Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.
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BRAOFür die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.