Rechtsprechung / Arbeitsgericht Düsseldorf

Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 26.02.2010 – 10 Ca 8031/09

ECLI:DE:ARBGD:2010:0226.10CA8031.09.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.000,00 Euro.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahrens.

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Das Verfahren 10 Ca 738/05 wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 3.5.2006 beendet. Wegen des Urteils wird auf Bl. 97 ff. der beigezogenen Akte Bezug genommen. Für die Anträge zu 1) und 2) fehlte es dem Kläger danach an einem Feststellungsinteresse, der Antrag zu 3) war als bedingter Antrag unzulässig. Gegen das Urteil hat der Kläger keine Berufung eingelegt.

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Mit seinem am 8.6.2009 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung vom 3.8.2005 unter Bezugnahme auf § 580 Nr. 4, 7b ZPO. Zur Begründung verweist der Kläger auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.2.2009 und ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.1.2009. Mit Schreiben vom 19.2.2010 beruft zusätzlich auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO.

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Der Kläger beantragt,

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das Gericht möge nach ersatzloser Aufhebung einer Gerichtsentscheidung vom 3.8.2005 in der Streitsache - 10 Ca 738/2005 im Wiederaufnahmeverfahren (§ 588 ZPO) durch Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7b ZPO beschließen, das Arbeitsgericht Düsseldorf ist verpflichtet, über die Anträge des Klägerin im Verfahren 10 Ca 738/05 neu zu entscheiden.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens 10 Ca 738/05 ist unbegründet. Nach § 79 ArbGG iVm. § 580 Nr. 4 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist. Nach § 79 ArbGG iVm. § 580 Nr. 7b ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor.

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Das Urteil der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf 3.8.2005 hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Dies beruhte allein auf der Antragstellung des Klägers und kann nach der Natur der Sache nicht durch eine später aufgefundene Urkunde geändert werden oder auf einer Straftat der Gegenseite beruhen.

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II.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt und entspricht dem im angegriffenen Urteil festgesetzten Wert.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1.Rechtsanwälte,

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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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gez. L.