Rechtsprechung / Amtsgericht Zeitz

Amtsgericht Zeitz Beschluss vom 10.05.2023 – 5 M 1122/22

ECLI:DE:AGZEITZ:2023:0510.5M1122.22.00

Orientierungssatz

1. Im Rahmen des § 850d Abs. 1 ZPO trifft den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat (Anschluss BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 273/03).(Rn.9)

2. Die Absicht, sich seiner Zahlungspflicht zu entziehen, liegt auch dann vor, wenn der Schuldner seiner gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten unterhaltsrechtlichen Verpflichtung, seine Arbeitskraft voll einzusetzen, trotz bestehender Möglichkeit, auf diese Weise Einkommen zu erzielen, nicht nachkommt.(Rn.12)

Tenor

Der Vollstreckungserinnerung des Schuldners vom 05.01.2023 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 06.12.2022 wird nicht abgeholfen.

Die Akten werden dem Richter zur Entscheidung über die Erinnerung gemäß § 766 ZPO vorgelegt.

Gründe

1

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 06.12.2022 wurde auf Antrag des Gläubigers das Arbeitseinkommen des Schuldners bei der Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Die Pfändung wurde antragsgemäß als sogenannte strenge Lohnpfändung gemäß § 850d ZPO angeordnet.

2

Der pfandfreie Betrag wurde auf Antrag des Schuldners vom 22.12.2022 durch Beschluss des Amtsgerichts Zeitz - Vollstreckungsgericht - vom 10.01.2023 dahingehend neu festgesetzt, dass die beiden Unterhaltspflichten des Schuldners Berücksichtigung fanden.

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Mit Schriftsatz vom 05.01.2023 legte der Schuldner, vertr. d.d. Prozessbevollmächtigten, Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegen den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen für eine strenge Lohnpfändung nach § 850d ZPO nicht gegeben seien, da er sich seiner Unterhaltspflicht nicht absichtlich entzogen habe. Insoweit führte der Schuldner (u.a. auch in weiteren Schriftsätzen) aus, dass er in der Zeit, für die der auf den Gläubiger übergegangene Kindesunterhalt geltend gemacht wird, nicht leistungsfähig gewesen sei. Außerdem sei die Privilegierung der Unterhaltsrückstände im Sinne von § 850d ZPO spätestens mit Volljährigkeit der unterhaltsberechtigten Kinder entfallen.

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Der Gläubiger wurde zur Vollstreckungserinnerung gehört. Er hat die Zurückweisung beantragt. Zur Begründung führt er aus, dass der Schuldner bisher nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe, dass er sich seiner Unterhaltspflicht i.S.v. § 850d ZPO nicht absichtlich entzogen habe. Der Schuldner sei seiner gegenüber seinen minderjährigen Kindern bestehenden erhöhten Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend nachgekommen, habe sich auch über einen längeren Zeitraum hierum nicht bemüht bzw. zumindest derartige Bemühungen weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Außerdem stehe der Schuldner seit 01.08.2019 in einem Arbeitsverhältnis bei der Drittschuldnerin. Aus dem daraus erzielten Arbeitseinkommen habe der Schuldner trotz Leistungsfähigkeit nur sehr geringe Raten (monatlich 10,00 € je Kind) auf die Unterhaltsrückstände geleistet. Seiner aus der Ratenzahlungsvereinbarung herrührenden Verpflichtung, Änderungen seiner Einkommensverhältnisse gegenüber dem Gläubiger anzuzeigen und nachzuweisen, sei er nicht nachgekommen. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Gläubiger habe der Schuldner weder höhere Ratenzahlungen geleistet noch seine veränderten Einkommensverhältnisse mitgeteilt. Damit habe sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen. Denn er habe es trotz Kenntnis und Zahlungsmöglichkeit unterlassen, seine verbesserten Einkommensverhältnisse mitzuteilen und höhere Raten zu zahlen.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

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Die Vollstreckungserinnerung mit dem Ziel der Aufhebung der strengen Lohnpfändung nach § 850d ZPO und Wandelung in eine gewöhnliche Lohnpfändung ist gemäß § 766 ZPO zulässig. Der Erinnerung kann jedoch nicht abgeholfen werden, da der Schuldner nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass er sich seiner Unterhaltspflicht im Sinne von § 850d ZPO nicht absichtlich entzogen hat und der Gläubiger dem Sachvortrag des Schuldners widersprochen hat.

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Ein Gläubiger hat grundsätzlich Anspruch auf erweiterten Pfändungszugriff auf das Arbeitseinkommen des Schuldners, wenn wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche vollstreckt wird. Diese Bevorrechtigung nach § 850d ZPO bleibt auch bestehen, wenn die Unterhaltsansprüche auf einen eingesprungenen Unterhaltsschuldner oder einen Sozialhilfeträger übergehen (hier: Übergang auf die Unterhaltsvorschusskasse nach § 7 UhVorschG). Bevorrechtigt sind die laufenden Beträge und die Unterhaltsrückstände für ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Überjährige Rückstände genießen das Vorrecht (ausnahmsweise) nicht, wenn nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat (§ 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO).

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Im vorliegenden Fall vollstreckt der Gläubiger wegen Unterhaltsrückständen für die Zeit vom 01.12.2004 bis 30.11.2010. Mithin handelt es sich um sogenannte überjährige Rückstände.

9

Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht im Sinne von § 850d Abs. 1 ZPO absichtlich entzogen hat. Hierbei trifft den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat (BGH NJW-RR 2005, 718).

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„Absichtlich entzogen“ hat sich ein Schuldner seiner Zahlungspflicht, wenn er durch zweckgerichtetes Verhalten (auch Unterlassen) die Realisierung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hat (BGH FamRZ 2005, 272). Das ist in der Regel anzunehmen, wenn er trotz Zahlungsfähigkeit keinen Unterhalt geleistet hat (BGH a.a.O.). Als Absicht, sich seiner Zahlungspflicht zu entziehen, wird es auch angesehen, wenn der Schuldner seiner gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten unterhaltsrechtlichen Verpflichtung, seine Arbeitskraft voll einzusetzen, trotz bestehender Möglichkeit, auf diese Weise Einkommen zu erzielen, nicht nachkommt (BGH NJW-RR 2005, 718).

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Der Schuldner hat durch Vorlage entsprechender Belege gegenüber dem Vollstreckungsgericht dargelegt, dass er in der Zeit, für die der Unterhaltsrückstand vollstreckt wird, nicht leistungsfähig gewesen ist. In der Zeit ab 23.05.2005 bis 30.04.2011 bezog er demnach überwiegend Arbeitslosengeld II (ALG II). Zwischendurch absolvierte er eine Maßnahme (Training Fahrtechnik 16.04.2007-13.07.2007). In der Zeit vom 15.07.2007 bis 31.12.2007 bezog er neben dem ALG II monatlich 100,00 € Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung bei der Fa.... In der Zeit vom 01.02.2008 bis 29.07.2008 erzielte der Schuldner Einkommen aus der Beschäftigung bei der Fa. ... (durchschnittlich 872,20 € im Monat), welches auf das ALG II angerechnet wurde. Am 29.07.2008 erhielt er die fristlose Kündigung. In den Monaten September 2008, Oktober 2008, September 2010 und Oktober 2010 erzielte der Schuldner erneut geringfügiges Einkommen (monatlich 185,00 €) von der Fa.... Im November wurde er auch dort fristlos gekündigt.

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Dass der Schuldner demnach in der Zeit, in welcher die Unterhaltsrückstände entstanden sind, nicht leistungsfähig war, scheint aufgrund der vorgelegten Belege über den Bezug von ALG II zwischen den Parteien unstreitig. Jedoch kann es auch als Absicht, sich seiner Zahlungspflicht zu entziehen, angesehen werden, wenn der Schuldner seiner gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten unterhaltsrechtlichen Verpflichtung, seine Arbeitskraft voll einzusetzen, trotz bestehender Möglichkeit, auf diese Weise Einkommen zu erzielen, nicht nachkommt. Diesbezüglich hat der Schuldner nicht ausreichend vorgetragen, dass er dieser gesteigerten Verpflichtung zum Einsatz seiner Arbeitskraft zur Erzielung von Einkommen voll nachgekommen ist.

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Außerdem ist der Schuldner seiner Verpflichtung zur Mitteilung der Änderung seiner Einkommensverhältnisse an die Unterhaltsvorschusskasse nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Damit hat er die Durchsetzung der übergegangenen Unterhaltsansprüche verhindert oder zumindest bewusst erschwert. Denn er wurde durch den Gläubiger mehrfach auf seine Rückzahlungsverpflichtung und seine damit verbundenen Auskunftspflichten hingewiesen. Trotzdem hat er weder von sich aus noch auf Anfragen die Veränderungen mitgeteilt. Insbesondere nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei seinem jetzigen Arbeitgeber hätte ihm bewusst sein müssen, dass es nicht ausreichend ist, weiterhin lediglich 10,00 € monatlich auf die rückständigen Unterhaltsschulden zu zahlen.

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Im Ergebnis hat der Schuldner nicht ausreichend bewiesen, dass er sich seiner Zahlungspflicht i.S.v. § 850d ZPO nicht absichtlich entzogen hat. Daher kann der Vollstreckungserinnerung nicht abgeholfen werden.

15

Die Sache ist dem Vollstreckungsrichter gemäß § 766 ZPO zur Entscheidung vorzulegen.