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Arbeitsgericht Essen Urteil vom 11.03.2025 – 3 Ca 2430/24
3 Kammer · ECLI:DE:ARBGE:2025:0311.3CA2430.24.00
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung.
Der in Z. wohnhafte Kläger war vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 bei der Beklagten in deren Niederlassung in V. als J. auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom N03.2024 (Bl. 8ff. d.A.) beschäftigt. In § 1 Abs. 1 des Vertrags ist eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. § 2 Abs. 1 a) verweist auf den Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im A.. Gemäß § 7 Abs. 1 beträgt der Stundenlohn 20,11 €, und die Vergütung ist jeweils am Monatsende fällig.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 07.10.2024, dem Kläger zugegangen am selben Tage, zum 00.00.0000.
Der Kläger legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 08.10.2024 (Bl. 15 d.A.) vor, in der als ausstellender Arzt ein Facharzt für Allgemeinmedizin aus Z. genannt ist, und in der es heißt:
arbeitsunfähig seit 08.10.2024
voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich oder
letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit 18.10.2024
Als Diagnosen sind die ICD N01 und N02 aufgeführt.
Am 15.10.2024 schrieb die Beklagtenseite dem Kläger per WhatsApp:
Hallo B., wir werden heute das Auto abholen, ich gehe davon aus das es bei dir Zuhause steht und Abholbereit ist.
Wird so gegen 11 Uhr, lege bitte Handy, Ladekabel, Schlüssel ins Auto. Das Material ist ja noch in deinem Auto. Danke
Deine Arbeitskleidung ebenfalls wenn möglich
Die Gegenstände wurden beim Kläger durch den Mitarbeiter Herrn D. wie angekündigt abgeholt.
Am Montag, den 21.10.2024 erschien der Kläger nicht zur Arbeit.
In der Lohnabrechnung für Oktober 2024 (Bl. 7 d.A.) sind bei den Bruttobezügen 32 Stunden „Stundenlohn“, 8 Stunden Feiertagslohn, 72 Stunden Lohnfortzahlung sowie der ZVK-Beitrag von 45,05 € aufgelistet. Als Nettoabzug sind 1.085,72 € aufgeführt mit der Bezeichnung „Einbehalt Lohn“.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte mit Schreiben vom 31.10.2024 (Bl. 5f. d.A.) auf, den einbehaltenen Betrag zur Auszahlung zu bringen.
Mit Schreiben vom 06.11.2024 (Bl. 12f d.A.) erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, diese verweigere berechtigterweise die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert.
Mit seiner am 15.11.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen und den Beklagtenvertretern am 19.11.2024 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren gerichtlich weiter.
Er behauptet, er habe am 08.10.2024 noch bis mittags bei einem Kunden in Y. gearbeitet. Um 09:20 Uhr habe er ein entsprechendes Foto mit Standort und Uhrzeit gefertigt (Bl. 93 d.A.). Gleichwohl habe eine Mitarbeiterin der Beklagten im Auftrag des Abteilungsleiters Herrn Q. den Kunden angerufen und diesem mitgeteilt, dass der Kläger - der sich noch vor Ort beim Kunden befunden habe - krank sei und nicht mehr auf der Baustelle erscheinen werde. Daraufhin habe der Kunde ihn angesprochen und gefragt, was los sei. Ab mittags habe der Kläger unter Neurasthenie, die zu psychosomatischen Symptomen wie allgemeinem Unwohlsein etc. führe, gelitten. Er habe sich sehr krank und erschöpft gefühlt, habe unter Kopfschmerzen und Übelkeit gelitten und die körperlich anstrengende Arbeit mit Heben, Bücken und kniender Tätigkeit nicht mehr durchführen können. Er sei dann zum Arzt gefahren. Dieser habe ihn untersucht und die aufgeführten Diagnosen festgestellt, zudem einen Burnout. Er habe ihm geraten, viel spazieren zu gehen, sich auszuruhen und Stress aus dem Weg zu gehen. Von Medikamenten habe er abgeraten, da diese sich auch schlecht auf den Körper auswirken könnten. Der Kläger habe sich nachmittags krankmelden müssen. Er habe die ärztlichen Ratschläge befolgt und sich ausgeruht, sei spazieren gegangen und habe versucht, Ruhe einkehren zu lassen.
Als das Auto am 15.10.2024 abgeholt wurde, habe er Herrn D., der Teamleiter und zuständig für Personal bei der Beklagten sei, gefragt, wie er denn nach seiner Arbeitsunfähigkeit arbeiten solle bis zum Beendigungszeitpunkt. Herr D. habe geantwortet, er brauche nicht mehr zu kommen.
Aufgrund der Erkrankungen habe er erst am 01.11.2024 einer anderweitigen Tätigkeit nachgehen können (Bl. 91 d.A.). Seine Arbeitsunfähigkeit habe - so hat er auf Nachfrage im Kammertermin dargelegt - mit Ablauf des 18.10.2024 geendet, er habe jedoch aktuell immer noch Beschwerden. Er sei - so hat seine Prozessbevollmächtige nachfolgend angegeben - nach dem 18.10.2024 nicht mehr zum Arzt gegangen und habe daher nicht sagen können, ob noch Arbeitsunfähigkeit besteht aufgrund der Erkrankung (Bl. 121 d.A.).
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.085,72 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger habe am 08.10.2024 nicht gearbeitet. Das Foto stamme nicht von einem Kunden. Der Vortrag des Klägers bzgl. des Anrufs beim Kunden sei - so meint sie - nicht schlüssig und zudem unerheblich.
Sie behauptet, der Kläger sei vom 08.10.2024 bis zum 18.10.2024 nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Ein plötzliches allgemeines Unwohlsein, das unmittelbar am Tag nach Erhalt der Kündigung eintritt, sei nicht glaubhaft. Es seien keine physischen oder psychischen negative Abweichungen des Normalzustandes des Klägers vorhanden gewesen, die eine Arbeitsunfähigkeit nach Maßgabe der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie begründet hätten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie ein Ereignis am 08.10.2024 derart schwerwiegende Folgen beim Kläger ausgelöst haben soll, durch welches er erst im Laufe des Tages arbeitsunfähig geworden sein soll.
Die Beklagte bestreitet, dass eine Feststellung durch den Arzt zu dem vom Kläger behaupteten Zeitpunkt tatsächlich stattgefunden und der Arzt, der die Bescheinigung ausgestellt hat, überhaupt eine Untersuchung vorgenommen hat.
Sie meint, das Nichterscheinen des Klägers am 21.10.2024 sei als unentschuldigtes Fehlen zu werten. Sie behauptet, Herr D. habe weder erklärt, der Kläger müsse nicht mehr kommen, noch habe er eine Personalfunktion inne, was dem Kläger auch bekannt sei. Die Abholung der Arbeitsmaterialien sei aufgrund der Krankmeldung naheliegend gewesen. Der Kläger hätte auch ohne Arbeitsmaterialien seine Arbeitsleistung am Betriebssitz anbieten können und müssen. Dann wären ihm die Arbeitsmittel selbstverständlich wieder zur Verfügung gestellt und ihm Arbeit zugewiesen worden. Sie meint daher, auch für den 21.10.2024 sei keine Vergütung geschuldet.
Zudem behauptet sie, der Kläger habe unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Tätigkeit angetreten (Bl. 79 d.A.). Sie bestreitet, dass er erst am 01.11.2024 einer anderen Tätigkeit nachgehen konnte (Bl. 100 d.A.). Insbesondere - so meint sie - sei beachtlich, dass nach eigenem Vortrag des Klägers dieser offensichtlich seine Krankheit „mit dem Wechsel des Kalenderblatts“ auskuriert habe, was auch für eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit spreche.
Aufgrund aller dieser Umstände sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Der Kläger habe nicht wie erforderlich substantiiert seine Erkrankung und deren Ursachen dargelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
A.
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der einbehaltenen 1.085,72 € netto gemäß §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 EFZG und § 611a Abs. 2 BGB.
1.
Streitgegenstand ist allein die vom Kläger begehrte Auszahlung der einbehaltenen 1.085,72 € netto. Dieser Einbehalt wiederum bezieht sich nur auf die Vergütung für die Zeit vom 08.10.2024 bis 18.10.2024. Die Vergütung für den 21.10.2024 ist hingegen nicht Streitgegenstand. Denn die Beklagte hat für diesen Tag keine Bruttovergütung abgerechnet. Dementsprechend kann sich auch der Nettoabzug nicht auf Vergütung für den 21.10.2024 beziehen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Jeden zu vergütenden Tag rechnet die Beklagte mit 8 Stunden ab, wie sich aus der Position „Feiertagslohn“ ergibt, die sich auf Donnerstag, den 03.10.2024 bezieht.
Die Position „Lohnfortzahlung“ von 72 Stunden bezieht sich dementsprechend auf 9 Tage, nämlich Dienstag bis Freitag 08.10. bis 11.10.2024 und Montag bis Freitag 14.10. bis 18.10.2024.
Die Position „Stundenlohn“ von 32 Stunden betrifft demzufolge die Arbeitstage Montag, 01.10., Mittwoch, 02.10., Freitag, 04.10. und Montag, 07.10.2024.
Das heißt, die Bruttobezüge decken den Zeitraum 01.10. bis 18.10.2024 ab, nicht jedoch die Zeit danach.
Dementsprechend kann sich der Nettoabzug von 1.085,72 € nicht (auch nicht teilweise) auf die Zeit nach dem 18.10.2024 beziehen, sondern betrifft vielmehr allein die Vergütung für die Zeit vom 08.10. bis 18.10.2024.
2.
Der Kläger war ab dem Mittag des 08.10.2024 bis einschließlich 18.10.2024 arbeitsunfähig erkrankt und daher entgeltfortzahlungsberechtigt gemäß §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 EFZG
a)
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein regelwidriger Körper- und Geisteszustand gegeben ist, der dazu führt, dass der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit objektiv nicht ausüben kann oder objektiv nicht ausüben sollte, weil die Heilung nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert wird (vgl. Reinhard in: Erfurter Kommentar, 25. Aufl. 2025, § 3 EFZG Rdn. 5, beck-online m.w.N.).
b)
Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auch auf die beweisrechtliche Würdigung aus. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Diese begründet jedoch keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt jedoch ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Der Arbeitgeber ist dabei nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Hierfür gibt es weder nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung, der in der Bekämpfung eines Missbrauchs der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall liegt, hinreichende Anhaltspunkte. Diese Bestimmung gibt ihm lediglich ein zusätzliches Instrument zur Erschütterung des Beweiswerts an die Hand, um einem missbräuchlichen Verhalten des Arbeitnehmers begegnen zu können. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben. Bei der näheren Bestimmung der Anforderungen an die wechselseitige Darlegungslast der Parteien ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen. Da die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine gesetzliche Vermutung oder eine Beweislastumkehr auslöst, dürfen an den Vortrag des Arbeitsgebers, der ihren Beweiswert erschüttern will, keine - unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten - überhöhten Anforderungen gestellt werden. Der Arbeitgeber muss gerade nicht, wie bei einer gesetzlichen Vermutung, Tatsachen darlegen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind (vgl. BAG vom 08.09.2021 - 5 AZR 149/21, juris Rdn. 11ff.).
Solche tatsächlichen Umstände, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben und damit den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, können gegeben sein, wenn zwischen bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Beginn und Ende der Kündigungsfrist Koinzidenz besteht (vgl. BAG vom 08.09.2021 - 5 AZR 149/21, a.a.O. Rdn. 20).
Auch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber kann der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Zugang der Kündigung erkrankt und nach den Gesamtumständen des zu würdigenden Einzelfalls Indizien vorliegen, die Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit begründen. Hierauf deutet insbesondere eine zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigungsfrist und Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit hin, und zwar auch dann, wenn der Zeitraum durch mehrere Bescheinigungen abgedeckt wird (vgl. BAG vom 13.12.2023 - 5 AZR 137/23, juris Rdn. 18 und 24). So können ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit etwa dann bestehen, wenn der attestierte Beginn der Arbeitsunfähigkeit zwar einen Tag vor Zugang der Arbeitgeberkündigung liegt, durch Folgebescheinigungen dann aber genau die vierwöchige Kündigungsfrist - endend mit einem Dienstag - abgedeckt wird und der Arbeitnehmer am Folgetag arbeitsfähig eine neue Beschäftigung aufnimmt (vgl. BAG vom 13.12.2023 - 5 AZR 137/23, a.a.O. Rdn. 3, 26f.).
Beruft sich der Arbeitgeber darauf, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern (vgl. BAG vom 17.06.2003 - 2 AZR 123/02, juris Rdn. 29).
c)
Der Kläger hat eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Deren Beweiswert ist nicht erschüttert.
Für ihre Behauptung, der Arzt, der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat, habe den Kläger nicht untersucht (Bl. 79 d.A.), hat die Beklagte keinen Beweis angetreten.
Hätte der Kläger nach Erhalt der Kündigung am 07.10.2024 durch Vortäuschung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erreichen wollen, seinen Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist zu erhalten, ohne weiter dafür arbeiten zu müssen, so hätte es nahegelegen, am Montagmorgen, den 08.10.2024 direkt den Arzt aufzusuchen und sich unter Vortäuschung einer Erkrankung bis einschließlich Montag, den 21.10.2024 krankschreiben zu lassen. Der bescheinigte Zeitraum hätte auch in diesem Fall zwei Wochen nicht überschritten.
Stattdessen hat der Kläger am Montag, den 08.10.2024 die Arbeit bei einem Kunden in Y. angetreten und dort bis mittags gearbeitet, hat dann erst den Arzt aufgesucht, und die Krankschreibung reichte auch nur bis Freitag, den 18.08.2024.
Zwar bestreitet die Beklagte, dass der Kläger am Vormittag des 08.10.2024 gearbeitet hat. Sie trägt jedoch die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Gesamtumstände, die Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen. Daher hätte sie zunächst einmal darlegen müssen, bei welchem Kunden der Kläger für den 08.10.2024 zur Arbeit eingeteilt war und ab wieviel Uhr morgens, ob er bei diesem Kunden nicht erschienen ist, ob sich der Kunde bei der Beklagten gemeldet hat, dass keiner gekommen sei, welchen Mitarbeiter die Beklagte dann als Ersatz geschickt hat oder ob der Termin abgesagt wurde. Außerdem hätte sie darlegen müssen, um wieviel Uhr morgens sich der Kläger bei ihr krankgemeldet hat. Ferner hätte sie für Vorstehendes Beweis antreten müssen.
Der Kläger hat auch nicht bereits am 22.10.2024 arbeitsfähig eine neue Beschäftigung aufgenommen. Auch insoweit fehlen substantiierter Beklagtenvortrag und ein Beweisantritt der Beklagten. Daher muss die Kammer davon ausgehen, dass der Kläger erst am 01.11.2024 ein neues Arbeitsverhältnis hatte und dementsprechend mindestens im Zeitraum 22.10.2024 bis einschließlich 31.10.2024 keine Arbeitsleistung verrichtet hat.
Der Umstand, dass der Kläger am 21.10.2024 nicht im Betrieb der Beklagten in V. erschienen ist und für diesen Tag auch keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht hat, legt auch nicht die Vermutung nahe, dass Grund für seine Nichtarbeit im Zeitraum 08.10. bis 18.10.2024 fehlende Leistungswilligkeit anstatt krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gewesen ist. Die Aufforderung, am 15.10.2024 nicht nur das Auto mit Schlüssel und Material, sondern auch Handy, Ladekabel und Arbeitskleidung herauszugeben, die dann auch tatsächlich abgeholt wurden, konnte nach Auffassung der Kammer nach dem Empfängerhorizont eines durchschnittlichen gewerblichen Arbeitnehmers, der bis einschließlich Freitag, 18.10.2024 krankgeschrieben ist, nur so verstanden werden, dass die Beklagte den Kläger am letzten Tag des Bestehens des Arbeitsverhältnisses am Montag, den 21.10.2024 nicht mehr zur Arbeit einteilen wollte. Ob Herr D. dem Kläger darüber hinaus gesagt hat, er brauche nicht mehr kommen, und ob er hierzu befugt war, kann offenbleiben.
Aus den - überobligatorischen - Angaben des Klägers zu Diagnose, Beschwerden, ärztlichen Ratschlägen und deren Befolgung ergeben sich ebenfalls keine Zweifel an der bescheinigten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Die vom Kläger behaupteten Beschwerden - Erschöpfung, Kopfschmerzen und Übelkeit - passen zu den in der Bescheinigung angegebenen Diagnosen „Unwohlsein und Ermüdung“ (R53) und „Neurasthenie“ (F48.0). Es ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht so, dass diese Erkrankungen voraussetzen, dass ein bestimmtes Ereignis unmittelbar vorangegangen ist, das diese ausgelöst hat. Ebenso wenig ist es ungewöhnlich, dass eine Erkrankung im Laufe des Arbeitstags eintritt. Der Arzt, bei dem ein erkrankter Arbeitnehmer im Laufe des Tages einen Termin hat, gibt als Beginn der festgestellten Arbeitsunfähigkeit ein Datum an, also einen Tag, aber nicht, ab wieviel Uhr die Arbeitsunfähigkeit besteht bzw. festgestellt wurde. Dass der Arzt nach Angaben des Klägers keine Medikamente verschrieben hat, sondern geraten hat, er solle sich ausruhen, begründet unter Berücksichtigung der aufgeführten Diagnosen gleichfalls keine Zweifel an der attestierten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Dass der Kläger einerseits angegeben hat, er habe aufgrund dieser Erkrankungen erst am 01.11.2024 einer anderweitigen Tätigkeit nachgehen können (Bl. 91 d.A.) und andererseits - auf Nachfrage im Kammertermin - dass er aktuell immer noch Beschwerden habe, dass seine Arbeitsunfähigkeit aber mit Ablauf des 18.10.2024 geendet habe bzw. dass er - wie seine Prozessbevollmächtigte angegeben hat - nach dem 18.10.2024 nicht mehr zum Arzt gegangen sei und daher nicht habe sagen können, ob noch Arbeitsunfähigkeit besteht aufgrund der Erkrankung (Bl. 121 d.A.), ist auch kein Indiz, das Zweifel an der Erkrankung begründet. Ein Arbeitnehmer kann Auskunft geben, welche Beschwerden er hat. Ob diese Beschwerden eine Krankheit darstellen und ob diese in Bezug auf die geschuldete Arbeitstätigkeit so schwerwiegend ist, dass Arbeitsunfähigkeit besteht und wie lange voraussichtlich, das muss ein Arzt beurteilen. Dass ein Arbeitnehmer das Ende seiner Arbeitsunfähigkeit gleichsetzt mit dem Ablauf des Zeitraums des ärztlichen Attestes, erscheint naheliegend. Der Kläger hat dargelegt, sein Arzt habe ihm geraten, sich auszuruhen und Stress aus dem Weg zu gehen. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist mit „bis zum 18.10.2024“ bescheinigt. Dass unter derartigen Umständen der Kläger sich im Zeitraum 19.10.2024 bis 31.10.2024 eine neue Arbeitsstelle gesucht hat und ab dem 01.11.2024 in der Lage war, Arbeitsleistung zu verrichten, auch wenn ggf. noch ein gewisses Maß an Beschwerden vorhanden war, erscheint nicht ungewöhnlich.
3.
Für die Arbeitsleistung am 08.10.2024 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat der Kläger einen Vergütungsanspruch gemäß § 611a Abs. 2 BGB.
Der Kläger hat dargelegt, dass er am 08.10.2024 noch bis mittags bei einem Kunden in Y. gearbeitet habe.
Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von der Gegenseite behaupteten Tatsachen zu erklären. Die Beklagte hätte sich nicht auf ein Bestreiten beschränken dürfen. Vielmehr hätte sie - wenn auch an dieser Stelle ohne Beweisantritt - darlegen müssen, bei welchem Kunden der Kläger für den 08.10.2024 zur Arbeit eingeteilt war und ab wieviel Uhr morgens, ob er bei diesem nicht erschienen ist, ob sich der Kunde bei der Beklagten gemeldet hat, dass keiner gekommen sei, ob der Termin dann vollständig abgesagt wurde oder die Beklagte einen anderen Mitarbeiter als Ersatz zu dem Kunden geschickt hat, und um wieviel Uhr sich der Kläger morgens krankgemeldet hat.
4.
Der Anspruch ist auch nicht verfallen.
Die jeweils zweimonatige außergerichtliche und gerichtliche Ausschlussfrist nach § 49 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im A. wurde durch die am 19.11.2024 zugestellte Klage gewahrt. Der Lohn für Oktober 2024 war gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 des Arbeitsvertrags am 31.10.2024 fällig.
II.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
C.
D.
Gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG war zu entscheiden, dass kein Grund für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 lit. a), Abs. 3 ArbGG vorliegt. Die Statthaftigkeit der Berufung richtet sich daher nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211 7770-2199
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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