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Arbeitsgericht Köln Urteil vom 10.05.2024 – 1 Ca 4644/23

1. Kammer · ECLI:DE:ARBGK:2024:0510.1CA4644.23.00

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten um die Untersagung von Beschäftigungen bis zum Stillzeitende.

Die am 1986 geborene Klägerin ist seit dem 01.10.2017 bei der Beklagten als Hebamme in Vollzeit zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.577,47 € beschäftigt. Am 28.03.2023 hat sie Zwillinge geboren, bei denen es sich nach ihren Angaben um Frühgeburten handelt.

Mit ihrer am 24.08.2023 per beA beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom 23.08.2023 begehrt die Klägerin, der Beklagten bis zum Ende ihrer Stillzeit zu untersagen, sie auf der Wöchnerinnen-Station pflegende und betreuende Tätigkeiten ausüben zu lassen, hilfsweise der Beklagten bis zum Ende ihrer Stillzeit zu untersagen, sie die im Hilfsantrag im Einzelnen genannten Tätigkeiten auf der Wöchnerinnen-Station ausüben zu lassen.

Die Klägerin ist der Ansicht, diese Tätigkeiten unterlägen wegen unverantwortbarer Gefährdungen bei Kinderstillung einem Stillbeschäftigungsverbot.

Die Klägerin beantragt,

der Beklagten bis zum Ende ihrer Stillzeit zu untersagen, sie auf der Wöchnerinnen-Station pflegende und betreuende Tätigkeiten ausüben zu lassen,

der Beklagten bis zum Ende ihrer Stillzeit zu untersagen, sie folgende Tätigkeiten nach dem Katalog der Tätigkeitsbeschreibungen von Hebammen des Deutschen Hebammenverbands e.V. (Anlage K5 zur Klageschrift) auf der Wöchnerinnen-Station ausüben zu lassen:

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf das von ihr begehrte Beschäftigungsverbot während der Stillzeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die Klage ist - jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 10.05.2024 - mittlerweile sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfs-antrag wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die von der erkennenden Kammer insoweit vollinhaltlich geteilt wird, soll das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses verhindern, dass Klagebegehren in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen. Bei einer Leistungsklage folgt das Rechtsschutzbedürfnis zwar regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Prüfung grundsätzlich zu unterstellen ist. Es kann allerdings ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn ein Leistungsantrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage ist grundsätzlich der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 23.09.2014 - 9 AZR 1100/12, zitiert nach juris, dort zu I. der Gründe m.w. Nachw.).

2. Daran gemessen war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 10.05.2024 ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an den von ihr mit dem Haupt- und Hilfsantrag verfolgten Begehren nicht mehr gegeben.

a) Der Klägervertreter hat im Kammertermin am 10.05.2024 die Behauptung der Beklagten am Ende ihres letzten Schriftsatzes vom 02.05.2024 bestätigt, dass die Klägerin ab dem 31.05.2024 Elternzeit in Anspruch nehmen werde. Bis dahin werde sie den weiteren Angaben des Klägervertreters im Kammertermin am 10.05.2024 zufolge Urlaub beanspruchen. Die Elternzeit der Klägerin dauere den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagtenvertreterin im Kammertermin am 10.05.2024 zufolge bis zum 27.03.2026. Das für die Zulässigkeit einer Untersagungsklage erforderliche gegenwärtige Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2014 - 9 AZR 1100/12, a.a.O., zu III. 2. der Gründe) ist damit nicht (mehr) gegeben. Angesichts der Dauer der Elternzeit - bis zum 3. Lebensjahr ihrer Zwillinge - muss die Klägerin auch nicht befürchten, während der Stillzeit, die sie im Schriftsatz vom 18.03.2024 im Anschluss an die Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation mit bis zu zwei Jahren angibt, auf der Wöchnerinnen-Station der Beklagten pflegende und betreuende Tätigkeiten oder die im Hilfsantrag im Einzelnen genannten Tätigkeiten verrichten zu müssen. Eine Entscheidung über den hier streitgegenständlichen Haupt- und Hilfsantrag würde nach alledem auf ein bloßes Rechtsgutachten hinauslaufen, dessen Erstattung nicht der im Arbeitsgerichtsgesetz vorgesehenen Funktion der Gerichte entspricht (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 18.02.2021 - 6 AZR 92/19, NZA 2021, 446, 447, dort unter Rn. 19 m.w. Nachw., noch deutlicher dort im Orientierungssatz 2: „Die Parteien können das Gericht nicht zur Erstattung eines Rechtsgutachtens zwingen.“).

b) Ob etwas anderes gölte, wenn die Klägerin von der Möglichkeit der Teilzeit-arbeit bei der Beklagten während ihrer Elternzeit nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG Gebrauch machen würde, bedurfte keiner Entscheidung. Dass die Klägerin dies beabsichtigt, wurde von ihr bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten bislang - soweit ersichtlich - nicht behauptet.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG.

IV. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. a), Abs. 3 ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG) und die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ArbGG nicht gegeben waren. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung war gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG im Tenor des Urteils auszu-sprechen (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2017 - 4 AZR 519/15, AP Nr. 51 zu § 64 ArbGG 1979, zu II. 2. c) bb) (2) (b) der Gründe m.w. Nachw.).