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BGH Urteil vom 28.10.2009 – IV ZR 140/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 28. Oktober 2009 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

VVG §§ 21, 22; BGB §§ 242 Cd, 123

1. Der anlässlich der Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Anbahnung des Ver- sicherungsvertrages arglistig getäuschte Versicherer ist bei einer Anfechtung nach § 123 BGB, § 22 VVG a.F. nicht darauf beschränkt, den abgeschlossenen Versi- cherungsvertrag insoweit bestehen zu lassen, als er ihn auch ohne die Täuschung abgeschlossen hätte. Vielmehr kann er sich insgesamt vom Vertrag lösen, ohne dass es etwa auf eine Kausalität i.S. des § 21 VVG a.F. ankäme (Fortführung von BGHZ 163, 148).

2. Erlangt der Versicherer im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer zu weit gefassten und deshalb unwirksamen Schweigepflichtsentbindung (vgl. dazu BVerfG VersR 2006, 1669) Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten, die eine arglistige Täuschung durch die unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfra- gen bei der Anbahnung des Versicherungsvertrages aufdecken, führt dies nicht in

jedem Fall zur Unverwertbarkeit dieser Erkenntnisse. Vielmehr kann die insoweit gebotene Güterabwägung ergeben, dass der Versicherer weder unter dem Ge- sichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) an der Anfechtung, noch wegen eines prozessualen Verwertungsverbots an der Einführung der ge- wonnenen Erkenntnisse in einen Rechtsstreit gehindert ist.

BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richte-

rin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober

2009

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2008

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Leistungen aus einer beim Beklagten, einem

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, abgeschlossenen selbständi-

gen Berufsunfähigkeitsversicherung nebst Erstattung gezahlter Prämien

und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie die Feststellung des

Fortbestands dieses Versicherungsvertrages.

Der Kläger beantragte am 16. Juli 2004 über eine Versicherungs-

maklerin beim Beklagten den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversi-

cherung. Im Antragsformular, das der für die Maklerin auftretende Zeuge

S. ausfüllte, wurden insbesondere die Fragen nach Krankheiten,

Unfallfolgen oder körperlichen Schäden des Rückens oder Nackens in-

nerhalb der letzten fünf Jahre verneint. Tatsächlich war der Kläger im

Dezember 1999, im Juli 2001 und im Mai 2004 jeweils wegen Rücken-

schmerzen, die zumindest mit drei Massageterminen therapiert wurden,

bei seinem Hausarzt in Behandlung gewesen.

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Im Februar 2005 beantragte der Kläger unter Beifügung einer ge-

nerellen Schweigepflichtentbindungserklärung, deren genauer

Inhalt

nicht feststeht, beim Beklagten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit, da

er wegen einer psychischen Erkrankung seine bisherige Tätigkeit als an-

gestellter Musiklehrer dauerhaft nicht mehr ausüben könne. Unter Hin-

weis auf unrichtige Angaben zu den Gesundheitsfragen bei Stellung des

Versicherungsantrages trat der Beklagte im Oktober 2005 vom Vertrag

zurück und focht seine Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung

an.

Der Kläger behauptet, nach seinem Wissen hätten den genannten

Behandlungen beim Hausarzt lediglich harmlose Muskelverspannungen

zu Grunde gelegen. Gleichwohl habe er diese dem Zeugen S. mit-

geteilt. Dieser habe jedoch geäußert, wegen der Folgenlosigkeit der Be-

schwerden müsse hierzu nichts angegeben werden.

Der Kläger ist der Ansicht, da er keine gefahrerheblichen und da-

her mitteilungsbedürftigen Umstände verschwiegen habe, sei der Beklag-

te weder zum Rücktritt noch zur Anfechtung berechtigt. Selbst wenn je-

doch ein Anfechtungsgrund vorgelegen hätte, wäre der Beklagte nach

Treu und Glauben nur zu einer eingeschränkten Anfechtung berechtigt,

die den Versicherungsvertrag nicht vollständig beseitigt, sondern ledig-

lich zu einem Ausschluss von Wirbelsäulenerkrankungen geführt hätte.

Außerdem habe der Beklagte die vom Hausarzt erlangten Erkenntnisse

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ohnehin nicht verwerten dürfen, denn die erteilte Schweigepflichtentbin-

dung sei unwirksam, da zu unbestimmt und zu weitgehend.

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Der Beklagte behauptet, der Hausarzt habe dem Kläger bei den

Behandlungen seiner Beschwerden jeweils zutreffende Diagnosen (ins-

besondere HWS/BWS- und LWS-Syndrom) in einer für einen Laien ver-

ständlichen Form mitgeteilt. Wegen der Beschwerden sei der Kläger zu-

dem medikamentös und physiotherapeutisch behandelt worden. Die

pflichtgemäße Angabe der Rückenbeschwerden bei Antragstellung hätte

dazu geführt, dass der Beklagte den Versicherungsvertrag nur unter

Ausschluss von Wirbelsäulenerkrankungen abgeschlossen hätte.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht

die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt

der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat den Versicherungsvertrag aufgrund

der Anfechtung der Vertragsannahme wegen arglistiger Täuschung

(§ 123 Abs. 1 BGB, § 22 VVG a.F.) als insgesamt nichtig (§ 142 Abs. 1

BGB) angesehen, weshalb der Beklagte leistungsfrei sei und ihm gleich-

wohl die gezahlten Prämien gebührten (§§ 40 Abs. 1, 9 VVG a.F.).

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Die Frage nach Krankheiten oder körperlichen Schäden des Rü-

ckens habe der Kläger unzutreffend verneint. Aufgrund der Bekundungen

des Hausarztes stehe fest, dass bei allen drei Behandlungsterminen Wir-

belsäulenerkrankungen diagnostiziert und medikamentös sowie physio-

therapeutisch behandelt worden seien. In allen Fällen sei eine Krank-

schreibung erfolgt. Der Kläger habe seine jeweiligen Beschwerden auch

als gravierende, regelwidrige Zustände empfunden. Bei pflichtgemäßen

Angaben des Klägers hätte der Beklagte den Versicherungsvertrag allen-

falls unter Ausschluss von Wirbelsäulenerkrankungen abgeschlossen.

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Der Kläger habe arglistig gehandelt, da ihm die nicht angegebenen

Behandlungen bekannt gewesen seien und er es zumindest für möglich

gehalten und damit gerechnet habe, dass der Beklagte die nicht offen-

barten Umstände in seine Risikoprüfung einbeziehen werde und dies zu

einer Einschränkung des Versicherungsschutzes hätte führen können.

Durch die Aussage des Hausarztes stehe fest, dass der Kläger von die-

sem über die Ursachen der Rückenbeschwerden - insbesondere auch

Wirbelblockierungen mit Nervenirritation - jeweils unmissverständlich in-

formiert worden sei. Die behaupteten Angaben des Klägers gegenüber

dem Zeugen S. zu Arztbesuchen wegen Muskelverspannungen sei-

en daher schon unzureichend, da irreführende Verkürzungen. Zudem sei

aber durch die Beweisaufnahme widerlegt, dass der Kläger den Zeugen

S. wie behauptet informiert habe.

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Ein Verwertungsverbot bezüglich der durch die Nachfrage des Be-

klagten beim Hausarzt gewonnen Informationen bestehe nicht. Zwar sei

die im April 2005 erteilte Schweigepflichtentbindungserklärung als un-

wirksam anzusehen. Ihren genauen Inhalt hätten die Parteien nicht vor-

getragen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Schweigepflichtent-

bindung den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht inzwischen im

Beschluss vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669) aufgestellt habe,

nicht entsprochen habe, denn vor der Entscheidung des Bundesverfas-

sungsgerichts seien allgemein umfassende Ermächtigungserklärungen

verwendet worden. Dies führe jedoch nicht zu einem Verwertungsverbot.

Entschließe sich ein Arzt nach Prüfung, Informationen preiszugeben,

seien diese grundsätzlich verwertbar. Das Berufungsgericht habe auch

nicht etwa verfahrenswidrig an der Herbeiführung der Aussage mitge-

wirkt. Zudem werde kein heimlicher Grundrechtseingriff perpetuiert, son-

dern der Beklagte habe sich offen Informationen verschafft, an denen er

ein berechtigtes Interesse gehabt habe. Die Geltendmachung einer Be-

rufsunfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung habe den Beklag-

ten berechtigt, die Krankheitsgeschichte des Klägers umfassend aufzu-

klären, weshalb der Kläger entsprechende Entbindungserklärungen hätte

abgeben müssen. Es komme daher nicht darauf an, ob der Beklagte

auch zu Nachforschungen berechtigt gewesen wäre, die speziell auf die

Aufdeckung einer arglistigen Täuschung gezielt hätten. Eine Gesamtab-

wägung ergebe, dass das Verwertungsinteresse des Beklagten das Ge-

heimhaltungsinteresse des Klägers überwiege.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer

arglistigen Täuschung durch unrichtige Angaben im Versicherungsantrag

werden von der Revision als solche nicht mehr angegriffen. Sie wendet

stattdessen ein, der Beklagte sei in seinem Anfechtungsrecht darauf be-

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schränkt, den Versicherungsvertrag nicht insgesamt zu vernichten, son-

dern auf einen Vertrag unter Ausschluss von Erkrankungen der Wirbel-

säule zu reduzieren. Denn einen solchen Vertrag hätte der Beklagte

auch in Kenntnis der verschwiegenen Umstände abgeschlossen.

Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.

a) Der zur Anfechtung Berechtigte hat nach § 142 Abs. 1 BGB die

Möglichkeit, entweder am betroffenen Rechtsgeschäft festzuhalten oder

dieses insgesamt und mit Rückwirkung (ex tunc) unwirksam zu machen.

Der Senat hat die Geltung der umfassenden Nichtigkeitsfolge der An-

fechtung für das Versicherungsrecht im Senatsurteil vom 1. Juni 2005

(BGHZ 163, 148) ausdrücklich bestätigt und dabei insbesondere den

Umstand berücksichtigt, dass dem Versicherer trotz der anfänglichen

Unwirksamkeit gemäß § 40 Abs. 1 VVG a.F. die vereinbarten Prämien

verbleiben. Weder muss sich der arglistig Getäuschte danach auf eine

zeitliche Beschränkung der Nichtigkeitsfolge verweisen lassen, noch

muss er sich grundsätzlich eine inhaltliche Beschränkung entgegenhal-

ten lassen. Das Recht zur Arglistanfechtung eröffnet die Möglichkeit, sich

von einer durch Täuschung beeinflussten Willenserklärung vollständig zu

lösen. Der Erklärende wird auch nicht an einer hypothetischen Erklärung

festgehalten, die er bei Kenntnis der wahren Sachlage abgegeben hätte.

Für die von der Revision eingeforderte Kausalitätserwägung ist insoweit

kein Raum.

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Zwar mag es Fallgestaltungen geben, in denen der Anfechtungsbe-

rechtigte auch einen Mittelweg beschreiten und lediglich einzelne, inhalt-

lich abgrenzbare Teile des Rechtsgeschäfts vernichten kann (vgl. BAG

NJW 1970, 1941). Mit einer solchen Möglichkeit des Anfechtungsberech-

tigten korrespondiert jedoch grundsätzlich keine Pflicht, hiervon auch

Gebrauch zu machen.

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b) Der Streitfall gibt keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzu-

weichen. Die von der Revision geforderte Beschränkung der Anfech-

tungswirkung würde das vom arglistig täuschenden Antragsteller zu tra-

gende Aufdeckungsrisiko sachwidrig auf den Versicherer verlagern. Die-

ser bliebe im Falle der Nichtaufdeckung der Falschangaben durch einen

Vertrag verpflichtet, den er ohne die Täuschung nicht mit diesem Inhalt

abgeschlossen hätte. Demgegenüber bliebe dem Täuschenden selbst im

Falle der Aufdeckung seines arglistigen Verhaltens immer noch ein Ver-

trag erhalten, zu dessen Abschluss der Versicherer nur bei ordnungsge-

mäßen Angaben bereit gewesen wäre. Die Versuchung eines Antragstel-

lers, Vorerkrankungen zu verschweigen, würde hierdurch in nicht hin-

nehmbarer Weise gesteigert (vgl. dazu BGHZ 163, 148, 153).

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2. Auch soweit die Revision geltend macht, mangels wirksamer

Schweigepflichtentbindungserklärung (vgl. BVerfG aaO) sei der Beklagte

an der Verwertung der durch die Befragung des Hausarztes erlangten In-

formationen gehindert gewesen, kann sie damit nicht durchdringen. Zwar

ist - nachdem das Berufungsgericht zum Inhalt der vom Kläger abgege-

benen Erklärung keine näheren Feststellungen getroffen hat - davon aus-

zugehen, dass eine wirksame Entbindung des Hausarztes von der

Schweigepflicht und eine wirksame Ermächtigung des Beklagten, bei

diesem selbständig Informationen über den Gesundheitszustand des Klä-

gers einzuholen, nicht vorgelegen haben. Dies führt jedoch weder dazu,

dass der Beklagte materiell-rechtlich daran gehindert wäre, seine Arg-

listanfechtung auf die erlangten Informationen zu stützen, noch dazu,

dass die Angaben, die der Hausarzt vor dem Berufungsgericht als Zeuge

gemacht hat, prozessual nicht verwertbar wären.

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a) Dabei kann dahinstehen, ob - wofür einiges spricht - die Erhe-

bung der Gesundheitsdaten durch den Beklagten wegen des Fehlens ei-

ner wirksamen Einwilligung des Klägers als rechtswidrig anzusehen ist.

Denn selbst in diesem Falle wäre der Beklagte hier nicht nach den

Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich

im Rahmen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf die mittels

der zu weit gefassten Schweigepflichtentbindung gewonnenen Erkennt-

nisse über verschwiegene Vorerkrankungen zu berufen. Die Anfechtung

wäre auch dann keine unzulässige Rechtsausübung.

21

Nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten führt stets oder

auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch er-

langten Rechtsstellung. Treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners

kann zwar dazu führen, dass ihm die Ausübung eines ihm zustehenden

Rechts zu versagen ist, wenn er sich dieses Recht gerade durch das

treuwidrige Verhalten verschafft hat (vgl. BGHZ 57, 108, 111). Entspre-

chendes gilt, wenn das treuwidrige Verhalten darauf gerichtet war, die

tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsausübung zu schaffen, etwa

die zur Ausübung eines Rücktritts- oder Anfechtungsrechts erforderliche

Tatsachenkenntnis zu erlangen. Lässt sich - wie hier - ein solches zielge-

richtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine um-

fassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ent-

schieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer

Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll (vgl. BGHZ 68,

299, 304; 55, 274, 279 f.; Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB [2005]

§ 242 Rdn. 220, 251). Dies muss umso mehr gelten, wenn beiden Seiten

ein Rechtsverstoß zur Last fällt.

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Die danach im Streitfall gebotene Abwägung der Parteiinteressen

und sonstigen Fallumstände ergibt, dass das Interesse des Klägers, den

Beklagten an der Verwendung der rechtswidrig erhobenen Gesundheits-

daten zu seinem Nachteil zu hindern, hinter dem Interesse des Beklagten

zurückstehen muss, sich von dem nur mittels arglistiger Täuschung zu-

stande gekommen Vertrag zu lösen.

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aa) Das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner Ge-

sundheitsdaten und Kontrolle des Umgangs damit ist ein Schutzgut von

hohem Rang, das verfassungsrechtlich durch das Recht auf informatio-

nelle Selbstbestimmung (Art. 1, 2 GG; vgl. z.B. BVerfGE 84, 192, 194 f.

m.w.N.) gewährleistet und auf der Ebene des einfachen Rechts insbe-

sondere durch §§ 3 Abs. 9, 4 Abs. 1, 28 Abs. 6 BDSG sowie durch den

neu geschaffenen - im Streitfall jedoch noch nicht anwendbaren - § 213

VVG geschützt ist. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass eine Ver-

wendung von Gesundheitsdaten nach den genannten Vorschriften

grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen und im Übrigen nur in

eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist. Demzufolge ist auch das

Interesse des Klägers, Informationen über ihn betreffende Erkrankungen

- aktuelle wie vergangene - geheim zu halten und den Umgang damit zu

kontrollieren, grundsätzlich hoch einzustufen.

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Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere

der Schutz von Gesundheitsdaten, gilt auch im Rahmen von Versiche-

rungsverträgen. Der Schutzumfang wird im Verhältnis der Vertragspart-

ner einer Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch dadurch modifiziert,

dass es dem Versicherungsnehmer von Gesetzes wegen obliegt, dem

Versicherer relevante Informationen über seinen Gesundheitszustand

sowohl vor Vertragsschluss (§ 16 VVG a.F.) als auch im Leistungsfall

(§ 34 VVG a.F.) zugänglich zu machen, soweit dies zur Einschätzung

des Risikos bzw. zur Prüfung der Leistungspflicht des Versicherers er-

forderlich ist. Das trägt dem legitimen Interesse des Versicherers an der

Kenntnis und der Verwendung dieser Informationen Rechnung. Verstößt

der Versicherungsnehmer gegen die Informationsobliegenheiten, kann

der Versicherer daran vertragsrechtliche Sanktionen bis hin zur Leis-

tungsfreiheit knüpfen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F.) bzw. sich sogar vom

Vertrag insgesamt lösen (§§ 17, 22 VVG a.F.). Das Recht missbilligt es

zwar, wenn der Versicherer sich die Gesundheitsdaten ohne wirksame

Einwilligung des Versicherungsnehmers selbst verschafft und schützt

hierdurch dessen Dispositionsbefugnis über die ihn betreffenden Ge-

sundheitsdaten. Die Kenntnis des Versicherers von diesen Daten und

deren Verwendung werden als solche dagegen nicht beanstandet, son-

dern als für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung letztlich unver-

zichtbar anerkannt. Ein gesetzlich anerkanntes Interesse des Versiche-

rungsnehmers, seine relevanten Gesundheitsdaten geheim zu halten und

trotzdem in den Genuss von Versicherungsleistungen aus einer Berufs-

unfähigkeitsversicherung zu kommen, besteht demgegenüber nicht.

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Im Streitfall hat der Kläger bei Vertragschluss Informationen zu

Vorerkrankungen wenigstens bedingt vorsätzlich verschwiegen, um sich

auf diese Weise einen Versicherungsschutz zu erschleichen, der ohne

die Täuschung in dieser Form für ihn nicht zu erlangen gewesen wäre.

Mit diesem Verhalten hat er sich seinerseits bewusst gegen die Rechts-

ordnung gestellt. Sein Bestreben, den Beklagten an der Verwendung

eben dieser Informationen nur deshalb zu hindern, weil der Beklagte sei-

ne Kenntnisse gestützt auf eine zu weit gefasste Schweigepflichtentbin-

dung erworben hat, verdient daher im konkreten Fall - trotz des abstrakt

betrachtet hohen Schutzguts - nur in begrenztem Maße Schutz.

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bb) Auf der anderen Seite der Abwägung steht das legitime Inte-

resse des Versicherers an der Aufdeckung von Falschangaben und der

Verhinderung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme von - insbeson-

dere wiederkehrenden - Versicherungsleistungen (vgl. BGHZ 163, 148,

153 f.; BVerfG VersR 2006, 1669, 1672).

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Für die Berufsunfähigkeitversicherung bedeutet dies konkret, dass

der Versicherer in der Lage sein muss, die ihm nach §§ 16, 34 VVG a.F.

zustehenden Informationen zum Gesundheitszustand des Versicherten

einzuholen und zu überprüfen. Dies betrifft sowohl den Gesundheitszu-

stand im Zeitpunkt der Geltendmachung von Leistungen, als auch den

Gesundheitszustand bei Anbahnung des Versicherungsvertrages. Des-

halb hatte auch im Streitfall der Beklagte ein schützenswertes Interesse,

im Rahmen der Prüfung des - noch im Lauf des ersten Versicherungsjah-

res gestellten Leistungsantrags - die Krankheitsvorgeschichte des Klä-

gers umfassend aufzuklären und hierzu auch die Angaben des Klägers

durch Nachfrage bei Dritten zu überprüfen.

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Wenngleich hier wegen einer möglicherweise zu weit gefassten

Schweigepflichtentbindungserklärung und mithin des Fehlens einer wirk-

samen Einwilligung durch den Versicherungsnehmer objektiv von der

Rechtswidrigkeit der Erhebung der Daten beim Hausarzt ausgegangen

werden muss, so fällt dennoch zugunsten des Beklagten ins Gewicht,

dass er dabei entsprechend einer langjährigen, bis zur Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669)

auch vom Senat gebilligten Praxis verfahren ist. Er hat sich die Gesund-

heitsdaten des Klägers mithin nicht etwa heimlich und im Bewusstsein

der rechtlichen Unzulässigkeit seiner Vorgehensweise verschafft, son-

dern offen und im Vertrauen auf die Wirksamkeit der erteilten Einwilli-

gungserklärung beim Hausarzt angefragt. Aus diesen Gründen kann dem

Beklagten auch nicht der Vorwurf gemacht werden, den Hausarzt zum

Bruch seiner Schweigepflicht verleitet zu haben.

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Es tritt hinzu, dass der Beklagte, wäre ihm die Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (aaO) bereits bekannt

gewesen, dieselben Informationen zum Gesundheitszustand des Klägers

mittels gezielter Einzelermächtigungen oder aufgrund einer über den

Kläger laufenden Informationsübermittlung hätte verlangen können (vgl.

dazu BVerfG aaO Tz. 54 ff.). Der Kläger hätte es dann lediglich in der

Hand gehabt, entweder seinen Hausarzt zur Auskunft zu ermächtigen

und die entsprechenden Informationen an den Beklagten weiterzuleiten

oder aber im Interesse der Vertraulichkeit seiner Gesundheitsdaten von

einer Freigabe abzusehen und damit zugleich im Ergebnis auf den erho-

benen Leistungsanspruch zu verzichten (BVerfG aaO). Das zeigt, dass

zwar die Informationsgewinnung durch den Beklagten an behebbaren

Verfahrensmängeln litt, seine materielle Berechtigung, die Gesundheits-

daten des Klägers für seine Leistungsprüfung zu verlangen, jedoch au-

ßer Frage steht.

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cc) Wägt man diese Umstände gegeneinander ab, so setzt sich

das Interesse des Versicherers an der Verwertung der beim Hausarzt er-

hobenen Daten durch. Der Rechtsverstoß des Beklagten bei der Erhe-

bung der Daten erweist sich angesichts des vorangegangenen Rechts-

verstoßes des Klägers als nicht von einem solchen Gewicht, dass ihm

deswegen die Arglistanfechtung verwehrt wäre.

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b) Auch prozessual war weder der Beklagte daran gehindert, die

Informationen zu den Vorerkrankungen des Klägers unter Berufung auf

das Zeugnis des Hausarztes in das Verfahren einzuführen, noch war es

dem Berufungsgericht verwehrt, den Hausarzt als Zeugen zu vernehmen

und seine Angaben zu verwerten.

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Aus denselben Erwägungen, die zum Ausschluss eines materiellen

Verwertungsverbots geführt haben, besteht kein Anlass, dem Beklagten

im Prozess die Berufung auf die gewonnenen Erkenntnisse zu verwehren

oder für das Gericht ein Verwertungsverbot zu begründen (vgl. dazu

OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. September 2009 - 5 U 510/08-93). Et-

was anderes ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des XII. Zivilsenats

des Bundesgerichtshofs (BGHZ 162, 1; 166, 283; BGH, Urteil vom 12.

Januar 2005 - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342), wonach heimlich ein-

geholte Abstammungsgutachten

im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

"auch als Parteivortrag ungeeignet [seien], die Schlüssigkeit einer Vater-

schaftsanfechtungsklage herbeizuführen" (BGHZ 166, 283 Tz. 10). Der

hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich von den vom XII. Zivilsenat

entschiedenen Fällen bereits dadurch, dass die geschützten Daten nicht

heimlich, sondern offen und im Vertrauen auf die Wirksamkeit der erteil-

ten Einwilligung erhoben wurden. Darüber hinaus hat der Parteivortrag

im Vaterschaftsanfechtungsverfahren eine besondere verfahrensrechtli-

che Bedeutung. Um das vom Untersuchungsgrundsatz geprägte Vater-

schaftsanfechtungsverfahren in Gang zu bringen, muss der Kläger ledig-

lich Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind,

Zweifel an der Abstammung des Kindes von dem als Vater geltenden

Kläger zu wecken und die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von

einem anderen Mann als nicht ganz fern liegend erscheinen zu lassen

(BGHZ 162, 1, 3). Die Beweiserhebung erfolgt sodann von Amts wegen.

Diese Besonderheit rechtfertigt es, das Verwertungsverbot dort bereits

auf den Parteivortrag zu beziehen. Dem durch den Beibringungsgrund-

satz und die Parteienmaxime geprägten regulären Zivilverfahren ist ein

bereits am Vortrag ansetzendes Verwertungsverbot dagegen fremd.

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Die Verwertbarkeit der Aussage des Hausarztes ergibt sich bereits

daraus, dass auch der Kläger selbst diesen zum betreffenden Beweis-

thema als Zeugen benannt und ihn insoweit konkludent von der Schwei-

gepflicht entbunden hat (vgl. Greger in Zöller, ZPO 27. Aufl. § 385

Rdn. 11).

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.12.2006 - 2/8 O 259/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.05.2008 - 7 U 22/07 -