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Arbeitsgericht Dortmund Beschluss vom 20.03.2025 – 11 Ca 652/24

ECLI:DE:ARBGDO:2025:0320.11CA652.24.00

Tenor

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 06.05.2024 AZ: 11 Ca 652/24, nämlich die Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € (in Worten: eintausend Euro) verhängt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 500,00 € (in Worten: fünfhundert Euro) ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an den Geschäftsführer der Beklagten A.

Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt nur zugunsten der Staatskasse.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:

1

Die Gläubigerin besitzt den unter Ziffer 1. bezeichneten vollstreckbaren Titel.

2

Die Schuldnerin, der rechtliches Gehör gewährt wurde, hat nach der Behauptung der Gläubigerin die titulierte Verpflichtung nicht erfüllt. Sie ist daher gemäß § 888 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erfüllung anzuhalten.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

3

Gegen diesen Beschluss kann von der beklagten Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden.

4

Für die klagende Partei ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

5

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Dortmund, Ruhrallee 3, 44047 Dortmund, Fax: 0231 5415-519 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.

6

Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.

7

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

8

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

9

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.