilage I 6/2001, S. 56). Dass der Betroffene für seine illegale Einreise einen solch hohen Betrag aufgewendet hat, lässt den Schluss zu, dass er in Freiheit alle Möglichkeiten nutzen wird, um nicht in die Türkei zurückgeschoben zu werden.

10

Der Aussage des Betroffenen in der Anhörung vom 14.10.2011, er werde im Fall der rechtskräftigen Zurückweisung seines Asylgesuchs freiwillig in die Türkei zurückkehren, vermag die Kammer wegen des hohen Geldbetrags, den er aufgewendet hat, um illegal nach Deutschland zu kommen, keinen Glauben zu schenken.

11

Der Aufrechterhaltung der Haft steht auch nicht die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 entgegen.

12

Der Auffassung von Happe (ZAR 2011, 286, 288), dass § 14 Abs. 3 AsylVfG in konformer Auslegung von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 dahingehend auszulegen sei, dass bei Asylerstanträgen eine Aufrechterhaltung der Haft nach Antragstellung ausscheidet, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Denn aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 und 4 der Richtlinie ergibt sich auch nicht andeutungsweise, dass ein Asylerstantrag zur Beendigung einer bereits zuvor angeordneten Abschiebungshaft führen muss. Folgerichtig hat der Bundestag in dem am 7.7.2011 mehrheitlich beschlossenen „Zweiten Richtlinien Umsetzungsgesetz“ die Vorschrift von § 14 Abs. 3 AsylVfG unverändert gelassen (Happe, a.a.O., S. 287). Stände 14 Abs. 3 AsylVfG im Widerspruch zu der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EGvom 16.12.2008, hätte der Gesetzgeber § 14 Abs. 3 AsylVfg nicht unverändert fortbestehen lassen.

13

Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass Erstantragsteller auf Asyl überwiegend in Haft genommen werden müssen. Für Asylerstbewerber scheidet Haft aus, wenn sie direkt an der EU-Außengrenze um Asyl nachsuchen oder in dem an der Außengrenze gelegenen Land unmittelbar eine Aufnahmneeinrichtung aufsuchen oder bei der Ausländerbehörde bzw. der Polizei um Asyl nachsuchen.

14

Für Ausländer, die über den Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und nicht aus einem sicheren Drittstaat kommen, folgen diese Möglichkeiten aus den §§ 13 Abs. 3, 18, 18a und 19 AsylVfG.

15

Die angeordnete Haftdauer von 3 Monaten ist auch verhältnismäßig. Da nunmehr der Nüfus des Betroffenen vorliegt, ist damit zu rechnen, dass der Ausländer bis zum Ende der Haftzeit am 9.12.2011 in die Türkei zurückgeschoben werden kann. Mithin kann auch nicht gem. § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG festgestellt werden, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht bis zum Haftende am 9.12.2011 durchgeführt werden kann.

16

Da die Aufrechterhaltung der angeordneten Abschiebungshaft rechtmäßig ist, besteht auch keine Veranlassung, gemäß § 424 Abs.1 S.1 FamFG deren Vollzug auszusetzen.