Rechtsprechung / Arbeitsgericht Bonn
Arbeitsgericht Bonn Urteil vom 12.11.2024 – 3 Ga 52/24
ECLI:DE:ARBGBN:2024:1112.3GA52.24.00
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.517,66 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über einen Stellenbesetzungsstopp zum Zwecke der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Verfügungsklägers (nachfolgend auch: Antragsteller).
Die Beklagte ist eine Gebietskörperschaft, die unter anderem die B mit Sitz in Bo im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung errichtet hat.
Der am 1963 geborene Kläger ist als Ingenieur-Diplom (FH) im Studiengang Architektur seit dem 04.08.2008 bei der Beklagten in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt. Er ist als Sachbearbeiter in der Hauptstelle Facility-Management in der Abteilung Dienstliegenschaften beschäftigt und in die Entgeltgruppe E 11, Stufe 5 eingruppiert. Die Bruttovergütung beträgt zuletzt ausweislich der Entgelttabellen 5.678,44 Euro pro Monat. Bezüglich des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 28.07.2008 wird auf Bl. 7-9 der Akte Bezug genommen. Es gelten die Bestimmungen der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bund.
Die Verfügungsbeklagter teilte dem Kläger mit Beurteilungsstichtag vom 31.03.2018 eine dienstliche Beurteilung. Diese endet mit der mittleren Leistungsbewertung „erfüllt die Anforderungen vollständig“ und hierin mit einer mittleren Bewertung (8,8 Punkte aus dem Bereich 6,0 bis 9,9 Punkte). Bezüglich dieser Beurteilung wird auf Bl. 16-19 der Akte Bezug genommen.
Die Verfügungsbeklagte veröffentlichte die Stelle als Architektln/Architekt oder Baulngenieurin/Bauingenieur im Bereich Planung und Beratung (w/m/d) (ZEPM 2002), Arbeitsort Bo (E 14 TVöD)– Entgeltgruppe 14 TVöD Bund – Stellenausschreibungsnummer am 12.07.2024. Bezüglich der Stellenausschreibung wird auf Bl. 10-12 der Akte Bezug genommen.
Der Kläger hat sich auf die erste Stellenausschreibung der Beklagten vom 12.07.2024 als Architektin/Architekt; Bauingenieurin/Bauingenieur in Bo beworben.
Am 16.09.2024 fand ein Auswahlverfahren in Form eines strukturierten Interviews statt, an dem auch der Verfügungskläger teilgenommen hat.
Die Verfügungsbeklagte teilte dem Verfügungskläger mit Schreiben vom 17.10.2024 mit, dass eine weitere interne Bewerberin das Anforderungsprofil vollumfänglich erfülle und damit der Kläger hinter der Konkurrentin im Wege der Bestenauslese zurückstehe. Eine weitergehende Begründung erfolgte nicht. Bezüglich des Schreibens der Verfügungsbeklagten wird auf Bl. 13-15 der Akte Bezug genommen.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden sei. Ob tatsächlich eine Entscheidung auf Grundlage der Bestenauslese erfolgt sei, könne diesseitig nicht überprüft werden. Es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, wie die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zustande gekommen ist und auf welcher Tatsachengrundlage die Beurteilung erfolgt ist.
Der Verfügungskläger beantragt:
Der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes aufzugeben, die Stelle als Architektln/Architekt oder Baulngenleurin/Bauingenieur im Bereich Planung und Beratung (w/m/d) (ZEPM 2002), Arbeitsort Bo (E 14 TVöD)– Entgeltgruppe 14 TVöD Bund – Stellenausschreibungsnummer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch des Antragstellers auf Neubescheidung seiner Bewerbung um die genannte Stelle nicht mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu besetzen.
Hilfsweise
der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes aufzugeben, die Stelle als Architektln/Architekt oder Baulngenieurin/Bauingenieur im Bereich Planung und Beratung (w/m/d) (ZEPM 2002), Arbeitsort Bo (E 14 TVöD)– Entgeltgruppe 14 TVöD Bund – Stellenausschreibungsnummer bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nur kommissarisch zu besetzen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte behauptet, dass sich innerhalb der Ausschreibungsfrist insgesamt 23 externe Bewerbungen insgesamt drei interne Bewerbungen ergeben hätten. Nach dem Auswahlverfahren in Form des strukturierten Interviews hätten im Ergebnis noch fünf Bewerber (einschließlich des Verfügungsklägers) zur Auswahl gestanden. Ausgehend von den Fragen und den möglichen Bewertungen der Antworten (max. 65 Punkte) hat der Kläger die geringste Punktanzahl (41 Punkte) von allen Bewerbern erzielt. Der beste Bewerber hatte 57 Punkte. Insofern wird Bezug genommen auf den Auswahlvermerk auf Bl. 30-75 der Akte, einschließlich der Anlagen, aus denen sich die Fragen, die Antworten und die Bewertung durch die Verfügungsbeklagte ergeben.
Die Antragsschrift ging beim erkennenden Gericht als elektronisches Dokument am 06.11.2024 ein und wurde der Verfügungsbeklagten am 08.11.2024 zugestellt (siehe Bl. 24c der Akte). Der Termin zur mündlichen Verhandlung fand am 12.11.2024 statt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften zum Kammertermin verwiesen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 ZPO).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der zulässige Antrag ist unbegründet, so dass er zurückzuweisen ist.
I. Der Antrag ist statthaft und zulässig. So ist die allgemeine Statthaftigkeit einer einstweiligen Verfügung auf vorläufige Untersagung der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle im öffentlichen Dienst gegeben. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrestes und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung Anwendung. Gemäß § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
1. Bei der sog. Konkurrentenklage oder Konkurrentenschutzklage, die im Beamtenrecht seit langem anerkannt ist (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl., München, 2017, § 3 Rz. 78 ff.), geht es um gerichtliche Auseinandersetzungen, mit denen der unterlegene Bewerber für einen Dienstposten erreichen will, dass die vom Dienstherrn angekündigte Stellenbesetzung mit dem ausgewählten Bewerber nicht erfolgt, dass ggf. ein neues Auswahlverfahren unter Beachtung der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG durchgeführt wird und dass ihm selbst die begehrte Stelle übertragen wird. Zur Verfolgung dieser Ansprüche dient das vom Beamten beim Verwaltungsgericht anhängig zu machende Hauptsacheverfahren. Da derartige Gerichtsverfahren, vor allem wenn sie über mehrere Instanzen gehen, erfahrungsgemäß lange dauern und da in aller Regel aus dienstorganisatorischen Gründen die Notwendigkeit der Besetzung von ausgeschriebenen und haushaltsrechtlich besetzbaren Stellen besteht, hat der Dienstherr ein erhebliches Interesse an alsbaldiger Besetzung der Stelle mit dem von ihm ausgewählten Bewerber. Daher ist es gem. Art. 19 Abs. 4 GG notwendig, dem unterlegenen Bewerber das Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung zu stellen, da nur so verhindert werden kann, dass der Dienstherr vollendete Tatsachen schafft und mit der (endgültigen) Besetzung der Stelle das Auswahlverfahren endgültig beendet. Nach erfolgter Ernennung des Mitbewerbers steht haushaltsrechtlich keine zu besetzende Stelle mehr zur Verfügung, so dass der im Hauptsacheverfahren verfolgte Anspruch des unterlegenen Bewerbers auf Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens und auf Übertragung der Stelle nicht mehr durchgreifen kann, soweit der Dienstherr nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hat. Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes in diesem Bereich ist also allein die vorläufige Sicherung des im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruchs des unterlegenen Mitbewerbers (Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Auflage, Köln, 2019, Teil I, Rn. 287 mwN).
2. Da im Arbeitsrecht beim Streit um die Vergabe einer Funktionsstelle oder Beförderungsstelle im öffentlichen Dienst die gleiche Konstellation besteht und da die gleichen Überlegungen, die zur allgemein anerkannten Statthaftigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes im Verwaltungsrechtsverfahren geführt haben, Platz greifen, ist auch im Arbeitsrecht die Statthaftigkeit einer Konkurrentenklage sowie Statthaftigkeit einer einstweiligen Verfügung in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. u.a. LAG Hamm, Urteil vom 12. Juli 2018 – 11 SaGa 9/18, Rn. 30 und Rz. 32, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. Dezember 2011 – 13 SaGa 10/11, Rn. 23, juris; Hauck-Scholz in: Groeger, Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst, 3. Aufl. 2020, § 2 V, Rz. 2.130; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Auflage, Köln, 2019, Teil I, Rn. 286 ff. mwN; Laber, ArbRB 2006, 221 ff.; Seitz, RdA 1996, 40 ff.). Auch die erkennende Kammer geht davon aus, dass die im Beamtenrecht zur Konkurrentenklage und zum einstweiligen Rechtsschutz entwickelten Grundsätze auch in einer arbeitsrechtlichen Konkurrenzsituation mit dem auf einen vorläufigen Besetzungsstopp gerichteten Ziel heranzuziehen sind. Das einstweilige Verfügungsverfahren dient also im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG auch hier dem Ziel, den Anspruch des unterlegenen Bewerbers auf ein ordnungsgemäßen Auswahlverfahren zu sichern und eine anderweitige Stellenbesetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagen zu lassen (vgl. BAG, Urteil vom 18. September 2007 – 9 AZR 672/06, Rn. 24, BAGE 124, 80 ff.).
3. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf daher der ausschreibende Dienstherr bzw. öffentliche Arbeitgeber bei Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz durch unterlegene Mitbewerber dem/den ausgewählten Mitbewerber(n) keine gesicherten Rechtspositionen in Bezug auf die ausgeschriebene Stelle übertragen, etwa durch die Ernennung als Beamter (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2016 – 2 BvR 120/16, Rn. 5, juris; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 16. Dezember 2013 – 2 BvR 1958/13, Rn. 4, juris) oder durch den Abschluss eines - unbefristeten - Arbeitsvertrags (vgl. BAG, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 277/08, Rn. 40, BAGE 130, 107 ff.; BAG, Urteil vom 2. Dezember 1997 – 9 AZR 668/96, Rn. 41, BAGE 87, 171 ff.; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2018 – 12 Sa 135/18, Rn. 141, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13. März 2006 – 14 [6] Sa 63/06, Rn. 38, juris) und so durch die dauerhafte anderweitige Übertragung der begehrten Stelle vollendete Tatsachen schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14/02, Rn. 16, BVerwGE 118, 370 ff.; BAG, Urteil vom 12. April 2016 – 9 AZR 673/14, Rn. 29, BAGE 155, 29 ff.).
II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend des § 62 Abs. 2 Satz1 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsanspruch, dh. der materiell-rechtliche Anspruch, ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Er ist zudem auch nicht glaubhaft gemacht worden. Der Verfügungskläger hat vorliegend kein Recht auf vorläufige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG.
1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen genannten Kriterien beurteilt werden. Dieses grundrechtsgleiche Recht gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für Beförderungen innerhalb des öffentlichen Dienstes. Öffentliche Ämter sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa BAG, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 277/08, Rn. 15, BAGE 130, 107 ff.; BAG, Urteil vom 18. September 2007 – 9 AZR 672/06, Rn. 19 mwN., BAGE 124, 80 ff.). Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. bspw. BAG, Urteil vom 19. Februar 2008 – 9 AZR 70/07, Rn. 23 f., AP Nr. 69 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Die Bestimmung begründet ein grundrechtgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 9 AZR 554/09, Rn. 33, NZA-RR 2011, 216; BAG, Urteil vom 23. Januar 2007 – 9 AZR 492/06, Rn. 39, NZA 2007, 1450; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. August 2015 – 2 SaGa 5/15, Rn. 480 f., juris). Die Bewerber können verlangen, dass die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien erfolgt (BAG, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 277/08, Rn. 15, BAGE 130, 107 ff.). Aus diesem grundrechtsgleichen Recht des Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte den sog. Bewerbungsverfahrensanspruch abgeleitet (vgl. bspw. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Januar 2017 – 2 BvR 2076/16, Rn. 24, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 – 1 WB 8/18, Rn. 18, juris; BAG, Urteil vom 20. März 2018 – 9 AZR 249/17, Rn. 13, juris).
2. Der Antragsteller hat vorliegend keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In Konkurrentenstreitverfahren ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200). Im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG verfügt der öffentliche Arbeitgeber bei der Einschätzung der Eignung, fachlichen Leistung und Befähigung über einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur dahingehend überprüft werden kann, ob er den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und schließlich keine sachfremden Erwägungen angestellt hat. Der Beurteilungsspielraum erstreckt sich nicht nur auf die individuelle Leistungsbewertung, sondern auch auf den Leistungsvergleich zwischen verschiedenen Bewerbern. Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen bzw. Zeugnisse abzustellen (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 12).
3. Gemessen hieran ist die von dem Antragsteller angegriffene und zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung durch die Verfügungsbeklagte nicht zu beanstanden. Nach der gegebenen Beurteilungslage hat der Kläger offensichtlich keine Erfolgsaussichten bei seiner Bewerbung auf die streitgegenständliche Stelle. Zum einen hat der Verfügungskläger schon selbst keine aktuelle dienstliche Beurteilung vorgelegt, sondern stützt sich auf eine dienstliche Beurteilung im Jahre 2018, die längst überholt ist, so dass auch sein aktuelles Leistungsniveau nicht einmal ansatzweise von ihm dargelegt wurde. Es ist nicht zu erkennen und auch vom Kläger nicht näher dargelegt, aufgrund welcher Umstände sich sein Leistungsniveau gegenüber der damaligen Bewertung signifikant verbessert haben soll. So kann insbesondere auch nicht ausgeschlossen werden, dass sein bereits nur durchschnittliches Leistungsniveau aus dem Jahre 2018 zwischenzeitlich weiter abgesunken ist. Zum anderen hat die Verfügungsbeklagte am 16.09.2024 ein Auswahlverfahren in Form eines strukturierten Interviews gegeben. Die Verfügungsbeklagte hat geradezu mustergültig die Fragen, die Antworten aller Teilnehmer und deren jeweilige Bewertung dokumentiert und zur Gerichtsakte gereicht. Ausgehend von 65 maximal möglichen Punkten (13 Fragen bei einer Punkteverteilung von 0-5) erreichte der Verfügungskläger lediglich 41 Punkte. Der beste Kandidat erhielt demgegenüber 57 Punkte. Mängel an diesem Auswahlgespräch hat der Verfügungskläger nicht aufgezeigt. Hieran wird offensichtlich, dass der Verfügungskläger keine hinreichenden Erfolgsaussichten für seine Bewerbung hat, so dass die getroffene Auswahlentscheidung auch nicht zu beanstanden ist.
III. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Verfügungskläger, da er unterlegen ist, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Wert des Streitgegenstandes ist vorliegend auf 8.517,66 Euro festzusetzen. Der Wert einer Konkurrentenklage bemisst sich nach dem Vierteljahresverdienst für die angestrebte Stelle. Im Eilverfahren ist in der Regel ein Abschlag von 50 % vorzunehmen (vgl. Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Ziff. I.15. und I.16.2.). Hierbei ist von einem Bruttogehalt des Verfügungsklägers in Höhe von 5.678,44 Euro pro Monat auszugehen.
V. Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, liegen nicht vor, insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß §§ 64 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 lit. a.) ArbGG zu. Die ohnehin gegebene Zulässigkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 lit. b.) ArbGG bleibt hiervon unberührt. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen.
VI. Es folgt eine Rechtsmittelbelehrung.