Rechtsprechung / Amtsgericht Wuppertal

Amtsgericht Wuppertal Beschluss vom 22.10.2024 – 61 F 191/22

61 · ECLI:DE:AGW:2024:1022.61F191.22.00

Gründe

I.

Die Beteiligten sind seit April 2020 geschiedene Eheleute (vgl. AG Wuppertal Az. 61 F 1/20). Die Antragstellerin stammt aus Mauritius, der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger. Die Beteiligten lernten sich Anfang der 2000er Jahre kennen. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin bereits Mutter eines Kindes. Aus der Beziehung der Beteiligten entstammen weitere drei Kinder, wobei im Parallelverfahren mit dem Az. 61 F 187/22 per Sachverständigengutachten festgestellt worden ist, dass das älteste dieser Kinder (N.) nicht vom Antragsgegner stammt.

Nach der Geburt der Kinder N. und P. in den Jahren 2004 und 2008 und vor der Geburt von U. im Jahre 2018 beschlossen die Beteiligten zu heiraten. Vor der Hochzeit am 24.03.2010 schlossen die Beteiligten am 23.03.2010 mit der Urkunden-Nr. 000 einen Ehevertrag vor dem Notar V.. Grundlage dieses Vertrages waren nach § 1 dieses Vertrages die Tatsache, dass sowohl N. als auch P. gemeinsame Kinder der Beteiligten seien. Darüber hinaus wurden sämtliche Vermögenswerte der Beteiligten aufgelistet. Nach § 2 des Vertrages wurde das deutsche Ehegüterrecht als das für die Ehe maßgebliche Recht bestimmt. Nach § 3 wurde der Zugewinnausgleich, nach § 4 der Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Nach § 4 Abs. 4 des Vertrages wurde festgestellt, dass die beiden im Eigentum der Ehefrau befindlichen Grundstücke - nach § 1 Abs. 7 des Vertrages unter a) aufgelistet als Grundstück G01 auf Mauritius und unter b) aufgelistet als Grundstück G02 auf Mauritius - aus den Mitteln des Antragsgegners erfolgte. Zwecke dieses Erwerbs für die Antragstellerin sollten laut Vertrag zum einen eine wirtschaftliche gesicherte Rückkehr in die Heimat, zum anderen eine Altersvorsorge für die Antragstellerin sein. Weiterhin verpflichtete sich der Antragsgegner zum Zwecke der Kompensation des Verzichts auf den Versorgungsausgleich dazu, die Kosten für den Bau eines angemessenen Hauses auf einem der beiden Grundstücke. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Vertrag Bezug genommen (vgl. Bl. 9 ff. GA).

Tatsächlich wurde das Grundstück G01 bebaut, im Jahr 2018 veräußerte die Antragstellerin das Grundstück G02. Im Oktober 2019 kamen die Eheleute überein, auch das Grundstück G01 zu veräußern. Am 29.10.2019 veräußerte daher der Antragsgegner namens und mit Vollmacht der Antragstellerin das Grundstück G01 zu einem Kaufpreis von 15 Millionen MUR (dies entspricht derzeit einem Wert von rund 295.000,00 Euro).

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Verkaufserlös in bar (so die Antragstellerin) oder per Scheck (so der Antragsgegner) in Empfang genommen wurde. Weiterhin ist streitig, ob der Erlös an die Antragstellerin ausgekehrt worden ist.

Mit Schriftsatz vom 14.08.2023 (vgl. Bl. 251 GA) hat die Antragstellerin Frau Rechtsanwältin X. aus Y den Streit verkündet. Dieser Schriftsatz ist der Rechtsanwältin am 04.09.2023 ordnungsgemäß zugestellt worden. Ein Beitritt unterblieb.

Die Antragstellerin beantragt mit der am 27.01.2023 zugestellten Antragsschrift zunächst,

Den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin 15.000.000,00 Mauritius Rupien (MUR) nebst Zinsen in Höhe von 4% Punkten für den Zeitraum vom 29.10.2019 bis 10.10.2022 sowie 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 15.000.000,000 Mauritius Rupien (MUR) seit dem 06.01.2022 zu zahlen.

Den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin von der Inanspruchnahme durch die Rechtsanwälte E. und C., G.-straße, Y in Höhe eines Betrages von 5.254,09 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2023 freizustellen.

Darüber hinaus macht sie mit Schriftsatz vom 03.08.2023 hilfsweise - und widersprochen durch den Antragsgegner - einen Auskunftsantrag und Zahlungsantrag hinsichtlich eines Zugewinnausgleichs geltend (vgl. Bl. 242 f. GA). Ferner beantragt sie mit Schriftsatz vom 02.01.2024 (vgl. Bl. 406 GA) hilfsweise, den Betrag aus Ziff. 1 des Ursprungsantrages in Euro, mithin in Höhe von 315.000,000 Euro herauszugeben.

Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner weder eine Zahlung in Höhe von 15.000.000,00 MUR, noch in Höhe von 315.000,00 Euro verlangen. Denn eine Verpflichtung zur Auskehr des Erlöses hinsichtlich des Grundstücks G01 besteht nicht - weder im Rahmen einer Fremdwährungsschuld nach §§ 244, 245 BGB, noch in Euro. Ein Zahlungsanspruch besteht weder im Rahmen eines Auftragsverhältnisses (a.), noch unter Zugrundelegung einer unerlaubten Handlung (b.)

a.

Von einem Auftragsverhältnis zwischen den Ehegatten ist vorliegend nicht auszugehen. Zwar hat der Antragsgegner namens und in Vollmacht der Antragstellerin die Veräußerung des Grundstücks G01 vorgenommen, jedoch trägt diese Feststellung alleine die Annahme eines Auftragsverhältnisses nicht. Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung im Wesentlichen allein übernimmt, so entsteht daraus selbst dann kein Auftragsverhältnis i.S. der §§ 662ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen. Deshalb kann der andere Ehegatte von dem die Wirtschaftsführung wahrnehmenden Ehegatten - und zwar weder nach Auftragsrecht noch auf Grund eines eigenständigen familienrechtlichen Anspruchs - die Rückzahlung von Geldern verlangen, deren familienbezogene Verwendung dieser Ehegatte nicht belegen kann. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 667 BGB kommt hier nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 05.07.2000, XII ZR 26/98 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Senates, NJW 1986, 1870 = LM § 667 BGB Nr. 28 = FamRZ 1986, 558 [559], und NJW-RR 1987, 1347 = FamRZ 1988, 42 [43]). Dieser Grundsatz beruht letztlich auf der Überlegung, dass sich Ehegatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Vertrauen schenken. Dem wirtschaftenden Ehegatten darf deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich oder geboten ist (BGH aaO). Diese Überlegungen hindern zwar nicht die Annahme, dass im Einzelfall ein Ehegatte den anderen gleichwohl mit der Verwaltung seiner Einkünfte und seines Vermögens im Rechtssinne „beauftragt”. Das Gesetz geht in § 1413 BGB selbst von der Möglichkeit aus, dass ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten „überlässt”. Eine solche Überlassung der Vermögensverwaltung setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüssiges Verhalten zu Stande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Auskunftserteilung, Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten und zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung dürfen, wie der Bundesgerichtshof wiederholt erkannt hat, deshalb an die Feststellung eines Verwaltungsvertrags keine geringen Anforderungen gestellt werden (aaO).

Der Vortrag der Antragstellerin reicht vorliegend nicht aus, um ein Beauftragungsverhältnis anzunehmen. Die dem Antragsgegner erteilte Vollmacht begründet nur Dritten gegenüber eine Vertretungsmacht, lässt aber - für sich genommen - keine verlässlichen Schlüsse auf einen im Verhältnis der Beteiligten zueinander bestehenden Rechtsbindungswillen zu.

b.

Auch eine Rückforderung unter Bezugnahme auf eine unerlaubte Handlung des Antragsgegners nach § 823 ff. BGB scheidet vorliegend aus.

Zwar hat ein Ehegatte - unabhängig davon, ob er vom anderen Ehegatten mit dessen Vermögensverwaltung beauftragt ist oder nicht - kein Recht, sich ohne erklärtes oder stillschweigendes Einverständnis des anderen Ehegatten dessen Vermögenswerte anzueignen. Tut er es gleichwohl, kommt ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung in Betracht. Für die Voraussetzungen dieses Anspruchs trägt jedoch die Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast (BGH aaO). Die Geltung dieser allgemeinen Grundsätze wird nicht durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft eingeschränkt: Die eheliche Lebensgemeinschaft begründet zwar für jeden Ehegatten die Obliegenheit, den jeweils anderen Ehegatten über die Verwendung des Familieneinkommens wenigstens in groben Zügen zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Obliegenheit führt aber nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Vielmehr gilt auch gegenüber deliktischer Inanspruchnahme die Überlegung, dass Eheleute während ihres Zusammenlebens Ausgaben nicht mit derselben Genauigkeit verbuchen und abrechnen wie Vertragsparteien, die nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden sind. Die daraus resultierenden Beschränkungen in der wechselseitigen Rechenschaftspflicht behalten für in der Vergangenheit liegende Ausgaben auch dann ihre Gültigkeit, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (aaO).

Vorliegend hat die Antragstellerin gerade nicht vortragen lassen, dass der Antragsgegner abredewidrig gehandelt hat. Im Gegenteil, bereits in der Antragsschrift hat sie erklärt, dass es ein gemeinsamer Entschluss war, das bebaute Grundstück G01 zu veräußern. Nichts anderes hat der Antragsgegner getan. Im weiteren Verlauf kann dahinstehen, ob der Kaufpreis in bar oder per Scheck vereinnahmt wurde. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin nicht im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast substantiiert vorgetragen, dass die erhaltenen Geldmittel gerade nicht in die „gemeinsame Kasse“ der Ehegatten geflossen sondern in rechtswidriger Weise durch den Ehemann allein für seine „eigenen Vergnügungen“ verwertet wurden. Sie hat schlicht vorgetragen, dass der Erlös ihr nicht ausgekehrt wurde. Dies reicht nicht aus.

Ein weiterer gerichtlicher Hinweis auf diese Thematik war nicht erforderlich, da das Gericht ausführlich mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert und die Verfahrensbevollmächtigte bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen hat. Es wäre an der Antragstellerin gewesen, anhand dieser Grundsätze substantiiert vorzutragen.

2.

Mangels einer Hauptforderung bestehen keine Nebenforderungen.

3.

Auch die Hilfsanträge hinsichtlich eines etwaigen Zugewinnausgleichs verfangen nicht. Der Antragsgegner hat sich nicht rügelos eingelassen, § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 39 ZPO. Es kann jedoch dahinstehen, ob die Geltendmachung eines Stufenantrages im Rahmen des bestehenden Verfahrens nach § 266 FamFG überhaupt zulässig ist, denn jedenfalls ist er unbegründet. Ein Auskunftsanspruch besteht nicht. Die Antragstellerin hat vortragen lassen, dass sie die Verfolgung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruches anstrebe. Ein solcher ist jedoch nach § 3 Abs. 1 des geschlossenen Ehevertrages von den Beteiligten ausgeschlossen worden. Nach Auffassung des Gerichts ist die Antragstellerin daher gehalten, zunächst in einem gesonderten Verfahren - falls gewünscht - die Wirksamkeit des Ehevertrages überprüfen und erst im Falle des Obsiegens eine Stufenklage gelten zu machen.

4.

Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.