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Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 21.11.2025 – 15 BV 172/25

15 · ECLI:DE:ARBGD:2025:1121.15BV172.25.00

beschlossen:

Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur unternehmensweit geltenden Hybrid Work Policy der O., insbesondere zur Ausgestaltung mobiler Arbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG (einschließlich Mindestpräsenz, feste Präsenztage, Ausnahmen, Work-from-Anywhere-Regelungen, arbeits- und datenschutzrechtliche sowie arbeitssicherheitsrechtliche Anforderungen) wird Herr L., K.-straße, Z. bestellt.

Die Anzahl der Beisitzer wird auf jeweils zwei für jede Seite festgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle und in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, ob der Gesamtbetriebsrat oder der jeweilige örtliche Betriebsrat zuständig ist.

Die den Antrag stellende Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der Gaming-Branche mit Standorten in S., I. und V.. An jedem dieser Standorte besteht ein Betriebsrat. Der Betriebsrat S. hat sich im Jahr 2024 konstituiert, die Betriebsräte I. und V. im Jahr 2025. Der im hiesigen Verfahren beteiligte Gesamtbetriebstrat hat sich ebenfalls 2025 konstituiert.

Die Arbeitgeberin hatte eine sog. „Hybrid Work Policy“ im Januar 2023 unternehmensweit eingeführt („W.“ vom 24.01.2023 - nur in englischer Fassung vorgelegt). Diese enthält Regelungen zu einem „Hybridmodell“, bei der die Arbeit teilweise aus dem Home-Office erbracht werden kann, sowie zu einem Präsenzmodell und einem „Full remote“ Modell.

Nunmehr beabsichtigt die Arbeitgeberin eine Änderung der bisherigen Regelung sowie Erfassung der Präsenz- und Abwesenheitszeiten durch die Mitarbeiter mittels einer unternehmenseinheitlichen Software, die über unternehmenseinheitliche Eingabemasken verfügt und unternehmenseinheitlich administriert wird.

Die Arbeitgeberin hat den Gesamtbetriebsrat mit Schreiben vom 11.09.2025 zu Verhandlungen über die Änderung der einheitlich für alle deutschen Standorte geltenden Policy eingeladen.

Der Gesamtbetriebsrat lehnt die Aufnahme von Verhandlungen ab und ist auch nach mehreren Gesprächen und Austausch rechtlicher Stellungnahmen der Auffassung, dass er nicht zuständig sei.

Die Arbeitgeberin begehrt mit ihrer am 24.10.2025 beim Arbeitsgericht S. eingegangenen Antragsschrift die Einsetzung einer Einigungsstelle.

Sie ist der Auffassung, dass der Gesamtbetriebsrat originär zuständig sei. Sie habe entscheiden, die mobile Arbeit unternehmensweit für sämtliche deutschen Standorte einheitlich fortzuentwickeln und hierfür ausschließlich den Gesamtbetriebsrat in Verhandlungen einzubeziehen. Die Erfassung und Kontrolle der Präsenz- (WFO) und Home-Office-Tage (WFH) erfolge unternehmensweit einheitlich über zentral eingesetzte HR- und Abwesenheitstools mit einheitlicher Konfiguration und übergreifend geltenden Schwellen (insbesondere 60/40-Quote sowie festen Präsenztage). Da die bestehende Hybrid Work Policy - insoweit unstreitig - bereits vor Errichtung der Betriebsräte unternehmensweit eingeführt worden sei, könne sie auch nur unternehmenseinheitlich geändert werden. Eine zwingende Erforderlichkeit ergebe sich auch aus technischen und administrativen Gründen im Hinblick auf die Erfassung über die unternehmenseinheitlichen Eingabemasken. Die Software solle auch unternehmenseinheitlich administriert werden. Der vom Gesamtbetriebsrat hilfsweise vorgeschlagene Einigungsstellenvorsitzende E. scheide für die beantragte Einigungsstelle, da er nach eigener telefonischer Auskunft erst ab April 2026 zur Verfügung stünde.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den U. S. a.D. F. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur unternehmensweit geltenden Hybrid Work Policy der O., insbesondere zur Ausgestaltung mobiler Arbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG (einschließlich Mindestpräsenz, feste Präsenztage, Ausnahmen, Work-from-Anywhere-Regelungen, arbeits- und datenschutzrechtliche sowie arbeitssicherheitsrechtliche Anforderungen) zu bestellen;

die Anzahl der Beisitzer auf jeweils zwei für jede Seite festzusetzen.

Der Gesamtbetriebsrat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen;

hilfsweise

die Zahl der von den Beteiligten zu benennenden Beisitzer auf drei je Seite festzulegen.

Er ist der Auffassung, dass die örtlichen Betriebsräte zuständig seien. Die Arbeitgeberin könne nicht mehr frei über ihren Verhandlungspartner entscheiden, weil sie mit den Mitarbeitern bereits einzelvertraglich sog. „Homeoffice-Vereinbarungen zum hybriden Homeoffice-Modell“ abgeschlossen habe. Sie habe sich damit bereits verpflichtet, dass die Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung teilweise im Homeoffice erbringen dürften und sei in der Entscheidung nicht mehr frei, ob es die Leistung überhaupt erbringen möchte. Daran ändert auch das „W.“ vom 24.01.2023 nichts. Dieses Dokument habe keinen rechtsverbindlichen Charakter und keinen Einfluss auf die einzelvertraglich abgeschlossenen Homeoffice-Vereinbarungen. Auch der geplante Einsatz einer einheitlichen Software ändere nichts an seiner offensichtlichen Unzuständigkeit. Hilfsweise sei die Einigungsstelle mit drei Beisitzern zu besetzen. Sämtliche Arbeitnehmer an den Standorten S., I. und V. seien - insoweit unstreitig - von dem zu regelnden Gegenstand betroffen. Unter diesen Umständen erscheine es sachgerecht, dass die Einigungsstelle auch auf Betriebsratsseite mit einem Juristen besetzt sei, weil die Angelegenheit zahlreiche rechtliche Fragen aufwerfe. Darüber hinaus bedürfe er des Sachverstandes von mindestens zwei Betriebsräten um den jeweiligen lokalen Besonderheiten in I., V. und S. Rechnung tragen zu können. Mit dem M. S. a.D. F. als Vorsitzenden der Einigungsstelle sei er nicht einverstanden. Im Hinblick auf sein Alter werde seine Kompetenz hinsichtlich der sachgerechten Bewertung einer modernen Arbeitswelt, in welcher mobile Arbeit eine zentrale Rolle spiele, in Zweifel gezogen.

Der für den Standort S. gebildete Betriebsrat begehrt seinerseits vor dem Arbeitsgericht S. zu dem Aktenzeichen 12 BV 182/25 die Einsetzung einer Einigungsstelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Antrag der Arbeitgeberin auf Einsetzung eines Vorsitzenden für die begehrte Einigungsstelle und Bestimmung der Anzahl der von jeder Betriebspartei zu benennenden Beisitzer ist zulässig und überwiegend begründet. Lediglich im Hinblick auf die einzusetzende Person ist der Antrag unbegründet. Dazu im Einzelnen:

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Insbesondere fehlt ihm nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt in aller Regel dann, wenn der Verfahrenseinleitung nicht der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehene Versuch einer Einigung vorausgegangen ist und Vorschläge für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten gemacht worden sind. Allerdings kann das Arbeitsgericht mit einem Antrag nach § 100 ArbGG angerufen werden, wenn sich entweder die Gegenseite Verhandlungen über den Regelungsgegenstand ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen zwar stattgefunden haben, jedoch gescheitert sind (LAG S. vom 24. August 2021 - 3 TaBV 29/21 -, Rn. 35 mit weiteren Nachweisen).

Hier hat der Gesamtbetriebsrat Verhandlungen mit der Arbeitgeberin kategorisch abgelehnt.

b) Der Regelungsgegenstand, zu dem die Einigungsstelle tätig werden soll, ist mit diesem Antrag hinreichend bestimmt. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

2. Der Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle ist auch begründet.

a) Begründet ist der Antrag nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wenn die Einigungsstelle für das Regelungsthema nicht offensichtlich unzuständig ist. Die genauen Grenzen ihrer Zuständigkeit und Regelungskompetenz hat die Einigungsstelle dann im Einzelnen selbst zu prüfen und festzustellen.

Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass ein Mitbestimmungsrecht nach Überzeugung des zur Entscheidung nach § 100 ArbGG berufenen Gerichts nicht besteht. Entscheidend ist vielmehr, dass es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unter keinem Aspekt denkbar und vertretbar ist (LAG S. vom 24. August 2021 - 3 TaBV 29/21 -, Rn. 39 - 42 mit weiteren Nachweisen).

b) Die begehrte Einigungsstelle ist nach diesen Grundsätzen nicht offensichtlich unzuständig i.S.v. § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG.

Die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen) und § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG (Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird), stehen nicht offensichtlich den örtlichen Betriebsräten zu.

Für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist grundsätzlich der von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählte Betriebsrat zuständig. Dem Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und zum andern objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung, sein Kosten- und Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Unternehmens und der einzelnen Betriebe. Anders als im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung kann der Arbeitgeber in Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht dadurch begründen, dass er eine betriebsübergreifende Regelung verlangt (BAG vom 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 22).

Ob die von der Arbeitgeberin angestrebte unternehmenseinheitliche Regelung der mobilen Arbeit (einschließlich der einheitlichen Software zur Erfassung der Arbeitszeiten) zwingend betriebsübergreifend zu regeln ist oder nicht, wird aber die Einigungsstelle für sich zu klären haben. Die in Rede stehenden Mitbestimmungsrechte stehen jedenfalls nicht offensichtlich den örtlichen Betriebsräten zu.

3. Gegen die Person des von der Arbeitgeberin vorgeschlagenen Vorsitzenden hat der Gesamtbetriebsrat Einwendungen erhoben. In Bezug auf den vom Gesamtbetriebsrat vorgeschlagenen Vorsitzenden hat die Arbeitgeberin ihrerseits nur eingewandt, dass dieser nicht unmittelbar, sondern erst ab April 2026 zur Verfügung stünde. Insoweit soll der Akzeptanz der Person hier aber der Vorrang eingeräumt werden.

4. Die Einigungsstelle wird mit zwei Beisitzern je Seite eingesetzt. Dies entspricht der Regelbesetzung von Einigungsstellen nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des hiesigen Landesarbeitsgerichts (vgl. nur LAG S. vom 08. Mai 2018 - 3 TaBV 15/18 - Rn. 26 ff. m.w.N.).

Zwar sind Ausnahmen von der Regelbesetzung nach oben wie nach unten speziell unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der Regelungsstreitigkeit denkbar. Eine solche Ausnahme rechtfertigt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Der Antragsteller verweist insoweit lediglich pauschal die Bedeutung für die Arbeitnehmer aller Betriebe, zu berücksichtigende lokale Besonderheiten und auf zahlreiche aufgeworfene rechtliche Fragen. Pauschalbehauptungen vermögen eine Erhöhung der Regelbeisitzerzahl indes nicht zu begründen. Konkrete Probleme, welche die Hinzuziehung externen Sachverstandes erfordern würden, werden nicht genannt. Über die lokalen Besonderheiten kann soweit ersichtlich auch mit zwei Beisitzern auf jeder Seite verhandelt werden.

G.

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