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Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 02.04.2025 – 13 Ca 7253/24
13 · ECLI:DE:ARBGD:2025:0402.13CA7253.24.00
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.12.2024 beendet worden ist.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 05.02.2025 beendet worden ist.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.12.2024 beendet werden wird.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 05.02.2025 beendet werden wird.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.472,22 € brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 51 % und die Beklagte zu 49 %.
Der Streitwert beträgt 175.281,67 €.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigungen und über einen Bonusanspruch.
Der Kläger, der verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, war zunächst von 2008 bis 2013 bei der Beklagten tätig. Zum 01.02.2015 stellte die Beklagte ihn erneut ein. Zuletzt arbeitete er als Direktor im Bereich Öffentlichkeitsarbeit mit dem Schwerpunkt Neukundenakquisition/Netzwerken bei einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt iHv. 16.729,17 €.
Die Beklagte ist eine genossenschaftliche Bank und beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer. Bei ihr besteht ein Betriebsrat.
§ 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 13./24.05.2024 (vgl. Anlage K4 zur Klageschrift vom 30.12.2024) enthält folgende Regelung:
„§ 4 Leistungszulage (Bonuszahlungsoption)
(1) Ferner gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - abhängig von der persönlichen Zielerreichung - eine jährliche Leistungszulage (Bonuszahlungsoption). Über die Höhe entscheidet der Vorstand individuell. Die Leistungszulage (Bonuszahlungsoption) wird im 1. Quartal des Folgejahres an dem Arbeitnehmer ausgezahlt. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Arbeitnehmer am 31.03. des Folgejahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es unerheblich, welche Vertragspartei die Beendigung zu vertreten hat.“
Gemäß § 13 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Arbeitsvertrags war der Kläger verpflichtet, bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses alle ihm vorliegenden Arbeitsergebnisse und Geschäftsunterlagen auch in elektronisch gespeicherter Form zurückzugeben.
Die Beklagte gewährte dem Kläger für das Jahr 2016 eine Leistungszulage iHv. 15.000,00 €, für das Jahr 2017 iHv. 80.000,00 €, für das Jahr 2018 iHv. 90.000,00 €, für das Jahr 2019 iHv. 85.500,00 €, für das Jahr 2020 iHv. 98.500,00 €, für das Jahr 2021 iHv. 100.000,00 €, für das Jahr 2022 2023 iHv. 100.000,00 € und für das Jahr 2023 iHv. 90.000,00 € (vgl. Anlage K12 zum Schriftsatz des Klägers vom 25.03.2025 und Anlage K3 zur Klageschrift vom 30.12.2024). Für das Jahr 2024 schlossen die Parteien eine Zielvereinbarung.
Am 22.01.2024 erfolgte auf einem Konto des Klägers eine Bargeldeinzahlung über 4.300,00 €. Am 22.02.2024 wurden 10.000,00 € in bar von diesem Konto abgehoben. Der Familie des Klägers gehört eine Immobilie in Italien an der Q.-straße in N05 K.. Die Mutter des Klägers ist Eigentümerin der Immobilie D.-straße in U..
Die Beklagte übertrug ihre Überwachungs- und Kontrollaufgaben im Bereich Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und strafbaren Handlungen an die V. (Z.). Zu den Aufgaben des Herrn M. WD., des Geldwäschebeauftragten bei der Z., gehörte die Zuordnung der Kunden zu Risikoklassen. Die Z. setzte eine Software ein, um auffällige Zahlungstransaktionen zu erkennen. Bei Identifikation einer auffälligen Transaktion, wurde eine sogenannte KYC-Anfrage versandt. Der zuständige Mitarbeiter der Beklagten wurde aufgefordert, die Transaktion zu hinterfragen und die Plausibilität zu prüfen. Er musste Informationen wie Name, Adresse und Geburtsdatum über seine Kunden sammeln und zB durch Überprüfung des Ausweises verifizieren. Es erfolgte ein Abgleich mit Politisch Exponierte Personen (PEP)-, Sanktions- und Watchlisten, um potenzielle Risiken im Zusammenhang mit kriminellen Aktivitäten zu bewerten. Wenn Herr WD. die Antwort auf die KYC-Anfrage nicht zufriedenstellend fand, konnte er weitere Maßnahmen ergreifen und ggf. die Beklagte anweisen, das Konto zu schließen.
Besondere Sorgfaltsanforderungen galten bei Kunden aus bestimmten Herkunftsländern, die wie etwa Nordkorea oder Iran wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung als Hochrisikoländer galten. Bei Geschäften mit Kunden aus diesen Ländern mussten verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen angewandt werden. Der Vorstand der DZ-Bank beschloss 2018, den Zahlungsverkehr mit Iran-Hintergrund einzustellen.
Der Kläger war Kundenberater für die Immobilienfinanzierung. Der Kläger betreute ua. die Kunden PQ., RY. NN., DX., GX., JE. und ES..
Herr KE. UB., ein iranischer Staatsbürger, eröffnete am 02.04.2020 bei der Beklagten ein Konto. Ein anderer Kunde stellte Herrn UB. dem Kläger am Tag der Kontoeröffnung vor. Herr UB. hatte einen ersten Wohnsitz auf der BG.-straße in RU. und einen zweiten Wohnsitz in FV.. Er war Gesellschafter der NN. mit Sitz in Deutschland. Ausweislich des Handelsregisterauszugs ist der Zweck der Gesellschaft der Ankauf, die Verwaltung und Vermietung von Immobilien sowie der Import und Export von Baumaterialien. Geldeingänge auf dem Konto der NN. stammten von Firmen aus den Golfstaaten, die jeweils eine Referenz zu Grundstückskaufverträgen aufwiesen und mit dem Betreff „buying goods“ versehen waren. Es handelte sich um Zahlungen iHv. mehreren hunderttausend Euro. Der Kläger meldete Bartransaktionen iHv. mehr als 10.000,00 € nicht.
Das Grundstück BG.-straße in RU. stand im Eigentum mehrerer Unternehmen mit Verbindung zum Iran, insbesondere des Kaiserreichs Iran und einer Stiftung iranischen Rechts mit Sitz im Iran. Den Ankauf der Immobilie finanzierte die Beklagte nicht.
Die Ehefrau des Klägers vermakelte vier Wohnungen für Herrn UB.. Sie übernahm für die NN. die Hausverwaltung und die Vermietung der Objekte. Der Vorstand der Beklagten genehmigte, dass der Kläger seiner Ehefrau den Kontakt zu potentiellen Kunden vermittelte.
Die Z. ordnete Herrn UB. und die NN. keiner Risikoklasse zu. Am 03.04.2020 wandte sich die Z. mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer GwG-Verdachtsmeldung gegen Herrn UB. an den Kläger. Der Kläger beantwortete den Hinweis mit der Angabe: „Der Kunde ist persönlich bekannt.“ Der Kläger beantwortete von April 2020 bis Dezember 2023 wiederholt KYC-Anfragen zu Herrn UB. und der NN.. Teilweise übertrug er die Beantwortung an Frau XY., seine Assistentin. Er bezeichnete Herrn UB. als sehr vermögend und im Hause bekannt. Eine Transaktion sei plausibel. Geschäftszweck sei der Ankauf von Immobilien. Zahlungseingänge aus dem Ausland wie Spanien oder der Türkei begründete der Kläger mit dem Zweitwohnsitz des Herrn UB. in Spanien.
Die YW. gehörte Herrn PH. YP., der im Iran geboren ist und einen deutschen Pass besitzt. Die Unternehmensgruppe ist in U. ansässig. Seit 2016 bestand eine Geschäftsbeziehung zu der Beklagten. Die ES. war im Bereich der Metallindustrie tätig und unterstützte die Entwicklung von technischen und wirtschaftlichen Projekten. Auf KYC-Anfragen bezeichnete der Kläger die ES. als langjährig bekannt. Bei einer Kreditanfrage für den Ankauf des Firmensitzes wies der Kläger darauf hin, dass 6 % der DX. GmbH der MN., einer iranischen Firma, gehören. Bei tagesschau.de wurde darüber berichtet, dass die MN. dem iranischen Staat gehöre.
Anfang April 2024 ging ein anonymes Schreiben bei dem Düsseldorfer Anzeiger ein. Darin wurde erklärt, dass der Kläger dafür gesorgt habe, dass die Beklagte Gelder von Kunden aus der Türkei und dem Iran freigegeben habe. Die Kunden hätten dafür den Kläger in bar oder in Bitcoin bezahlt.
Bei einer Geldwäscheprüfung im Juni 2024 überprüfte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Engagement der Beklagten bei der DX. GmbH.
Im Rahmen einer KYC-Anfrage vom 03.07.2024 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass verstärkte Anforderungen an die Kundensorgfaltspflichten bestehen, wenn Finanztransaktionen mit Personen aus dem Iran oder über ein im Iran geführtes Konto abgewickelt werden.
Die Beklagte kündigte die Geschäftsbeziehungen zu den Kunden PQ., RY. BC., NN., DX., XB., KS., GX., JE. und ES..
Die BaFin ordnete eine Sonderprüfung nach § 44 KWG gegen die Beklagte an. Sie stützte ihre Maßnahme auf den Verdacht der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen.
Zum 15.07.2024 entzog die Beklagte dem Kläger die Kundenverantwortung (vgl. Änderung zum Arbeitsvertrag vom 15.07.2024, Anlage K5 zur Klageschrift vom 30.12.2024).
In einer E-Mail vom 29.09.2024 bezichtigte Herr SN. AC. OF. den Kläger der Bestechlichkeit. Er teilte mit, dass Herr UB. dem Kläger Geschenke, Gutscheine und Bargeld übergeben habe. Der Kläger hatte im Vorfeld Herrn OF. nicht zu einem Kredit zum Erwerb einer Immobilie verholfen.
Am 30.09.2024 bestätigte Frau ZU. QH., ein Vorstandsmitglied der Beklagten, nicht die Zuverlässigkeit des Klägers.
Herr YR. YQ. und Herr MV. LW. hörten den Kläger für die Beklagte am 01.10.2024 dazu an, dass auf seinen Konten ungewöhnliche Bareinzahlungen erfolgt seien (vgl. Protokoll vom 01.10.2024, Anlage B21 zum Schriftsatz der Beklagten vom 05.03.2025). Der Kläger erklärte, dass das am 01.10.2024 eingezahlte Geld von seiner Frau und seinen Eltern stamme. Er wisse nicht, woher seine Eltern das Geld hätten. Möglicherweise stamme es noch von seinem verstorbenen Großvater. Außerdem erhalte seine Mutter gelegentlich Mietzahlungen für ihr Haus in U. in bar. Manchmal gebe ihm sein Vater auch Geld für einen Urlaub. Wenn er es nicht verbrauche, zahle er den Rest ein.
Am 05.11.2024 ersuchte die BaFin die Beklagte um Auskunft und Vorlage der Kommunikation des Klägers sowie zehn weiterer Personen seit dem 01.01.2011 (vgl. Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 05.03.2025).
Frau AO. OH., die Personalleiterin und Prokuristin bei der Beklagten, sowie Herr HZ. SQ., Prokurist bei der Beklagten, führten am 21.11.2024 ein Gespräch mit dem Kläger. Sie stellten ihn mit Schreiben vom 21.11.2024 widerruflich frei. Auf ihre Aufforderung, das Diensthandy herauszugeben, behauptete der Kläger, das Telefon bei einem Kunden liegengelassen zu haben. Er wolle es nicht herausgeben, weil darauf auch private Videos und Fotos gespeichert seien. Auf die Aufforderung, das Telefon gemeinsam beim Kunden abzuholen, räumte der Kläger ein, dass es sich in seinem Fahrzeug befinden könne. Vor Abgabe seiner Arbeitsmittel wolle er die Toilette aufsuchen. Der Kläger setzte das Telefon auf die Werkseinstellungen zurück. Anschließend begab er sich mit Frau OH., Herrn SQ. und Herrn UJ. IN., dem Leiter Organisation und EDV/Verwaltung bei der Beklagten, zu seinem Fahrzeug. Er holte sein Telefon heraus und übergab es an Herrn IN.. Auf die Feststellung, dass das Telefon auf die Werkseinstellungen zurückgesetzt worden sei, erklärte der Kläger: „Ja meint ihr, ich gebe euch mein Handy mit all meinen privaten Daten und Bildern?“
Die BaFin hörte die Beklagte mit Schreiben vom 03.12.2024 an (vgl. Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.12.2024). Die BaFin beanstandete insbesondere, dass sich mehrere Kreditengagements verschlechtert hätten. Die Beklagte habe ihr gemeldet, dass zwei Kundenberater im Verdacht stünden, Kundengelder angenommen zu haben, um im Gegenzug Kredite für nicht werthaltige Objekte zu vergeben.
Mit Schreiben vom 13.12.2024 hörte die Beklagte den Kläger zu dem Verdacht an, dass er seine „arbeitsvertraglichen Pflichten“ schwerwiegend verletzt habe (vgl. Anlage K7 zur Klageschrift vom 30.12.2024). Der Verdacht stütze sich auf mehrere Umstände. Er habe Sorgfalts- und Überwachungspflichten im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung und mit Transaktionen bei den Kunden UB., der KS. und FP. verletzt. Auf seinem Bankkonto seien wiederkehrend unklare Zahlungseingänge verbucht. Er habe wohl etwas zu verbergen, wenn er das Diensttelefon zunächst nicht und dann zurückgesetzt zurückgegeben habe. Frau QH. habe seine Zuverlässigkeit am 30.09.2024 nicht bestätigt. Seine Ehefrau werde als Liegenschaftsverwalterin im Zusammenhang mit seinen Kunden tätig.
Der Kläger nahm mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2024 Stellung (vgl. Anlage K8 zur Klageschrift vom 30.12.2024). Er erklärte, dass er immer mal wieder Bargeld von seinem Vater erhalte. Die Familie besitze ein Haus in Italien. Die Mieter hätten die Miete bar an seinen Vater bezahlt. Er habe das Geld sodann auf seinem Konto eingezahlt. Das Diensttelefon habe er zurückgesetzt, weil sich darauf private Bilder befunden hätten und Frau OH. ihm die vorherige Sicherung untersagt habe. Die Maklertätigkeit seiner Ehefrau habe er damaligen Vorstandsmitgliedern mitgeteilt, die keine Einwände dagegen gehabt hätten.
Die Beklagte forderte den Kläger mit E-Mail vom 20.12.2024 (vgl. Anlage B3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 05.03.2025) auf, die Belege über die Bareinzahlung vom 22.01.2024 über 4.300,00 € sowie über die weiteren Bareinzahlungen iHv. mindestens 1.000,00 € auf seinem Konto in Form von Quittungen, Vermietungsnachweisen und Steuererklärungen vorzulegen. Außerdem solle er die Barauszahlung vom 22.02.2024 erläutern.
Mit Schreiben vom 23.12.2024 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an (vgl. Anlage B23 zum Schriftsatz der Beklagten vom 05.03.2025). Der Betriebsrat nahm an demselben Tag abschließend Stellung.
Mit Schreiben vom 27.12.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht.
Vor dem Gütetermin am 24.01.2025 hat der Kläger gemeinsam mit seinem Prozessbevollmächtigten, dem ehemaligen Vorstand FZ. OG. und Herrn FI. JH. im Flur gewartet. In der Nähe haben Frau QV. aus dem Personalbereich der Beklagten und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gestanden. Ansonsten war der Flur leer. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers berichtete von einer E-Mail der Frau OH. vom 11.01.2025. Demnach sollten Kontaktaufnahmen zu dem Kläger unterbleiben. Kontaktversuche durch den Kläger sollten blockiert und gemeldet werden (vgl. Anlage K21 zum Schriftsatz des Klägers vom 25.03.2025). Diese Handlungsanweisungen sind als „Kontaktverbot“ bezeichnet worden. Es ist hörbar geäußert worden, dass bei der Beklagten seit dem Weggang des Herrn OG. „Zustände wie bei der Stasi“ herrschten.
Die Beklagte hat den Betriebsrat mit Schreiben vom 05.02.2025 zu der beabsichtigten fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen dieses Vorfalls angehört (vgl. Anlage B25 zum Schriftsatz der Beklagten vom 05.03.2025). Der Betriebsrat hat am 05.02.2025 abschließend Stellung genommen.
Mit Schreiben vom 05.02.2025, das dem Kläger an demselben Tag zugegangen ist, hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt.
Der Kläger bestreitet, dass er am 24.01.2025 die Äußerungen zu den „Stasi“-Zuständen und dem „Kontaktverbot“ getätigt habe. Er habe sich mit seinem Telefon beschäftigt, während sich die anderen Anwesenden unterhalten hätten. Sein Prozessbevollmächtigter habe das Kontaktverbot und die Meldepflicht als Stasimethoden bezeichnet.
Der Kläger beantragt, wobei der Beklagten die Klageanträge zu 1. und 3. am 08.01.2025 und die Klageanträge zu 2. und 4. am 10.02.2025 zugestellt worden sind,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.12.2024 beendet worden ist;
hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1.,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 05.02.2025 beendet worden ist;
hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Klageanträgen zu 1. und 2.,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.12.2024 beendet worden ist;
hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Klageanträgen zu 1., 2. und 3.,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 05.02.2025 beendet worden ist;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 100.000,00 € brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass der Kläger auf die KYC-Anfrage vom 03.04.2020 bezüglich Herrn UB. Zahlungseingängen auf dem neu eröffneten Konto in Höhe von 800.000,00 € und 560.000,00 € nicht nachgegangen sei, obwohl diese nicht zu den sonstigen Kontobewegungen des Kunden gepasst hätten. Zahlungseingänge hätten einen Iran-Bezug aufgewiesen. Die GwG-Verdachtsmeldung vom 29.05.2020 habe der Kläger falsch bzw. nicht plausibel nachvollziehbar beantwortet. Seine Antworten auf KYC-Anfragen seien pauschal, oberflächlich und verspätetet erfolgt. Auf eine Anfrage der Z. zu dem Grundstück BG.-straße in RU. habe der Kläger einen Iran-Bezug verneint.
Dem Kläger seien die Kunden BC., XB. und KS. zugeordnet gewesen. Der Kläger habe KYC-Anfragen zu der zur YW. gehörenden KS. beantwortet. Er habe einen Iran-Bezug von einzelnen Transaktionen verneint. Die MN. sei auf die internationale Sanktionsliste gesetzt worden. Sie ist der Ansicht, dass der Kläger vor diesem Hintergrund das Geschäft mit der YW. nicht erheblich ausbauen und weitere Konten für Firmen hätte eröffnen dürfen. Die Beklagte behauptet, dass die BaFin ihre Sonderprüfung nach § 44 KWG insbesondere wegen eines Verdachts gegen den Kläger eröffnet habe.
Frau OH. und der Sonderbeauftragte B. hätten vereinbart, dass die privaten Dateien des Klägers auf dem Diensttelefon bei der Beklagten auf ein Speichermedium übertragen werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
A. Der zulässige Kündigungsschutzantrag zu 1. ist begründet, weil die außerordentliche Kündigung vom 27.12.2024 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet hat. Es liegt kein wichtiger Grund für eine Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB vor.
I. Die Kündigung ist nicht bereits nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1, 7 KSchG rechtswirksam. Der Kläger hat die dreiwöchige Frist ab Zugang des Kündigungsschreibens vom 27.12.2024 eingehalten, indem er innerhalb der Frist am 08.01.2025 eine Klage erhoben hat, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO.
II. Die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe können eine fristlose Kündigung des Klägers nicht rechtfertigen.
1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung nicht zugemutet werden kann.
a) Die Prüfung, ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, geschieht grundsätzlich in zwei Stufen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG 27.06.2019 - 2 AZR 50/19 - Rn. 12; 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, Rn. 15).
b) Auch der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB bilden. Eine auf ihn gestützte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn starke, auf objektive Tatsachen gründende Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete, vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende Tatsachen gestützt sein. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus (BAG 31.01.2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 27 zur ordentlichen Kündigung; 02.03.2017 - 2 AZR 698/15 - Rn. 22; 17.03.2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 39).
c) Die Interessenabwägung im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB hat bei Vorliegen einer Vertragspflichtverletzung ua. zum Gegenstand, ob dem Kündigenden eine mildere Reaktion als eine fristlose Kündigung, also insbesondere eine Abmahnung oder fristgerechte Kündigung zumutbar war. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 14.12.2023 - 2 AZR 55/23 - Rn. 20; 20.05.2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27).
aa) Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG 20.05.2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 28; 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23).
bb) Die zweite Fallgruppe betrifft ausschließlich das Gewicht der in Rede stehenden Vertragspflichtverletzung, die für sich schon die Basis für eine weitere Zusammenarbeit irreparabel entfallen lässt. Dieses bemisst sich gerade unabhängig von einer Wiederholungsgefahr. Die Schwere einer Pflichtverletzung kann zwar nur anhand der sie beeinflussenden Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, diese müssen aber die Pflichtwidrigkeit selbst oder die Umstände ihrer Begehung betreffen. Dazu gehören etwa ihre Art und ihr Ausmaß, ihre Folgen, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers sowie die Situation bzw. das „Klima“, in der bzw. in dem sie sich ereignete. Sonstige Umstände, die Gegenstand der weiteren Interessenabwägung sein können, wie etwa ein bislang unbelastetes Arbeitsverhältnis, haben bei der Prüfung der Schwere der Pflichtverletzung außer Betracht zu bleiben (BAG 20.05.2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27).
2. Danach liegt kein wichtiger Grund vor.
a) Es besteht nicht der dringende Verdacht, der Kläger habe Geldwäsche für seine Kunden betrieben.
aa) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Kläger Herrn UB. wegen seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes in der BG.-straße die Eröffnung von Konten hätte verweigern müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Prozess der Konteneröffnung falsche Angaben gemacht hat. Nach der Konteneröffnung am 03.04.2020 war Herr UB. dem Kläger persönlich bekannt. Gleiches gilt für das Geschäft mit der YW.. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Kläger unzutreffende Angaben gemacht hat. Nach der Zusammenarbeit mit der YW. seit 2016 war das Unternehmen dem Kläger bekannt.
bb) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Antworten des Klägers auf die KYC-Anfragen unzutreffend waren. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, inwiefern die Antworten nicht „plausibel nachvollziehbar“ oder „nicht plausibel“ waren. Es wird nicht deutlich, bei welchen Transaktionen der Kläger einen Iran-Bezug trotz besserer Kenntnis verneint haben soll. Für die Kammer ergibt sich allein aus verspäteten Antworten auf KYC-Anfragen kein Verdachtsmoment. Die Verspätung kann genauso gut darauf beruhen, dass der Kläger andere Aufgaben für wichtiger hielt.
cc) Es ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, inwiefern der Kläger Fragen zu dem Grundstück BG.-straße in RU. unzutreffend beantwortet hat. Es ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang der Kläger einen Iran-Bezug hätte prüfen sollen. Die Beklagte hat den Grundstückskauf nicht finanziert.
dd) Das anonyme Schreiben aus dem April 2024 und die E-Mail des Herrn OF. vom 29.09.2024 genügen nicht für einen dringenden Tatverdacht. Beide Schreiben können genauso gut darauf beruhen, dass eine dritte Person bzw. Herr OF. dem Kläger aus persönlichen Gründen Schwierigkeiten bereiten wollten. Herr OF. war enttäuscht, nachdem der Kläger ihm bei einer Kreditgewährung nicht unterstützen konnte. Die Beklagte hat weder eine unberechtigte Freigabe von Kundengeldern noch die Annahme von Zahlungen oder Geschenken dargelegt.
ee) Aus dem Schreiben der BaFin vom 05.11.2024 ergibt sich kein hinreichender Tatverdacht gegen den Kläger. Aus dem Schreiben geht nicht hervor, dass die BaFin den Kläger verdächtigt. Sie teilt nicht mit, wofür sie die Daten benötigt. Es wird auch nicht deutlich, warum sie tätig wird. Selbst wenn ein Geldwäscheverdacht der Hintergrund sein sollte, ergibt sich nicht, dass die BaFin gegen den Kläger als möglichen Täter ermittelt. Möglicherweise benötigt sie die Daten nur, um einen Verdacht gegen andere Personen nachzugehen. Die Behauptung der Beklagten, die Sonderprüfung der BaFin habe sich insbesondere gegen den Kläger gerichtet, blieb pauschal. Die Beklagte hat nicht erklärt, woraus sie diese Vermutung abgeleitet hat.
ff) Ein Verdacht besteht auch nicht allein, weil die Ehefrau des Klägers für Herrn UB. tätig war. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger dafür Gegenleistungen erbracht hat. Er hat die Tätigkeit seiner Ehefrau nicht verheimlicht, sondern vielmehr dem Vorstand der Beklagten gegenüber offengelegt.
gg) Auch die Bargeldeinzahlung iHv. 4.300,00 € am 22.01.2024 und die Abhebung von 10.000,00 € am 22.02.2024 können den Verdacht der Geldwäsche nicht begründen.
(1) Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger zur Herkunft des eingezahlten Betrags im Detail unterschiedliche Angaben gemacht hat. Konsistent hat er aber erklärt, dass das Bargeld für die Einzahlung von seinen Eltern stammte. Dies erscheint nicht unplausibel, da seine Eltern mehrere Bargeldquellen hatten. Zum einen besitzen sie Immobilien in U. und Italien, bei denen die Mieter in bar zahlen. Zum anderen hatte der zwischenzeitlich verstorbene Großvater des Klägers Bargeld. Entgegen der Auffassung der Beklagten erscheint es nicht abwegig, dass auch Mieteinnahmen aus Italien an den Kläger weitergereicht wurden. Es kommt in Betracht, dass der Vater des Klägers bei einem Aufenthalt in Italien Mietzahlungen in bar annimmt. Die Beklagte hat nicht erklärt, warum es wahrscheinlicher sein soll, dass das Geld von Kunden des Klägers kommt.
(2) Für die Kammer ergibt sich nicht, dass eine Bargeldabhebung den Verdacht der Geldwäsche begründen kann. Der Kläger erhält monatlich sein Gehalt von der Beklagten. Dieses kann er auch in bar abheben.
(3) Konkret hat die Beklagte keine weiteren Transaktionen auf dem Konto des Klägers benannt.
hh) Ein hinreichender Tatverdacht ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Zurücksetzen des Telefons am 21.11.2024. Es erscheint möglich, dass der Kläger dadurch illegale Handlungen im Zusammenhang mit Geldwäsche verdecken wollte. Mindestens ebenso wahrscheinlich ist es dagegen, dass der Kläger verhindern wollte, dass die Beklagte auf seine privaten Daten zugreifen kann. Diese Sorge hatte er in dem vorherigen Gespräch ausdrücklich erwähnt. Selbst wenn Frau OH. und der Sonderbeauftragte B. ihm eine Übertragung auf ein Speichermedium angeboten hätten, hätte die Beklagte seine privaten Dateien und Fotos betrachten können.
ii) Auch bei einer Gesamtwürdigung der angesprochenen Punkte ist keine Grundlage für einen dringenden Tatverdacht zu erkennen. Es handelt sich um bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen.
jj) Der Beklagten war auf den Schriftsatz des Klägers vom 25.03.2025 keine weitere Schriftsatzfrist gemäß § 283 Satz 1 ZPO einzuräumen. Unabhängig vom Vorbringen des Klägers genügt bereits ihr eigener Vortrag nicht, um einen dringenden Tatverdacht zu begründen.
b) Es besteht auch nicht der dringende Verdacht, der Kläger seinen Kunden Kredite ohne hinreichende Sicherung gewährt. Die Beklagte hat nicht konkret erklärt, bei welchen Krediten ein derartiger Verdacht bestehen soll. Sie hat eine Kreditgewährung an Kunden des Klägers nicht dargelegt. Bei der Kreditanfrage der DX. GmbH wies er darauf hin, dass 6 % des Unternehmens der MN. gehören. Aus dem Schreiben der BaFin vom 03.12.2024 ergibt sich kein Verdacht gegen den Kläger. Die BaFin hat nur erklärt, dass die Beklagte zwei Kundenberater verdächtige. Einen eigenen Verdacht hat sie weder geäußert noch begründet. Den Namen des Klägers hat sie nicht genannt.
c) Die von der Beklagten behauptete verspätete Beantwortung von KYC-Anfragen ist kein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um steuerbares Verhalten des Klägers, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger auf eine Abmahnung hin die KYC-Anfragen zeitnah beantworten würde. Es liegt keine Vertragspflichtverletzung vor, die die Basis für eine weitere Zusammenarbeit irreparabel entfallen lässt. Aus dem Art und dem Ausmaß der Pflichtverletzungen lässt sich die besondere Schwere nicht ableiten. Die Beklagte hat nicht geschildert, um welchen Zeitraum die Beantwortung verzögert war und um wie viele Anfragen es ging. Sie hat nicht dargelegt, dass die verspätete Beantwortung Folgen hatte. Im Hinblick darauf, dass die Z. die Verzögerungen nicht angemahnt hatte, erscheint der Grad des Verschuldens des Klägers nicht besonders groß.
d) Auf das Zurücksetzen des Diensttelefons am 21.11.2024 hätte die Beklagte den Kläger vor einer Kündigung abmahnen müssen. Es handelte sich um steuerbares Verhalten. Bei dem Verstoß gegen § 13 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Arbeitsvertrags liegt keine Vertragspflichtverletzung vor, die die Basis für eine weitere Zusammenarbeit irreparabel entfallen lässt. Der Kläger handelte vorsätzlich. Er befand sich allerdings in einer Ausnahmesituation, da Frau OH. und Herr SQ. ihn direkt zuvor wegen des Vorwurfs schwerwiegender Pflichtverletzungen freigestellt hatten. Er hatte die Zurücksetzung des Telefons nicht länger geplant, sondern entschied sich spontan dazu. Die Beklagte hat zudem nicht dargelegt, dass das Zurücksetzen des Diensttelefons schwerwiegende Folgen hatte. Sie hat nicht erklärt, welche Daten ihr in der Folge fehlten.
B. Der zulässige Kündigungsschutzantrag zu 2. ist begründet, weil die außerordentliche Kündigung vom 05.02.2025 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet hat.
I. Die Kündigung ist nicht bereits nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1, 7 KSchG rechtswirksam. Der Kläger hat die dreiwöchige Frist ab Zugang des Kündigungsschreibens am 05.02.2025 eingehalten, indem er innerhalb der Frist am 10.02.2025 seine Klage erweitert hat, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO.
II. Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der Beklagten würden die von ihr behaupteten Äußerungen des Klägers eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Es handelt sich um steuerbares Verhalten. Die erstmalige Hinnahme war der Beklagten nach objektiven Maßstäben nicht unzumutbar.
1. Die Äußerung, die Beklagte habe ein „Kontaktverbot“ verhängt, wiegt nicht besonders schwer. Der Begriff des Kontaktverbots umschreibt im Grunde die Handlungsanweisung der Frau OH. vom 11.01.2025. Sie hatte darin verfügt, dass Kontaktversuche des Klägers blockiert und bei ihr angezeigt werden sollten.
2. Der Vergleich mit der Stasi ist dagegen der Art nach schwerwiegend. Mit der Äußerung hätte der Kläger das Vorgehen der Beklagten mit dem der Geheimdienst und der Geheimpolizei der Deutschen Demokratischen Republik verglichen. Sie kontrollierte die Staatsbürger mit Gewalt und unter der Begehung von schweren Straftaten. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Kläger sich in einer Ausnahmesituation befand. Nach Tätigkeiten für die Beklagte über 15 Jahre musste er sich in der anstehenden Gütesitzung mit einer außerordentlichen Kündigung befassen. Sein Arbeitsverhältnis und damit seine Einkommensquelle standen zur Debatte. Die Äußerung hatte kein großes Publikum und damit kein besonderes Ausmaß. Lediglich der Prozessbevollmächtigte und zwei Vertraute des Klägers sowie die Prozessvertreter der Beklagten nahmen von ihr Kenntnis. Folgen der Äußerung sind nicht ersichtlich.
C. Die ordentliche Kündigung vom 17.09.2024 wird das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.06.2025 beenden.
I. Die Kündigungsschutzklage hat der Kläger innerhalb der Frist der §§ 7, 4 Satz 1 KSchG erhoben.
II. Die Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, weil kein Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vorliegt.
1. Auf das Arbeitsverhältnis ist § 1 KSchG anwendbar, weil das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien länger als sechs Monate besteht und der Beklagte ständig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG.
2. Die Kündigung ist nicht iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Eine Verdachtskündigung ist stets eine personenbedingte Kündigung (BAG 31.01.2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 24). Eine Verdachtskündigung ist auch als ordentliche Kündigung sozial nur gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, die zugleich eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten (BAG 31.01.2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 26). Wie bereits aufgezeigt liegt kein dringender Tatverdacht gegen den Kläger vor.
3. Eine Kündigung ist iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG nur dann durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. BAG 16.12.2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 12; 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 75). Wie dargelegt liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Nach einer Abmahnung wäre eine Verhaltensänderung des Klägers im Hinblick auf die pünktliche Beantwortung von KYC-Anfragen und die Rückgabe der Arbeitsergebnisse und Geschäftsunterlagen zu erwarten gewesen. Die Vorfälle wiegen nicht so schwer, als dass ihre erstmalige Hinnahme offensichtlich ausgeschlossen wäre.
D. Die ordentliche Kündigung vom 17.09.2024 wird das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.09.2025 beenden. Die Kündigungsschutzklage hat der Kläger innerhalb der Frist der §§ 7, 4 Satz 1 KSchG erhoben. Die Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, weil kein Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vorliegt. Die Beklagte hätte den Kläger vor einer Kündigung abmahnen müssen.
E. Der Klageantrag zu 5. ist iHv. 10.472,22 € brutto begründet und im Übrigen unbegründet.
I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 10.472,22 € brutto aus § 615 Satz 1 BGB.
1. Im Zeitraum vom 22.11.2024 bis zum 31.12.2024 befand sich die Beklagte im Annahmeverzug iSv. § 615 Satz 1, §§ 293 ff. BGB. Die einseitige Freistellung des Klägers von der Arbeitsleistung enthielt die Erklärung der Beklagten, die Annahme der geschuldeten Arbeitsleistung werde unter allen Umständen abgelehnt. Durch eine solche Erklärung gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Ein Angebot der Arbeitsleistung ist entbehrlich (BAG 03.07.2024 - 10 AZR 171/23 - Rn. 65; 19.06.2024 - 5 AZR 192/23 - Rn. 13).
2. Der Vergütungsanspruch wird in diesem Fall durch § 615 Satz 1 BGB aufrechterhalten (BAG 03.07.2024 - 10 AZR 171/23 - Rn. 67; 24.01.2024 - 5 AZR 331/22 - Rn. 17). Zu der Vergütung gehört auch die erfolgsabhängige Vergütung (vgl. BAG 03.07.2024 - 10 AZR 171/23 - Rn. 67; Schaub ArbR-HdB/Linck 20. Aufl. § 95 Rn. 67). Die Höhe der erfolgsabhängigen Vergütung ist ggf. nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen (ErfK/Preis/Greiner 25. Aufl. BGB § 615 Rn. 77; Schaub ArbR-HdB/Linck 20. Aufl. § 95 Rn. 67).
a) Bei der Schätzung des Bonus gemäß § 287 Abs. 2 ZPO knüpft die Kammer am Durchschnitt der Zahlungen in den drei vorhergehenden Jahren an. Die Parteien haben auf den Hinweis der Kammer nicht erklärt, dass sich an der Bonushöhe oder der Arbeitsleistung des Klägers grundsätzlich etwas geändert hätte. Bei Zahlungen iHv. 100.000,00 € für das Jahr 2021, iHv. 100.000,00 € für das Jahr 2022 und iHv. 90.000,00 € für das Jahr 2023 ergibt sich ein Durchschnitt iHv. 96.666,67 €.
b) Anteilig für neun Tage im November (9/30 x 1/12) und den Dezember (1/12) ist ein Betrag iHv. 10.472,22 € zu berechnen.
3. Nicht maßgeblich ist, ob die außerordentliche Kündigung vom 12.03.2025 das Arbeitsverhältnis beendet hat oder beenden wird. Die Voraussetzung in § 4 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrags, dass am 31.03. des Folgejahres ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehen muss, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB unwirksam. Der Bonus stellt eine Gegenleistung für im Geschäftsjahr laufend erbrachte Arbeit dar. Eine solche Leistung kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde (BAG 03.08.2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 22; 13.05.2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 15).
4. Mit dem Ablauf des ersten Quartals 2025 war der Bonus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags fällig.
II. Im Übrigen ist der Klageantrag zu 5. unbegründet. Der Kläger hat nicht erklärt, zu welchem Grad er die vereinbarten Ziele im Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 21.11.2024 erreicht hat. Die Kammer kann eine geschuldete Bonushöhe nicht abschätzen.
F. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien anteilig, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Bei einem Gebührenstreitwert iHv. 172.281,67 € unterliegt der Kläger mit 89.527,78 € seines Zahlungsantrags.
G. Der Streitwert ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er entspricht der Höhe nach drei Bruttomonatsgehältern für die Kündigungsschutzanträge zu 1. und 3., 1,5 weiteren Bruttomonatsgehältern für die Kündigungsschutzanträge zu 2. und 4. und einem Betrag iHv. 100.000,00 € für den Zahlungsantrag.
H. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.
F.
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