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Arbeitsgericht Aachen Urteil vom 21.01.2025 – 2 Ca 1881/24

ECLI:DE:ARBGAC:2025:0121.2CA1881.24.00

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.06.2024 nicht zum Ablauf des 11.07.2024, sondern zum Ablauf des 12.07.2024 aufgelöst ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 3.559,50 festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit sowie über von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsansprüche und die von der Klägerin begehrte Feststellung, die Beklagte habe Gehaltszahlungen auf ein von der Klägerin benanntes Konto zu überweisen.

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Die Klägerin ist seit dem 22.01.2024 bei der Beklagten, einem Personaldienstleistungsunternehmen, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit 151,67 Arbeitsstunden/Monat zu einem Bruttostundenlohn in Höhe von EUR 13,50 für die Niederlassung D der Beklagten beschäftigt. In Nr. 2.2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom 19.01.2024 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 07.01.2025, Bl. 187ff. d. Akt., fortan: Arbeitsvertrag) ist eine sechsmonatige Probezeit vereinbart.

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In der Niederlassung D hingen während eines zwischen den Parteien streitigen Zeitraums innerhalb der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses zwei Urkunden der der während der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses für die Klägerin zuständigen Gebietsleiterin der Beklagten, Frau N C, erteilten Handlungsvollmacht für den Ausspruch von Kündigungen aus, unter anderem auf dem in der Niederlassung Dangebrachten „Schwarzen Brett“ (siehe dazu im Einzelnen die Lichtbilder beigefügt zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.10.2024, Bl. 104ff d. Akt.). In Nr. 19 des Arbeitsvertrags heißt es:

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„Vertretungsberechtigung

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Auf Arbeitgeberseite sind zur Abgabe aller rechtserheblichen Erklärungen, die sich auf die Begründung, Durchführung und Beendigung einschließlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses beziehen, der Inhaber / die Geschäftsführer, die Regionalleiter, die Niederlassungsleiter und die Vertriebs-/ Personaldisponenten berechtigt und zwar jeweils alleinhandelnd. Deren Namen können Sie unserem Aushang am „Schwarzen Brett“ in unserer Niederlassung entnehmen.“

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Die Gehaltszahlungen für die Monate Januar bis einschließlich April 2024 erfüllte die Beklagte bargeldlos per Überweisung auf ein Gemeinschaftskonto der Klägerin und ihres Ehemannes bei der Sparkasse D, das Pfändungen betreffend die Klägerin und ihren Ehemann als Eheleute unterliegt (siehe S. 2 der Klageerweiterung vom 09.08.2024, Bl. 63 d. Akt.; fortan: Gemeinschaftskonto). Die Sparkasse D weigerte sich, das Konto in ein sogenanntes P-Konto umzuwandeln.

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Die Beklagte überwies auch für den Monat Mai 2024 einen Nettobetrag in Höhe von EUR 1.011,95 auf das Gemeinschaftskonto (Gutschriften vom 26.06.2024 und vom 05.07.2024, siehe Anlage 1 zur Klageerweiterung vom 09.08.2024, Bl. 73 d. Akt.).

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Die Klägerin forderte zunächst die Lohnbuchhaltung der Beklagten (siehe deren E-Mail vom 22.05.2024, Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 09.08.2024, Bl. 72 d. Akt.) und sodann die für die Klägerin zuständige Gebietsleitern, Frau N C, mit Schreiben vom 26.06.2024 (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 6 d. Akt.) auf, die monatliche Gehaltszahlung an die Klägerin ab Mai 2024 auf das Konto einer dritten Person (Frau J K), die Geschäftsführerin eines Konkurrenzunternehmens und nicht mit der Klägerin verwandt ist, (fortan: Drittkonto) zu überweisen. Die Beklagte verweigerte dies im Ergebnis unter Verweis darauf, sie nehme keine Überweisungen an eine dritte Person vor und sei für Deals der falsche Ansprechpartner.

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Mit Schreiben vom 26.06.2024 (Anlage K3, Bl. 14 d. Akt.), der Klägerin zugegangen am 28.06.2024, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien während der arbeitsvertraglich vereinbarten sechsmonatigen Probezeit. Dem Schreiben war keine Originalvollmacht für die das Schreiben unterzeichnende Gebietsleiterin, Frau N C, beigelegt. Mit Schreiben vom 02.07.2024 (Anlage K4, Bl. 16f. d. Akt.) wies die Klägerin die Kündigung gemäß § 174 S. 1 BGB zurück.

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Die Klägerin ist der Ansicht, durch die Überweisung der Gehaltszahlungen auf das Gemeinschaftskonto hätte die Beklagte den monatlichen Gehaltsanspruch der Klägerin für Mai 2024 nicht erfüllt. Die Beklagte sei gemäß § 3 Nr. 5 des Arbeitsvertrags verpflichtet, die Gehaltszahlungen auf jedes von der Klägerin benannte Konto zu überweisen. Die Klägerin macht vor diesem Hintergrund klageweise erneut den als Gehalt für Mai 2024 abgerechneten Nettobetrag in Höhe von EUR 1.011,95 geltend. Die Klägerin behauptet, die Beklagte hätte die Gehaltszahlung absichtlich, um der Klägerin zu schaden, auf das Gemeinschaftskonto überwiesen. Das auf dem Schwarzen Brett der Niederlassung D angebrachte Original der Handlungsvollmacht sei nicht einsehbar. Wenn man vom Eingangsbereich in die Räumlichkeiten hineinkommt, sitze links am Eingang jemand, der Besucher „abwimmeln“ würde. Diese hätten so erst gar keine Möglichkeit das sogenannte „schwarze Brett“ einzusehen. Die Klägerin sei nach eigener Erinnerung nach Arbeitsbeginn nur ein- bis maximal zweimal in den Räumlichkeiten der Beklagten gewesen und habe währenddessen keine Möglichkeit gehabt, sich nach einer Handlungsvollmacht in den Büroräumlichkeiten umzusehen. Die Klägerin bestreitet, dass die Vollmachtsurkunden an den auf den zur Akte gereichten Lichtbildern erkennbaren Stellen in der Niederlassung D der Beklagten bis zum Zeitpunkt der Kündigung hingen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.011,95 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.06.2024 zu zahlen,

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die Beklagte zu verpflichten, bis zum Widerruf durch die Klägerin bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses künftige Lohnzahlungen auf nachfolgendes Konto zu überweisen: Konto-Inhaberin: JK Bankinstitut: DKB Bank IBAN DE

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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.06.2024 aufgelöst ist,

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hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem vorstehenden Feststellungsantrag,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere EUR 1.272,14 netto zzgl. 13,67 Stunden á 13,50 €, mithin EUR 1.084,46 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere EUR 1.718,56 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab Zustellung dieser Klageerweiterung zu zahlen,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere EUR 2.622,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab Zustellung dieser Klageerweiterung zu zahlen,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere EUR 1.753,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Zustellung dieser Klageerweiterung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, durch die Überweisung von EUR 1.011,95 auf das Gemeinschaftskonto seien die Gehaltsansprüche der Klägerin für Mai 2024 erfüllt. Einer Überweisung auf das von der Klägerin angegebene Drittkonto stünde die Regelung des § 288 Abs. 1 StGB entgegen. Die Kündigung vom 26.06.2024 sei formell wirksam.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist, soweit sie zur Entscheidung anfiel, zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Die Klage ist zulässig. Insbesondere ergibt sich das für den Klageantrag zu 3.) gemäß § 46 Abs. 2. S. 1 ArbGG, §§ 495, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse aus den Rechtswirkungen der § 4 S. 1, § 7 KSchG.

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Der Klageantrag zu 1.) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von abgerechnetem Gehalt für den Monat Mai 2024 in Höhe von EUR 1.011,95 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.06.2024 aus § 611a Abs. 2 BGB, da die Forderung durch Überweisung auf das Gemeinschaftskonto bereits erfüllt ist, § 362 Abs. 1 BGB. Danach erlischt ein Schuldverhältnis ohne weitere Umstände, wenn die Leistung an den empfangszuständigen Gläubiger bewirkt ist (BGH, Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 230/15 -, Rn. 56, juris; MüKoBGB/Fetzer, 9. Aufl. 2022, BGB § 362 Rn. 15, beck-online). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

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Die Klägerin war bei Leistung auf den klägerischen Gehaltsanspruch für den Monat Mai 2024 per Überweisung durch die Beklagte empfangszuständige Gläubigerin des Gehaltsanspruchs aus § 611a Abs. 2 BGB. Die Empfangszuständigkeit des Gläubigers fehlt, wenn ihm die Verfügungsmacht über die Forderung entzogen worden ist (BGH, Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 230/15 -, Rn. 56, juris) und regelmäßig, wenn der Gläubiger geschäftsunfähig ist (MüKoBGB/Fetzer, 9. Aufl. 2022, BGB § 362 Rn. 15, beck-online m.w.Nw.). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere hat die Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr begehrten Überweisung auf das Drittkonto nicht vorgetragen, dass nicht mehr sie die Verfügungsmacht über die Gehaltsforderung nach § 611a Abs. 2 BGB hätte. Dass eine Entziehung der Verfügungsmacht der Klägerin über die Gehaltsforderung nicht Hintergrund der von der Klägerin begehrten Überweisung auf das Drittkonto war, ergibt sich auch aus dem von der Klägerin mit Klageerweiterung vom 09.08.2024 vorgelegten WhatsApp-Chat (Anlage zur Klageerweiterung vom 09.08.2024, Bl. 66ff. d. Akt.) zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten. Darin führt der Ehemann der Beklagten aus, das Geld würde dringend benötigt, um Strom zu überweisen, ansonsten bleibe nur eine Barauszahlung oder ein Check (s. Bl. 69 d. Akt.).

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Die Leistung ist zweitens an die Klägerin erfüllend im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB bewirkt worden. Eine Geldschuld kann anstatt durch Barzahlung auch im Wege einer Banküberweisung getilgt werden, wenn die Parteien dies vereinbart haben (BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 161/03 -, Rn. 17, juris). Eine entsprechende Vereinbarung haben die Parteien vorliegend Nr. 3.5 des Arbeitsvertrags getroffen. Dabei wurde bis zu den Mitteilungen der Klägerin von Ende Mai 2024 und Ende Juni 2024 diese Vereinbarungen von den Parteien so durchgeführt, dass die Beklagte Gehaltsansprüche der Klägerin im Sinne des § 611a Abs. 2 BGB durch Überweisung auf das Gemeinschaftskonto erfüllte. Vor diesem Hintergrund erfüllte die Beklagte auch die Gehaltsforderung für den Monat Mai 2024 durch Überweisung auf das Gemeinschaftskonto.

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Dem steht, anders als die Klägerin meint, nach der Wertung der Kammer nicht entgegen, dass die Klägerin die Lohnbuchhaltung der Beklagten Ende Mai 2024 und die für sie zuständige Gebietsleiterin, Frau N C, Ende Juni 2024 darum bat, die Überweisung auf das Drittkonto vorzunehmen. Denn die Klägerin kann sich nach § 242 BGB nicht auf eine fehlende Tilgungswirkung durch Überweisung auf ein anderes als das von ihr als Gläubigerin gegenüber der Beklagten als Schuldnerin angegebene Konto berufen (siehe dazu BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 161/03 -, Rn. 17, juris). Bei der Bestimmung des für die Gläubigerin maßgeblichen Zahlungsweges handelt es sich um eine geschäftsähnliche Handlung, im Rahmen derer die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der §§ 157, 242 BGB heranzuziehen sind (BeckOK BGB/Dennhardt, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 362 Rn. 26, beck-online). Die Wertungen der Gebote von Treu und Glauben, welche die Parteien eines Schuldverhältnisses zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interesse anderer verpflichtet (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2022, BGB § 242 Rn. 10, beck-online), geben für den vorliegenden Fall vor, dass die Klägerin die Leistung der Beklagten auf die Gehaltsforderung für den Monat Mai 2024 durch Überweisung auf das Gemeinschaftskonto als Erfüllung des entsprechenden Anspruchs nach § 611a Abs. 2 BGB gegen sich gelten lassen muss. Denn die von der Klägerin begehrte „Änderung“ der für Gehaltszahlungen der Beklagten maßgeblichen Kontoverbindung konnte die Vereinbarung der Parteien zur Erfüllung von Gehaltszahlungen durch Überweisung auf das Gemeinschaftskonto nicht wirksam entsprechend den klägerischen Mitteilungen abändern.

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Zum einen kann die Mitteilung einer zu verwendenden alternativen bzw. neuen Kontoverbindung durch den Gläubiger an den Schuldner nur dann Geltung beanspruchen, wenn die Zahlung auf die alternative bzw. neue Kontoverbindung für den Gläubiger zweifelsfrei und ohne das Erfordernis weiterer Empfangsermächtigungen erfüllende Wirkung hat. Diese Voraussetzung ergibt sich aus nach § 242 BGB vorzunehmenden Erwägungen zum Schutz des Forderungsschuldners, dem nicht das Risiko einer nicht erfüllend wirkenden Fehlzahlung aufgebürdet werden kann, und ist vorliegend nicht erfüllt. Denn die Klägerin bat die Beklagte um Überweisung des Gehalts für Mai 2024 auf das Konto einer dritten Person, deren Empfangszuständigkeit für die von der Beklagten zu erfüllende Gehaltsforderung völlig unklar war. Dies gilt umso mehr, als dass der von der Klägerin mit Klageerweiterung vom 09.08.2024 vorgelegten WhatsApp-Chat (Anlage zur Klageerweiterung vom 09.08.2024, Bl. 66ff. d. Akt.) zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die begehrten „Änderung“ der Kontoverbindung nur einmalig für den Monat Mai 2024 gelten sollte (siehe Bl. 68 d. Akt.).

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Zum anderen folgt aus dem § 242 BGB zu entnehmenden Rücksichtnahmegebot, dass der Gläubiger eines Anspruchs dessen Schuldner nicht wirksam zur Vornahme eines etwaig strafrechtlich relevanten und/oder Schadensersatzansprüche Dritter auslösenden Verhaltens verpflichten kann. Vorliegend diente die Angabe des Drittkontos als Kontoverbindung der Klägerin offensichtlich und gegenüber der Beklagten auch entsprechend kommuniziert dazu, die das Gemeinschaftskonto betreffenden Pfändungen zu umgehen. Hieran musste die Beklagte vor dem Hintergrund der Regelung des § 288 StGB sowie ggf. in Betracht kommender Schadensersatzansprüche Dritter insbesondere aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 288, 27 StGB nicht mitwirken. Dabei betrafen die Pfändungen, welchen das Guthaben des Gemeinschaftskontos unterlag, - anders als das Landesarbeitsgericht offensichtlich in seiner Entscheidung vom 14.01.2025 angenommen hat - nach den klägerischen Ausführungen die Klägerin und ihren Ehemann als Eheleute (siehe S. 2 der Klageerweiterung vom 09.08.2024, Bl. 63 d. Akt.).

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Schließlich hätte auch die Klägerin die Erfüllungswirkung der von der Beklagten vorgenommenen Überweisung auf den Gehaltsanspruch für den Monat Mai 2024 selbst verhindern können. Aus der Dispositionsfreiheit des Gläubigers über den Eintritt der Tilgungswirkung folgt, dass er eine Gutschrift zurückweisen kann (BeckOK BGB/Dennhardt, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 362 Rn. 30, beck-online). Dies hat die Klägerin vorliegend nicht getan, sodass das durch Überweisung der Beklagten auf dem Gemeinschaftskonto zunächst entstandene Guthaben für die Klägerin jedenfalls gegenüber den Gläubigern der das Gemeinschaftskonto betreffenden, im Wege der Pfändung zu erfüllenden Forderungen schuldbefreiende Wirkung hatte.

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Eine Begründetheit des Klageantrags zu 1.) ergibt sich schließlich auch nicht aus schadensersatzrechtlichen Erwägungen. Einen Schadensersatzanspruch, der einen anderen Streitgegenstand als der Zahlungsanspruch nach § 611a Abs. 2 BGB darstellt, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

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Der Klageantrag zu 2.) ist unbegründet. Die Bestimmung der maßgeblichen Kontoverbindung, auf welche die Beklagte als Schuldnerin schuldbefreiend leisten kann, obliegt zwar gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung in Nr. 3.5 des Arbeitsvertrags grundsätzlich der Klägerin. Jedoch unterliegt das der Klägerin mit Nr. 3.5 des Arbeitsvertrags eingeräumte Bestimmungsrecht den Grenzen des § 242 BGB als Rechtsausübungsschranke. In dessen Rahmen kann die von der Klägerin vorgenommene Bestimmung zur Änderung der Kontoverbindung auf ein Drittkonto wie vorstehend ausgeführt keine Gültigkeit beanspruchen, da diese die Beklagte als Schuldnerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben mit dem Risiko einer unklaren Erfüllungswirkung der Zahlung auf das Drittkonto belasten und eine etwaig straf- und schadensersatzrechtlich relevante Umgehung von das Gemeinschaftskonto betreffenden Pfändungen darstellen würde.

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Der Klageantrag zu 3.) war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Abstellend auf den Zugang der Kündigungserklärung der Beklagten vom 26.06.2024 bei der Klägerin am 28.06.2024 endete das Arbeitsverhältnis der Parteien ausgehend von der zweiwöchigen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB während der zwischen den Parteien vereinbarten Probezeit zum Ablauf des 12.07.2024. Gründe, die der Wirksamkeit der von der Beklagten erklärten Kündigung des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen könnten, liegen nicht vor.

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Insbesondere ist die Kündigung der Beklagten nicht infolge des klägerischen Schreibens vom 02.07.2024, mit welchem die Klägerin das Kündigungsschreiben der Beklagten mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückwies, unwirksam gemäß § 174 S. 1 BGB. Denn die Beklagte hatte die Klägerin von der Bevollmächtigung der die Kündigungserklärung unterzeichnenden Gebietsleiterin, Frau N C, in Kenntnis gesetzt im Sinne des § 174 S. 2 BGB. Nach dieser Bestimmung besteht kein Zurückweisungsrecht, wenn der Vollmachtgeber den Erklärungsempfänger von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Für das In-Kenntnis-Setzen ist keine Form vorgeschrieben. Es genügt eine Mitteilung des Vollmachtgebers, die sich - u.a. - an den (späteren) Erklärungsempfänger richtet. Dabei muss das In-Kenntnis-Setzen ungeachtet der fehlenden Formbedürftigkeit stets ein gleichwertiger Ersatz für die mangelnde Vorlage einer „Vollmachtsurkunde“ sein (BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 AZR 147/19 -, BAGE 169, 38-58, Rn. 52). Denn § 174 BGB dient dazu, bei einseitigen Rechtsgeschäften klare Verhältnisse zu schaffen. Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt, wenn er keine Gewissheit darüber hat, dass der Erklärende tatsächlich bevollmächtigt ist und sich der Arbeitgeber dessen Erklärung deshalb zurechnen lassen muss (BAG, Urteil vom 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 -, BAGE 137, 347-356, Rn. 23; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Februar 2020 - 5 Sa 311/19 -, Rn. 43, juris).

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Ausgehend von diesem Zweck des § 174 BGB reicht zwar, wie die Klägerin zutreffend ausführt, für ein Inkenntnissetzen im Sinne des § 174 S. 2 BGB die bloße Mitteilung im Arbeitsvertrag, wie sie vorliegend Nr. 19 des Arbeitsvertrags vorsieht, dass der jeweilige Inhaber einer bestimmten Stelle - vorliegend unter anderem der/die jeweilige Regionalleiter/in - kündigen dürfe, nicht aus (BAG, Urteil vom 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 -, BAGE 137, 347-356, Rn. 24). Der Klägerin war die Kündigungsbefugnis der Frau N C jedoch aus anderen Umständen so hinreichend bekannt, dass sie - entsprechend dem Zweck der Regelung des § 174 BGB - Gewissheit darüber hatte, dass Frau N C wirksam für die Beklagte handeln konnte. Dies ist anhand der Einzelfallumstände festzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 AZR 235/02 -, BAGE 107, 36-49, Rn. 51). Vorliegend ergibt sich die Kenntnis der Klägerin von der Kündigungsbefugnis der die Kündigungserklärung der Beklagten vom 26.06.2024 aussprechenden Gebietsleiterin Frau N C aus zwei Aspekten: Erstens war deren Kündigungsbefugnis auf den in der Niederlassung D der Beklagten ausgehängten Vollmachtsurkunden (siehe Bl. 105 d. Akt.) ausgeführt. Eine der Urkunden war dabei nicht Bestandteil des sogenannten Schwarzen Bretts, dessen mangelnde Einsehbarkeit die Klägerin behauptet. Vielmehr hing diese Urkunde links neben der Eingangstür zu den Büroräumlichkeiten der Niederlassung D, welche die Klägerin nach eigenem Vortrag jedenfalls ein- bis zweimal betreten hatte. Vor diesem Hintergrund ist auch unbeachtlich, dass die Klägerin bestreitet, dass die Vollmachtsurkunden an den auf den zur Akte gereichten Lichtbildern erkennbaren Stellen in der Niederlassung D der Beklagten auch bis zum Zeitpunkt der Kündigung hingen. Selbst, wenn dies nicht der Fall wäre, würde ein vorheriges In-Kenntnis-Setzen der Klägerin über den Inhalt der Vollmachtsurkunden ausreichen. Zweitens war Frau N C der Klägerin als mit umfassenden Arbeitgeberfunktionen einschließlich der Kündigungsbefugnis ausgestattete Gebietsleiterin aus der Begründung und der bisherigen Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses bekannt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin Frau N C in ihrem Schreiben vom 26.06.2024 (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 6 d. Akt.) als für sie in der Arbeitgeberfunktion allein zuständige Ansprechpartnerin anspricht. So heißt es im Adresskopf des Schreibens

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„A

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Frau N C […]“

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und in der Anrede und zur Beginn des Schreibens

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„Sehr geehrte Frau C,

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ich beziehe mich auf den mit Ihnen abgeschlossenen Arbeitsvertrag […]“ [Hervorhebungen durch die Unterzeichnerin].

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Übrige Gründe, die der Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bedurfte die Kündigung nicht der sozialen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 1, 2 S. 1 KSchG, da der persönliche Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes mangels Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG für die Klägerin nicht eröffnet war.

63

Die Klageanträge zu 4.) bis 7.) fielen mangels Eintreten der innerprozessualen Bedingung - das klägerische Obsiegen mit dem Klageantrag zu 3.) - nicht zur Entscheidung an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.

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Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 3ff. ZPO. Dabei ist der Rechtsmittelstreitwert für die mit dem Klageantrag zu 3.) geführte Bestandsschutzstreitigkeit im Tenor fehlerhaft festgesetzt worden. Dieser beträgt ausgehend von der dreifachen Bruttomonatsvergütung der Klägerin richtigerweise EUR 6.142,65 (151,67 Arbeitsstunden/Monat x EUR 13,50 brutto Stundenlohn x 3). Für den Klageantrag zu 1.) wurde im Tenor der geltend gemachte Zahlungswert in Höhe von EUR 1.011,95 zutreffend berücksichtigt. Für den Klageantrag zu 2.) wurde nach § 3 ZPO ein Gegenstandswert von EUR 500,00 angesetzt.