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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.10.2022 – 16 Ca 2685/22
ECLI:DE:ARBGFFM:2022:1020.16CA2685.22.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.072,00 EUR (in Worten: Eintausendzweiundsiebzig und 0/100 Euro) netto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14,00 EUR (in Worten: Vierzehn und 0/100 Euro) seit dem 01. Oktober 2021, aus 204,00 EUR (in Worten: Zweihundertvier und 0/100 Euro) seit dem 01. November 2021, aus 266,00 EUR (in Worten: Zweihundertsechsundsechzig und 0/100 Euro) seit dem 01. Dezember 2021, aus 224,00 EUR (in Worten: Zweihundertvierundzwanzig und 0/100 Euro) seit dem 01. Januar 2022, aus 210,00 EUR (in Worten: Zweihundertzehn und 0/100 Euro)'seit dem 01. Februar 2022 sowie aus 154,00 EUR (in Worten: Einhundertvierundfünfzig und 0/100 Euro) seit dem 01. März 2022 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für Arbeitstage mit Einsatzwechseltätigkeit einen Verpflegungsmehraufwand zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.072,00 EUR festgesetzt.
5. Hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 1 wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. Insoweit bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes unberührt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen einer betrieblichen Übung hinsichtlich der Zahlung eines Verpflegungsmehraufwands für Arbeitstage mit Einsatzwechseltätigkeit.
Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der A und erbringt
Facility-Dienstleistungen.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 05. Oktober 1981 als Hausmeister beschäftigt. Im Rahmen seiner vertragsgemäßen Tätigkeit muss der Kläger von seinem Wohnort B aus täglich verschiedene Einsatzorte anfahren (sog. Einsatzwechseltätigkeit). Die Vergütung ist jeweils zum Monatsende fällig.
Bei der Beklagten existiert eine „Rahmenrichtlinie 059.0001 Firmenreisen Version 35.0 - Gültig ab 01. November 2021" (Anlage B 3, BI. 315-327 d. A.; im Folgenden: „Reisekosten-Richtlinie").
Die Beklagte zahlte seit dem 02. Juni 2014 an den Kläger und an andere Mitarbeiter des Bereichs des Klägers einen Verpflegungsmehraufwand für Arbeitstage mit Einsatzwechseltätigkeit.
Bis zum 31. Mai 2016 stellte der Kläger seine diesbezüglichen Reisekostenanträge mittels von der Beklagten zur Verfügung gestellter Formulare, indem er diese ausfüllte und im Büro der Beklagten in Freiburg einreichte. Die Reisekostenanträge wurden dem für den Kläger zuständigen Servicebereichsleiter Herr C vorgelegt, der diese durch Unterzeichnung freigab. Herr C leitete die Reisekostenanträge an die Personalabteilung weiter. Die Personalabteilung erstellte eine Reisekostenabrechnung und übersandt diese an den Kläger. Es existieren diesbezügliche Reisekostenabrechnungen für den Zeitraum vom 02. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2016 (Anlage K1, BI. 21-42 d. A.).
Seit dem 01. Juni 2016 stellte der Kläger seine diesbezüglichen Reisekostenanträge mittels der von Beklagten auf einem Tablet zur Verfügung gestellten sog. Reisekosten-App, indem er die Daten in der Reisekosten-App eingab und die Daten an die konzerninterne Reisekostenabrechnungsstelle mit Sitz in D übermittelte.
Im Rahmen der Antragstellung über die Reisekosten-App gibt der Mitarbeiter eine „Erklärung" (Anlage B 4, BI. 328 d. A.) ab, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:
„Hiermit versichere ich, dass die Reise im Vorfeld mit meiner Führungskraft abgestimmt wurde, meine Angaben vollständig und richtig sind sowie den Vorgaben der aktuellen Rahmenrichtlinie Firmenreisen und „Häufig gestellten Fragen" zu Firmenreisen entsprechen. [...]."
Die Daten aus der Reisekosten-App wurden durch die Reisekostenabrechnungs-stelle bearbeitet. Die Reisekostenabrechnungsstelle erstellte eine Reisekosten-abrechnung und übersandte diese an den Kläger. Es existieren diesbezügliche Reisekostenabrechnungen für den Zeitraum vom 01. Juni 2016 bis zum 27. August 2021 (Anlage K1, BI. 43-190 d. A.).
Im März 2019 übersandte die zuständige Regionalbereichsleiterin für Personal Frau E, die seit dem Jahre 2015 Mitglied der Regionalbereichsleitung ist, den Servicebereichsleitern das „Merkblatt Stand Januar 2019 Verpflegungsmehraufwand bei Firmenreisen (Hausmeister/ Hausinspektoren)" (Anlage B 1, BI. 330 d. A.; im Folgenden: „Merkblatt"). Herr C leitete das Merkblatt am 11. März 2019 an die Objektmanager weiter. Mit E-Mail vom 11. März 2019, 10:05 Uhr (Anlage B 2, BI. 313-314 d. A.), übersandte die zuständige 0bjektmanagerin Frau das Merkblatt an den Kläger.
Seit dem 01. Januar 2020 beträgt die Höhe des Verpflegungsmehraufwands 14,00 EUR netto pro Tag.
Im August 2021 informierte der HR-Bereich Frau E darüber, dass die Mitarbeiter im Bereich des Klägers in der Vergangenheit über Reisekostenanträge Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht hatten. Frau E hatte zuvor keine diesbezügliche Kenntnis gehabt und untersagte dieses Vorgehen sofort. Der Mitarbeiter der Beklagten Herr G gab dies entsprechend an die Mitarbeiter weiter. Frau E hatte den Servicebereichsleitern zu keinem Zeitpunkt erlaubt, dass diese den Mitarbeitern gestatten dürften, Verpflegungsmehraufwand über das Einreichen von Reisekostenanträgen geltend zu machen.
Im Rahmen einer Infoveranstaltung am 28. Oktober 2021 informierte die Beklagte ihre Mitarbeiter, u. a. den Kläger, darüber, dass sich weder aus dem Tarifvertrag noch aus der Reisekosten-Richtlinie ein Anspruch auf den bisher gewährten Verpflegungsmehraufwand ergebe und dieser daher nicht mehr gezahlt würde.
Auf Anweisung der Beklagten fuhr der Kläger zur Erbringung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit am 02. September 2021, am 04. Oktober 2021, am 05. Oktober 2021, am 06. Oktober 2021, am 07. Oktober 2021, am 08. Oktober 2021, am 12. Oktober 2021, am 13. Oktober 2021, am 14. Oktober 2021, am 15. Oktober 2021, am 18. Oktober 2021, am 19. Oktober 2021, am 20. Oktober 2021, am 21. Oktober 2021, am 22. Oktober 2021, am 25. Oktober 2021, am 26. Oktober 2021, am 29. Oktober 2021, am 02. November 2021, am 03 November 2021, am 04. November 2021, am 05. November 2021, am 08. November 2021, am 09. November 2021, am 10. November 2021, am 11. November 2021, am 15. November 2021, am 16. November 2021, am 17. November 2021, am 18. November 2021, am 19. November 2021, am 22. November 2021, am. 24. November 2021, am 25. November 2021, am 26. November 2021, am 29. November 2021, 30. November 2021, am 01. Dezember 2021, am 02. Dezember 2021, am 03. Dezember 2021, am 06. Dezember 2021, am 07. Dezember 2021, am 08. Dezember 2021, am 09. Dezember 2021, am 10. Dezember 2021, am 13. Dezember 2021, am 14. Dezember 2021, am 24. Dezember 2021, am 27. Dezember 2021, am 28. Dezember 2021, am 29. Dezember 2021, am 30. Dezember 2021, am 31. Dezember 2021, am 03. Januar 2022, am 04. Januar 2022, am 05. Januar 2022, am 07. Januar 2022, am 10. Januar 2022, am 11. Januar 2022, am 12. Januar 2022, am 14. Januar 2022, am 17. Januar 2022, am 24. Januar 2022, am 25. Januar 2022, am 26. Januar 2022, am 27. Januar 2022, am 28. Januar 2022, am 31. Januar 2022, am 01. Februar 2022, am 02. Februar 2022, am 04. Februar 2022, am 07. Februar 2022, am 09. Februar 2022, am 10. Februar 2022, am 11. Februar 2022, am 15. Februar 2022, am 16. Februar 2022, am 17. Februar 2022 sowie am 18. Februar 2022 von seinem Wohnort aus eine Vielzahl von Einsatzorten an. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die tabellarische Aufstellung zwischen den Seiten 4 und 5 der Klageschrift vom 01. April 2022 (BI. 3-18 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, dass die Beklagte die Reisekosten-App habe entwickeln lassen. Er ist der Ansicht, dass ihm der Verpflegungsmehraufwand aus dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung zustehe. Aufgrund des Umstands, dass die Beklagte die Reiskostenanträge unbeanstandet über 7 Jahre hinweg entgegengenommen, überprüft und entsprechend bewilligt habe sowie den Verpflegungsmehraufwand an den Kläger gezahlt habe, habe der Kläger davon ausgehen können, dass dies auch zukünftig der Fall sein werde. Die Beklagte müsse sich sowohl die Kenntnis einer von ihr eingesetzten Reisekostenabrechnungsstelle als auch des von ihr eingesetzten Servicebereichsleiters, derer sie sich bedient hat, zurechnen lassen. Die Beklagte hätte die vom Kläger gestellten Reisekostenanträge ablehnen können. Sollte zum Zeitpunkt der Entstehung der betrieblichen Übung eine Regelung bestanden haben, die die Beklagte angeblich irrtümlich angewandt habe, würde ein derartiger Irrtum der Entstehung der betrieblichen Übung nicht entgegenstehen. Die seit dem Jahre 2014 bestehende betriebliche Übung habe durch die Einführung der Reisekosten-Richtlinie nicht beseitigt werden können. Die betriebliche Übung könne auch nicht durch einseitige Erklärung der Beklagten oder Entscheidung der Regionalbereichsleitung beseitigt werden. Der Kläger habe im Rahmen seiner Reisekostenanträge keine falschen Angaben gemacht. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Seiten 4 bis 5 der Replik vom 18. August 2022 (BI. 334-335 d. A.) Bezug genommen. Der Feststellungsantrag sei erforderlich, um eine monatliche Forderungsklage zu vermeiden, und geeignet, den Streit der Parteien über die Gewährung des Verpflegungsmehraufwandes beizulegen und auf diese Weise weitere Prozesse zwischen ihnen auf Dauer zu vermeiden, da sich die Beklagte auf das Fehlen einer Anspruchsgrundlage beruft.
Mit der Klageschrift vom 01. April 2022, die beim Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Offenburg - am 04. April 2022 eingegangen ist (BI. 1 d. A.) und der Beklagten am 07. April 2022 zugestellt worden ist (BI. 216 d. A.), hat der Kläger den zunächst angekündigten Zahlungsantrag zu 1 sowie den zunächst angekündigten Feststellungsantrag zu 2 anhängig gemacht. Im Güte- / Kammertermin am 27. September 2022 hat der Kläger den gegenüber dem zunächst angekündigten Zahlungsantrag zu 1 klarstellend umformulierten Zahlungsantrag zu 1 sowie den gegenüber dem zunächst angekündigten Feststellungsantrag zu 2 klarstellend umformulierten Feststellungsantrag zu 2 gestellt (BI. 358 d. A.).
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.072,00 EUR netto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14,00 EUR seit dem 01. Oktober 2021, aus 204,00 EUR seit dem 01. November 2021, aus 266,00 EUR seit dem 01. Dezember 2021, aus 224,00 EUR seit dem 01. Januar 2022, aus 210,00 EUR seit dem 01. Februar 2022 sowie aus 154,00 EUR seit dem 01. März 2022 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für Arbeitstage mit Einsatzwechseltätigkeit einen Verpflegungsmehraufwand zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass Herr C irrigerweise davon ausgegangen sei, dass dem Kläger ein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand zustünde. Die Definition der Firmenreise und die Voraussetzungen für die Zahlung eines Verpflegungsmehraufwands seien seit dem Jahre 2014 unverändert. Den Servicebereichsleitern stehe keine Kompetenz zu, über Gehaltsbestandteile zu entscheiden und diese den Mitarbeitern ohne Zustimmung der Regionalbereichsleitung zu gewähren. Der HR-Bereich habe im August 2021 Kenntnis davon erlangt, dass die Mitarbeiter im Bereich des Klägers in der Vergangenheit über Reisekostenanträge Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht hatten. Die Reisekostenabrechnungsstelle verlasse sich darauf, dass der Antragsteller korrekte Daten über die Reisekosten-App eingegeben hat. Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein Anspruch auf Zahlung von Verpflegungsmehraufwand bestehe, da es bereits an einer Anspruchsgrundlage fehle. Diese ergebe sich insbesondere nicht aus betrieblicher Übung. Die Zahlungen des Verpflegungsmehraufwands seien nicht in Kenntnis und mit Auszahlungswillen der Beklagten erfolgt. Der Auszahlung in der Vergangenheit habe gar kein Verhalten der Beklagten zugrunde gelegen, sodass eine betriebliche Übung bereits daran scheitere. Die Beklagte habe nicht erkennen können, dass der Kläger Verpflegungsmehraufwand geltend machte und ausbezahlt erhielt. Jedenfalls seit dem Jahre 2016 sei die Auszahlung nicht aufgrund einer wissentlichen und willentlichen Entscheidung der Beklagten erfolgt. Der Verpflegungsmehraufwand sei nicht aktiv und auf Veranlassung der Beklagten von der Beklagten gewährt worden, sondern aufgrund fehlerhafter Angaben des Klägers in der Reisekosten-App. Nach der Reisekosten-Richtlinie bestehe ein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand ausschließlich im Falle einer Firmenreise, nicht jedoch bei Arbeitstagen mit Einsatzwechseltätig-keit. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Seiten 5. bis 7 der Klageerwiderung vom 18. Juli 2022 (BI. 309-311 d. A.) sowie die Seiten 1 bis 2 der Duplik vom 14. September 2022 (BI. 344-345 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger habe in den Reisekostenanträgen falsche Angaben gemacht, um Verpflegungsmehraufwand zu erhalten, sodass die Reisekostenabrechnungsstelle davon ausgegangen sei, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von Verpflegungsmehraufwand bei Firmenreisen gemäß der Reisekosten-Richtlinie zustehe. Die Beklagte müsse sich das Verhalten der Reisekostenabrechnungsstelle nicht zurechnen lassen. Zumindest habe die Reisekostenabrechnungsstelle in Unkenntnis des Nichtbestehens eines Anspruchs gehandelt. Der Kläger habe daher nach Treu und Glauben gerade nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihm einen Anspruch habe gewähren wollen. Es dürfte vielmehr treuwidrig sein, sich auf einen Anspruch aus betrieblicher Übung zu berufen, wissend, dass die Zahlungen aufgrund falscher Angaben über die Reisekosten-App erfolgt sind. Jedenfalls hätte der Kläger unschwer bei seinen Eingaben in der Reisekosten-App erkennen müssen, dass ihm kein Anspruch auf Erstattung von Verpflegungsmehraufwand zugestanden habe. Die Beklagte habe in dem Merkblatt eindeutig klargestellt, dass sie für Mitarbeiter in Einsatzwechseltätigkeit keine eigene Anspruchsgrundlage zur Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand habe schaffen wollen, sondern habe ausdrücklich formuliert, dass allein die gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regelungen sowie die Konzernrichtlinien würden gelten sollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet.
I. Der zulässige Zahlungsantrag zu 1 ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.072,00 EUR netto nebst Zinsen I. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14,00 EUR seit dem 01. Oktober 2021, aus 204,00 EUR seit dem 01. November 2021, aus 266,00 EUR seit dem 01. Dezember 2021, aus 224,00 EUR seit dem 01. Januar 2022, aus 210,00 EUR seit dem 01. Februar 2022 sowie aus 154,00 EUR seit dem 01. März 2022.
1. Die Hauptforderung ist begründet.
a) Der Anspruch ist entstanden
aa) Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 611a Abs. 2 BGB I. V. m. den Grundsätzen der betrieblichen Übung.
(1) Eine betriebliche Übung ist entstanden.
(a) Die Voraussetzungen für die Entstehung einer betrieblichen Übung liegen grundsätzlich vor.
(aa) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (vgl. nur BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 — 3 AZR 832/11 —, Rn. 60, m. w. N.).
Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (vgl. nur BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 — 3 AZR 832/11—, Rn. 61, m. w. N.).
(bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die Entstehung einer betrieblichen Übung grundsätzlich vor.
(aaa) Die Beklagte zahlte seit dem 02. Juni 2014 an den Kläger und an andere Mitarbeiter des Bereichs des Klägers einen Verpflegungsmehraufwand für Arbeitstage mit Einsatzwechseltätigkeit,
(bbb) Diese Zahlungen des Verpflegungsmehraufwands erfolgten — entgegen der Ansicht der Beklagten — auf Grundlage eines Verhaltens der Beklagten in Kenntnis und mit Auszahlungswillen der Beklagten, wobei diese zumindest hätte erkennen müssen, dass der Kläger Verpflegungsmehraufwand geltend machte und ausbezahlt erhielt.
(aaaa) Bis zum 31. Mai 2016 stellte der Kläger seine Reisekostenanträge mittels von der Beklagten zur Verfügung gestellter Formulare, indem er diese ausfüllte und im Büro der Beklagten in Freiburg einreichte. Die Reisekostenanträge wurden dem für den Kläger zuständigen Servicebereichsleiter Herr C vorgelegt, der diese durch Unterzeichnung freigab. Herr C leitete die Reisekostenanträge an die Personalabteilung weiter. Die Personalabteilung erstellte eine Reisekostenabrechnung und übersandt diese an den Kläger. Es existieren diesbezügliche Reisekostenabrechnungen für den Zeitraum vom 02. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2016.
(bbbb) Die Beklagte muss sich insoweit gemäß § 166 Abs. 2 BGB das Wissen der in ihrem Namen als Stellvertreter handelnden Mitarbeiter zurechnen lassen.
(cccc) Für die Entstehung der betrieblichen Übung im Jahre 2014 ist es irrelevant, ob — wie die Beklagte meint — die Auszahlung jedenfalls seit dem Jahre 2016 nicht aufgrund einer wissentlichen und willentlichen Entscheidung der Beklagten erfolgt sei.
(b) Die Entstehung einer betrieblichen Übung ist nicht ausnahmsweise ausgeschlossen gewesen
(aa) Ein Anspruch aus betrieblicher Ubung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (vgl. nur BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 — 3 AZR 832111 —, Rn. 62, m. w. N.).
(bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Entstehung einer betrieblichen Übung nicht ausnahmsweise ausgeschlossen gewesen.
(aaa) Es bestand keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines Verpflegungsmehraufwands für Arbeitstage mit Einsatzwechseltätigkeit.
(bbb) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte nicht irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Denn die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie den Verpflegungsmehraufwand aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage hat erbringen wollen und dass dies für den Kläger erkennbar gewesen ist.
(aaaa) Die Beklagte hat bereits nicht schlüssig dargelegt, dass sie den Verpflegungsmehraufwand aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage hat erbringen wollen. Denn der diesbezügliche — streitige — Vortrag der Beklagten, dass Herr C irrigerweise davon ausgegangen sei, dass dem Kläger ein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand zustünde, ist insoweit bereits nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte hätte vortragen können und müssen, auf welche konkrete Anspruchsgrundlage sich der Irrtum des Herrn C bezogen haben soll. Die Vernehmung der insoweit durch die Beklagte zum Beweis angebotenen Zeugen Herr C hätte vor diesem Hintergrund einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt.
(bbbb) Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht schlüssig dargelegt, dass der — von ihr behauptete — Irrtum für den Kläger zum Zeitpunkt der Entstehung der betrieblichen Übung im Jahre 2014 erkennbar gewesen ist.
(ccc) Für den ausnahmsweisen Ausschluss einer Entstehung der betrieblichen Übung im Jahre 2014 ist es irrelevant, ob — wie die Beklagte meint — der Verpflegungsmehraufwand nicht aktiv und auf Veranlassung der Beklagten von der Beklagten, sondern aufgrund fehlerhafter Angaben des Klägers in der Reisekosten-App, gewährt worden sei, nach der Reisekosten-Richtlinie ein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand ausschließlich im Falle einer Firmenreise, nicht jedoch bei Arbeitstagen mit Einsatzwechseltätigkeit, bestehe, der Kläger in den Reisekostenanträgen falsche Angaben gemacht habe, um Verpflegungsmehraufwand zu erhalten, sodass die Reisekostenabrechnungsstelle davon ausgegangen sei, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von Verpflegungsmehraufwand bei Firmenreisen gemäß der Reisekosten-Richtlinie zustehe, die Beklagte sich das Verhalten der Reisekostenabrechnungsstelle nicht zurechnen lassen müsse und zumindest die Reisekostenabrechnungsstelle in Unkenntnis des Nichtbestehens eines Anspruchs gehandelt habe.
(2) Die betriebliche Übung ist nicht erloschen.
(a) Durch eine betriebliche Übung erwerben Arbeitnehmer vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Der so entstandene Rechtsanspruch ist kein vertraglicher Anspruch minderer Rechtsbeständigkeit. Der Arbeitgeber kann ihn daher genauso wenig wie einen durch ausdrückliche arbeitsvertragliche Abrede begründeten Anspruch des Arbeitnehmers unter erleichterten Voraussetzungen zu Fall bringen (vgl. nur BAG, Urteil vom 25. November 2009 — 10 AZR 779/08 —, NZA 2010, 283-285, Rn. 22, m. w. N.).
(b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die betriebliche Übung nicht erloschen. Denn die Beklagte hat bereits nicht schlüssig dargelegt, dass die Parteien eine Vertragsänderung zur Aufhebung der im Jahre 2016 entstandenen betrieblichen Übung wirksam vereinbart haben.
(aa) Insoweit ist es insbesondere irrelevant, dass sich das Verfahren der Reisekostenerstattung seit dem 01. Juni 2016 geändert hat, dass die zuständige Objektmanagerin Frau F das Merkblatt mit E-Mail vom 11. März 2019, 10:05 Uhr, an den Kläger übersandt hat, dass der Mitarbeiter der Beklagten Herr G an die Mitarbeiter weitergegeben hat, dass Frau E im August 2021 untersagt hatte, über Reisekostenanträge Verpflegungsmehraufwand geltend zu machen, und dass die Beklagte im Rahmen einer Infoveranstaltung am 28. Oktober 2021 ihre Mitarbeiter, u. a. den Kläger, darüber informiert hat, dass sich weder aus dem Tarifvertrag noch aus der Reisekosten-Richtlinie ein Anspruch auf den bisher gewährten Verpflegungsmehraufwand ergebe und dieser daher nicht mehr gezahlt würde.
(bb) Denn diesen — unstreitigen — Tatsachen lässt sich die Abgabe einer Willenserklärung des Klägers mit Rechtsbindungswillen zum Abschluss einer Vertragsänderung zur Aufhebung der im Jahre 2016 entstandenen betrieblichen Übung nicht entnehmen.
b) Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Insbesondere ist die Berufung des Klägers auf den Anspruch — entgegen der Ansicht der Beklagten — nicht treuwidrig i. S. d. § 242 BGB.
aa) Nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten führt stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners kann zwar dazu führen, dass ihm die Ausübung eines ihm zustehenden Rechts zu versagen ist, wenn er sich dieses Recht gerade durch das treuwidrige Verhalten verschafft hat. Entsprechendes gilt, wenn das treuwidrige Verhalten darauf gerichtet war, die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsausübung zu schaffen, etwa die zur Ausübung eines Rücktritts- oder Anfechtungsrechts erforderliche Tatsachenkenntnis zu erlangen. Lässt sich ein solches zielgerichtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08 -, NJW 2010, 289-292, Rn. 21, m. w. N.).
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung des Klägers auf den Anspruch — entgegen der Ansicht der Beklagten — nicht treuwidrig i. S. d. § 242 BGB. Denn der Kläger hat sich den Anspruch aus § 611a Abs. 2 BGB i. V. m. den Grundsätzen der betrieblichen Übung jedenfalls nicht gerade durch das — nach Auffassung der Beklagten — treuwidrige Verhalten seit dem 01. Juni 2016 verschafft. Denn die betriebliche Übung ist bereits im Jahre 2014 entstanden (s. o. unter I., 1., a), aa), (1)).
b) Der Anspruch besteht — zumindest — i. H. v. 1.072,00 EUR.
aa) Der Kläger leistete im streitgegenständlichen Zeitraum an 79 Arbeitstagen Einsatzwechseltätigkeit. Auf Anweisung der Beklagten fuhr der Kläger zur Erbringung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit am 02. September 2021, am 04. Oktober 2021, am 05. Oktober 2021, am 06. Oktober 2021, am 07. Oktober 2021, am 08. Oktober 2021, am 12. Oktober 2021, am 13. Oktober 2021, am 14. Oktober 2021, am 15. Oktober 2021, am 18. Oktober 2021, am 19. Oktober 2021, am 20. Oktober 2021, am 21. Oktober 2021, am 22. Oktober 2021, am 25. Oktober 2021, am 26. Oktober 2021, am 29. Oktober 2021, am 02. November 2021, am 03 November 2021, am 04. November 2021, am 05. November 2021, am 08. November 2021, am 09. November 2021, am 10. November 2021, am 11. November 2021, am 15. November 2021, am 16. November 2021, am 17. November 2021, am 18. November 2021, am 19. November 2021, am 22. November 2021, am 24. November 2021, am 25. November 2021, am 26. November 2021, am 29. November 2021, 30. November 2021, am 01. Dezember 2021, am 02. Dezember 2021, am 03. Dezember 2021, am 06. Dezember 2021, am 07. Dezember 2021, am 08. Dezember 2021, am 09. Dezember 2021, am 10. Dezember 2021, am 13. Dezember 2021, am 14. Dezember 2021, am 24. Dezember 2021, am 27. Dezember 2021, am 28. Dezember 2021, am 29. Dezember 2021, am 30. Dezember 2021, am 31. Dezember 2021, am 03. Januar 2022, am 04. Januar 2022, am 05. Januar 2022, am 07. Januar 2022, am 10. Januar 2022, am 11. Januar 2022, am 12. Januar 2022, am 14. Januar 2022, am 17. Januar 2022, am 24. Januar 2022, am 25. Januar 2022, am 26. Januar 2022, am 27. Januar 2022, am 28. Januar 2022. am 31. Januar 2022, am 01. Februar 2022, am 02. Februar 2022, am 04. Februar 2022, am 07. Februar 2022, am 09. Februar 2022, am 10. Februar 2022, am 11. Februar 2022, am 15. Februar 2022, am 16. Februar 2022, am 17. Februar 2022 sowie am 18. Februar 2022 von seinem Wohnort aus eine Vielzahl von Einsatzorten an.
bb) Seit dem 01. Januar 2020 beträgt die Höhe des Verpflegungsmehraufwands 14,00 EUR netto pro Tag.
cc) Eine weitergehende Verurteilung der Beklagten (79 t x 14,00 EUR netto = 1.106,00 EUR netto) kommt im Hinblick auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 495 i. V. m. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Betracht
2. Der Anspruch auf Zahlung der diesbezüglichen Verzugszinsen aus 14,00 EUR seit dem 01. Oktober 2021, aus 204,00 EUR seit dem 01. November 2021, aus 266,00 EUR seit dem 01. Dezember 2021, aus 224,00 EUR seit dem 01. Januar 2022, aus 210,00 EUR seit dem 01. Februar 2022 sowie aus 154,00 EUR seit dem 01. März 2022, dem jeweiligen Tag nach Eintritt des Verzugs gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog durch Fälligkeit der jeweiligen Vergütung zum Monatsende, folgt aus § 288 i. V. m. § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB.
lt. Der zulässige Feststellungsantrag zu 2 ist auch begründet. Die Beklagte ist aus den oben genannten Gründen (s. o. unter I., 1.) verpflichtet, an den Kläger für Arbeitstage mit Einsatzwechseltätigkeit einen Verpflegungsmehraufwand zu zahlen.
Ill. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO, da die Beklagte vollumfänglich unterlegen ist.
IV. Bei der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes gemäß § 61 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 2, 3, 4 Abs. 1 HS. 1,5 HS. 1 ZPO auf 6.072,00 EUR werden der Zahlungsantrag zu 1 entsprechend der Höhe der Hauptforderung mit 1.072,00 EUR und der Feststellungsantrag zu 2 mit 5.000,00 EUR berücksichtigt, wohingegen die Nebenforderungen des Zahlungsantrags zu 1 nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 4 Abs. 1 HS. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben.
V. Hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 1 wird die Berufung mangels Vorliegens eines Berufungszulassungsgrundes nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gesondert gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG zugelassen. Insoweit bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG unberührt. Bezüglich des Feststellungsantrags zu 2 ist eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG entbehrlich, da es sich um einen unteilbaren Streitgegenstand handelt.