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Arbeitsgericht Bonn Urteil vom 01.07.2025 – 3 Ca 293/25

3. Kammer · ECLI:DE:ARBGBN:2025:0701.3CA293.25.00

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten im Rahmen einer Konkurrentenstreitigkeit über die Neubescheidung einer Auswahlentscheidung. Zwischen den Parteien ist in gleicher Angelegenheit bereits an einstweiliges Verfügungsverfahren anhängig (3 Ga 52/24), in dem der Kläger im Urteil vom 12.11.2024 erstinstanzlich beim erkennenden Gericht unterlegen war, wogegen er jedoch Berufung beim LAG Köln eingelegt hat, über die noch nicht entschieden ist.

Die Beklagte ist eine Gebietskörperschaft. Eine der bei ihr gebildeten Behörden ist die B1 mit Sitz in B2.

Der am 1963 geborene Kläger hat nach einem Ingenieurstudium den Abschluss des Diplom-Ingenieur der Studienrichtung Architektur/Hochbau erworben (Bl. 12-16 der Akte). Er ist eingetragener Architekt und seit dem 04.08.2008 bei Beklagten in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt. Zuletzt wurde der Kläger bis 2020 als Sachbearbeiter in der Hauptstelle Facility-Management in der Abteilung Dienstliegenschaften beschäftigt und in die Entgeltgruppe E 11 nach für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bund eingruppiert

Der Kläger wurde zum Stichtag 31.03.2018 dienstlich beurteilt. Dabei erhielt er eine Gesamtbewertung von 8,8 Punkten („erfüllt die Anforderungen vollständig“). Eine weitere Beurteilung erfolgte am 30.09.2022. Dabei erhielt er die Gesamtbewertung von 9,1 (erfüllt die Anforderungen vollständig). Es wird Bezug genommen auf Bl. 9-11 der Akte.

Die Dienstvereinbarung "Grundsätze für die Ausschreibung, Auswahl, Übertragung von Dienstposten/Arbeitsplätzen sowie Beförderung/Höhergruppierung für die Beamtinnen/Beamten und die Tarifbeschäftigten der B1- AGrBAI -; vom 26/27.01.2006, sieht unter Punkt 12 folgende Regelung vor: "Für die Auswahlentscheidung nach Nr. 11 ist zunächst das Gesamturteil (Note) in der letzten Regelbeurteilung maßgeblich." Ferner ist geregelt: „Im Hinblick auf die höheren Anforderungen des Beförderungsamtes sind Beurteilungen im Voramt gegenüber Beurteilungen im aktuellen Amt bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich geringer zu gewichten.“ Bezüglich dieser Dienstvereinbarung wird auf Bl. 64-72 der Akte Bezug genommen.

Die Beklagte veröffentlichte die Stelle als Architekt/in oder Bauingenieur/in im Bereich Planung und Beratung (W/M/D) (ZEPM 2002), Arbeitsort B2 (E 14 TVöD) mit der Stellenausschreibung Nummer E am 12.7.2024.

Der Kläger hat sich auf die Stelle beworben.

Am 16.9.2024 fand ein Auswahlverfahren in Form eines strukturierten Interviews statt, an dem auch der Berufungskläger teilgenommen hat. Die Mitbewerberin, Frau F C, erzielte hierbei insgesamt 47 Punkte von 65 möglichen Punkten. Zwei andere Mitbewerber, die noch höhere Punktzahlen hatten, zogen ihre Bewerbung zurück. Der Kläger hingegen erreichte lediglich 41 Punkte von 65 möglichen Punkten. Bezüglich der Gesprächsleitfaden, der Fragen und der von den Bewerbern gegebenen Antworten und der Benotung der Antworten des Klägers und der ausgewählten Kandidaten sowie der Übersicht der Gesamtpunkte wird Bezug genommen auf Bl. 136-176 der Akte.

Mit Schreiben vom 17.10.2024, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine weitere interne Bewerberin das Anforderungsprofil vollumfänglich erfülle und damit der Kläger hinter der Konkurrentin im Wege der Bestenauslese zurückstehe.

Die von der Beklagten ausgewählte Konkurrentin, Frau F C, geboren am 1967, hat in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung 10,1 Punkte (übertrifft die Anforderungen) zuerkannt wurden. Insofern wird Bezug genommen auf Bl. 177-179 in der Akte. Sie hat im Jahr 1993 ein Diplom (Uni) in Architektur erworben. Sie ist bei der Beklagten seit dem Jahre 2020 beschäftigt und erhält derzeit eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10.

Die Beklagte erstellte unter dem 17.10.2024 einen Auswahlvermerk über die Stellenbesetzung (siehe Bl. 60-63, 132-135 der Akte).

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe eine fehlerhafte Entscheidung über seine Bewerbung im Bewerbungsverfahren getroffen. Der Kläger hält sich für die ausgeschriebene Stelle für besonders qualifiziert. Insofern wird Bezug genommen auf seine Bescheinigungen bezüglich seiner Qualifikation und Fortbildungen auf Bl. 12-59 der Akte. Ausgehend von dem strukturierten Interview, den Fragen und den notierten Antworten ist der Kläger der Auffassung, dass er besser qualifiziert sei als die ausgewählte Kandidatin. Er ist der Auffassung, ihm hätte die Beklagte deutlich mehr Punkte geben müssen. Insgesamt hätte er zwölf Punkte mehr erhalten müssen und wäre damit besser qualifiziert als die ausgewählte Kandidatin. Im Einzelnen wird Bezug genommen auf Bl. 5-8, 197-200 der Akte. Ferner müsste nach seiner Ansicht stärker berücksichtigt werden, dass er derzeit eine Tätigkeit ausübt, die tariflich höher bewertet ist als die der ausgewählten Kandidatin.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers als Architektin/Architekt oder Bauingenieurin/Bauingenieur im Bereich Planung und Beratung (w/m/d) (ZEPM 2002), Arbeitsort B2 (E 14 TVöD) - Entgeltgruppe 14 TVöD Bund - Stellenausschreibungsnummer E unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage unbegründet sei. Der Kläger sei nicht besser qualifiziert als Frau C, so dass er gem. Art. 33 Abs. 2 GG keinen Anspruch auf eine Neubescheidung habe.

Die streitgegenständliche Klage wurde am 13.02.2025 erhoben. Der Gütetermin fand am 06.05.2025 statt, nachdem er mehrfach aufgrund von Anträgen der Parteien verlegt werden musste. Insofern wird Bezug genommen auf Bl. 184/185 der Akte.Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften zum Güte- sowie Kammertermin verwiesen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 ZPO).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist unbegründet, so dass sie abzuweisen ist.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für den Konkurrentenschutzantrag gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a.) ArbGG gegeben, da es sich um einen Anspruch aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis geht.

2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 12, 17 ZPO aus dem Sitz der Beklagten in B2, der zum Bezirk des erkennenden Arbeitsgerichts gehört.

3. Der Klageantrag ist auch der Situation des Klägers im Bewerbungsverfahren ist als Leistungsklage zulässig und hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte hat die Bewerbung des Klägers aus Gründen, die der Kläger für rechtswidrig hält, abgelehnt, so dass er lediglich - sofern er nicht unmittelbar einen Einstellungsanspruch geltend macht - einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend machen kann. Dieser Anspruch auf Wiederholung des Auswahlverfahrens ist als Leistungsklage zulässig. Die Parteien streiten insoweit darüber, ob der Kläger Anspruch auf erneute Durchführung des Auswahlverfahrens nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG hat. Für diese bürgerlich-rechtliche Leistungsklage auf Neuauswahl besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn für die Erhebung einer Leistungsklage wird stets ein berechtigtes Interesse anerkannt (BAG, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 9 AZR 445/96 - Rn. 19, BAGE 87, 165; BAG, Urteil vom 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 15, BAGE 124, 80).

II. Der Klageantrag ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklage auf Neubescheidung seiner Stellenbewerbung aus Art. 33 Abs. 2 GG hat.

1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach den genannten Kriterien beurteilt werden. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG, Urteil vom 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 19 mwN, BAGE 124, 80).

2. Dieser Anspruch auf Zugang zu einem öffentlichen Amt setzt eine freie Stelle voraus. Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet den öffentlichen Arbeitgeber nicht dazu, ein Amt mehrfach zu vergeben. Vorliegend ist die Stelle, auf die sich der Kläger beworben hat, noch nicht endgültig besetzt worden.

a) Ist eine mit dem Amt verbundene Stelle rechtlich verbindlich anderweitig vergeben, kann das Amt nicht mehr besetzt werden. Dann ist der subjektive Anspruch des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG erschöpft (BAG, Urteil vom 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 124, 80).

Eine Konkurrentenklage erledigt sich deshalb mit der endgültigen Übertragung des Amts auf den Mitbewerber. Die Stelle ist damit nicht mehr verfügbar. Für eine Neubescheidung ist kein Raum, wenn die begehrte Stelle dem erfolgreichen Konkurrenten rechtswirksam auf Dauer übertragen worden ist. Der Eingriff in das Recht des unterlegenen Bewerbers auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt lässt sich nicht mehr korrigieren. Dem verfahrensfehlerhaft zurückgewiesenen Bewerber stehen allenfalls Schadensersatzansprüche zu, wenn ihm die Stelle hätte übertragen werden müssen. Verfassungsrechtlich bestehen hiergegen keine Bedenken (BAG, Urteil vom 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 22, BAGE 124, 80).

b) Ist die im Streit stehende Stelle in einem geordneten Verfahren besetzt worden, bleibt dem unterlegenen Bewerber danach sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes als auch Rechtsschutz in der Hauptsache versagt (BAG, Urteil vom 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 23, BAGE 124, 80).

Dieser Ausschluss der Konkurrentenklage nach endgültiger Stellenbesetzung schränkt den Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers nicht unzumutbar ein; denn er kann die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes verhindern (BAG, Urteil vom 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 24, BAGE 124, 80). Er hat die Möglichkeit, im einstweiligen Verfügungsverfahren die endgültige Stellenbesetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagen zu lassen. Auf Grund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts sind die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der für den einstweiligen Rechtsschutz maßgeblichen Verfahrensvorschriften gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Die Rechtsprechung des Senats bewirkt zudem nicht, dass selbst bei einer endgültigen Besetzung eines öffentlichen Amts die Verletzung der in Art. 33 Abs. 2 GG bestimmten Auswahlkriterien folgenlos bleibt. Bei schuldhaftem Verstoß können dem zu Unrecht übergangenen Bewerber Schadensersatzansprüche zustehen, die sich auf Geldersatz richten (BAG, Urteil vom 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 24, BAGE 124, 80).

c) Die Stelle (Architekt/in oder Bauingenieur/in im Bereich Planung und Beratung (W/M/D) (ZEPM 2002), Arbeitsort B2 (E 14 TVöD) mit der Stellenausschreibung Nummer E), auf die sich der Kläger beworben hat, ist mit der ausgewählten Mitbewerberin Cnoch nicht endgültig besetzt worden.

3. Ein Anspruch auf Neubescheidung besteht jedoch nicht, da der Kläger jedenfalls nicht besser qualifiziert ist als die ausgewählte Mitbewerberin.

a) Art. 33 Abs. 2 GG begründet einen grundrechtsgleichen Verfahrensanspruch. Im öffentlichen Dienst sind Ämter nach Leistung, Eignung und Befähigung zu vergeben. Anspruch auf erneute Auswahl besteht, wenn sich die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers als rechtsfehlerhaft erweist und die ausgeschriebene Stelle noch nicht besetzt ist. Bei einer erneuten Auswahlentscheidung hat der Arbeitgeber die vom Gericht festgestellten Auswahlfehler zu unterlassen. Er ist an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 9 AZR 72/02 - BAGE 104, 295).

b) Die gerichtliche Kontrolle einer Auswahlentscheidung iSv. Art. 33 Abs. 2 GG ist beschränkt. Zu prüfen ist, ob der Arbeitgeber den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Für die Kontrolle sind die Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (BAG, Urteil vom 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 - BAGE 112, 13). Im Übrigen hat er einen weiten Beurteilungsspielraum (BAG, Urteil vom 17. Januar 2006 - 9 AZR 226/05 Rz. 62, juris).

c) Der Kläger erfüllt zunächst infolge seines abgeschlossenen Ingenieur Diploms (FH) nicht die erforderlichen Bildungsvoraussetzungen an ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (Uni-Diplom / Master) der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen, wie es die Beklagte im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt. Da im Anforderungsprofil als Qualifikation jedoch auch „oder eine vergleichbare Qualifikation“ zugelassen war, war seine Bewerbung auch nach Ansicht der Beklagten dennoch zu berücksichtigen.

Entsprechend der Dienstvereinbarung "Grundsätze für die Ausschreibung, Auswahl, Übertragung von Dienstposten/Arbeitsplätzen sowie Beförderung/Höhergruppierung für die Beamtinnen/Beamten und die Tarifbeschäftigten der B1 - AGrBAI -; vom 26/27.01.2006 ist für die Auswahlentscheidung zunächst das Gesamturteil (Note) in der letzten Regelbeurteilung maßgeblich. Hier ist festzuhalten, dass der Kläger nun einmal mit 9,1 Punkten (erfüllt die Anforderungen vollständig) nicht nur um einen ganzen Punkt sondern auch um eine Notenstufe schlechter beurteilt wurde als die obsiegende Konkurrentin Frau Cmit 10,1 Punkten (übertrifft die Anforderungen).

Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass nach der genannten Dienstvereinbarung Beurteilungen, die in einem höherwertigeren Amt erzielt werden, grundsätzlich höheres Gewicht zukommen soll als gleichlautenden Beurteilungen eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt. Allerdings kann diese Erwägung nicht schematisch auf jeden Fall der Konkurrenz zwischen zwei Beschäftigten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden und besagt auch noch nichts dafür, wie sich eine formal graduell oder - wie vorliegend - sogar erheblich bessere Bewertung des im niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten auf die Auswahlentscheidung auswirkt. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erreichten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. Namentlich lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht der - offenbar vom Kläger angenommene - Rechtssatz entnehmen, dass dem Inhaber des höheren Statusamtes auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegenüber dem im statusniedrigeren Amt befindlichen, aber besser beurteilten Beschäftigten gegeben werden muss. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt vielmehr nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann (BVerfG, Urteil vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11, NVwZ 2011, 1191; OVG NRW, Urteil vom 09.07.2012 - 1 B 1317/11, BeckRS 2012, 53981). Der Arbeitgeber kann mithin bei der zur Herstellung der Vergleichbarkeit der Beurteilungen gebotenen zusätzlichen Gewichtung unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls beanstandungsfrei zu der Einschätzung gelangen, die bessere Beurteilung des statusniedrigeren Konkurrenten führe zu einem Leistungsgleichstand zwischen den Bewerbern oder begründe sogar einen Vorsprung des statusniedrigeren Beamten. Die konkrete Gewichtung fällt dabei in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers (OVG NRW, Urteil vom 30.11.2015 - 6 B 1080/15, BeckRS 2015, 55820; v. 09.07.2012 - 1 B 1317/11, BeckRS 2012, 53981).

Von daher führt die um 1,0 schlechtere Bewertung des Klägers im um eine Entgeltgruppe höheren Statusamt gegenüber der der Frau C nicht dazu, dass der Kläger nun als besser bewertet anzusehen wäre. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, dass die Beklagte seine Antworten in dem Auswahlgespräch insgesamt mit 12 weiteren Punkten hätte bewerten müssen, hätte er zwar mehr Punkte als Frau C erzielt, aber damit wäre immer noch nicht im Ergebnis besser qualifiziert. Dies ließe unberücksichtigt, dass Frau C gegenüber dem Kläger um 1,0 dienstlich besser beurteilt worden ist. Weshalb nun die dienstliche Beurteilung von Frau C„abgewertet“ werden müsste, wie der Kläger meint, ist nicht nachzuvollziehen. Dies gilt umso mehr, als es der Kläger in den vier Jahren von seiner Beurteilung im Jahre 2018 bis zu seiner Beurteilung im Jahre 2022 gerade einmal eine Verbesserung um 0,3 Punkte erreicht hat. Es hält sich in dem der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraum, wenn sie Frau C aufgrund des universitären Abschlusses und der um 1,0 Punkt deutlich besseren dienstlichen Beurteilung dem Kläger vorzieht.

III. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger, da er unterlegen ist, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Wert des Streitgegenstandes ist vorliegend auf zwei Monatsgehälter der begehrten Stelle entsprechend der Ziffer 19.2 des (unverbindlichen) Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit festzusetzen. Das Tabellenentgelt in Stufe 1 der Entgeltgruppe 14 des TVöD-Bund beträgt derzeit 5.669,12 Euro, so dass insgesamt 11.992,24 Euro anzusetzen sind.

V. Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, liegen nicht vor, insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß §§ 64 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 lit. a.) ArbGG zu. Die ohnehin gegebene Zulässigkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 lit. b.) ArbGG bleibt hiervon unberührt. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen.

VI. Es folgt eine Rechtsmittelbelehrung.