Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 18.12.2025 – 11 SLa 222/25

11. Kammer · ECLI:DE:LAGD:2025:1218.11SLA222.25.00

Arbeitsgericht Essen

Verkündet am 17.12.2025

Stellet

Regierungsbeschäftigte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

pp.

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2025

durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Schwarz als Vorsitzende

und die ehrenamtliche Richterin Langner-Thiele

und den ehrenamtlichen Richter Mischke

für Recht erkannt:

...

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung.

Der Kläger war vom 01.06.2024 bis zum 21.10.2024 bei der Beklagten in deren Niederlassung in Z. als Fliesenleger auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 13.05.2024 (Blatt 8 ff. der erstinstanzlichen Akte) beschäftigt.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 07.10.2024, dem Kläger zugegangen am selben Tag, zum 21.10.2024. Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage.

Am 08.10.2024 hielt sich der Kläger wenigstens kurz auf einer Baustelle bei den Kunden W. auf. Im Laufe des Tages meldete er sich dort ab und verließ die Baustelle.

Der Kläger legte am Folgetag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 08.10.2024 für die Zeit vom 08.10.2024 bis Freitag, den 18.10.2024, vor, ausgestellt von Herrn Dr. H., Facharzt für Allgemeinmedizin aus U. (Blatt 15 der erstinstanzlichen Akte). Als Diagnosen waren die ICD-10-Codes R53 G, Unwohlsein und Ermüdung, und F48.0 G, Neurasthenie, aufgeführt.

Am 15.10.2024 forderte die Beklagte den Kläger per WhatsApp um 06:09 Uhr dazu auf, den Dienstwagen samt Handy und Ladekabel, Schlüssel und seine Arbeitskleidung zur Abholung bereit zu halten. Der Kläger antwortete, dass eine Abholung ab 10.00 Uhr möglich sei. Herr S., sein Teamleiter, holte die Gegenstände vereinbarungsgemäß beim Kläger ab.

Am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, am Montag, den 21.10.2024, erschien der Kläger nicht zur Arbeit bei der Beklagten.

In der Lohnabrechnung des Klägers für Oktober 2024 findet sich ein Nettoabzug iHv. 1.085,72 € mit der Bezeichnung „Einbehalt Lohn“ (Blatt 7 der erstinstanzlichen Akte).

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte mit Schreiben vom 31.10.2024 (Blatt 5 f. der erstinstanzlichen Akte) dazu auf, den einbehaltenen Betrag zur Auszahlung zu bringen.

Mit Schreiben vom 06.11.2024 (Blatt 12 f der erstinstanzlichen Akte) erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, sie verweigere die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert.

Mit seiner am 15.11.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen und den Beklagtenvertretern am 19.11.2024 zugestellten Klage hat der Kläger Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 08.10.2024 bis zum 18.10.2024 verlangt.

Er hat behauptet, er habe am 08.10.2024 noch bis mittags bei den Kunden W. gearbeitet. Um 09:20 Uhr habe er ein entsprechendes Foto mit Standort und Uhrzeit gefertigt (Blatt 93 der erstinstanzlichen Akte). Gleichwohl habe eine Mitarbeiterin der Beklagten im Auftrag des Abteilungsleiters Herrn E. die Kunden angerufen und mitgeteilt, der Kläger sei krank und werde nicht mehr auf der Baustelle erscheinen. Ab mittags sei der Kläger an Neurasthenie erkrankt, die zu allgemeinem Unwohlsein geführt habe. Er habe sich sehr krank und erschöpft gefühlt, habe unter Kopfschmerzen und Übelkeit gelitten und die körperlich anstrengende Arbeit nicht mehr durchführen können. Er sei dann zum Arzt gefahren. Dieser habe ihn untersucht und die aufgeführten Diagnosen festgestellt, zudem ein Burnout. Er habe ihm geraten, viel spazieren zu gehen, sich auszuruhen und Stress aus dem Weg zu gehen. Von Medikamenten habe er abgeraten, da diese sich auch schlecht auf den Körper auswirken könnten. Der Kläger habe die ärztlichen Ratschläge befolgt.

Als der Dienstwagen am 15.10.2024 abgeholt worden sei, habe der Kläger Herrn S., der auch für Personalfragen zuständig sei, gefragt, wie er nach seiner Arbeitsunfähigkeit arbeiten solle. Herr S. habe geantwortet, er brauche nicht mehr zu kommen. Dass Herr S. zu Freistellungen berechtigt sei, ergebe sich auch daraus, dass er dem Kläger zuvor bereits einmal Urlaub genehmigt habe.

Aufgrund seiner Erkrankungen habe der Kläger erst am 01.11.2024 einer anderweitigen Tätigkeit nachgehen können (Blatt 91 der erstinstanzlichen Akte). Seine Arbeitsunfähigkeit habe - so hat er auf Nachfrage des Arbeitsgerichts im Kammertermin dargelegt - mit Ablauf des 18.10.2024 geendet, er habe jedoch aktuell immer noch Beschwerden. Er sei nach dem 18.10.2024 nicht mehr zum Arzt gegangen und könne daher nicht sagen, ob die Arbeitsunfähigkeit fortbestanden habe (Blatt 121 der erstinstanzlichen Akte).

Der Kläger hat im erstinstanzlichen Kammertermin erklärt, den von ihm als Zeugen benannten behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.085,72 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, das vom Kläger für den 08.10.2024 vorgelegte Foto stamme nicht von einem Kunden.

Herr S. habe keine Personalfunktion, was der Kläger auch wisse.

Wäre der Kläger am 21.10.2024 zur Arbeit erschienen, hätte die Beklagte ihm seine Arbeitsmittel wieder zur Verfügung gestellt und ihm Arbeit zugewiesen.

Der Kläger habe unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Tätigkeit angetreten, nicht erst am 01.11.2024.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, insbesondere wegen der zeitlichen Koinzidenz zwischen Ausspruch der Kündigung und behaupteter Arbeitsunfähigkeit. Ein plötzliches allgemeines Unwohlsein, das unmittelbar am Tag nach Erhalt der Kündigung eintrete, sei nicht glaubhaft. Der Vortrag des Klägers zum Anruf bei den Kunden am 08.10.2024 sei nicht schlüssig. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass ein Ereignis am 08.10.2024 derart schwerwiegend gewesen sein soll, ebenso wenig, dass der Kläger offensichtlich seine Krankheit „mit dem Wechsel des Kalenderblatts“ auskuriert habe. Der Kläger habe seine Erkrankung und deren Ursachen nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Sein unentschuldigtes Fehlen am letzten Arbeitstag, dem 21.10.2024, verstärke die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Der Kläger hätte am 21.10.2024 auch ohne Arbeitsmaterialien seine Arbeitsleistung am Betriebssitz anbieten müssen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11.03.2025 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht erschüttert. Eine zeitliche Koinzidenz zwischen der Kündigung und der Krankmeldung liege nicht vor, weil der Kläger nach Zugang der Kündigung noch Arbeitsleistung erbracht habe. Die Herausgabe der Arbeitsmaterialien habe der Kläger als Freistellung für den 21.10.2024 verstehen dürfen, so dass Kündigungsfrist und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht passgenau iSd. Rechtsprechung seien.

Gegen das ihr am 18.03.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.04.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.06.2025 auf Grund des Antrags vom 19.05.2025 am 06.06.2025 begründet.

Sie behauptet, der Kläger habe am 08.10.2024 um 8:00 Uhr auf der Baustelle erscheinen müssen, jedoch ohne Information gefehlt. Nachdem der Kunde bei Herrn E. gegen ca. 8:15 Uhr nachgefragt habe, habe dieser behauptet, der Kläger sei krank, um eine Verärgerung des Kunden zu vermeiden. Herr E. habe in einem späteren zweiten Anruf vom Kunden erfahren, dass der Kläger um 8:50 Uhr auf der Baustelle erschienen sei. Nach Information von Herrn E. sei der Kläger um kurz nach 9:00 Uhr wieder gegangen. In dieser kurzen Zeit habe der Kläger nicht gearbeitet.

Herr S. sei als Büroleiter nicht dazu befugt, den Kläger freizustellen. Dies habe allein Frau N. oblegen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert. Hierfür spreche der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Zugang der Kündigung und der attestierten Arbeitsunfähigkeit von weniger als 24 Stunden. Der behauptete kurze Arbeitsversuch stehe dem nicht entgegen. Die tatsächliche Arbeitsaufnahme am Folgetag könne auch rein taktisch motiviert gewesen sein, um den Anschein einer ordnungsgemäßen Krankmeldung zu wahren. Der Vortrag des Klägers zu seiner vermeintlichen Arbeitsleistung am 08.10.2024 sei unsubstantiiert. Zudem sei kein Anlass für die vermeintlich im Laufe des auf den Kündigungszugang folgenden Tages eintretende Arbeitsunfähigkeit erkennbar. Es erscheine lebensfremd, dass eine über längere Zeit sich entwickelnde Erkrankung wie Neurasthenie ohne Vorzeichen oder Vorgeschichte ausgerechnet am ersten Tag nach einer Kündigung akut auftrete und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe.

Der Beweiswert sei auch auf Grund des widersprüchlichen Vortrags zu den Diagnosen erschüttert, weil der Kläger zum einen behaupte, nur bis zum 18.10.2024 arbeitsunfähig gewesen zu sein, gleichzeitig aber ab dem 01.11.2024 gearbeitet und im März 2025 noch Beschwerden gehabt haben wolle. Der Kläger habe nicht geschildert, wie sich sein Krankheitsbild konkret verbessert habe und warum er nunmehr zwar nicht gesund sei, aber arbeitsfähig. Die behauptete Neurasthenie erfordere zudem regelmäßig eine strukturierte psychotherapeutische oder psychosomatische Behandlung, ggf. begleitet durch pharmakologische Interventionen, die nach dem Vortrag des Klägers fehle. Dass der behandelnde Arzt dem Kläger nach dessen eigener Darstellung lediglich Ruhe verordnet und auf eine weiterführende Therapie verzichtet habe, widerspreche den typischen Behandlungsstandards bei einer ernsthaft diagnostizierten Neurasthenie. Dies lege nahe, dass entweder keine tragfähige Diagnose gestellt worden oder der Kläger die Symptomschilderung gegenüber dem Arzt in einer Weise beeinflusst habe, die das Attest in seiner Beweiskraft erheblich entwerte. Die klägerische Aussage, er habe nach dem 21.10.2024 „keine AU mehr benötigt“, lasse erkennen, dass es ihm nicht um Genesung, sondern lediglich um die Überbrückung der Kündigungsfrist gegangen sei.

Das Fehlen des Klägers am 21.10.2024 verstärke die Indizien. Der Kläger habe am 21.10.2024 seine Arbeitsleistung anbieten müssen. Eine Freistellung sei nicht erfolgt. Die Rückgabe von Fahrzeug, Arbeitskleidung und Mobiltelefon stelle vielmehr eine nachvollziehbare Maßnahme dar, um während der Krankschreibung Zugriff auf das dienstliche Eigentum sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Essen - 3 Ca 2430/24 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger behauptet, am 08.10.2024 sei er morgens von zu Hause losgefahren und habe die für die Kunden erforderlichen Materialien beim Großhandel abgeholt. Am Vortag habe er der Familie W. Musterfliesen vorbeigebracht. Die ausgewählten Fliesen habe er im Großhandel am nächsten Morgen besorgen müssen. Dies habe er Frau W. mitgeteilt, ebenso, dass er morgens später an der Baustelle erscheinen werde. Auch mit Herrn S. habe er dies besprochen. Nach dem Besuch im Großhandel habe der Kläger bei Familie W. die Arbeitsmaterialien hereintragen und seinen Arbeitsplatz einrichten wollen. Dazu sei er allerdings nicht mehr gekommen, da Herr E. bei Frau W. angerufen habe, um ihr mitzuteilen, dass der Kläger krank sei. Der Kläger habe nach dem Telefonat zwischen der Beklagten und dem Kunden noch ein bisschen weitergearbeitet und sodann gesagt, dass er aufgrund seiner Beschwerden nun zum Arzt gehen müsse.

Herr S., als direkter Vorgesetzter des Klägers, habe ihm auf Nachfrage bei Rückgabe der Arbeitsmaterialien mitgeteilt, er solle am 21.10.2024 zu Hause bleiben.

Seit dem 01.11.2024 habe der Kläger eine neue Arbeit aufgenommen. Zwischen dem 22.10.2024 und dem 31.10.2024 habe er keine Arbeit verrichtet.

Der Kläger ist der Ansicht, mit Ablauf des 21.10.2024 habe er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einholen müssen.

Der Kläger hat im Anschluss an den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer eine schriftliche Schweigepflichtsentbindung zur Akte gereicht (Blatt 226 der Akte). Die Beklagte rügt in Bezug hierauf Verspätung. Die Kammer hat in einem zweiten Termin Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. H.. Insoweit wird auf den Beweisbeschluss vom 30.10.2025 und das Wortlautprotokoll vom 17.12.2025 Bezug genommen (Blatt 238 ff. der Akte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist begründet, weil die zulässige Klage unbegründet ist.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der einbehaltenen 1.085,72 € netto gemäß §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 EFZG und § 611a Abs. 2 BGB. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, ab dem Mittag des 08.10.2024 bis einschließlich 18.10.2024 aufgrund Arbeitsunfähigkeit an seiner Arbeitsleistung verhindert gewesen zu sein.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch die Arbeitgeberin für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, ohne dass sie ein Verschulden trifft.

aa) Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein regelwidriger Körper- und Geisteszustand gegeben ist, der dazu führt, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihre bzw. seine vertraglich geschuldete Tätigkeit objektiv nicht ausüben kann oder objektiv nicht ausüben sollte, weil die Heilung nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert wird (vgl. BAG 07.12.2005 - 5 AZR 228/05, Rn. 35; Reinhard in: Erfurter Kommentar, 25. Aufl. 2025, § 3 EFZG Rn. 5 mwN.).

bb) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG aus, um der Arbeitgeberin das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auch auf die beweisrechtliche Würdigung aus (vgl. BAG 08.09.2021 - 5 AZR 149/21, Rn. 11 ff.).

b) Den Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit konnte der Kläger nicht durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 08.10.2024 führen. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert.

aa) Die Arbeitgeberin kann den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch erschüttern, dass sie tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt (BAG 13.12.2023 - 5 AZR 137/23, Rn. 12; 28.06.2023 - 5 AZR 335/22, Rn. 12).

(1) Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit iSd. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt jedoch ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch die Arbeitgeberin nicht, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ihre bzw. seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Vielmehr kann die Arbeitgeberin den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass sie tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Die Arbeitgeberin ist dabei nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Hierfür gibt es weder nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung, der in der Bekämpfung eines Missbrauchs der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall liegt, hinreichende Anhaltspunkte. Diese Bestimmung gibt ihr lediglich ein zusätzliches Instrument zur Erschütterung des Beweiswerts an die Hand, um einem missbräuchlichen Verhalten begegnen zu können. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben. Bei der näheren Bestimmung der Anforderungen an die wechselseitige Darlegungslast der Parteien ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen. Da die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine gesetzliche Vermutung oder Beweislastumkehr auslöst, dürfen an den Vortrag der Arbeitgeberin, die ihren Beweiswert erschüttern will, keine - unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten - überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Arbeitgeberin muss gerade nicht, wie bei einer gesetzlichen Vermutung, Tatsachen darlegen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind (vgl. BAG 08.09.2021 - 5 AZR 149/21, Rn. 11 ff.). Beruft sich die Arbeitgeberin darauf, die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt, dann muss sie die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern (vgl. BAG 17.06.2003 - 2 AZR 123/02, Rn. 29).

(2) Solche tatsächlichen Umstände, die Zweifel an der Erkrankung ergeben und damit den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, können gegeben sein, wenn zwischen bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Beginn und Ende der Kündigungsfrist Koinzidenz besteht (vgl. BAG 08.09.2021 - 5 AZR 149/21, Rn. 20).

Auch bei einer Kündigung durch die Arbeitgeberin kann der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Zugang der Kündigung erkrankt und nach den Gesamtumständen des zu würdigenden Einzelfalls Indizien vorliegen, die Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit begründen. Hierauf deutet insbesondere eine zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigungsfrist und Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit hin, und zwar auch dann, wenn der Zeitraum durch mehrere Bescheinigungen abgedeckt wird (vgl. BAG 13.12.2023 - 5 AZR 137/23, Rn. 18 und 24). So können ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit etwa bestehen, wenn der attestierte Beginn der Arbeitsunfähigkeit zwar einen Tag vor Zugang der Arbeitgeberkündigung liegt, durch Folgebescheinigungen dann aber genau die vierwöchige Kündigungsfrist - endend mit einem Dienstag - abgedeckt wird und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer am Folgetag arbeitsfähig eine neue Beschäftigung aufnimmt (vgl. BAG 13.12.2023 - 5 AZR 137/23, Rn. 3, 26 f.).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 08.10.2024 erschüttert.

Die Tatsache, dass die Kündigung am 07.10.2024 zugegangen ist, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 08.10.2024 stammt und Kündigungsfrist und bescheinigte Arbeitsunfähigkeit - mit Ausnahme eines Werktages am 21.10.2024 - nahezu gleichzeitig endeten, begründen in der Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls ernsthafte Zweifel. Die nur geringen Abweichungen in den Daten stehen dem ebenso wenig entgegen (vgl. zu einem ähnlichen Fall LAG Köln 07.08.2024 - 8 Sa 129/23, Rn. 31) wie der Umstand, dass der Kläger jedenfalls am 08.10.2024 zunächst seine Arbeitskraft angeboten hat. Insoweit bedurfte es weder einer weiteren Aufklärung der Geschehnisse beim Kunden am 08.10.2024 noch jener bei Rückgabe der Arbeitsmittel am 15.10.2024. Offenlassen konnte die Kammer auch, ob schon vernünftige Zweifel genügen (vgl. Uffmann, RdA 2025, 45 ff. (47 f.)).

(1) Auch wenn der Kläger - wie er behauptet - bis mittags bei den Kunden W. gearbeitet und sich dann vor Ende seiner Arbeitszeit arbeitsunfähig abgemeldet hat, bleibt der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Zwar beginnt die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht zeitgleich mit dem Zugang der Kündigung; ein enger zeitlicher Zusammenhang bleibt aber bestehen, da zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit weniger als 24 Stunden liegen (für die Erschütterung des Beweiswerts auch bei einem Zeitraum von zwei Tagen zwischen Kündigungszugang und attestierter Arbeitsunfähigkeit zB. Fuhlrott, EWiR 2022, 23 (24)).

(2) Der Umstand, dass der Kläger am 21.10.2024 nicht im Betrieb der Beklagten in Z. erschienen ist und für diesen Tag auch keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht hat, verstärkt die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Kläger von einer Freistellung ausgehen durfte oder nicht. Denn jedenfalls bestand aus seiner Sicht keine Notwendigkeit für eine etwaige Verlängerung, weil die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 08.10.2024 bereits „passgenau“ die aus seiner Sicht zu erbringenden Arbeitstage abdeckte. Er ging davon aus, am 21.10.2024 nicht arbeiten zu müssen.

(3) Auch das BAG stellt nicht auf die bloßen Kalendertage ab, sondern maßgeblich auf die Arbeitstage (vgl. etwa auch BAG 13.12.2023 - 5 AZR 137/23, Rn. 19 und 21).

cc) Der Kläger hat seine Arbeitsunfähigkeit nicht anderweitig nachgewiesen.

(1) Im Falle der Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trägt die klagende Partei wieder die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 EFZG. Sie hat konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine in der streitgegenständlichen Zeit bestehende Erkrankung zulassen (BAG 08.09.2021 - 5 AZR 149/21, Rn. 21). Hierzu ist substantiierter Vortrag zB. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden haben (BAG 18.09.2024 - 5 AZR 29/24, Rn. 14; 13.12.2023 - 5 AZR 137/23, Rn. 14; 08.09.2021 - 5 AZR 149/21, Rn. 15; LAG Sachsen 24.10.2024 - 4 Sa 43/23, Rn. 72).

(2) Dies hat der Kläger getan.

(a) Der Kläger hat konkrete Tatsachen dargelegt, die den Schluss auf eine in der streitgegenständlichen Zeit bestehende Erkrankung zulassen.

Der Kläger hat konkrete schlüssige Angaben zu Diagnose, Beschwerden, ärztlichen Ratschlägen und deren Befolgung gemacht. Zu weiteren Darlegungen und Erläuterungen war er als medizinischer Laie nicht verpflichtet.

Die vom Kläger behaupteten Beschwerden - Erschöpfung, Kopfschmerzen und Übelkeit - passen zu den in der Bescheinigung angegebenen Diagnosen „Unwohlsein und Ermüdung“ (R53) und „Neurasthenie“ (F48.0). Aus welchem Grund die Beklagte davon ausgeht, ein bestimmtes auslösendes Ereignis müsse diesen Beschwerden unmittelbar vorangehen, erschließt sich nicht. Dass eine Erkrankung im Laufe des Arbeitstags eintritt, stellt keinen ungewöhnlichen Vorgang dar.

Der Kläger ist als medizinischer Laie auch nicht gehalten, das therapeutische Verhalten seines Arztes zu erklären, also etwa, aus welchem Grund keine Medikamente verschrieben wurden. Dass der Arzt nach Angaben des Klägers keine Medikamente verschrieben hat, stellt vielmehr einen iRd. Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Umstand dar.

Dass der Kläger einerseits angegeben hat, er habe aufgrund seiner Erkrankungen erst am 01.11.2024 einer anderweitigen Tätigkeit nachgehen können und andererseits - auf Nachfrage im Kammertermin - dass er aktuell immer noch Beschwerden habe, seine Arbeitsunfähigkeit aber mit Ablauf des 18.10.2024 geendet habe bzw. er nach dem 18.10.2024 nicht mehr zum Arzt gegangen sei und daher nicht habe sagen können, ob noch Arbeitsunfähigkeit besteht aufgrund der Erkrankung, ist auch nicht widersprüchlich. Vielmehr lösen nicht alle gesundheitlichen Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit aus. Der Kläger kann sich um eine neue Arbeitsstelle bemüht und diese am 01.11.2024 angetreten haben, auch wenn er ggf. noch Beschwerden hatte.

(b) Sein Vortrag war auch - anders als die Beklagte meint - nicht als verspätet nach § 67 Abs. 2, 3 oder 4 ArbGG zurückzuweisen, weil er eine unterzeichnete schriftliche Schweigepflichtsentbindung erst auf Hinweis der Berufungskammer im Anschluss an den Termin zur mündlichen Verhandlung zur Akte gereicht hat.

(aa) Zum einen hatte der Kläger Herrn Dr. H. bereits in der Klageschrift als Zeugen benannt (Blatt 4 der erstinstanzlichen Akte). Die Benennung des Zeugen durch die befugte Partei enthält idR. bereits die Aussageermächtigung (vgl. OLG Karlsruhe 28.10.1993 - 3 Ws 154/93, Rn. 7; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 385 ZPO, Rn. 11 mwNachw.).

(bb) Zum anderen hatte der Kläger persönlich im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht ausdrücklich die Entbindung erklärt (Blatt 121 der erstinstanzlichen Akte). Die Entbindung von der Schweigepflicht kann dem Gericht gegenüber erklärt werden (BAG 08.05.2014 - 2 AZR 75/13, Rn. 33).

(cc) Formerfordernissen unterliegt die Entbindungserklärung nicht (Art. 4 Ziffer 11 DS-GVO; vgl. etwa Aligbe, ARP 2025, 334 (339); Aligbe Einstellungsuntersuchungen/Aligbe, 2. Aufl. 2021, Rn. 730).

(3) Die Kammer war nach der Beweisaufnahme aber nicht davon überzeugt, dass der Kläger vom 08.10.2024 bis zum 18.10.2024 aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig war.

(aa) Hinsichtlich des von der Kammer anzusetzenden Maßstabs zur Beurteilung der Aussagen der Partei gilt, dass das Gericht gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1, 453 Abs. 1 ZPO, §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 7, 58 ArbGG unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu entscheiden hat, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die Beweiswürdigung ist auf eine individuelle Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu gründen. Dabei hat das Gericht nach § 286 ZPO ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob es an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Allerdings reicht weniger als die subjektive Überzeugung von der Wahrheit nicht aus (vgl. BAG 16.07.2015 - 2 AZR 85/15). Auch wenn das Gericht nach § 286 Abs. 2 ZPO an gesetzliche Beweisregeln nur in den durch die ZPO bezeichneten Fällen gebunden ist, muss die richterliche Überzeugung gleichwohl mit den Denk-, Natur- und Erfahrungsätzen in Einklang stehen. Zu den wissenschaftlichen Erfahrungssätzen zählen auch die Erkenntnisse der Aussagenpsychologie, welche damit auch bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (LAG Niedersachsen 26.05.2025 - 4 SLa 442/24, Rn. 27). Die Erkenntnisse der Aussagepsychologie sind nicht auf strafrechtliche Verfahren beschränkt, sondern beanspruchen Allgemeingültigkeit (vgl. Hamacher/Happe NZA 2021, 665 (671)).

α) Ob eine spezifische Aussage glaubhaft ist, richtet sich nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der forensischen Aussagepsychologie von der sog. Nullhypothese (vgl. BGH 30.07.1999 - 1 StR 618/98; LAG Düsseldorf 14.01.2011 - 9 TaBV 65/10). Dies bedeutet, dass die Glaubhaftigkeit einer Aussage erst positiv begründet werden muss, was durch einen hypothesengeleiteten Vorgang erfolgt. Es ist zu prüfen, ob die Aussageperson mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen unter den gegebenen Befragungsumständen und unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basiert. Ziel der aussagepsychologischen Hypothesengenerierung ist es, Erklärungsmodelle oder Alternativhypothesen aufzustellen, bei denen es auch ohne entsprechende Erlebnisgrundlage zu dieser Aussage hätte kommen können, und diese auf ihre Möglichkeit hin zu überprüfen (ArbG Solingen 24.02.2015 - 3 Ca 1356/13). Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Es wird daher zunächst angenommen, die Aussage sei unwahr. Zur Prüfung dieser Annahme sind weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt die Prüfstrategie, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt (LAG Niedersachsen 26.05.2025 - 4 SLa 442/24, Rn. 27; 29.03.2023 - 2 Sa 313/22; LAG Nürnberg 12.04.2016 - 7 Sa 649/14).

αα) Kernstück ist die Überprüfung der Aussagequalität anhand einer aussagepsychologischen Analyse der Aussage mit der Hypothese, dass sich erfundene oder erlogene Aussagen durch grundsätzliche Merkmale von subjektiv wahren, also erlebnisfundierten Aussagen unterscheiden (sog. Undeutsch-Hypothese, Andreas Geipel in: Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung, § 26 Die Aussageanalyse, 3. Aufl, 2017, § 26, Rn. 1 ff.; vgl. ArbG Solingen 24.02.2015 - 3 Ca 1356/13). Anhand der aussagepsychologischen Aussageanalyse wird also geprüft, ob die Aussage Kriterien oder Merkmalsstrukturen aufweist, die üblicherweise in erlebnisfundierten Schilderungen zu erwarten sind, in intentionalen Falschaussagen, also erlebnisfernen und konstruierten Aussagen, hingegen fehlen. Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität sind Merkmale zusammengestellt worden, denen indizielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben auf tatsächlichem Erleben beruhen. Das Auftreten dieser sogenannten Realkennzeichen in einer Aussage gilt als Hinweis auf die inhaltliche Qualität der Aussage (vgl. BGH 30.07.1999 - 1 StR 618/98.; vgl. auch BAG 23.10.2014 - 2 AZR 865/13; LAG Nürnberg 12.04.2016 - 7 Sa 649/14; ArbG Solingen 24.02.2015 - 3 Ca 1356/13; Jansen in: Jansen, Zeuge und Aussagepsychologie, 1. Hypothesengeleitetes Vorgehen - Nullhypothese, 3. Aufl. 2022, Rn. 378 ff.). Als sogenannte 19 Realitätskennzeichen gelten der Detailreichtum und die logische Konsistenz einer Aussage, die ungeordnete, sprunghafte Darstellung, das Vorhandensein raum-zeitlicher Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen, ausgefallener oder nebensächlicher Einzelheiten, die phänomengemäße Schilderung unverstandener Handlungselemente, indirekt handlungsbezogene Schilderungen, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge oder psychischer Vorgänge eines Dritten, die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastungen, die Entlastung eines Dritten sowie deliktsspezifische Aussageelemente (in Anlehnung an Steller und Köhnken OLG Frankfurt am Main 08.02.2011 - 22 U 162/09). Die Anzeichen sind in erster Linie dem protokollierten Inhalt der Aussage zu entnehmen unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags der Parteien (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 27.04.2022 - 21 Sa 56/21; LAG Niedersachsen 06.12.2013 - 6 Sa 391/13).

ββ) Neben der Inhaltsanalyse anhand der Realkennzeichen sind noch weitere Analysen erforderlich, um die Unwahrhypothese auszuschließen, etwa die Kompetenzanalyse, die prüft, ob die Aussageperson intellektuell in der Lage wäre, eine komplexe Geschichte zu erfinden, zu schildern, entsprechende Nachfragen zu beantworten und zwar konstant durch mehrere Befragungen. Aufgrund einer einmaligen Vernehmung einer Partei besteht häufig keine Möglichkeit einer vergleichenden intraindividuellen Analyse verschiedener Aussagereaktionen derselben Person (vgl. OLG Karlsruhe 04.08.2006 - 2 UF 270/05). Es verbleiben jedenfalls noch die Analyse der Motivation (LAG Düsseldorf 27.11.2015 - 9 Sa 333/15; ArbG Solingen 24.02.2015 - 3 Ca 1356/13) sowie etwaiger Anhaltspunkte für Irrtum oder Suggestion.

β) Zu würdigen sind auch die prozessualen und vorprozessualen Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen der Parteien und ihrer Vertreter. Das Gericht kann im Einzelfall auch allein auf Grund von Indizien, ggf. auch trotz entgegenstehender Zeugenaussagen, zu einer bestimmten Überzeugung gelangen (BAG 25.02.1998 - 2 AZR 327/97, Rn. 18; LAG Düsseldorf 24.10.2018 - 12 Sa 106/18).

(bb) Nach diesen Grundsätzen war die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Kläger in der Zeit vom 08.10.2024 bis zum 18.10.2024 arbeitsunfähig erkrankt war. Unter Berücksichtigung der Aussage des behandelnden Arztes konnte die Kammer nicht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, zu der Überzeugung gelangen, der Kläger sei vom 08.10.2025 bis zum 18.10.2025 arbeitsunfähig gewesen.

α) Die Aussage des als Zeuge vernommenen Arztes war überwiegend unergiebig. Er hat in seiner Vernehmung die Behauptungen des Klägers, an Kopfschmerzen und Übelkeit gelitten zu haben, auch auf mehrfache Nachfrage nicht bestätigt, ebenso wenig ein Burnout. Auch das bewusste Abraten von Medikamenten hat der Zeuge nicht bestätigt, vielmehr erklärt, mit dem Kläger überhaupt nicht über Medikamente gesprochen zu haben. Die berufliche Tätigkeit des Klägers war dem Zeugen nicht bekannt. Er hat bekundet, diese nicht erfragt zu haben. Im Übrigen hat der Zeuge ausgeführt, den Kläger keine fünf Minuten gesehen und ihn dabei nicht körperlich untersucht zu haben. Im Wesentlichen bekundete der Zeuge, sich an das mit dem Kläger geführte Gespräch nicht erinnern zu können. Die Krankschreibung basiere auf der vom Kläger selbst gemachten pauschalen Angabe, er habe familiäre und berufliche Probleme. Konkrete Angaben des Klägers konnte der Zeuge auf Rückfrage nicht bestätigen. Über Details habe er mit dem Kläger nicht gesprochen. Er hat vielmehr bekundet, auch hierzu keine Rückfragen gestellt zu haben.

β) Aus dem bloßen Umstand der Krankschreibung und der Bekundung des Zeugen, den Kläger, den er seit über 20 Jahren kenne, nie zuvor in einem derartig traurigen Zustand gesehen zu haben, konnte die Kammer sich keine Überzeugung von der behaupteten Arbeitsunfähigkeit des Klägers bilden. Worüber der Kläger konkret „trauere“ und warum dies eine Arbeitsunfähigkeit für zehn Tage rechtfertige, konnte der Zeuge nicht schlüssig erklären. Der Zeuge hat mehr als ein „trauriges Gesicht“ des Klägers nicht selbst wahrgenommen. Sofern der Zeuge eingangs auf Rückfrage ausgeführt hat, der Kläger habe als Beschwerden geschildert, „seine Batterie sei leer“, von Schlaflosigkeit, Konzentrationsstörungen und einem allgemeinen Erschöpfungszustand berichtet, hat er dies im Laufe der Beweisaufnahme relativiert und erklärt, er könne sich an das Gespräch so genau nicht erinnern. Die Frage, was genau der Kläger gesagt hat und wie er dabei aussah, hat er nicht beantwortet. Vielmehr hat er ausdrücklich erklärt, sich die geschilderten Beschwerden nicht notiert zu haben, dafür habe er keine Zeit bei über 100 Patientinnen und Patienten am Tag. Auf die Rückfrage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, ob der Zeuge die Schilderungen im Nachgang anhand der Diagnose rekonstruiert habe, hat der Zeuge erklärt, diese Frage nicht beantworten zu können, weil er sich nicht erinnern könne. Warum der Zeuge vor diesem Hintergrund eine exakt zehntägige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat und eine chronische Erschöpfung, konnte er auch mehrfache Nachfrage nicht schlüssig erklären.

γ) Der Umstand der Krankschreibung an sich, basierend ausschließlich auf Angaben der klagenden Partei, kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zur Überzeugung von der Arbeitsunfähigkeit genügen, wenn der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist (vgl. zu einem ähnlichen Fall LAG Düsseldorf 17.08.2023 - 5 Sa 230/23). Andernfalls wäre eine Beweisaufnahme entbehrlich.

δ) Zudem liegen keine Realkennzeichen vor, die für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit sprechen.

Die Aussage war nicht detailreich. Einzelheiten konnte der Zeuge auch nach Rückfrage nicht schildern, etwa zum Aussehen oder zur Kleidung des Klägers oder zur Uhrzeit der Untersuchung. Interaktionsschilderungen fehlen. Gespräche gab der Zeuge nicht wieder; was der Kläger ihm erzählt hatte, konnte er auch auf mehrfache Rückfrage nicht erläutern. Komplikationen, ausgefallene oder nebensächliche Einzelheiten schilderte er nicht, ebenso wenig eigene psychische Vorgänge oder psychische Vorgänge eines Dritten.

(cc) Dem Kläger war kein Schriftsatznachlass zu gewähren, um zur Beweisaufnahme schriftlich Stellung nehmen zu können.

α) Nach § 279 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO iVm. § 285 ZPO findet im Anschluss an die Beweisaufnahme eine erneute Erörterung des Sach- und Streitstandes statt. Nur ausnahmsweise kommt eine Vertagung nach § 370 ZPO in Betracht, etwa bei besonders komplexen Beweisaufnahmen oder dann, wenn sich in der Beweisaufnahme erhebliche neue Umstände ergeben (vgl. etwa Greger, in: Zöller, § 285 ZPO, 36. Aufl. 2025, Rn. 2).

β) Solche Besonderheiten, die ausnahmsweise eine Vertagung rechtfertigen, lagen nicht vor. Die Beweisaufnahme war nicht sonderlich komplex. Sie behandelte nur einen kurzen Vorgang und dauerte nicht sehr lang. Auch der Kläger hat keine Gründe für die Erforderlichkeit einer Vertagung vorgebracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

IV.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

(Schwarz) (Langner-Thiele) (Mischke)

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