BGH Urteil vom 17.03.2004 – VIII ZR 161/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. März 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGB §§ 242 Ba, 362
Zur rechtsmißbräuchlichen Berufung auf mangelnde Erfüllung durch Banküberwei-
sung.
BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 161/03 - OLG Hamm LG Bochum
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. März 2003
aufgehoben und das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts
Bochum vom 19. Juni 2002 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der
Kosten der Streithelferin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Zahlung einer Teilkauf-
preisforderung.
Die Firma I. GmbH (nachfolgend: I. GmbH) lie-
ferte im Jahre 1999 erstmalig Waren an die Rechtsvorgängerin der Beklagten
(im folgenden: Beklagte). In der Rechnung vom 18. November 1999 gab sie ein
damals bei der Kreissparkasse K. , der Streithelferin, bestehendes Girokonto
an. Weitere Geschäftskontakte bestanden in der Folgezeit nicht. Aufgrund einer
Bestellung vom 9. April 2001 lieferte die I. GmbH an die Beklagte 119.250
F. -Filme. Mit Schreiben vom 18. April 2001 teilte die Streithelferin der I.
GmbH mit, daß sie nach Kündigung der Geschäftsverbindung die bestehenden
Verbindlichkeiten auf ein Abwicklungskonto übertragen habe. Ausweislich des
Rechnungsabschlusses vom gleichen Tage bestand ein Schuldsaldo in Höhe
von 688.155,82 DM.
In der gegenüber der Beklagten erteilten Rechnung vom 22. Mai 2001
über 733.149 DM gab die I. GmbH ein Konto bei der Postbank an. Die Be-
klagte überwies am 1. Juni 2001 einen Teil des Kaufpreises in Höhe von
439.889,40 DM auf das vormals bei der Streithelferin geführte Girokonto. Die
Streithelferin verbuchte diesen Betrag auf dem Abwicklungskonto und verrech-
nete ihn in voller Höhe mit dem Schuldsaldo.
Die I. GmbH vertrat in anwaltlichen Schreiben an die Streithelferin vom
8. Juni, 11. Juni und 12. Juni 2001 die Auffassung, daß durch die Zahlung der
Beklagten eine Tilgungswirkung nicht eingetreten sei und die Streithelferin kei-
nen Anspruch auf den überwiesenen Betrag habe; sie versuchte, die Streithel-
ferin zur Freigabe und Auszahlung zu bewegen. Im Schreiben vom 11. Juni
2001 führte die I. GmbH des weiteren aus, trotz des Bestehens einer Global-
zession sei die Kaufpreisforderung nicht an die Streithelferin abgetreten wor-
den, da die veräußerten Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erwor-
ben und der Kaufpreisanspruch daher bereits abgetreten worden sei. Die
Streithelferin lehnte eine Freigabe des Betrags ab und vertrat in ihrem anwaltli-
chen Antwortschreiben vom 11. Juni 2001 die Auffassung, es komme auf die
Frage, ob der Globalzession der Streithelferin Rechte aus verlängertem Eigen-
tumsvorbehalt vorgingen, nicht an. Die Klägerin legte diese Schreiben in erster
Instanz zum Beleg ihrer Behauptung vor, sie habe eine Verrechnung seitens
der Streithelferin zurückgewiesen.
Der Geschäftsführer der I. GmbH gab für diese am 5. September 2001
die eidesstattliche Versicherung ab. Danach waren mit Ausnahme einer Beteili-
gung an einer illiquiden Gesellschaft in H. keinerlei Vermögenswerte vor-
handen. Die Kaufpreisforderung gegen die Beklagte gab der Geschäftsführer in
dem Vermögensverzeichnis nicht an. In der Rubrik "Bankguthaben/Konten" ist
unter anderem vermerkt:
"Kreissparkasse K. Konto-Nr. ?? Soll: 200.000,- DM".
Am 12. September 2001 trat die I. GmbH einen Teil der Kaufpreisfor-
derung in Höhe von 73.314 DM an die Firma F. AG ab, die die Forde-
rung am gleichen Tage sicherungshalber weiter abtrat. Am 13. Oktober 2001
trat die I. GmbH die Kaufpreisforderung in voller Höhe an die Klägerin ab und
ermächtigte diese zur Einziehung. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 er-
klärte die Beklagte hilfsweise für den Fall, daß der mit der vorliegenden Klage
geltend gemachte Teilkaufpreisanspruch in Höhe von 408.597,24 DM nicht
durch ihre Zahlung vom 1. Juni 2001 auf das Konto bei der Streithelferin getilgt
sei, die Aufrechnung mit einem erstrangigen Teil des Bereicherungsanspruchs,
der ihr in diesem Fall wegen der ohne Erfüllungswirkung erfolgten Zahlung auf
das Konto bei der Streitverkündeten zustehe. Am 16. April 2002 wurde die Teil-
kaufpreisforderung an die mittlerweile umfirmierte F. AG rückabgetre-
ten; diese trat die Forderung am 23. April 2002 an die Klägerin ab. Die I.
GmbH ist insolvent.
Die Klägerin beziffert ihre Forderung auf 408.597,24 DM (733.149 DM
abzüglich einer Rückbelastung von 34.551,76 DM und einer zwischen den Par-
teien streitigen Aufrechnung in Höhe von 290.000 DM) = 208.912,45 €.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Zahlungsanspruchs statt-
gegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewie-
sen. Mit ihrer durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Insbesondere könne die Beklagte sich
nicht darauf berufen, die Abtretungen an die Klägerin vom 13. Oktober 2001
und 23. April 2002 seien mangels Verfügungsbefugnis der jeweiligen Zedenten
unwirksam, da die Kaufpreisforderung, wie die Beklagte erstmals in der Beru-
fungsinstanz vorgetragen habe, bereits am 19. September 2000 im Wege der
Globalzession an die Streithelferin abgetreten worden sei. Dieser bestrittene
Sachvortrag sei nicht zuzulassen, da die Beklagte ihn aus Nachlässigkeit nicht
bereits in erster Instanz geltend gemacht habe. Das Landgericht habe auch
nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es die Beklagte nicht auf die in dem
vorgelegten Schreiben vom 11. Juni 2001 erwähnte Globalzession hingewiesen
habe.
Erfüllung der Kaufpreisforderung sei durch die Überweisung der Beklag-
ten auf das Konto bei der Streithelferin nicht eingetreten, da sich das Einver-
ständnis der I. GmbH mit einer Zahlung durch Überweisung auf das in der
Rechnung vom 22. Mai 2001 angegebene Konto bei der Postbank beschränkt
habe. Der Beklagten stehe des weiteren kein aufrechenbarer Schadensersatz-
anspruch zu, da die I. GmbH mangels Bestehens einer laufenden Ge-
schäftsbeziehung nicht zu einem Hinweis auf die geänderte Bankverbindung
verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte habe auch nicht hilfsweise mit einem
Bereicherungsanspruch gegen die I. GmbH aufrechnen können, da diese
durch die Gutschrift auf dem Abwicklungskonto nicht bereichert sei. Nach Kün-
digung des Girovertrags habe der Streithelferin die Berechtigung gefehlt, den
überwiesenen Betrag für die I. GmbH zu vereinnahmen und diesen mit ihr
gegenüber bestehenden Ansprüchen zu verrechnen. Die I. GmbH habe die
Verbuchung auch nicht genehmigt, da sie umgehend widersprochen habe.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-
gebnis nicht stand. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher
aufzuheben, und die Klage ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
abzuweisen.
1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die von der Revision beanstandete
Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, der Aktivlegitimation der Klägerin stehe
die von der Beklagten behauptete Globalzession der I. GmbH zugunsten der
Streithelferin nicht entgegen, weil dieser erstmals im Berufungsverfahren gel-
tend gemachte Sachvortrag gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzu-
lassen sei. Des weiteren kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht, wie die
Revision meint, diesen Vortrag nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO hätte zu-
lassen müssen, da er wegen eines Verstoßes des Landgerichts gegen die
Pflicht zur materiellen Prozeßleitung nach § 139 Abs. 1 ZPO nicht geltend ge-
macht worden sei. Die Klage unterliegt sowohl der Abweisung, wenn die Kläge-
rin aufgrund der Globalzession nicht Inhaberin der Kaufpreisforderung gewor-
den ist, als auch im Falle eines wirksamen Forderungserwerbs, wie nachfol-
gend auszuführen ist.
2. Nicht zu beanstanden ist insoweit die Annahme des Berufungsge-
richts, daß durch die Überweisung der Beklagten vom 1. Juni 2001 auf das
ehemalige Girokonto der I. GmbH bei der Streithelferin Erfüllung nicht einge-
treten ist. Eine Geldschuld kann zwar anstatt durch Barzahlung auch im Wege
einer Banküberweisung getilgt werden, wenn die Parteien dies vereinbart ha-
ben; dabei ist es eine untergeordnete Frage, ob dann eine Leistung gemäß
§ 362 Abs. 1 BGB oder eine Leistung an Erfüllungs statt im Sinne der §§ 363,
364 Abs. 1 BGB vorliegt (BGHZ 98, 24, 29 f.; Senat, Urteil vom 28. Oktober
1998 - VIII ZR 157/97, NJW 1999, 210 = WM 1999, 11 unter II 1). Das still-
schweigend erklärte Einverständnis des Gläubigers liegt in der Regel in der Be-
kanntgabe des Girokontos auf Briefen, Rechnungen und dergleichen an den
Schuldner. Teilt der Gläubiger dem Schuldner jedoch lediglich ein bestimmtes
Girokonto mit, liegt darin grundsätzlich nicht das Einverständnis mit der Über-
weisung auch auf ein anderes Konto des Gläubigers. Folglich hat die Überwei-
sung auf ein anderes als das angegebene Konto grundsätzlich keine Tilgungs-
wirkung (BGHZ 98, 24, 30; 128, 135, 137).
Im Zeitpunkt der Überweisung lag ein Einverständnis der I. GmbH mit
einer Überweisung auf das vormals bei der Streithelferin geführte Konto nicht
mehr vor. Entgegen der Auffassung der Revision wirkte das mit der Kontoanga-
be in der Rechnung vom 18. November 1999 stillschweigend erklärte Einver-
ständnis nicht fort. Das einmal erteilte Einverständnis ist im Zweifel bis zur Vor-
nahme der Überweisung
frei widerruflich
(Canaris, Bankvertragsrecht,
Rdnr. 472 m.w.Nachw.). Die Angabe (allein) einer neuen Bankverbindung in der
Rechnung vom 22. Mai 2001 ist bei verständiger Würdigung aus der Sicht des
Erklärungsempfängers als konkludent erklärter Widerruf der Einverständniser-
klärung hinsichtlich des zuvor angegebenen Kontos auszulegen (§§ 133, 157
BGB). Die Mitteilung einer Bankverbindung in einer Rechnung läßt mangels
anderer Anhaltspunkte keinen anderen Schluß zu, als daß das Einverständnis
des Gläubigers mit einer Überweisung des Rechnungsbetrags sich auf die
nunmehr angegebene Bankverbindung beschränkt.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klageforde-
rung jedoch erloschen, da die Klägerin sich nicht darauf berufen kann, daß Er-
füllung nicht eingetreten ist. Die I. GmbH muß sich aufgrund ihres wider-
sprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln
lassen, als habe sie die Verbuchung und Verrechnung des überwiesenen Be-
trags seitens der Streithelferin genehmigt (vgl. §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 Satz 1
BGB). Dies muß sich die Klägerin als Zessionarin entgegenhalten lassen (§ 404
BGB).
Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmißbräuchlich, wenn für den ande-
ren Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere be-
sondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH,
Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377 unter II 4 b m.w.
Nachw.). So liegt es hier.
Die I. GmbH hat in ihren anwaltlichen Schreiben an die Streithelferin
vom 8. Juni, 11. Juni und 12. Juni 2001 die Auffassung vertreten, daß durch die
Zahlung der Beklagten eine Tilgungswirkung nicht eingetreten sei und die
Streithelferin keinen Anspruch auf den Betrag habe. Das Berufungsgericht hat
dies zwar als Widerspruch gegen die Verrechnung gewertet, was die Revision
nicht beanstandet. In den vorgenannten Schreiben hat die I. GmbH jedoch
zugleich versucht, die Streithelferin zur Freigabe und Auszahlung des verbuch-
ten Überweisungsbetrags zu bewegen. Aus diesen Erklärungen gegenüber der
Streithelferin ist zu schließen, daß sie den überwiesenen Betrag nicht (endgül-
tig) zurückweisen, sondern ihrem Vermögen zuführen wollte.
Die I. GmbH dokumentierte nachfolgend mit Außenwirkung, daß sie
den Überweisungsbetrag als ihrem Vermögen tatsächlich durch Verrechnung
zugeflossen betrachtete. Dies ergibt sich aus dem Vermögensverzeichnis, das
ihr Geschäftsführer am 5. September 2001 bei der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung erstellte. Darin hat er zum einen die Kaufpreisforderung gegen die
Beklagte nicht angegeben. Zum anderen ist in der Rubrik "Bankgutha-
ben/Konten" unter anderem vermerkt: "Kreissparkasse K. . Konto-Nr. ??. Soll:
200.000,- DM". Beide Angaben zusammengenommen können nach dem maß-
geblichen objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht eines verständigen Erklä-
rungsempfängers nicht anders verstanden werden, als daß die I. GmbH die
Kaufpreisforderung als nicht beziehungsweise nicht mehr vorhanden ansah. Da
der I. GmbH die Forderung ursprünglich zugestanden hatte und sie im Zeit-
punkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch nicht abgetreten wor-
den war, ist aus der Nichterwähnung der Kaufpreisforderung als Aktivposten zu
schließen, daß die I. GmbH die Forderung als erloschen betrachtete. Dem-
entsprechend hat sich die I. GmbH die Zahlung auf das Konto der Streithelfe-
rin gutgebracht und diese damit ihrem Vermögen einverleibt. Dies ergibt sich
aus einem Vergleich des in dem Vermögensverzeichnis angegebenen Konto-
stands mit dem Sollstand des Abwicklungskontos unter Berücksichtigung des
Rechnungsabschlusses der Streithelferin vom 18. April 2001, der einen Schuld-
saldo in Höhe von 688.155,82 DM aufwies. Der im Vermögensverzeichnis an-
gegebene Sollstand von 200.000 DM läßt sich nur damit erklären, daß der Ge-
schäftsführer der I. GmbH den nach Verrechnung des Überweisungsbetrags
in Höhe von 439.889,40 DM verbleibenden Sollstand mit einer "runden" Zahl
wiedergab. Daß der Sollstand des Abwicklungskontos durch andere Zahlungen
in dieser Höhe verringert wurde, ist nicht vorgetragen und nach dem Inhalt des
Vermögensverzeichnisses, wonach die insolvente I. GmbH mit Ausnahme
einer Beteiligung an einer illiquiden Gesellschaft über keinerlei Vermögenswerte
verfügte, auch auszuschließen.
Damit hat sich die I. GmbH die von der Streithelferin vorgenommene
Verbuchung und Verrechnung des überwiesenen Betrags im Rechtsverkehr zu
eigen gemacht. Sie verhält sich widersprüchlich, wenn sie sich gleichwohl dar-
auf beruft, daß die Kaufpreisforderung nicht infolge der Überweisung auf das
vormalige Girokonto getilgt worden ist. Die Berufung auf den Erfüllungseinwand
stellt sich daher als treuwidrige und gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsaus-
übung dar.
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hübsch ist aus dem aktiven Dienst ausgeschieden und daher an der Unterzeichnung verhindert
Dr. Deppert Karlsruhe, den 20.04.2004
Wiechers
Dr. Wolst