BGH Urteil vom 05.07.2000 – XII ZR 26/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 5. Juli 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 666, 667, 1353 Abs. 1 Satz 2, 1413
Zur Frage der Rechenschaftspflicht des Ehegatten, der während des Zusammenle-
bens der Ehegatten die Wirtschaftsführung übernommen hat.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - OLG Köln LG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 1997 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin verlangt vom Be-
klagten die Zahlung von Geldern, die für sie bestimmt gewesen, vom Beklagten
jedoch für eigene Zwecke verwandt worden seien.
1985 wurden die Parteien, damals noch miteinander verheiratet, bei ei-
nem Kfz-Unfall erheblich verletzt. Um die Schadensregulierung kümmerte sich
- jedenfalls zunächst - der Beklagte. Als Folge des Unfalls wurden an jeden der
beiden Ehegatten Versicherungsleistungen - und zwar an die Klägerin in Höhe
von rund 517.000 DM, an den Beklagten in Höhe von rund 218.000 DM er-
bracht. Dabei sind für die Klägerin bestimmte Leistungen zum Teil auf ein
Konto des Beklagten gezahlt worden; zum Teil sind solche Leistungen zwar auf
ein Konto der Klägerin gezahlt, aber vom Beklagten kraft einer ihm erteilten
Bankvollmacht abgehoben worden.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe von den so an ihn gelangten
Geldern der Klägerin in den Jahren 1985 bis 1992 einen Betrag in Höhe der
Klagforderung für eigene Zwecke verwandt oder für sich beiseite geschafft. Zur
Berechnung dieses Betrags stellt die Klägerin den von beiden Parteien insge-
samt erlangten Versicherungsleistungen eine Summe von Ausgaben gegen-
über, welche die Parteien für gemeinsame Zwecke getätigt haben. Von der sich
ergebenden Differenz beansprucht sie vom Beklagten den Vom-Hundert-Satz,
der sich ergibt, wenn man die für die Klägerin bestimmten Versicherungslei-
stungen zu den von den Parteien insgesamt erlangten Versicherungsleistun-
gen ins Verhältnis setzt.
Das Landgericht hat die auf Zahlung gerichtete Klage abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat in einer als Grundurteil bezeichneten Entscheidung
"festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin zur Rechenschaftslegung über die
Verwendung der anläßlich des Unfallgeschehens ... gezahlten und von ihm
verwalteten Gelder sowie zur Herausgabe eventueller Überschüsse verpflichtet
ist". Hinsichtlich der Feststellungen zur Höhe hat es die Sache an das Landge-
richt zurückverwiesen. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wieder-
herstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.
1. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Beklagte der Klägerin
spruch einer dahingehenden Feststellung im Berufungsurteil wendet sich die
Revision mit Recht.
Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung kann nicht Gegen-
stand eines Grundurteils sein (vgl. BGH Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR
145/96 - NJW 1997, 3176, 3177; Zöller, ZPO 21. Aufl. 1999, § 304 Rdn. 3). Ob
der Ausspruch deshalb als ein - hier mit einem Grundurteil über den geltend
gemachten Zahlungsanspruch verbundenes - Teilurteil angesehen werden
kann, erscheint zweifelhaft. Die Frage kann indes dahinstehen. Die Feststel-
lung einer Rechenschaftspflicht bedarf jedenfalls eines auf diese Feststellung
gerichteten Antrags (§ 308 ZPO). Ein solcher Antrag ist dem Klagbegehren
nicht zu entnehmen.
Der Anspruch auf Rechnungslegung ist zwar nur ein Hilfsanspruch, wel-
cher der Durchsetzung des Haupt- (Leistungs-) Anspruchs dient (Palandt/
Heinrichs BGB 59. Aufl. 2000, § 261 Rdn. 15). Gleichwohl handelt es sich um
ein dem Geschäftsherrn gegenüber dem Geschäftsführer selbständig zuste-
hendes Recht, das also nicht bloß unselbständige Vorstufe oder in sonstiger
Weise Teil eines auf § 667 BGB gestützten Herausgabeanspruchs ist. Deshalb
ist der Anspruch auf Rechnungslegung nicht als ein minus im Herausgabever-
langen enthalten.
Das Begehren der im Berufungsurteil getroffenen Feststellung einer
Rechnungslegungspflicht läßt sich der Klage auch nicht im Wege einzelfallbe-
zogener Auslegung als zusätzliches Klageziel entnehmen. Zum einen macht
eine Auskunftsklage wenig Sinn, wenn - wie hier von der Klägerin - zugleich ein
nicht nur vorläufig bezifferter Leistungsantrag gestellt wird. Zum andern man-
gelt einem auf bloße Feststellung der Rechnungslegungspflicht gerichteten
Antrag - angesichts einer an sich möglichen auf Rechnungslegung gerichteten
Leistungsklage - das Rechtsschutzbedürfnis.
2. Soweit das Berufungsurteil den Beklagten dem Grunde nach für ver-
pflichtet erklärt, der Klägerin etwaige Überschüsse herauszugeben, die sich
aus seiner Verwaltung der für die Klägerin gezahlten Gelder ergeben, fehlt es
ebenfalls an den - von Amts wegen zu prüfenden (Zöller/Gummer, ZPO
21. Aufl. 1999, § 561 Rdn. 8 m.w.N.) - Voraussetzungen für ein Grundurteil. Ein
Grundurteil ist nur zulässig, wenn der Klaganspruch mit hoher Wahrscheinlich-
keit in irgendeiner Höhe besteht (Zöller/Vollkommer, 21. Aufl. 1999, § 304
Rdn. 6 m.w.N.). Das hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Nach der
Urteilsformel ist der Beklagte nur "zur Herausgabe eventueller Überschüsse
verpflichtet". Dazu lassen die Entscheidungsgründe ausdrücklich offen, ob sich
- bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts - "noch
ein Zahlungsanspruch der Klägern ergeben" kann.
II.
Das Urteil kann danach insgesamt keinen Bestand haben. Bei der er-
neuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zu
berücksichtigen haben:
1. Das Berufungsgericht stützt seinen Ausspruch auf ein zwischen den
Parteien bestehendes Auftragsverhältnis: Der Beklagte habe nämlich einge-
räumt, die Vermögensangelegenheiten der Klägerin nach dem Unfall von 1985
wahrgenommen und Gelder verwaltet zu haben. Diese Feststellung allein trägt
die Annahme eines Auftragsverhältnisses nicht:
a) Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenberei-
che innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von
ihnen die Wirtschaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so entsteht
daraus selbst dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn
die verfügbaren Mittel im wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen
des anderen Ehegatten zufließen. Deshalb kann der andere Ehegatte von dem
die Wirtschaftsführung wahrnehmenden Ehegatten - und zwar weder nach
Auftragsrecht noch aufgrund eines eigenständigen familienrechtlichen An-
spruchs - die Rückzahlung von Geldern verlangen, deren familienbezogene
Verwendung dieser Ehegatte nicht belegen kann. Eine unmittelbare oder ana-
loge Anwendung des § 667 BGB kommt, wie der Senat wiederholt klargestellt
hat, hier nicht in Betracht (Urteile vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 -
FamRZ 1986, 558, 559 und vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - FamRZ 1988,
42, 43). Dieser Grundsatz beruht letztlich auf der Überlegung, daß sich Ehe-
gatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Ver-
trauen schenken. Dem wirtschaftenden Ehegatten darf deshalb nicht einseitig
das Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen
Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen
ohne Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich oder geboten
ist.
b) Diese Überlegungen hindern zwar nicht die Annahme, daß im Ein-
zelfall ein Ehegatte den anderen gleichwohl mit der Verwaltung seiner Ein-
künfte und seines Vermögens im Rechtssinne "beauftragt". Das Gesetz geht in
§ 1413 BGB selbst von der Möglichkeit aus, daß ein Ehegatte sein Vermögen
der Verwaltung des andern Ehegatten "überläßt". Eine solche Überlassung der
Vermögensverwaltung setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüs-
siges Verhalten zustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen
beider Ehegatten erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung
entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Wei-
sungen, Auskunftserteilung, Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten
und zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze ord-
nungsgemäßer Verwaltung dürfen, wie der Senat wiederholt erkannt hat, des-
halb an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforde-
rungen gestellt werden (Urteile vom 29. Januar 1986 und vom 24. Juni 1987
aaO). Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts dürften die An-
nahme eines solchen Vertragsschlusses zwischen den Parteien nicht rechtfer-
tigen. Die dem Beklagten von der Klägerin erteilte Vollmacht begründet nur
Dritten gegenüber eine Vertretungsmacht, läßt aber - für sich genommen - kei-
ne verläßlichen Schlüsse auf einen im Verhältnis der Parteien zueinander be-
stehenden Rechtsbindungswillen zu. Ebensowenig reicht für die Annahme ei-
nes Auftrags zur Vermögensverwaltung aus, daß der Beklagte im Rahmen der
ehelichen Lebensgemeinschaft - aus Gefälligkeit gegenüber der Klägerin oder
im Hinblick auf deren im Vergleich zum Beklagten ungünstigeren Gesundheits-
zustand - deren finanzielle Angelegenheiten miterledigt hat (vgl. Senatsurteil
vom 29. Januar 1986 aaO).
2. Soweit das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung - unter
Zugrundelegung dieser Maßstäbe - dazu gelangt, das Vorliegen eines Auf-
tragsverhältnisses zwischen den Parteien zu bejahen, ist ein Anspruch der
Klägerin gegen den Beklagten auf Herausgabe von Überschüssen aus seiner
Verwaltungstätigkeit nach § 667 BGB jedenfalls nur begründet, wenn die - von
der Klägerin darzulegende - Summe der Gelder, die der Beklagte für sie ver-
einnahmt oder von ihren Konten abgebucht hat, die Summe der - sodann vom
Beklagten darzulegenden - Ausgaben übersteigt, die der Beklagte in Ge-
schäftsführung für die Klägerin getätigt, also etwa auch für gemeinsame An-
schaffungen oder für die gemeinsame Lebensführung der Parteien verwandt
hat. Die Höhe der an den Beklagten, aber für die Klägerin erfolgten Zahlungen
oder der vom Beklagten zu Lasten der Klägerin getätigten Abbuchungen kenn-
zeichnet dabei den Umfang der Geschäftsführung des Beklagten; für diesen
Geschäftsumfang ist die Klägerin darlegungspflichtig, wenn sie vom Beklagten
Herausgabe des aus seiner Geschäftsführung Erlangten
fordert. Der
- unstreitige - Umstand, daß der Beklagte überhaupt für die Klägerin Gelder
vereinnahmt oder Beträge von deren Konten abgebucht hat, besagt über den
Umfang der Geschäftsführung nichts; er rechtfertigt insbesondere nicht die An-
nahme, daß der Beklagte alle an die Parteien geflossenen Zahlungen, soweit
sie nicht durch die in den Listen der Parteien aufgeführten Ausgaben aufge-
zehrt sind, vereinnahmt hat und deshalb deren anteilig-sachgerechte Verwen-
dung für die Klägerin darlegen muß. Wollte man dem Beklagten die Darle-
gungslast für die Frage zuweisen, welche für die Klägerin bestimmten Zahlun-
gen er vereinnahmt und welche Abbuchungen er zu deren Lasten getätigt hat,
müßte der Beklagte im Bestreitensfall den Negativbeweis erbringen, daß er
andere als die von ihm vorgetragenen Einnahmen und Abbuchungen nicht ge-
tätigt habe, welche Geschäfte er m.a.W. für die Klägerin nicht geführt habe.
Das kann von ihm nicht verlangt werden.
3. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt im Grundsatz
auch insoweit, als die Klägerin ihr Zahlungsverlangen auf die §§ 823 ff. BGB
stützt. Zwar hat ein Ehegatte - unabhängig davon, ob er vom anderen Ehegat-
ten mit dessen Vermögensverwaltung beauftragt ist oder nicht - kein Recht,
sich ohne erklärtes oder stillschweigendes Einverständnis des anderen Ehe-
gatten dessen Vermögenswerte anzueignen. Tut er es gleichwohl, kommt ein
Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung in Betracht. Für die Vor-
aussetzungen dieses Anspruchs trägt jedoch der Anspruchsteller - hier die
Klägerin - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar
1986 - IVb ZR 11/85 - aaO 559 f.). Die Geltung dieser allgemeinen Grundsätze
wird nicht durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft einge-
schränkt: Die eheliche Lebensgemeinschaft begründet zwar für jeden Ehegat-
ten die Obliegenheit, den jeweils anderen Ehegatten über die Verwendung des
Familieneinkommens wenigstens in groben Zügen zu unterrichten. Eine Verlet-
zung dieser Obliegenheit führt aber nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und
Beweislast. Vielmehr gilt auch gegenüber deliktischer Inanspruchnahme die
Überlegung, daß Eheleute während ihres Zusammenlebens Ausgaben nicht mit
derselben Genauigkeit verbuchen und abrechnen wie Vertragsparteien, die
nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden sind. Die daraus resultieren-
den Beschränkungen in der wechselseitigen Rechenschaftspflicht behalten für
in der Vergangenheit liegende Ausgaben auch dann ihre Gültigkeit, wenn die
eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.
Blumenröhr Hahne Sprick
Bundesrichterin Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr Wagenitz