Rechtsprechung / Amtsgericht Zeitz

Amtsgericht Zeitz Beschluss vom 05.11.2025 – 5 M 1051/25

ECLI:DE:AGZEITZ:2025:1105.5M1051.25.00

Tenor

1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 23.09.2025 (Geschäftszeichen: 5 M 1051/25) wird auf Antrag des Schuldners unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen im Übrigen dahingehend geändert, dass der pfandfreie Betrag wie folgt festgesetzt wird:

Dem Schuldner dürfen von dem errechneten Nettoeinkommen bis zur Deckung der Gläubigeransprüche verbleiben

1.194,40 € monatlich für seinen eigenen notwendigen Unterhalt

zzgl. 2/3 Anteile des den notwendigen Unterhalt übersteigenden Nettoeinkommens zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der weiteren minderjährigen Kinder des Schuldners (X, geb. am 12.01.2015 und Y, geb. am 19.12.2023).

Der sich hieraus ergebende, dem Schuldner zu belassende Betrag darf nicht höher sein als der unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gemäß Tabelle zu § 850c ZPO (in der jeweils gültigen Fassung) pfandfrei zu verbleibende Betrag.

Gepfändet sind demzufolge für den Gläubiger bis zur Deckung seiner Vollstreckungsforderung monatlich 1/3 Anteile des 1.194,40 € übersteigenden Nettoeinkommens.

2. Die mit Beschluss vom 08.10.2025 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben.

Gründe

1

Aufgrund des vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist das Arbeitseinkommen und das Bankguthaben des Schuldners bei den oben genannten Drittschuldnern gepfändet worden.

2

Die Pfändung erfolgte auf Antrag des minderjährigen Gläubigers wegen Unterhaltsrückständen für die Zeit vom 01.01.2023 bis 30.09.2025 und laufenden Unterhaltsansprüchen ab Oktober 2025. Daher wurde gemäß § 850d ZPO der pfandfreie Betrag durch das Vollstreckungsgericht bestimmt. Gemäß § 850d ZPO ist dem Schuldner bei Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen von seinem Einkommen so viel zu belassen, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten und die gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten erfüllen kann.

3

Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Schuldner ein Betrag in Höhe von 1.080,00 € für seinen eigenen Unterhalt zugesprochen. Eine Berücksichtigung von Unterhaltspflichten erfolgte nicht, da der Gläubiger in seinem Vollstreckungsantrag angegeben hat, dass der Schuldner keine weiteren Unterhaltspflichten habe.

4

Mit Schriftsatz vom 07.10.2025 beantragte der Schuldner, seinen pfandfreien Betrag zu erhöhen. Zur Begründung führte er aus, dass er insgesamt 3 minderjährigen unterberechtigten Kindern Unterhalt leiste und aufgrund Fahrtkosten zur Bewältigung des Arbeitsweges höhere Lebenshaltungskosten habe. Zur Glaubhaftmachung legte er Geburtsurkunden für zwei Kinder vor, die in seinem Haushalt leben. Hinsichtlich der Fahrtkosten legte er Gehaltsabrechnungen vor und erläuterte, dass seine Arbeitsstelle in W liegt. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gab er mit 22 km an.

5

Der Gläubiger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 15.10.2025 räumte die Kindesmutter des Gläubigers ein, dass der Schuldner zwei weitere unterhaltsberechtigte Kinder in seinem Haushalt versorge. Dies habe sie aber aus Unkenntnis bei Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht angegeben.

6

Dem Antrag des Schuldners auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages wegen Berücksichtigung höherer Lebenshaltungskosten war stattzugeben, da er glaubhaft gemacht hat, dass er arbeitstäglich Fahrtkosten aufwenden muss.

7

Für die Ermittlung des unpfändbaren Betrages gemäß § 850d ZPO ist der notwendige Selbstbehalt des Schuldners in Anlehnung an die sozialrechtlichen Vorschriften festzusetzen. Der notwendige Unterhalt i.S. des Dritten und Elften Kapitels des SGB XII besteht aus dem Regelbedarf nach SGB XII, den Kosten für eine angemessene Unterkunft einschließlich Heizung sowie den zusätzlichen Bedarfen in bestimmten Fällen. Zu den zusätzlichen Bedarfen gehören auch die sogenannten Werbungskosten, also auch Fahrtkosten. Die Fahrtkosten zur Arbeit sind gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2a der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII bei Benutzung eines PKW mit monatlich 5,20 € je Entfernungskilometer anzusetzen. Das entspricht im Falle des Schuldners einem monatlichen Betrag von 114,40 € bei 22 km Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dieser Betrag ist dem Schuldner zusätzlich als unpfändbarer Betrag zu belassen. Der Selbstbehalt erhöht sich damit auf 1.194,40 €.

8

Hinsichtlich der Berücksichtigung seiner weiteren minderjährigen Kinder X, geb. am 12.01.2015 und Y, geb. am 19.12.2023 war dem Antrag des Schuldners ebenfalls zu entsprechen. Denn der Schuldner konnte glaubhaft darlegen, dass er diesen Kindern Barunterhalt leistet. Da diese Kinder neben dem pfändenden Unterhaltsgläubiger gleichrangige Unterhaltsberechtigte sind, waren die weiteren Unterhaltspflichten des Schuldners dadurch zu berücksichtigen, dass der den Freibetrag für seinen eigenen Lebensunterhalt von nunmehr 1.194,40 € übersteigende Teil des Nettoeinkommens nur zu einem Anteil von 1/3 für den Gläubiger gepfändet wird und zu 2/3 dem Schuldner pfandfrei zu belassen ist zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gegenüber den weiteren Kindern.