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BGH Beschluß vom 21.12.2004 – IXa ZB 273/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 273/03

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO § 850 d Abs. 1 Satz 4

Erfaßt die erweiterte Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche überjährige

Rückstände, trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er sich

seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat.

BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 273/03 - LG Bückeburg

AG Bückeburg

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 21. Dezember 2004

beschlossen:

Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Rechts-

beschwerdeeinlegungs- und Begründungsfrist Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gewährt.

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der

4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 10. Juli 2003

wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.513 € .

Gründe:

I.

1. Die minderjährige Gläubigerin betreibt aus einem amtsgerichtlichen

Urteil vom 20. Februar 1998 nebst Anpassungsbeschluß gegen den Schuldner

die Zwangsvollstreckung wegen laufender und rückständiger Unterhaltsan-

sprüche. Auf

ihren Antrag wurden dessen Forderungen gegen den

Drittschuldner gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Auf

deren Erinnerung änderte das Amtsgericht den vorgenannten Beschluß, in dem

rung änderte das Amtsgericht den vorgenannten Beschluß, in dem der pfän-

dungsfreie Betrag auf 720 € monatlich festgesetzt worden war, dahingehend

ab, daß dem Schuldner 586 € monatlich pfändungsfrei zu verbleiben haben.

Der Schuldner legte gegen den vorgenannten Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschluß Erinnerung ein mit dem Ziel, diejenigen Unterhaltsrückstände,

die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlaß des Pfändungsbeschlusses

fällig geworden waren, nur in den sich aus § 850c ZPO ergebenden Grenzen

der Pfändung zu unterwerfen. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus,

die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Gläubigerin habe nicht dargetan,

daß er sich seiner Unterhaltspflicht absichtlich entzogen habe. Er sei bis zum

Jahre 2001 mit einer Frau, die drei Kinder in die Ehe mitgebracht habe, verhei-

ratet gewesen und habe mit seiner Familie am Existenzminimum gelebt, weil er

vier Jahre lang arbeitslos gewesen sei und nur Arbeitslosenhilfe bezogen ha-

be. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Schuldners durch Beschluß mit der

Begründung zurückgewiesen, der nach dem Wortlaut des § 850d Abs. 1 ZPO

insoweit darlegungspflichtige Schuldner habe die Voraussetzungen für einen

Wegfall der Privilegierung rückständiger Unterhaltsansprüche gemäß § 850d

Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht hinreichend dargelegt.

Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde

führte der Schuldner ergänzend aus, er sei ungelernt und als Epileptiker zu

50 % schwerbehindert. Mangels hinreichender Qualifikation habe er keine Ar-

beitsstelle gefunden und hätte eine solche angesichts der auf dem Arbeits-

markt herrschenden Verhältnisse auch bei weitergehenden Bemühungen nicht

finden können. Der Einzelrichter des Landgerichts hat die sofortige Beschwer-

de des Schuldners zurückgewiesen. Diesen Beschluß hat der Senat auf die

Rechtsbeschwerde des Schuldners unter Zurückverweisung der Sache an das

Landgericht aufgehoben.

2. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde unter Zulassung der

Rechtsbeschwerde wiederum mit der Begründung zurückgewiesen, der Schuld-

ner sei für die Umstände, die die Privilegierung der älteren Unterhaltsansprü-

che entfallen lassen, darlegungspflichtig. Nach dem sprachlichen Aufbau der

gesetzlichen Regelung seien sämtliche Unterhaltsansprüche privilegiert. Diese

Privilegierung entfalle hinsichtlich der länger als ein Jahr vor dem Antrag auf

Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällig gewordenen Unter-

haltsrückstände gemäß § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO nur dann, wenn von einer

absichtlichen Entziehung nicht auszugehen sei. Diese begünstigenden Um-

stände müsse aber - jedenfalls im Erinnerungsverfahren - der Schuldner darle-

gen. Umstände, die zu einem Wegfall der Privilegierung führen könnten, habe

der Schuldner aber auch im Beschwerdeverfahren nicht mit der gebotenen

Substanz dargelegt. Zwar könnten Arbeitslosigkeit und die daraus resultieren-

den finanziellen Folgen belegen, daß sich ein mit Unterhaltszahlungen säumi-

ger Schuldner nicht absichtlich der Unterhaltspflicht entzogen habe. Voraus-

setzung sei aber, daß sich der Schuldner in angemessenem Umfang um Arbeit

bemüht habe. Allein der pauschal gehaltene Hinweis des Schuldners, daß er

aufgrund seiner persönlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt keine Chance

gehabt habe, rechtfertige es nicht, von einer unbeabsichtigten Leistungsunfä-

higkeit und einer demgemäß unbeabsichtigten Entziehung der Zahlungspflicht

auszugehen.

3. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, vor Erlaß

des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses müsse der Gläubiger hinrei-

chend substantiiert dartun, daß der Schuldner sich hinsichtlich der rückständi-

gen Unterhaltszahlungen seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen habe. Da

dies nicht der Fall gewesen sei, hätte insoweit Pfändungsschutz gemäß § 850c

ZPO gewährt werden müssen. Die Vorschriften des § 850d Abs. 1 Satz 1 bis 3

ZPO könnten auf die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr

vor dem Antrag der Gläubigerin auf Erlaß des Pfändungsbeschlusses fällig

geworden seien, im übrigen selbst dann keine Anwendung finden, wenn der

Schuldner im Erinnerungsverfahren hinsichtlich der Voraussetzungen des

§ 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO darlegungs- und beweispflichtig sei. Der Schuldner

habe Umstände vorgetragen, nach denen davon auszugehen sei, daß er sich

nicht absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen habe. Das Landgericht habe

die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Schuldners überspannt,

zumal dieser angeregt habe, ihn zu vernehmen, um sich einen Eindruck von

seiner Person und seiner Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verschaffen.

II.

Dem Schuldner ist Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er während des

Prozeßkostenhilfeverfahrens die gesetzlichen Fristen nicht einhalten konnte.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Die Ansprüche des Schuldners auf laufende Geldleistungen der Arbeits-

förderung (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 SGB III) können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Ar-

beitseinkommen gepfändet werden. Die gegenüber dem Pfändungsschutz des

§ 850c ZPO erweiterte Pfändung des § 850d Abs. 1 ZPO wegen eines nach

dieser Vorschrift bevorzugten Unterhaltsanspruchs erfaßt grundsätzlich auch

die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag

auf Erlaß des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind (sogenannte über-

jährige Rückstände). Die Vorschriften über die erweiterte Pfändung gelten ge-

mäß § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO für überjährige Rückstände nur insoweit nicht,

als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, daß der Schuldner sich

seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Dies hat der Schuldner jedoch

nicht dargetan.

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde trägt der Schuldner

die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er sich seiner Zahlungspflicht ab-

sichtlich entzogen hat (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850d Rn. 15, 43;

Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. § 850d Rn. 11; Kabath Rpfleger 1991, 292). Die

Meinung, der Gläubiger habe darzulegen und zu beweisen, daß der Schuldner

sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen habe (OLG Köln NJW-

RR 1993, 1156, 1157), ist ebenso wie die überwiegend vertretene Auffassung,

der Gläubiger habe bei Antragstellung die Privilegierung der überjährigen

Rückstände darzulegen, der Schuldner trage jedoch im Erinnerungsverfahren

die Beweislast dafür, daß er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich ent-

zogen habe (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 220, 221; Musielak/Becker,

ZPO 4. Aufl. § 850d Rn. 12; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1090),

mit Wortlaut und Systematik der Vorschrift nicht vereinbar. Danach sind die in

§ 850d Abs. 1 ZPO genannten Unterhaltsansprüche vielmehr grundsätzlich

nach Maßgabe dieser Vorschrift privilegiert, überjährige Rückstände nur dann

nicht, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 dieser Vorschrift vorliegen. In-

soweit trägt mithin nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast im

Zivilprozeß der Schuldner, der Einwendungen gegen die Privilegierung über-

jähriger Rückstände erhebt, die Darlegungs- und Beweislast

(vgl.

Stein/Jonas/Brehm aaO).

Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 850d

Abs. 1 Satz 4 ZPO gestützt. § 850 Abs. 3 Satz 5 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur

Änderung von Vorschriften über die Zwangsvollstreckung vom 24. Oktober

1934 (RGBl. I S. 1070) hatte die Privilegierung von Unterhaltsansprüchen da-

hin geregelt, daß diese für die Pfändung überjähriger Rückstände nur insoweit

galt, als nach Lage der Verhältnisse anzunehmen war, daß sich der Schuldner

seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hatte. Insoweit hatte der Gläubiger

die Darlegungs- und Beweislast (Jonas, ZPO 16. Aufl. § 850 Anm. 1 c; Sydow/

Busch/Krantz/Triebel, ZPO und GVG 22. Aufl. § 6 LohnPfVO Anm. C). Die hier-

von abweichende Fassung des § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO geht zurück auf die

Neufassung der ursprünglichen Regelung durch § 6 Abs. 1 Satz 4 der Lohn-

pfändungsverordnung (LohnPfVO) vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I 1451), der

durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung

vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) als § 850d Abs. 1 Satz 4 unverändert in

die Zivilprozeßordnung übernommen wurde. Die Neufassung der Regelung hat

die bis dahin geltende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht ledig-

lich dahin geändert, daß der Gläubiger weiterhin hinsichtlich der Böswilligkeit

des Schuldners darlegungspflichtig, er dafür jedoch im Bestreitensfalle nicht

auch beweispflichtig ist (so aber Stöber aaO Rn. 1090 Fn. 39). Vielmehr sollte

mit der Neufassung der Regelung über die Privilegierung der Pfändung wegen

überjähriger Unterhaltsrückstände durch § 6 Abs. 1 Satz 4 LohnPfVO die Be-

weislast gegenüber der früheren Regelung in § 850 Abs. 3 Satz 5 ZPO umge-

kehrt werden (vgl. Volkmar, Deutsche Justiz 1940, 1234, 1236). Danach ist die

Pfändung wegen überjähriger Rückstände zulässig, sofern nicht bereits aus

dem Pfändungsantrag oder sonstigen dem Gericht bekannten Umständen her-

vorgeht, daß sich der Unterhaltsschuldner insoweit seiner Zahlungspflicht nicht

absichtlich entzogen hat (vgl. Sydow/Busch/Krantz/Triebel aaO; Kabath aaO

S. 293; Volkmar aaO). Dies ist insbesondere auch deshalb sachgerecht, weil

der Gläubiger in der Regel keine Kenntnis von den konkreten Lebensverhält-

nissen des Schuldners und seiner Leistungsfähigkeit hat und demgemäß oh-

nehin nur pauschal die Nichtleistung trotz Zahlungsfähigkeit behaupten kann.

Dagegen wird der Gläubiger nur in Ausnahmefällen in der Lage sein, substanti-

iert darzulegen, daß sich der Schuldner absichtlich seiner Zahlungspflicht ent-

zogen hat, wie entgegen dem Wortlaut des § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO über-

wiegend verlangt wird (vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG Köln aaO; Stöber aaO

m.w.N).

2. Die Annahme des Landgerichts, der Schuldner habe die Vorausset-

zungen des § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht hinreichend substantiiert dargetan,

hält rechtlicher Nachprüfung stand.

"Absichtlich entzogen" im Sinne dieser Vorschrift hat sich ein Schuldner

seiner Zahlungsverpflichtung dann, wenn er durch ein zweckgerichtetes Ver-

halten (auch Unterlassen) die zeitnahe Realisierung der Unterhaltsschuld ver-

hindert oder zumindest wesentlich erschwert hat (vgl. BGHZ 105, 250, 257).

Dies setzt nicht stets ein aktives Hintertreiben der Unterhaltsschuld voraus (vgl.

BGH aaO). Auch ist nicht erforderlich, daß der Schuldner in der Absicht ge-

handelt hat, durch Ausnutzung der Jahresfrist hinsichtlich der rückständigen

Zahlungen das Pfändungsvorrecht auszuschließen (vgl. KG Rpfleger 1986,

394,

395;

Stöber aaO Rn 1089). Ein solches zweckgerichtetes Verhalten liegt vielmehr

schon dann vor, wenn der Schuldner trotz bestehender Zahlungsmöglichkeit

die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für andere Zwecke als Unterhaltslei-

stungen verwendet, und so die zeitnahe Realisierung der entstehenden Rück-

stände zumindest wesentlich erschwert. Gleiches gilt, wenn der Schuldner sei-

ner - gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten - unterhaltsrechtlichen

Verpflichtung, seine Arbeitskraft voll einzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 15. De-

zember 1993 - XII ZR 172/92, FamRZ 1994, 372, 373; BGH, Urteil vom 22. Ok-

tober 1997 - XII ZR 278/95, FamRZ 1998, 357, 359), trotz bestehender Mög-

lichkeiten, auf diese Weise Einkünfte zu erzielen, nicht nachkommt. Da es sich

bei dem Tatbestandsmerkmal "absichtlich" um eine innere Tatsache handelt,

läßt sich regelmäßig nur indirekt aus dem zutage getretenen Verhalten des

Schuldners erschließen, ob er sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen

hat (vgl. BGHZ 105, 250, 257). Der Schuldner, der überjährige Rückstände von

der Privilegierung des § 850d Abs. 1 ZPO ausschließen will, hat demgemäß

Tatsachen vorzutragen, die die Annahme rechtfertigen, daß er sich seiner Zah-

lungspflicht nicht absichtlich entzogen hat. Dabei hängt es von den Umständen

des Einzelfalles ab, in welchem Maße der Schuldner sein Vorbringen durch die

Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß (vgl. BGH Urteil vom

13. August 1997 - VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712, 713 m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht entgegen

der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Anforderungen an die Substantiie-

rungspflicht des Schuldners nicht überspannt. Wie sich aus der von ihm nicht

bestrittenen Forderungsaufstellung ergibt, ist er seiner Zahlungspflicht in der

Zeit vom 1. November 1997 bis zum 30. Mai 2001 nicht nachgekommen. In der

Zeit vom 31. Mai bis zum 30. November 2001 hat der Schuldner, obwohl er

nach seinem Vorbringen auch in dieser Zeit arbeitslos war, dagegen Zahlun-

gen in Höhe von insgesamt 2.233,48 DM geleistet. Unter diesen Umständen

reicht das Vorbringen des Schuldners, wegen seiner Schwerbehinderung habe

er als ungelernter Arbeiter, auch wenn er sich darum bemüht hätte, keine Ar-

beitsstelle finden können, nicht aus, um dazutun, daß er sich hinsichtlich der

Rückstände nicht absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen hat; denn damit

ist nichts

dazu gesagt, warum der Schuldner trotz seiner Arbeitslosigkeit zwar in der Zeit

vom 31. Mai bis zum 30. November, nicht aber in der Zeit davor in der Lage

war, seine monatliche Zahlungspflicht ganz oder teilweise zu erfüllen.

Fischer Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf