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BGH Beschluß vom 21.12.2004 – IXa ZB 273/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IXa ZB 273/03
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
Erfaßt die erweiterte Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche überjährige
Rückstände, trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er sich
seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat.
BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 273/03 - LG Bückeburg
AG Bückeburg
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 21. Dezember 2004
beschlossen:
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Rechts-
beschwerdeeinlegungs- und Begründungsfrist Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der
4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 10. Juli 2003
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.513 € .
Gründe:
I.
1. Die minderjährige Gläubigerin betreibt aus einem amtsgerichtlichen
Urteil vom 20. Februar 1998 nebst Anpassungsbeschluß gegen den Schuldner
die Zwangsvollstreckung wegen laufender und rückständiger Unterhaltsan-
sprüche. Auf
ihren Antrag wurden dessen Forderungen gegen den
Drittschuldner gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Auf
deren Erinnerung änderte das Amtsgericht den vorgenannten Beschluß, in dem
rung änderte das Amtsgericht den vorgenannten Beschluß, in dem der pfän-
dungsfreie Betrag auf 720 € monatlich festgesetzt worden war, dahingehend
ab, daß dem Schuldner 586 € monatlich pfändungsfrei zu verbleiben haben.
Der Schuldner legte gegen den vorgenannten Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschluß Erinnerung ein mit dem Ziel, diejenigen Unterhaltsrückstände,
die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlaß des Pfändungsbeschlusses
fällig geworden waren, nur in den sich aus § 850c ZPO ergebenden Grenzen
der Pfändung zu unterwerfen. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus,
die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Gläubigerin habe nicht dargetan,
daß er sich seiner Unterhaltspflicht absichtlich entzogen habe. Er sei bis zum
Jahre 2001 mit einer Frau, die drei Kinder in die Ehe mitgebracht habe, verhei-
ratet gewesen und habe mit seiner Familie am Existenzminimum gelebt, weil er
vier Jahre lang arbeitslos gewesen sei und nur Arbeitslosenhilfe bezogen ha-
be. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Schuldners durch Beschluß mit der
Begründung zurückgewiesen, der nach dem Wortlaut des § 850d Abs. 1 ZPO
insoweit darlegungspflichtige Schuldner habe die Voraussetzungen für einen
Wegfall der Privilegierung rückständiger Unterhaltsansprüche gemäß § 850d
Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht hinreichend dargelegt.
Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde
führte der Schuldner ergänzend aus, er sei ungelernt und als Epileptiker zu
50 % schwerbehindert. Mangels hinreichender Qualifikation habe er keine Ar-
beitsstelle gefunden und hätte eine solche angesichts der auf dem Arbeits-
markt herrschenden Verhältnisse auch bei weitergehenden Bemühungen nicht
finden können. Der Einzelrichter des Landgerichts hat die sofortige Beschwer-
de des Schuldners zurückgewiesen. Diesen Beschluß hat der Senat auf die
Rechtsbeschwerde des Schuldners unter Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht aufgehoben.
2. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde unter Zulassung der
Rechtsbeschwerde wiederum mit der Begründung zurückgewiesen, der Schuld-
ner sei für die Umstände, die die Privilegierung der älteren Unterhaltsansprü-
che entfallen lassen, darlegungspflichtig. Nach dem sprachlichen Aufbau der
gesetzlichen Regelung seien sämtliche Unterhaltsansprüche privilegiert. Diese
Privilegierung entfalle hinsichtlich der länger als ein Jahr vor dem Antrag auf
Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällig gewordenen Unter-
haltsrückstände gemäß § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO nur dann, wenn von einer
absichtlichen Entziehung nicht auszugehen sei. Diese begünstigenden Um-
stände müsse aber - jedenfalls im Erinnerungsverfahren - der Schuldner darle-
gen. Umstände, die zu einem Wegfall der Privilegierung führen könnten, habe
der Schuldner aber auch im Beschwerdeverfahren nicht mit der gebotenen
Substanz dargelegt. Zwar könnten Arbeitslosigkeit und die daraus resultieren-
den finanziellen Folgen belegen, daß sich ein mit Unterhaltszahlungen säumi-
ger Schuldner nicht absichtlich der Unterhaltspflicht entzogen habe. Voraus-
setzung sei aber, daß sich der Schuldner in angemessenem Umfang um Arbeit
bemüht habe. Allein der pauschal gehaltene Hinweis des Schuldners, daß er
aufgrund seiner persönlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt keine Chance
gehabt habe, rechtfertige es nicht, von einer unbeabsichtigten Leistungsunfä-
higkeit und einer demgemäß unbeabsichtigten Entziehung der Zahlungspflicht
auszugehen.
3. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, vor Erlaß
des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses müsse der Gläubiger hinrei-
chend substantiiert dartun, daß der Schuldner sich hinsichtlich der rückständi-
gen Unterhaltszahlungen seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen habe. Da
dies nicht der Fall gewesen sei, hätte insoweit Pfändungsschutz gemäß § 850c
ZPO gewährt werden müssen. Die Vorschriften des § 850d Abs. 1 Satz 1 bis 3
ZPO könnten auf die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr
vor dem Antrag der Gläubigerin auf Erlaß des Pfändungsbeschlusses fällig
geworden seien, im übrigen selbst dann keine Anwendung finden, wenn der
Schuldner im Erinnerungsverfahren hinsichtlich der Voraussetzungen des
§ 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO darlegungs- und beweispflichtig sei. Der Schuldner
habe Umstände vorgetragen, nach denen davon auszugehen sei, daß er sich
nicht absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen habe. Das Landgericht habe
die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Schuldners überspannt,
zumal dieser angeregt habe, ihn zu vernehmen, um sich einen Eindruck von
seiner Person und seiner Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verschaffen.
II.
Dem Schuldner ist Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er während des
Prozeßkostenhilfeverfahrens die gesetzlichen Fristen nicht einhalten konnte.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Die Ansprüche des Schuldners auf laufende Geldleistungen der Arbeits-
förderung (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 SGB III) können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Ar-
beitseinkommen gepfändet werden. Die gegenüber dem Pfändungsschutz des
§ 850c ZPO erweiterte Pfändung des § 850d Abs. 1 ZPO wegen eines nach
dieser Vorschrift bevorzugten Unterhaltsanspruchs erfaßt grundsätzlich auch
die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag
auf Erlaß des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind (sogenannte über-
jährige Rückstände). Die Vorschriften über die erweiterte Pfändung gelten ge-
mäß § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO für überjährige Rückstände nur insoweit nicht,
als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, daß der Schuldner sich
seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Dies hat der Schuldner jedoch
nicht dargetan.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde trägt der Schuldner
die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er sich seiner Zahlungspflicht ab-
sichtlich entzogen hat (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850d Rn. 15, 43;
Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. § 850d Rn. 11; Kabath Rpfleger 1991, 292). Die
Meinung, der Gläubiger habe darzulegen und zu beweisen, daß der Schuldner
sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen habe (OLG Köln NJW-
RR 1993, 1156, 1157), ist ebenso wie die überwiegend vertretene Auffassung,
der Gläubiger habe bei Antragstellung die Privilegierung der überjährigen
Rückstände darzulegen, der Schuldner trage jedoch im Erinnerungsverfahren
die Beweislast dafür, daß er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich ent-
zogen habe (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 220, 221; Musielak/Becker,
ZPO 4. Aufl. § 850d Rn. 12; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1090),
mit Wortlaut und Systematik der Vorschrift nicht vereinbar. Danach sind die in
§ 850d Abs. 1 ZPO genannten Unterhaltsansprüche vielmehr grundsätzlich
nach Maßgabe dieser Vorschrift privilegiert, überjährige Rückstände nur dann
nicht, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 dieser Vorschrift vorliegen. In-
soweit trägt mithin nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast im
Zivilprozeß der Schuldner, der Einwendungen gegen die Privilegierung über-
jähriger Rückstände erhebt, die Darlegungs- und Beweislast
(vgl.
Stein/Jonas/Brehm aaO).
Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 850d
Abs. 1 Satz 4 ZPO gestützt. § 850 Abs. 3 Satz 5 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur
Änderung von Vorschriften über die Zwangsvollstreckung vom 24. Oktober
1934 (RGBl. I S. 1070) hatte die Privilegierung von Unterhaltsansprüchen da-
hin geregelt, daß diese für die Pfändung überjähriger Rückstände nur insoweit
galt, als nach Lage der Verhältnisse anzunehmen war, daß sich der Schuldner
seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hatte. Insoweit hatte der Gläubiger
die Darlegungs- und Beweislast (Jonas, ZPO 16. Aufl. § 850 Anm. 1 c; Sydow/
Busch/Krantz/Triebel, ZPO und GVG 22. Aufl. § 6 LohnPfVO Anm. C). Die hier-
von abweichende Fassung des § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO geht zurück auf die
Neufassung der ursprünglichen Regelung durch § 6 Abs. 1 Satz 4 der Lohn-
pfändungsverordnung (LohnPfVO) vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I 1451), der
durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung
vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) als § 850d Abs. 1 Satz 4 unverändert in
die Zivilprozeßordnung übernommen wurde. Die Neufassung der Regelung hat
die bis dahin geltende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht ledig-
lich dahin geändert, daß der Gläubiger weiterhin hinsichtlich der Böswilligkeit
des Schuldners darlegungspflichtig, er dafür jedoch im Bestreitensfalle nicht
auch beweispflichtig ist (so aber Stöber aaO Rn. 1090 Fn. 39). Vielmehr sollte
mit der Neufassung der Regelung über die Privilegierung der Pfändung wegen
überjähriger Unterhaltsrückstände durch § 6 Abs. 1 Satz 4 LohnPfVO die Be-
weislast gegenüber der früheren Regelung in § 850 Abs. 3 Satz 5 ZPO umge-
kehrt werden (vgl. Volkmar, Deutsche Justiz 1940, 1234, 1236). Danach ist die
Pfändung wegen überjähriger Rückstände zulässig, sofern nicht bereits aus
dem Pfändungsantrag oder sonstigen dem Gericht bekannten Umständen her-
vorgeht, daß sich der Unterhaltsschuldner insoweit seiner Zahlungspflicht nicht
absichtlich entzogen hat (vgl. Sydow/Busch/Krantz/Triebel aaO; Kabath aaO
S. 293; Volkmar aaO). Dies ist insbesondere auch deshalb sachgerecht, weil
der Gläubiger in der Regel keine Kenntnis von den konkreten Lebensverhält-
nissen des Schuldners und seiner Leistungsfähigkeit hat und demgemäß oh-
nehin nur pauschal die Nichtleistung trotz Zahlungsfähigkeit behaupten kann.
Dagegen wird der Gläubiger nur in Ausnahmefällen in der Lage sein, substanti-
iert darzulegen, daß sich der Schuldner absichtlich seiner Zahlungspflicht ent-
zogen hat, wie entgegen dem Wortlaut des § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO über-
wiegend verlangt wird (vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG Köln aaO; Stöber aaO
m.w.N).
2. Die Annahme des Landgerichts, der Schuldner habe die Vorausset-
zungen des § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht hinreichend substantiiert dargetan,
hält rechtlicher Nachprüfung stand.
"Absichtlich entzogen" im Sinne dieser Vorschrift hat sich ein Schuldner
seiner Zahlungsverpflichtung dann, wenn er durch ein zweckgerichtetes Ver-
halten (auch Unterlassen) die zeitnahe Realisierung der Unterhaltsschuld ver-
hindert oder zumindest wesentlich erschwert hat (vgl. BGHZ 105, 250, 257).
Dies setzt nicht stets ein aktives Hintertreiben der Unterhaltsschuld voraus (vgl.
BGH aaO). Auch ist nicht erforderlich, daß der Schuldner in der Absicht ge-
handelt hat, durch Ausnutzung der Jahresfrist hinsichtlich der rückständigen
Zahlungen das Pfändungsvorrecht auszuschließen (vgl. KG Rpfleger 1986,
394,
395;
Stöber aaO Rn 1089). Ein solches zweckgerichtetes Verhalten liegt vielmehr
schon dann vor, wenn der Schuldner trotz bestehender Zahlungsmöglichkeit
die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für andere Zwecke als Unterhaltslei-
stungen verwendet, und so die zeitnahe Realisierung der entstehenden Rück-
stände zumindest wesentlich erschwert. Gleiches gilt, wenn der Schuldner sei-
ner - gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten - unterhaltsrechtlichen
Verpflichtung, seine Arbeitskraft voll einzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 15. De-
zember 1993 - XII ZR 172/92, FamRZ 1994, 372, 373; BGH, Urteil vom 22. Ok-
tober 1997 - XII ZR 278/95, FamRZ 1998, 357, 359), trotz bestehender Mög-
lichkeiten, auf diese Weise Einkünfte zu erzielen, nicht nachkommt. Da es sich
bei dem Tatbestandsmerkmal "absichtlich" um eine innere Tatsache handelt,
läßt sich regelmäßig nur indirekt aus dem zutage getretenen Verhalten des
Schuldners erschließen, ob er sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen
hat (vgl. BGHZ 105, 250, 257). Der Schuldner, der überjährige Rückstände von
der Privilegierung des § 850d Abs. 1 ZPO ausschließen will, hat demgemäß
Tatsachen vorzutragen, die die Annahme rechtfertigen, daß er sich seiner Zah-
lungspflicht nicht absichtlich entzogen hat. Dabei hängt es von den Umständen
des Einzelfalles ab, in welchem Maße der Schuldner sein Vorbringen durch die
Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß (vgl. BGH Urteil vom
13. August 1997 - VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712, 713 m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht entgegen
der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Anforderungen an die Substantiie-
rungspflicht des Schuldners nicht überspannt. Wie sich aus der von ihm nicht
bestrittenen Forderungsaufstellung ergibt, ist er seiner Zahlungspflicht in der
Zeit vom 1. November 1997 bis zum 30. Mai 2001 nicht nachgekommen. In der
Zeit vom 31. Mai bis zum 30. November 2001 hat der Schuldner, obwohl er
nach seinem Vorbringen auch in dieser Zeit arbeitslos war, dagegen Zahlun-
gen in Höhe von insgesamt 2.233,48 DM geleistet. Unter diesen Umständen
reicht das Vorbringen des Schuldners, wegen seiner Schwerbehinderung habe
er als ungelernter Arbeiter, auch wenn er sich darum bemüht hätte, keine Ar-
beitsstelle finden können, nicht aus, um dazutun, daß er sich hinsichtlich der
Rückstände nicht absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen hat; denn damit
ist nichts
dazu gesagt, warum der Schuldner trotz seiner Arbeitslosigkeit zwar in der Zeit
vom 31. Mai bis zum 30. November, nicht aber in der Zeit davor in der Lage
war, seine monatliche Zahlungspflicht ganz oder teilweise zu erfüllen.
Fischer Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf