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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.09.2019 – 19 Ca 923/19

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in der Zeit vom 14. Oktober 2019 bis einschließlich 18. Oktober 2019 Bildungsurlaub für die Bildungsurlaubsveranstaltung „Spanisch — Super Intensivkurs" in Madrid, Spanien, zu gewähren.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 1.224,22 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt. 19 Ca 923/19

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von Bildungsurlaub.

Der Kläger ist seit dem 11. Juli 2017 bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, als Flugzeugführer beschäftigt, aktuell auf dem Muster A 320 am Stationierungsort Frankfurt am Main. Die Betriebssprachen der Beklagten sind Deutsch und Englisch.

Der Kläger wird momentan als Copilot eingesetzt und kommt auch auf Flügen in das spanischsprachige Ausland zum Einsatz. Als Copilot hat der Kläger die Option, die Passagiere gemeinsam mit den Flugbegleitern zu begrüßen. Für solche Passagieransagen sind bei der Beklagten fremdsprachige Texte elektronisch abrufbar, die beispielsweise auch spanischsprachige Begrüßungsansagen beinhalten.

Grundsätzlich findet der Funkverkehr im internationalen Luftverkehr auf Englisch statt. Allerdings dürfen Spanier im Funkverkehr spanisch sprechen. Im Funkverkehr sprechen spanische Funkverkehrsteilnehmer beispielsweise untereinander über Turbulenzen und Wettervorkommnisse.

Der Kläger war in der Vergangenheit bei einer Situation zugegen, in der bei unplanmäßiger Rückkehr eine Landung mit einem Gewicht über dem maximalen Landegewicht auf den Kanaren durchgeführt werden musste. In einem solchen Fall wird die Feuerwehr zur Landung hinzugerufen. Der zuständige Feuerwehrmann war der englischen Sprache nicht mächtig. Die Kommunikation war nur über die bereits vorhandenen Grundkenntnisse des Klägers in der spanischen Sprache möglich.

Der Kläger beantragte auf Grundlage des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes Bildungsurlaub zur Teilnahme an der Veranstaltung „Spanisch —Super-Intensivkurs" in Madrid / Spanien im Zeitraum vom 14. Oktober 2019 bis zum 25. Oktober 2019. Wegen der Inhalte der Veranstaltung wird auf Anlage K 5 zur Klageschrift (BI. 15 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte lehnte die Gewährung des beantragten Bildungsurlaubs mit Schreiben vom 25. Januar 2019 (Anlage K 3 zur Klageschrift, BI. 8 d. A.) ab.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren gerichtlich weiter. Er ist der Ansicht, bei der begehrten Veranstaltung handele es sich um eine anerkannte Veranstaltung im Sinne der §§ 1, 11 Abs. 4,12 HBUG. Es bestehe insbesondere ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kursinhalt und der Berufssituation des Klägers.

Der Kläger beantragt zuletzt,

der Beklagten aufzugeben, dem Kläger in der Zeit vom 14.10.2019 bis einschließlich 18.10.2019 Bildungsurlaub für die Bildungsurlaubsveranstaltung „Spanisch-Super — Intensivkurs" in Madrid, Spanien zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kenntnis der spanischen Sprache keinen hinreichenden Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Klägers als Flugzeugführer aufweise. Es werde vom Kläger weder erwartet noch gefordert, Kenntnisse der spanischen Sprache zu nutzen. Dies sei auch nicht von Vorteil für die Beklagte. Es sei unzulässig und unerwünscht, dass der Kläger mit spanischen Fluglotsen aus einem ausländischen Flugzeug heraus in spanischer Sprache kommuniziere. Unter Sicherheitsaspekten seien daher Spanischkenntnisse des Klägers für die Beklagte nicht von Vorteil. Da der Kläger im Gegensatz zu Flugbegleitern auch nicht zur Betreuung von Passagieren eingesetzt werde, seien auch unter diesem Aspekt Fremdsprachenkenntnisse für die Beklagte nicht von Vorteil. Auch stelle es keinen Vorteil dar, wenn der Flugzeugführer Ansagen auf Spanisch mache. Im Gegenteil könnten Flugzeugführer mit ggf. geringen Fremdsprachenkenntnissen in einer Sprache wie Spanisch ggf. auch fehlerhafte Ansagen machen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisangebote und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Gewährung des begehrten Bildungsurlaubs verlangen (§ 1 Abs. 1 HBUG).

1. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist als Arbeitnehmer Beschäftigter im Sinne des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 HBUG). Die Wartezeit des § 4 HBUG ist verstrichen. Der Kläger ist auch mit Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen beschäftigt. Zwar haben Flugzeugführer keinen bestimmten Arbeitsort. Dies schließt aber den Anspruch nicht aus (vgl. für Flugbegleiter BAG vom 18.11.2008 - 9 AZR 815/07, juris RdN. 34 ff.). Entscheidend ist der Tätigkeitsschwerpunkt, der am Stationierungsort des Klägers liegt. Dieser ist Frankfurt am Main.

2. Der Kläger verlangte die Freistellung für den Zeitraum vom 14. Oktober 2019 bis einschließlich 18. Oktober 2019. Dass der Kläger zunächst über diese fünf Tage hinaus auch eine Freistellung vom 19. Oktober bis 25. Oktober 2019 geltend gemacht hat, ist unerheblich. Insbesondere war hierfür kein neuer Antrag bei der Beklagten erforderlich. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger den Zeitraum nur verkürzt hat und es auch um dieselbe Veranstaltung geht. Die Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 HBUG von sechs Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung ist gewahrt.

3. Die Erfordernisse des geltend gemachten gesetzlichen Weiterbildungsanspruchs sind gewahrt. Insbesondere gilt die Bildungsveranstaltung als nach dem HBUG anerkannt (§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 4 HBUG). Sie erfüllt die Anforderungen der §§ 1 Abs. 4, 12 HBUG. Sie dient der beruflichen Weiterbildung.

a) Veranstaltungen dienen der beruflichen Weiterbildung, wenn sie Kenntnisse für den ausgeübten Beruf oder jedenfalls Kenntnisse vermitteln, die im erlernten oder ausgeübten Beruf verwendet werden können. Es genügt, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die der Arbeitnehmer zum auch nur mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers in seinem Beruf verwenden kann (BAG vom 18.11.2008 9 AZR 815/07, juris RdN. 32).

b) Gemessen an diesen Maßstäben vermittelt die vom Kläger begehrte Bildungsveranstaltung Kenntnisse der beruflichen Weiterbildung. Sie vermittelt Spanischkenntnisse auf fortgeschrittenem Niveau. Solche Kenntnisse kann der Kläger zum Vorteil der Beklagten in seinem Beruf als Flugzeugführer verwenden.

Dass der Kläger Spanischkenntnisse bei der Beklagten verwenden kann, zeigt sich daran, dass Durchsagen an die Passagiere auch auf Spanisch vorgenommen werden können. Hierfür sind Spanisch-kenntnisse nützlich. Auch unter Sicherheitsaspekten kann der Kläger Spanischkenntnisse verwenden. Denn je besser seine Spanisch-kenntnisse sind, desto besser kann er im spanischen Luftraum dem von Dritten auf Spanisch geführten Funkverkehr folgen. Hierdurch kann er nicht nur denjenigen Teil des Funkverkehrs verstehen, der auf Englisch geführt wird, sondern kann sich ein vollständiges Bild des Funkverkehrs machen.

Soweit die Beklagte einwendet, dass der Kläger im Funkverkehr nicht auf Spanisch kommunizieren solle bzw. dürfe, ist dies unerheblich. Denn es geht dem Kläger nicht um eine aktive Kommunikation, sondern um das passive Verständnis des spanischsprachigen Funkverkehrs. Abgesehen davon sind Situationen denkbar, in denen eine Kommunikation auf Englisch nicht möglich ist. Der Kläger hat unwidersprochen eine Situation auf den kanarischen Inseln geschildert, bei der gerade keine Kommunikation auf Englisch mit dem zuständigen Feuerwehrmann möglich war. Es mag sein, dass in einer solchen Situation streng genommen die Kommunikation auf Spanisch nicht erlaubt ist. Gerade in sicherheitsrelevanten Situationen kann es jedoch dennoch von Vorteil sein, wenn sich der Kläger auch auf Spanisch verständigen kann.

Nicht von Bedeutung ist ferner, wenn die Beklagte die Unterschiede zu den Flugbegleitern herausstellt. Die Beklagte stellt selbst Texte auf Spanisch für Durchsagen der Piloten zur Verfügung, sodass bereits daran erkennbar ist, dass Fremdsprachenkenntnisse durchaus erwünscht sind. Soweit die Beklagte einwendet, dass bei ggf. geringen Fremdsprachenkenntnissen auch fehlerhafte Ansagen drohten, so können fehlerhafte Ansagen durch desto bessere Sprachkenntnisse minimiert werden. Der begehrte Kurs dient gerade der Verbesserung der Spanischkenntnisse des Klägers.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte als unterlegene Partei zu tragen (§ 91 ZPO).

III. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes wird mit fünf Dreißigsteln der im Arbeitsvertrag angegebenen Grundvergütung in Höhe von € 7.345,32 bemessen.

IV. Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.