Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW
Anwaltsgerichtshof NRW Urteil vom 13.03.2026 – 1 AGH 2/26
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs · ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0313.1AGH2.26.00
Tatbestand
Streitgegenstand der Klage ist die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 11.12.2025, mit der die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen hat. Gestützt ist die Widerrufsverfügung auf vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis (lfd. Nr. 1 des Prozesshefts) und eine Vollstreckungsmaßnahme (lfd. Nr. 2 des Prozesshefts).
1.
Der am 00.00.1978 geborene Kläger wurde mit Urkunde der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 30.11.2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit Schreiben vom 02.09.2020 (Personalakte (PA), Bl. 240) bat die ABC D GbR die Beklagte um Prüfung, ob seitens des Klägers die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls eingetreten seien. Dies ergebe sich daraus, dass er selbst bekundet habe, nicht mehr solvent zu sein. Insofern wird auch auf einen Schriftsatz des Klägers an das Landgericht Bielefeld vom 24.07.2020 (PA, Bl. 242 f.) verwiesen, mit dem in einem dortigen Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt wurde.
Im Jahr 2024 strengte der Kläger gegen Herrn Rechtsanwalt Bauer von der ABC D PartGmbH eine Strafanzeige wegen Parteiverrats an, die bis zu einem Klageerzwingungsverfahren beim OLG Düsseldorf fortgeführt wurde (vgl. PA, Bl. 248 ff.). Der Klageerzwingungsantrag wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf als unzulässig verworfen. Das OLG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 26.03.2020 (PA, Bl. 260 ff.) die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen, mit dem diesem bei Meidung eines auf jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 € untersagt wurde zu behaupten, die in diesem Verfahren Beklagten hätten im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Kammergericht Berlin Parteiverrat begangen.
2.
Mit Schreiben des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 04.10.2024 (PA, Bl. 279 ff.) wurde ein Vermerk des Vorsitzenden Richters des 4. Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.09.2024 überreicht, mit dem dieser anregte, die zuständige Rechtsanwaltskammer darauf hinzuweisen, dass der Kläger offenbar in Vermögensverfall geraten sei. Beim 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind Verfahren anhängig, die der Kläger in eigener Sache betreibt und in denen es im Kern um die nach seiner Auffassung zu gewährende Deckungsschutzzusage seiner Berufshaftpflichtversicherung in Bezug auf zahlreiche gegen ihn gerichtete Haftpflichtansprüche wegen fehlerhafter rechtsanwaltlicher Beratung geht. In diesen Verfahren habe der Kläger eine langlaufende Verlustlage seiner Kanzlei und fehlendes Vermögen glaubhaft gemacht.
Mit Schreiben des Rechtsanwalts E vom 01.10.2025 (PA, Bl. 289 ff.) an die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wird darauf hingewiesen, dass der Kläger offenbar unter der von ihm angegebenen Kanzleianschrift F-Straße # in 00000 G seine Kanzlei nicht mehr betreibe und im Zug eines Vollstreckungsverfahrens zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen sei. Herr Rechtsanwalt E beantragt daher, „geeignete Maßnahmen gegen Herrn RA H I zu ergreifen“. Rechtsanwalt E weist insoweit auf den in der Akte (PA, Bl. 294 f.) vorhandenen Zwangsvollstreckungsauftrag der GVin K hin. Grundlage dieses Zwangsvollstreckungsauftrags ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf aufgrund des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils 14 C O 17/19 vom 10.09.2024, aufgrund dessen von dem Kläger 63.600,00 € nebst Zinsen an den Beklagten E zu zahlen sind.
Die Beklagte versuchte sodann mehrfach, den Kanzleisitz des Klägers in Erfahrung zu bringen. Mit Schreiben vom 20.10.2025 teilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (PA, Bl. 314) schließlich mit, dass der Kläger u.a. am 04.07.2025 und am 28.08.2025 wegen Nichtabgabe einer eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei.
3.
Mit Schreiben vom 17.09.2025 (Beiakte Widerrufsvorgang (BA), Bl. 811 ff.) hörte die Beklagte den Kläger zu einem möglichen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls unter Beifügung einer Forderungsaufstellung, in der unter der lfd. Nr. 1 der Eintrag in das Schuldnerverzeichnis aufgrund des vorbezeichneten Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf in Höhe von 68.725,68 € und unter der lfd. Nr. 2 zu einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme der GVin K in Höhe von 46.918,00 € verzeichnet waren, an und forderte ihn auf, seine Vermögensverhältnisse detailliert darzulegen. Dieses Anhörungsschreiben konnte zunächst an die bekannte Kanzleianschrift des Klägers nicht, am 24.10.2025 aber an seine Privatanschrift zugestellt werden.
Daraufhin meldete sich der Kläger mit E-Mail-Schreiben vom 16.11.2025 (BA, Bl. 829) und erklärte, er respektiere es in „jeder Hinsicht“, dass die Beklagte „hier nun letztlich Schritte zu mehr einleiten muss“. Allerdings regte er an, dass man ihm hinsichtlich seiner Auseinandersetzung mit der J-Versicherung noch eine gewisse letzte Frist lasse, um die „Dinge zu klären“. Auskünfte zu seinen Vermögensverhältnissen machte er nicht. Vielmehr fügte er dieser Stellungnahme umfangreiche Korrespondenz mit der J-Versicherung bei.
Mit Schreiben vom 19.11.2025 (BA, Bl. 841) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Bitte um Fristverlängerung nicht entsprochen werden könne. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, bis spätestens zum 04.12.2025 die mit Anhörungsschreiben vom 17.09.2025 geforderte umfassende Stellungnahme vorzulegen. Diesem Schreiben war erneut eine Prozessheftauskunft beigefügt, in der neben der im ersten Anhörungsschreiben aufgeführten Eintragung im Schuldnerverzeichnis und dem genannten Zwangsvollstreckungsauftrag drei weitere Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis aufgeführt waren.
Nachdem sich der Kläger zu diesem Anhörungsschreiben nicht geäußert hatte, erging der hier angefochtene Widerrufsbescheid vom 11.12.2025 (BA, Bl. 871 ff.), dem das Prozessheft mit dem zuvor bezeichneten Inhalt zugrunde lag und in der Sitzung des Gesamtvorstands der Beklagten am 10.12.2025 einstimmig bei einer Enthaltung beschlossen wurde.
4.
Gegen diesen, dem Kläger am 09.01.2026 zugestellten Widerrufsbescheid hat er mit Eingang per beA am 11.01. 2026 Klage erhoben.
Inhaltlich verweist er auf ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-28 U 125/25), in dem es um eine Herausgabeverurteilung gegenüber seinem Ex-Sozius E zu Fremdgeld gehen solle, zu dem ein Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.10.2025 (Az.: 3 U 200/17) vorliegen solle. In diesem Urteil soll Rechtsanwalt E zur Herausgabe von Fremdgeld in Höhe von 6.657,48 € verurteilt worden sein.
Im Übrigen verweist der Kläger darauf, dass sehr berechtigte Aussichten bestünden, dass der „Vorgang zeitnah bereinigt sein“ werde und überreicht zu seinen Bemühungen zahlreiche Anlagen zu verschiedenen Verfahren, in denen es offensichtlich um die bereits angesprochene Deckungsauseinandersetzung mit seiner Rechtsschutzversicherung geht und es dabei um „offensichtliche Schadenersatzansprüche mit Millionenvolumen“ gehe, die auf einer Verletzung der Schutzpflicht durch die J-Versicherung beruhe. Mit Schriftsatz vom 27.01.2026 (BA, Bl. 573) verweist der Kläger noch einmal darauf, dass die Sache nun bald gut ausgehen werde und vertieft diesen Vortrag noch einmal mit Schriftsatz vom 17.02.2026 (BA, Bl. 631 ff.), in dem er anregt, den Termin zu verschieben und das Verfahren einvernehmlich ruhen zu lassen. Auch insoweit wird darauf verwiesen, dass eine Klärung der Angelegenheit bevorstehe. Außerdem verweist der Kläger darauf, dass er auf seinen Briefbögen folgenden Hinweis aufnehme:
„Der Unterzeichner nimmt derzeit weder Mandate noch Fremdgelder an, bitte beachten!“
Mit diesem Schriftsatz überreicht der Kläger u.a. Dienstaufsichtsvorgänge gegenüber dem 4. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Hierzu wird auch eine dienstliche Erklärung des Vorsitzenden Richters vorgelegt und ein umfassendes Konvolut an Anlagen, die sich auf verschiedene Klageverfahren des Klägers beziehen, in denen dieser in verschiedenen Konstellationen involviert war.
Mit Schreiben vom 23.02.2026 (Bl. 966) trägt der Kläger erneut zu den Verfahren u.a. beim Oberlandesgericht Düsseldorf vor und beantragt schließlich nochmals, das Ruhen des Verfahrens bis Ende 2028 anzuordnen. Außerdem beantragt er, die für den 13.03.2026 anberaumte mündliche Verhandlung gem. § 102a VwGO als Videoverhandlung durchzuführen.
Er beantragt,
die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 11.12.2025 aufzuheben.
5.
Mit Schriftsatz vom 19.01.2026 (Bl. 564) beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Begründet wird dieser Klageabweisungsantrag unter Verweis auf den Widerrufsbescheid.
Entscheidungsgründe
1.
Die Anfechtungsklage ist gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Der Kläger ist als Adressat und Betroffener des Widerrufsbescheids vom 11.12.2025 gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO war gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW nicht durchzuführen. Die Klage wurde auch gemäß § 55d Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO form- und fristgerecht erhoben.
2.
Die mündliche Verhandlung am 13.03.2026 konnte durchgeführt werden, obwohl der Kläger, ohne einen Grund mitzuteilen, nicht erschienen ist; er wurde in der Terminladung darauf hingewiesen, dass die mündliche Verhandlung auch ohne sein Erscheinen durchgeführt werden kann. Den Antrag des Klägers auf Durchführung einer Videoverhandlung gem. § 102a VwGO hat der Senat in der Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen. Das Ruhen des Verfahrens war gem. §173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO nicht anzuordnen, da weder die Voraussetzungen vorlagen, noch die Beklagte zugestimmt hat.
3.
Die angefochtene Widerrufsverfügung erging formell und materiell rechtmäßig.
a)
Die für den Widerruf zuständige Beklagte hat den Widerruf durch ihren dazu berufenen Vorstand gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO einstimmig mit einer Enthaltung beschlossen. Vor Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung wurde der Kläger mit Schreiben vom 17.09.2025 gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG angehört. Die Widerrufsverfügung genügt im Übrigen den Formerfordernissen.
b)
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. nur BGH, Beschluss v. 27.09.2023 - AnwZ (BfG) 18/23 -). Ist der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetragen, wird ein Vermögensverfall vermutet. Etwas Anderes gilt nur, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis löschungsreif sind, weil die zugrunde liegenden Forderungen nicht oder nicht mehr bestehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 13.02.2024 - AnwZ (BfG) 29/24 -). Wenn diese Vermutung greift, muss der Rechtsanwalt zu ihrer Widerlegung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (so BGH, Beschluss v. 27.09.2023 - AnwZ (BfG) 18/23 -). Entscheidender Zeitpunkt für den relevanten Vermögensverfall ist der Erlass der Widerrufsverfügung.
Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 11.12.2025 bestanden unstreitig vier Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis. Der Kläger bestreitet das Bestehen dieser Forderungen auch nicht. Er trägt schlichtweg hierzu nichts vor. Soweit er darauf hinweist, dass er in diese schlechten Vermögensverhältnisse deshalb geraten sei, weil ihm seine Berufshaftpflichtversicherung zu Unrecht keine Schutzzusage gegeben habe, ist dies für die rechtliche Beurteilung eines Vermögensverfalls nicht von Bedeutung. Denn es handelt sich dabei um eine schlichte Behauptung des Klägers, die durch belastbare Angaben nicht belegt wird. Insbesondere trägt der Kläger nichts dazu vor, dass seine angeblichen Forderungen berechtigt sind und dazu beitragen können, in absehbarer Zeit zu einer Verbesserung seiner Vermögenssituation beizutragen. Vielmehr deuten die gerichtlichen Auseinandersetzungen darauf hin, dass ein derartiger Anspruch des Klägers gegenüber seiner Berufshaftpflichtversicherung eher fernliegend ist.
Außer den vier Eintragungen in dem Schuldnerverzeichnis liegt ein Vollstreckungsauftrag in Höhe von 46.919,00 € vor. Insgesamt also sieht sich der Kläger in erheblichem Umfang Forderungen ausgesetzt. Eine Auskunft darüber, wie sich seine Vermögensverhältnisse und die Möglichkeiten der Begleichung dieser Forderungen darstellen, hat er nicht gemacht.
Insofern hat er die Vermutung des Vermögensverfalls auch nicht widerlegen können.
c)
Der Vermögensverfall des Klägers, für den hinreichende Beweisanzeichen vorliegen, gefährdet auch die Interessen der Rechtssuchenden. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgen kann, kann die Gefährdung in nach der gesetzlichen Wertung vorrangigem Interesse der Rechtssuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei dem Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich gesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindert (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17 -). Hierzu trägt der Kläger nichts vor, sondern verweist lediglich auf seinen Briefbogen, auf dem er darauf hinweist, er nehme keine neuen Mandate und Fremdgelder an. Unabhängig von der Wirksam- und Rechtmäßigkeit eines derartigen Zusatzes auf einem anwaltlichen Briefbogen ist dieser jedenfalls nicht geeignet sicherzustellen, dass die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Denn der Kläger hat keine Umstände dargelegt, aufgrund derer die grundsätzlich mit dem Vermögensverfall verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise verneint werden könnte.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch liegt ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.