Rechtsprechung / Arbeitsgericht Düsseldorf
Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 14.01.2025 – 4 Ca 5134/24
4 · ECLI:DE:ARBGD:2025:0114.4CA5134.24.00
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 320,01 Euro.
Die Berufung wird gesondert zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer tariflichen SuE-Zulage nach dem TVöD-V VKA für die Monate November 2023 bis Januar 2024.
Die Klägerin ist seit dem 01.10.2004 bei dem beklagten Kreis als Betreuerin im ambulanten Dienst beschäftigt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die tariflichen Regelungen für den öffentlichen Dienst (TVöD-V VKA) Anwendung. Für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst gelten zudem besondere Regelungen gemäß der Anlage D.12 zum TVöD-V VKA.
§ 15 TVöD-V VKA sieht auszugsweise folgendes vor:
„§ 15 Tabellenentgelt
Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
[…]
(2.1) Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 3 Entgeltordnung (VKA) in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro. Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 3 Entgeltordnung (VKA) in einer der Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie S 14 oder S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 6 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.
Die Anlage D.12 Nr. 1a TVöD-V VKA bestimmt folgendes:
„Nr. 1a - Regenerationstage/Umwandlungstage
Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, haben im Kalenderjahr bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Anspruch auf zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 (Regenerationstage). Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Maßgeblich für die Verminderung nach Satz 2 sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Abs. 2 Satz 2. Verändert sich im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem gewährten Regenerationstag die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Verbleibt bei den Berechnungen nach den Sätzen 2 oder 4 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Regenerationstag ergibt, wird er auf einen vollen Regenerationstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Regenerationstag bleiben unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Der Anspruch reduziert sich auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Satz 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 lfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
Bei der Festlegung der Lage der Regenerationstage sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der/Die Beschäftigte hat den/die Regenerationstag/e spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Regenerationstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies der/dem Beschäftigten in Textform mit. Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 2 und 3 auch eine kurzfristige Gewährung von Regenerationstagen möglich. Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung nach Satz 1 erfolgt ist, verfallen. 6Abweichend von Satz 5 verfallen Regenerationstage, die wegen dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt worden sind, spätestens am 30. September des Folgejahres.
Beschäftigte, die Anspruch auf eine monatliche SuE-Zulage gemäß § 15 Abs. 2.1 haben, können bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, statt der ihnen zustehenden SuE-Zulage im Folgejahr bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 in Anspruch zu nehmen (Umwandlungstage). Beschäftigte, die erstmalig einen Anspruch auf eine SuE-Zulage gemäß § 15 Abs. 2.1 erwerben, können nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses (Neubegründung des Arbeitsverhältnisses oder Tätigkeitswechsel) die Geltendmachung der Umwandlungstage für das laufende Kalenderjahr erklären. Die SuE-Zulage wird jeweils nach der erfolgten Arbeitsbefreiung gekürzt. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 ermittelten Stundenentgelt bezogen auf die an dem Umwandlungstag dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden. Besteht zum Zeitpunkt der Beantragung kein Dienstplan bzw. keine betrieblich festgelegte Arbeitszeit, so ist die an dem Umwandlungstag zu leistende Arbeitszeit dadurch zu ermitteln, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die Anzahl der Arbeitstage zu teilen ist, die die/der Beschäftigte in der Woche zu leisten hat, in der der Umwandlungstag liegt. Der/Die Beschäftigte hat den/die Umwandlungstag/e spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Umwandlungstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies der/dem Beschäftigten in Textform mit. Bei der Festlegung der Lage der Umwandlungstage sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 6 und 7 auch eine kurzfristige Gewährung von Umwandlungstagen möglich. 1ine im Vorjahr nach Satz 1 oder im laufenden Kalenderjahr nach Satz 2 beantragte Umwandlung der SuE-Zulage wirkt längstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1:
Für das Kalenderjahr 2022 gilt statt des 31. Oktober der 30. November.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2:
Satz 2 gilt nur für Geltendmachungen ab dem 1. Januar 2023.
Protokollerklärung zu Nr. 1a:
Bei den Regenerations- und Umwandlungstagen handelt es sich nicht um Urlaubs- /Zusatzurlaubstage.“
Die Klägerin ist eingruppiert in die EG S 8b, Stufe 5 TVöD-V VKA und erhält aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15 Abs. 2.1 TVöD-V VKA eine SuE-Zulage in Höhe von monatlich 106,67 € brutto.
Für das Jahr 2023 machte die Klägerin bei dem beklagten Kreis die Umwandlung ihrer SuE-Zulage in zwei Umwandlungstage am 02.11.2023 und am 03.11.2023 geltend. Der beklagte Kreis bewilligte die Umwandlung und gewährte die Freistellung. An beiden Tagen erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig. Der beklagte Kreis kürzte im Nachgang die SuE-Zulage der Klägerin für die Monate November 2023 bis Januar 2024 in Höhe von jeweils 106,67 €.
Mit Schreiben vom 22.01.2024 (Bl. 166 ff. d. A.) und vom 06.02.2024 (Bl. 168 ff. d. A.) forderte die Klägerin den beklagten Kreis auf, die SuE-Zulage an sie für die betreffenden Monate zu zahlen. Dies lehnte der beklagte Kreis mit Schreiben vom 13.02.2024 (Bl. 169 ff. d. A.) ab, u. a. unter Hinweis auf die Durchführungshinweise des KAV NW zur Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst vom 18.05.2022. Diese sähen vor, dass die SuE-Zulage zu kürzen sei, wenn ein Beschäftigter einen Umwandlungstag nicht nehmen könne, weil er in die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit falle.
Mit ihrer bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf am 25.09.2024 eingegangenen und dem beklagten Kreis am 02.10.2024 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie Anspruch auf Zahlung der SuE-Zulage in der geltend gemachten Höhe habe. Eine Kürzung der Zulage sei nach dem Wortlaut des TVöD-V VKA erst nach erfolgter Arbeitsbefreiung möglich. Infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit am 02.11.2023 und am 03.11.2023 sei es zu solch einer Arbeitsbefreiung aber nicht gekommen. Ihr Anspruch auf Zahlung der SuE-Zulagen sei auch nicht durch Erfüllung erloschen. Eine Auslegung des Tarifvertrages ergebe, dass der Anspruch nicht bereits mit der zeitlichen Fixierung der freien Tage, sondern erst nach der tatsächlichen Nutzung der freien Tage erfüllt sei. So hätten die Tarifvertragsparteien ausdrücklich unterschieden zwischen der Festlegung konkreter Tage und dem Anspruch auf Arbeitsbefreiung, die Voraussetzung für die Kürzung der SuE-Zulage sei. Wäre eine Kürzung der SuE-Zulage rechtens, würde das Risiko der Realisierung der Arbeitsbefreiung auch auf den Arbeitnehmer verlagert werden. Dies dürfe nicht sein. Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen ebenfalls gegen einen ersatzlosen Verfall der Umwandlungstage. Die Zulage und die freien Tage sollten gerade einer besonders belasteten Beschäftigtengruppe, nämlich den Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, einen Ausgleich verschaffen. Dieser Ausgleich werde aber im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erzielt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es bei der Umwandlung der SuE-Zulage in einen Umwandlungstag anders als bei dem Ausgleich von Überstunden nicht um den Ausgleich von vorweggenommener Arbeitsleistung gehe. Die Protokollnotiz zu Anlage D.12 Nr. 1a TVöD-V VKA, ausweislich derer es sich bei einem Umwandlungstag nicht um einen Urlaubstag handele, stehe ihrer Rechtsauffassung nicht entgegen, da es sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch um einen vom Urlaubsrecht unabhängigen Anspruch handele.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 106,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2023 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an sie 106,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2023 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an sie 106,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2024 zu zahlen.
Der beklagte Kreis beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der beklagte Kreis ist der Auffassung, dass die Kürzung der SuE-Zulage in den streitgegenständlichen Monaten zu Recht erfolgt sei.
Die Klägerin habe mit der Geltendmachung der Freistellung in Form des Umwandlungstages von ihrem Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB Gebrauch gemacht. Damit sei der Anspruch auf Zulagenzahlung umgewandelt worden in einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Selbst wenn man unterstellen wolle, dass der Anspruch auf bezahlte Freistellung infolge der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht erfüllt worden sei, beschränke sich der Erfüllungsanspruch der Klägerin nunmehr auf die von ihr begehrte Freistellung und nicht mehr auf die Zahlung der SuE-Zulage. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, woraus ein solches Wiederaufleben der SuE-Zulagenzahlung erfolgen solle.
Der Freistellungsanspruch der Klägerin sei aber auch trotz nachträglich eingetretener Arbeitsunfähigkeit durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Er - der beklagte Kreis - schulde der Klägerin keine Verschaffung einer Nutzungsmöglichkeit des Umwandlungstags zu Erholungszwecken. Dies ergebe eine Auslegung des Tarifvertrages. So bedeute „Arbeitsbefreiung“ nach dem Wortlaut des Tarifvertrages zunächst nur die Freistellung des Arbeitnehmers von einer bestehenden Arbeitspflicht. Dies geschehe durch eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, durch die der Arbeitgeber auf sein vertragliches Recht auf Leistung der versprochenen Dienste in einem bestimmten Umfang verzichte und damit die entsprechende Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers zum Erlöschen bringe. Die Gewährung eines bestimmten Erholungswertes sei damit nicht verbunden, so dass eine später eintretende Arbeitsunfähigkeit der Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehe. § 9 BUrlG sei auch weder unmittelbar nach analog anwendbar. Dies ergebe sich eindeutig aus der Protokollerklärung zu Anlage D.12 Nr. 1a TVöD-V VKA. Aus den tarifvertraglichen Regelungen lasse sich auch sonst nicht entnehmen, dass der Arbeitgeber im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit das Risiko der Nutzungsmöglichkeit nach Festlegung der freien Tage tragen solle. In der vergleichbaren Konstellation der Freistellung zum Zwecke des Überstundenausgleichs sei der Arbeitgeber nach der ständigen BAG-Rechtsprechung auch nicht zur Gewährleistung einer bestimmten Nutzungsmöglichkeit des freien Tages durch den Arbeitnehmer verpflichtet, so dass in dieser Fallkonstellation eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig mache. Diese Grundsätze seien auf die SuE-Zulage übertragbar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der SuE-Zulage für die streitgegenständlichen Monate in Höhe von insgesamt 320,01 € brutto gemäß § 15 Abs. 2.1 TVöD-V VKA (dazu unter 1.). Die Klägerin hat in zulässiger Weise von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die SuE-Zulage gemäß Anlage D.12 Nr. 1a Abs. 3 TVöD-V VKA in zwei Umwandlungstage umzuwandeln. Diese Umwandlungstage sind der Klägerin gewährt worden. Die schließlich aufgetretene Arbeitsunfähigkeit der Klägerin an den bewilligten Umwandlungstagen hindert die Kürzung der SuE-Zulage nicht. Mangels Hauptanspruchs kann die Klägerin von der Beklagten auch nicht die Zahlung von Zinsen verlangen (dazu unter 2.).
1. Die Klägerin kann von dem beklagten Kreis nicht gemäß § 15 Abs. 2.1 Satz 1 TVöD-V VKA die Zahlung der SuE-Zulage für die Monate November 2023 bis Januar 2024 in Höhe von jeweils 106,67 € brutto verlangen. Der beklagte Kreis hat die klägerische SuE-Zulage in den streitgegenständlichen Monaten zu Recht gemäß Anlage D.12 Nr. 1a Abs. 3 Satz 3 TVöD-V VKA gekürzt.
a) Die in die Entgeltgruppe S 8b eingruppierte Klägerin beantragte unstreitig nach dem unstreitig anwendbaren TVöD-V VKA, statt der ihr zustehenden SuE-Zulage zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts am 02.11.2023 und am 03.11.2023 zu nehmen. Der beklagte Kreis beschied den Antrag der Klägerin unstreitig positiv. Bedenken an der ordnungsgemäßen Beantragung und Bewilligung der Umwandlungstage sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
b) Diese Gewährung von Umwandlungstagen am 02.11.2023 und am 03.11.2023 berechtigte den beklagten Kreis zur Kürzung der SuE-Zulage in den folgenden Monaten. Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Kürzung stehen zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kürzung der SuE-Zulage gemäß Anlage D.12 Nr. 1a Abs. 3 Satz 3 TVöD-V VKA steht nicht entgegen, dass die Klägerin am 02.11.2023 und am 03.11.2023 arbeitsunfähig erkrankte. Dies ergibt eine Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Tarifverträge nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG v. 16.04.2024 - 9 AZR 127/23, Rn. 11, juris; BAG v. 20.06.2022 - 4 AZR 339/17, Rn. 19, juris; BAG v. 26.04.2017 - 10 AZR 589/15, Rn. 14, juris; BAG v. 19.09.2007 - 4 AZR 670/06).
bb) Gemessen an diesen zutreffenden Grundsätzen ergibt sich vorliegend folgendes:
(1) Der Wortlaut der tariflichen Regelung deutet bereits darauf hin, dass der Anspruch auf Gewährung von Umwandlungstagen bereits dann gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung befreit ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer an dem Umwandlungstag arbeitsunfähig erkrankt ist.
(a) Die Bezeichnung des arbeitsfreien Tages als „Umwandlungstag“ lässt zunächst allerdings nicht erkennen, ob allein die erfolgte Freistellungserklärung des Arbeitgebers mit nachfolgender Gewährung unabhängig von der Nutzbarkeit des Umwandlungstages zur Kürzung der SuE-Zulage berechtigt oder weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer den bewilligten Umwandlungstag tatsächlich nutzen kann, was im Falle einer Arbeitsunfähigkeit nicht der Fall ist. Die Bezeichnung der Tage als „Umwandlungstage“ weist weder in die eine noch in die andere Richtung hin.
(b) Soweit es in Anlage D.12 Nr. 1a Abs. 3 Satz 1 TVöD-V VKA heißt, dass Beschäftigte, die Anspruch auf eine SuE-Zulage haben, statt der ihnen zustehenden SuE-Zulage bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts „in Anspruch nehmen“ kennen, erweist sich auch dies als unergiebig. Zwar ist unter Inanspruchnahme das Gebrauchmachen, Nutzen von etwas, was jemandem als Recht zusteht, als Möglichkeit angeboten wird, zu verstehen (BAG v. 23.02.2022 - 10 AZR 99/21, Rn. 22, juris). Vorliegend bezieht sich die Inanspruchnahme aber nicht auf die erfolgte Freistellung (wie im Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie, vgl. dazu BAG v. 23.02.2022 - 10 AZR 99/21, Rn. 22, juris), sondern auf den vorgelagerten Beantragungsprozess, nämlich das Ausüben der Wahlmöglichkeit zwischen der Zahlung der SuE-Zulage und der Geltendmachung von Umwandlungstagen,
(c) Soweit es in Anlage D.12 Nr. 1a Abs. 3 Satz 3 TVöD-V VKA weiter heißt, dass die SuE-Zulage erst nach der erfolgten „Arbeitsbefreiung“ gekürzt wird, handelt es sich hierbei um eine zeitliche Vorgabe, wann die Kürzung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfolgen hat. Diese soll nach der „Arbeitsbefreiung“, also der Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, durch die der Arbeitgeber auf sein vertragliches Recht auf Leistung der versprochenen Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und damit die entsprechende Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers zum Erlöschen bringt (BAG v. 04.09.1985 - 7 AZR 531/82, beck-online), erfolgen. Eine solche Freistellung von der Arbeitspflicht hat die Klägerin vorliegend beantragt und ist ihr auch gewährt worden. Der beklagte Kreis hat die Klägerin sowohl am 02.11.2023 als auch am 03.11.2023 von der Arbeitspflicht entbunden, die Klägerin hat an diesen beiden Tagen auch tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht. Dass die Klägerin diese Arbeitsbefreiung nutzen muss, ergibt sich aus dem Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung nicht.
(2) Die Systematik von Anlage D.12 Nr. 1a TVöD-V VKA sowie der tarifliche Gesamtzusammenhang sprechen ebenfalls dafür, dass allein die tatsächlich erfolgte Arbeitsbefreiung zur Kürzung der SuE-Zulage berechtigt unabhängig davon, ob die Arbeitsbefreiung für den betroffenen Arbeitnehmer infolge von Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nutzbar ist oder nicht.
(a) Soweit die Protokollerklärung zu Anlage D.12 Nr. 1a TVöD-V VKA vorsieht, dass es sich bei den Umwandlungstagen nicht um Urlaubstage handelt, ergibt sich daraus zunächst, dass die Grundsätze des BUrlG insgesamt keine Anwendung finden sollen. Dies schließt auch § 9 BUrlG ein, der vorsieht, dass Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Hätten die Tarifvertragsparteien trotz des Ausschlusses der Anwendbarkeit von urlaubsrechtlichen Grundsätzen auf Umwandlungstage den Rechtsgedanken einer Norm wie § 9 BUrlG anwenden wollen, hätte es nahegelegen, dass die Tarifvertragsparteien dies dann ausdrücklich kodifiziert hätten. Dies ist aber nicht erfolgt und spricht dafür, dass es auf die Nutzbarkeit des arbeitsfreien Tages nicht ankommt.
(b) Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Tarifvertragsparteien die gemäß Anlage D.12 Nr. 1a Abs. 3 TVÖD-V VKA umgewandelten Tage als „Umwandlungstage“, nicht aber als „Regenerationstage“ wie in Anlage D.12 Nr. 1a Abs. 1 TVöD- V VKA bezeichnet haben. Regeneration bedeutet „Erneuerung, erneute Belebung“ (www.duden.de). Die gewählte Bezeichnung von umgewandelten Tagen nach Anlage D.12 Nr. 1a Abs. 1 TVöD-V VKA als „Regenerationstage“ deutet mithin darauf hin, dass diese Tage der erneuten Belebung, der Wiederbelebung und damit der Erholung dienen sollen. Damit besteht jedenfalls hinsichtlich der Regenerationstage ein erstes Anzeichen dafür, dass diese Tage nach den Vorstellungen des Arbeitnehmers nutzbar sein sollen, ohne dass die Kammer dies zu entscheiden hatte und daher auch keine Gesamtabwägung vorgenommen hat. Jedenfalls aber zeigt die unterschiedliche Bezeichnung von Regenerationstag einerseits und Umwandlungstag andererseits, dass ein Umwandlungstag nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien gerade nicht der Regeneration dienen muss. Dies spricht dafür, dass eine Erfüllung der Arbeitsbefreiung gemäß Anlage D.12 Nr. 1a Abs. 3 TVöD-V VKA auch dann eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Umwandlungstag bspw. wegen eingetretener Arbeitsunfähigkeit nicht nach seinen Vorstellungen nutzen kann.
(c) § 10 Abs. 4 TVöD-V VKA zeigt im Übrigen, dass den Tarifvertragsparteien die Problematik des möglichen zeitlichen Zusammenfalls von Arbeitsunfähigkeit und Freistellungstatbestand durchaus bewusst war. So sieht § 10 Abs. 4 TVöD-V VKA vor, dass im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto eine Minderung des Zeitguthabens nicht eintritt. Dass die Tarifvertragsparteien solch eine Regelung bei den Umwandlungstagen nicht vereinbart haben, spricht dafür, dass bereits dann von der Erfüllung der Arbeitsbefreiung im Rahmen eines Umwandlungstages auszugehen ist, wenn der Umwandlungstag tatsächlich gewährt wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob der Umwandlungstag nach den Vorstellungen des Arbeitnehmers nutzbar ist.
(3) Die Betrachtung von Sinn und Zweck des Tarifvertrages steht dem Ergebnis zur Überzeugung der Kammer nicht entscheidend entgegen.
(a) Bei den Umwandlungstagen geht es zwar nicht darum, eine vorweggenommene Arbeitsleistung auszugleichen. Vielmehr treten die Umwandlungstage an die Stelle der tariflichen SuE-Zulage. Dies kann grundsätzlich dafür sprechen, dass der Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung erst dann gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, die Freistellungstage tatsächlich zu nutzen (vgl. BAG v. 23.02.2022 - 10 AZR 99/21, Rn. 41, juris).
(b) Der Klägerin ist auch zuzugeben, dass Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst häufig besonders belastet sind, sich hier mithin die Notwendigkeit weiterer arbeitsfreier Tage, die nach den eigenen Vorstellungen nutzbar sind, eher aufdrängt als in anderen Arbeitsbereichen. Andererseits ist aber auch zu bedenken, dass die Gewährung der SuE-Zulage für die Arbeitnehmer im Sozial- und Erziehungsdienst gemäß § 15 Abs. 2.1 TVöD-V VKA zunächst lediglich eine monetäre Zusatzleistung des Arbeitgebers ist. In einem weiteren Schritt haben die Tarifvertragsparteien sodann allen Arbeitnehmern, die Anspruch auf eine SuE-Zulage gemäß § 15 Abs. 2.1 TVöD-V VKA haben, die Möglichkeit eingeräumt, die SuE-Zulage in Teilen in arbeitsfreie Tage umzuwandeln. Der Umstand, dass zunächst allen Arbeitnehmern eine monetäre Zusatzvergütung gewährt wird mit der bloßen Möglichkeit zur Umwandlung in maximal zwei arbeitsfreie Tage spricht dagegen, dass es den Tarifvertragsparteien maßgeblich darauf ankam, dass die arbeitsfreien Tage wegen der Belastungen im Sozial- und Erziehungsbereich nach den Vorstellungen des Arbeitnehmers zur Erholung zwingend nutzbar sein müssen. Wäre es den Tarifvertragsparteien darauf angekommen, hätten sie von vorneherein bspw. eine geringere monatliche SuE-Zulage und den grundsätzlichen Anspruch auf zwei zusätzliche arbeitsfreie Tage gewähren können. Diesem Argument steht auch die Entscheidung des BAG v. 23.02.2022 - 10 AZR 99/21 nicht entgegen, da in diesem Fall nicht sämtlichen Arbeitnehmern, die nach dem Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie NRW einen Anspruch auf ein tarifliches Zusatzgeld haben, die Möglichkeit der Umwandlung des Zusatzgeldes in arbeitsfreie Tage eingeräumt wurde, sondern dies aus dem Kreis der zusatzgeldberechtigten Arbeitnehmer nur einem bestimmten Personenkreis ermöglicht wurde.
(4) In einer Gesamtschau sieht die erkennende Kammer keine ausreichenden Gründe, die dafür sprechen würden, von der gesetzlichen Gefahrtragungsregelung, wonach alle urlaubsstörenden Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals in den Risikobereich der einzelnen Arbeitnehmer fallen (BAG v. 10.05.2005 - 9 AZR 251/04, Rn. 30, juris), abzuweichen (so im Ergebnis auch BeckOK TVöD, TVöD-BT-B, § 53a, Rn. 28; Günther, TVöD-Tarifeinigung zum Sozial und Erziehungsdienst 2022, ZAT 2022, 148 ff.). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf maximal zwei Umwandlungstage hat und sich damit die auf den Arbeitnehmer erfolgte Risikoverlagerung als überschaubar darstellt. Im Ergebnis ergibt die Auslegung des Tarifvertrages damit, dass der Anspruch auf eine zur Kürzung der SuE-Zulage berechtigende Arbeitsbefreiung auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer - wie vorliegend die Klägerin - an den Umwandlungstagen arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin hat mithin keinen Anspruch auf Zahlung der SuE-Zulage für die streitgegenständlichen Monate.
(5) Dem steht auch die Entscheidung des BAG vom 23.02.2022 - 10 AZR 99/21 nicht entgegen. Der dem Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung zugrundeliegende Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie NRW sieht eine eigenständige, vollständig anders gelagerte Regelung zur Umwandlung eines tariflichen Zusatzgeldes in einen Freistellungsanspruch mit einem eingeschränkten Kreis von Anspruchsberechtigten, anderen tatbestandlichen Voraussetzungen und Verfahrensregelungen und weiteren eigenständigen Regelungen wie bspw. des Verbots, während der Freistellungszeit einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, vor.
2. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der gekürzten SuE-Zulagen hat, kann sie auch keine Zinszahlung beanspruchen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Da die Klägerin vollumfänglich unterliegt, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Der Rechtsmittelstreitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO. Zugrunde gelegt wurde der Nennwert der Klageforderung.
IV.
Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2b) ArbGG gesondert zuzulassen.
Y.
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