Rechtsprechung / Amtsgericht Wuppertal
Amtsgericht Wuppertal Beschluss vom 21.04.2008 – 44 M 8833/07
ECLI:DE:AGW:2008:0421.44M8833.07.00
Tenor
Auf Antrag des Gläubigers vom 28. Januar 2008 wird nach Anhörung des Schuldners der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts X vom 4. Januar 2008 - 44 M 8833/07 - insoweit abgeändert, als dass mit Wirkung ab der nächstfolgenden Zahlung der Sozialleistungen - bzw. soweit noch nicht abgerechnete/abgeführte Zahlungszeiträume aus der Vergangenheit vorliegen auch mit Wirkung für diese - der dem Schuldner zu verbleibende monatliche Pfändungsfreibetrag auf 1111,00 EURO (bei wöchentlicher/täglicher Zahlung entsprechend anteilig) festgesetzt wird.
Gründe
Wegen § 850 f Abs. 2 ZPO war der Pfändungsfreibetrag abweichend von § 850 c ZPO zu bestimmen.
Es ergibt sich folgende Rechnung:
(Hinweis für Gläubiger: hier keine ARGE Leistungen"!)
Selbstbehalt des Schuldners: 345,00 EURO
Kind I 208,00 EURO
Kind II 208,00 EURO 416,00 EURO
zuzüglich angemessener Miete einschließlich aller Nebenkosten:350,00 EURO
1111,00 EURO.
Die Ehefrau des Schuldners hatte bei der Berechnung ganz unberücksichtigt zu bleiben, da diese über eigenes Einkommen verfügt. (Gegenüber dem Vermieter gaben die Schuldner an, dass die Ehefrau monatliches Einkommen in Höhe von mindestens 307,00 EURO monatlich hat. Dies entspricht dem Satz von Arbeitslosengeld II für den in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehegatten; Kopie der Lohnabrechnung November 2007 lag vor).