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Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 02.12.2025 – 10 SLa 315/24

10. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2025:1202.10SLA315.24.00

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über einen Mutterschutzlohn- bzw. Schadensersatzanspruch der Klägerin.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 10.05.2024 - 1 Ca 4644/23 - Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 7 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 29.05.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.06.2024 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 29.08.2024 am 29.08.2024.

Die Klägerin wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Arbeitsgericht bereits am 10.05.2024, dem Kammertermin und Ende der mündlichen Verhandlung und somit zugrundezulegenden Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses, im Hinblick auf die ja erst am 31.05.2024 beginnende Elternzeit der Klägerin dieser ein Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen habe. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, also am 10.05.2024, habe sich die Lage der Klägerin schließlich unverändert so dargestellt, dass sie sich aufgrund der Situation, dass ihr das ihr eigentlich zustehende Stillbeschäftigungsverbot nicht erteilt worden sei, sie aber dennoch ihre Kinder und sich nicht habe gefährden wollen, allen ihr noch zur Verfügung stehenden Resturlaub verbraucht habe. Sie habe sich am 10.05.2024 noch nicht in Elternzeit befunden. Dass die Klägerin bis zum Beginn ihrer Elternzeit noch Resturlaub habe abbauen wollen, lasse das Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht entfallen. Darüber hinaus lasse aber- hypothetisch angenommen, dieser falle zeitlich vor das Ende der mündlichen Verhandlung - selbst der Beginn der Elternzeit das Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags auf Ausspruch eines Beschäftigungsverbotes/Untersagung der Tätigkeit nicht entfallen. Zu berücksichtigen sei, dass die Frage, ob eine materiell-rechtliche Vorfrage für einen Schadensersatzanspruch darstelle. Weil dies so sei, bestehe das Interesse der Klägerin an einer Begründetheitsprüfung auch nach Ablauf der Elternzeit noch fort. Die Klägerin habe auch für den Zeitraum nach Beginn ihrer Elternzeit weiterhin ein Interesse an einer Begründetheitsprüfung, denn die zugrundeliegende materiell-rechtliche Frage, ob ihr habe untersagt werden müsse, während der Stillzeit für die Beklagte zu arbeiten (ihr also ein Stillbeschäftigungsverbot hätte ausgesprochen werden müssen) sei notwendige Vorfrage dafür, ob sie Ansprüche auf Mutterschutzlohn bzw. Schadensersatz wegen nicht gezahltem Mutterschutzlohn habe. Die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, eine auf Schadensersatz gerichtete Klage zu erheben, anstatt ihr ursprüngliches Klageziel weiterzuverfolgen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf ein Stillbeschäftigungsverbot wegen unverantwortbarer Gefährdung gem. § 12 MuSchG gehabt und habe diesen weiterhin. Die Klägerin stille ihre Zwillingskinder seit Geburt weiterhin ca. alle 3 Stunden täglich. Die an ihrem Arbeitsplatz bestehenden unverantwortbaren Gefährdungen i.S.d. § 12 MuSchG könnten weder durch Schutzmaßnahmen noch durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes beseitigt werden. Es werde weiterhin bestritten, dass die Beurteilung vom 30. Mai 2023 eine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung, die unter Beachtung der Beteiligungsvorschriften zustande gekommen sei, darstelle. Auch auf der Wöchnerinnenstation, wohin die Klägerin versetzt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Klägerin mit Biostoffen der Risikogruppe 2, aber auch 3 und 4 i.S.d. § 3 Abs. 1 der Biostoffeverordnung in Kontakt kommen werde. Insbesondere hätte sie regelmäßigen Kontakt mit Blut und Exkrementen, sowie Wund- und Atemwegssekret sowohl der Wöchnerinnen als auch der Säuglinge gehabt, was mit einer hohen Keimbelastung und damit Infektionsgefahr einhergehe. Zu beachten sei auch die potentielle Keimbelastung durch multiresistente Keime (MRSA und MRGN). Neben der Gefährdung ihrer eigenen Person stehe für die Klägerin insbesondere auch die Gefährdung ihrer Kinder im Mittelpunkt: Der Klägerin, welche ihre Kinder seit Geburt und nach wie vor ca. alle drei Stunden stille, wäre gezwungen, ihre Kinder im Krankenhaus zu stillen. Dafür angeboten sei ihr bisher nur ein Stillzimmer auf der Wöchnerinnenstation. Im Stillzimmer selbst hielten sich zahlreiche, durchaus auch erkrankte, Säuglinge auf. Die Gefahr, dass die Zwillinge sich dort infizieren, sei hoch. Dazu komme, dass die Säuglinge natürlich auch mehrfach täglich in das Stillzimmer gebracht und wieder aus diesem abgeholt werden müssten, und sich dabei durch das ganze Krankenhaus bewegen müssten. Die Hinzunahme der weiteren Anträge zu 2ff stelle gem. § 264 ZPO keine Klageänderung dar. Der Klagegrund sei identisch, es werde lediglich der auf diesen Klagegrund gerichtete Klageantrag in der Hauptsache erweitert. Die Anträge auf Zahlung von Mutterschutzlohn bzw. Schadensersatz ebenso wie der auf die Zukunft bezogene Feststellungsantrag ergäben sich aus dem gleichen Lebenssachverhalt wie der erstinstanzliche Antrag auf Ausspruch eines Beschäftigungsverbotes und seien von vornherein das mitgedachte Ziel der Klage gewesen. Jedenfalls seien diese als Klageänderung i.S.d. § 533 ZPO wegen Sachdienlichkeit i.S.d. § 533 Nr. 1 ZPO zulässig. Neben den Primäransprüchen auf Zahlung von Mutterschutzlohn mache die Klägerin hilfsweise für den Zeitraum ab Juni 2024 Schadensersatz geltend, da die Inanspruchnahme Von Elternzeit ab diesem Zeitpunkt durch eine von der Beklagten zu vertretende Notsituation bedingt sei.

Die Klägerin beantragt,

das am 10.05.2024 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln, 1 Ca 4644/23, aufzuheben und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

1.) (unverändert)

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 17.07.2023 (erster Tag nach Ende ihrer Mutterschutzfrist) ein betriebliches Beschäftigungsverbot gem. §§ 12, 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG für den Zeitraum des Stillens auszusprechen.

2.) (umgestellt: Anzahl Tage sowie Wert Mutterschutzlohn angepasst)

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für 4 Tage im Zeitraum 01.-31.07.2023 (genauer: 27., 28., 29., 30. Juli 2023) anteiligen Mutterschutzlohn in Höhe von EUR 508,46 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2023.

3.) (umgestellt: Anzahl Tage sowie Wert Mutterschutzlohn angepasst)

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für 13 Tage im Zeitraum 01.08.-31.08.2023 (genauer: 05.08. bis zum 08.08 sowie vom 19.08. bis zum 27.08.) anteiligen Mutterschutzlohn i.H.v. EUR 1.652,49 zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2023.

4.) (umgestellt: Wert Mutterschutzlohn angepasst)

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für 8 Tage im Zeitraum 01.09.-31.09.2023 (genauer: 23.09.2023 bis zum 30.09.2023) anteiligen Mutterschutzlohn i.H.v. 1.016,92 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2023.

5.) (umgestellt: Wert Mutterschutzlohn angepasst)

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für 15 Tage im Zeitraum 01.10.-31.10.2023 (genauer: 01.10.2023 bis zum 15.10.2023) anteiligen Mutterschutzlohn i.H.v. EUR 1.906,72 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2023.

6.) (umgestellt: Wert Mutterschutzlohn angepasst)

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für 11 Tage im Zeitraum 01.12.-31.12.2023 (genauer: 02.12.2023 bis zum 10.12.2023 sowie am 30. und 31.12.23) anteiligen Mutterschutzlohn i.H.v. EUR 1.474,13 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2024.

7.) (umgestellt: Wert Mutterschutzlohn angepasst)

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für 7 Tage im Zeitraum 01.01.-31.01.2024 (genauer: 01.01.-07.01.2024) anteiligen Mutterschutzlohn i.H.v. EUR 891,35 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2024.

8.) (umgestellt: Wert Mutterschutzlohn angepasst)

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für 6 Tage im Zeitraum 01.02.-28.02.2024 (genauer: 13.02.2024-18.02.2024) anteiligen Mutterschutzlohn i.H.v. EUR 764,02 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2024.

9.) (umgestellt: Wert Mutterschutzlohn angepasst)

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für 11 Tage im Zeitraum 01.04.-31.04.2024 (genauer: 20.04.2024 - 30.04.2024) anteiligen Mutterschutzlohn i.H.v. EUR 1472,00 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2024.

10.) (umgestellt: Wert Mutterschutzlohn angepasst)

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für 12 Tage im Zeitraum 01.05.-30.05.2024 (genauer: 01.05.2024 bis zum 12.05.2024) anteiligen Mutterschutzlohn i.H.v. EUR 1498,52 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2024.

11.) (umgestellt: SE-Betrag angepasst, kein Abzug des Elterngeldes)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juni 2024 Schadensersatz i.H.v. EUR 4014,55 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2024.

12.) (umgestellt: SE-Betrag angepasst, kein Abzug des Elterngeldes)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juli 2024 Mutterschutzlohn i.H.v. EUR 4014,55 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2024.

13.) (umgestellt: SE-Betrag angepasst, kein Abzug des Elterngeldes)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat August 2024 Schadensersatz i.H.v. EUR 4014,55 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2024.

13 a.) (umgestellt: SE-Betrag angepasst, kein Abzug des Elterngeldes)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2024 Schadensersatz i.H.v. EUR 4014,55 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2024.

13 b.) (umgestellt: SE-Betrag angepasst, kein Abzug des Elterngeldes)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Oktober 2024 Schadensersatz i.H.v. EUR 4014,55 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2024.

13 c.) (umgestellt: SE-Betrag angepasst, kein Abzug des Elterngeldes)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat November 2024 Schadensersatz i.H.v. EUR 4014,55 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2024.

13 d.) (umgestellt: SE-Betrag angepasst, kein Abzug des Elterngeldes)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Dezember 2024 Schadensersatz i.H.v. EUR 4014,55 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2025.

13 e.) (umgestellt: SE-Betrag angepasst, kein Abzug des Elterngeldes)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2025 Schadensersatz i.H.v. EUR 4014,55 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2025.

13 f.) (hinzugefügt wegen Fälligwerdens durch Zeitablauf)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Februar 2025 Schadensersatz i.H.v. EUR 4014,55 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2025.

13 g.) (hinzugefügt wegen Fälligwerdens durch Zeitablauf)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat März 2025 Schadensersatz i.H.v. EUR 4014,55 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2025.

13 h.) (hinzugefügt wegen Fälligwerdens durch Zeitablauf)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat April 2025 Schadensersatz i.H.v. EUR 4767,77 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2025.

13 i.) (hinzugefügt wegen Fälligwerdens durch Zeitablauf)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Mai 2025 Schadensersatz i.H.v. EUR 4767,77 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2025.

13 j.) (hinzugefügt wegen Fälligwerdens durch Zeitablauf)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juni 2025 Schadensersatz i.H.v. EUR 4767,77 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2025.

13 k.) (hinzugefügt wegen Fälligwerdens durch Zeitablauf)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juli 2025 Schadensersatz i.H.v. EUR 4767,77 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2025.

13 l.) (hinzugefügt wegen Fälligwerdens durch Zeitablauf)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat August 2025 Schadensersatz i.H.v. EUR 4767,77 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2025.

13 m.) (hinzugefügt wegen Fälligwerdens durch Zeitablauf)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2025 Schadensersatz i.H.v. EUR 4767,77 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2025.

14.) (umgestellt: kein Abzug des Elterngeldes)

Es wird weiterhin festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bis zum Ende der Stillzeit der Klägerin monatlich an diese Schadensersatz in Höhe des jeweils monatlich geschuldeten Mutterschutzlohnes zu zahlen.

Hilfsweise, sofern die Anträge 2.-10. keinen Erfolg haben:

15.) (umgestellt: Anzahl Tage und Wert Urlaubstage angepasst)

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für 2 Tage im Zeitraum 01.-31.07.2023 (genauer: 27. und 28.) Schadensersatz wegen aufgewendetem Urlaub i.H.v. EUR 352,00 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2023. (Hilfsantrag zu 2.)

16.) (umgestellt: Anzahl Tage und Wert Urlaubstage angepasst)

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für 7 Tage im Zeitraum 01.08.-31.08.2023 (genauer: 07.08. und 08.08. sowie vom 21.08. bis zum 25.08.2023) Schadensersatz wegen aufgewendetem Urlaub i.H.v. EUR 1.232 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2023. (Hilfsantrag zu 3.)

17. (umgestellt: Anzahl Tage und Wert Urlaubstage angepasst)

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für 5 Tage im Zeitraum 01.09.-31.09.2023 (genauer: 25.09.2023 bis zum 29.09.2023) Schadensersatz wegen aufgewendetem Urlaub i.H.v. EUR 880,00 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2023. (Hilfsantrag zu 4.)

18.) (umgestellt: Anzahl Tage und Wert Urlaubstage angepasst)

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für 9 Tage im Zeitraum 01.10.-31.10.2023 (genauer: 02.10.2023, 4.10 bis 06.10.23, 09. bis 13.10.23) Schadensersatz wegen aufgewendetem Urlaub i.H.v. EUR 1584,00 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2023. (Hilfsantrag zu 5.)

19.) (umgestellt: Anzahl Tage und Wert Urlaubstage angepasst)

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für 5 Tage im Zeitraum 01.12.-31.12.2023 (genauer: 04.12.2023 bis zum 08.12.2023) Schadensersatz wegen aufgewendetem Urlaub i.H.v. EUR 927,77 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2024. (Hilfsantrag zu 6.)

20.) (umgestellt: Anzahl Tage und Wert Urlaubstage angepasst)

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für 5 Tage im Zeitraum 01.01.-31.01.2024 (genauer: 01.01.-05.01.2024) Schadensersatz wegen aufgewendetem Urlaub i.H.v. EUR EUR 881,55 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2024. (Hilfsantrag zu 7.)

21.) (umgestellt: Anzahl Tage und Wert Urlaubstage angepasst)

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für 4 Tage im Zeitraum 01.02.-28.02.2024 (genauer: 13.02.2024-16.02.2024) Schadensersatz wegen aufgewendetem Urlaub i.H.v. EUR 705,24 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2024. (Hilfsantrag zu 8.)

22.) (umgestellt: Anzahl Tage und Wert Urlaubstage angepasst)

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für 7 Tage im Zeitraum 01.04.-31.04.2024 (genauer: 22.04.2024 - 26.04.2024, 29. und 30.04.2024) Schadensersatz wegen aufgewendetem Urlaub i.H.v. EUR 1.296,96 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2024. (Hilfsantrag zu 9.)

23.) (umgestellt, Anzahl Tage und Wert Urlaubstage angepasst)

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für 6 Tage im Zeitraum 01.05.-30.05.2024 (genauer: 02.05.2024 und 03.05.2024, 06.05-08.05., 10.05.) Schadensersatz wegen aufgewendetem Urlaub i.H.v. EUR 1.111,68 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2024. (Hilfsantrag zu 10.)

Höchst hilfsweise, sofern weder die Anträge zu 2. bis 10. noch die Anträge 15. bis 23. Erfolg haben:

24.)

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den im Zeitraum Juli 2023 bis Mai 2024 genommenen Urlaub zurückzugewähren, mithin ihr insgesamt 50 Tage wieder gutzuschreiben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, wie es das Arbeitsgericht festgestellt habe, entfallen. Es fehle allgemein, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen könne. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Die Klägerin habe sich vor dem Antritt ihrer Elternzeit im Urlaub befunden, sodass keine Arbeitsverpflichtung mehr bis zum Ende der beantragten Elternzeit zum 27.03.2026 bestanden habe. Ohne bestehende Arbeitsverpflichtung habe es keines Beschäftigungsverbotes bedurft. Und ohne erforderliches Beschäftigungsverbot bestehe auch kein Anspruch auf Mutterschutzlohn. Es sei demzufolge nicht zu erkennen, worin das bestehende Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin noch gelegen haben sollte. Die Klageänderung in der Berufungsinstanz werde gerügt. Es handele sich bei den nachträglich erstmalig in der Berufungsinstanz geltend gemachten Zahlungsansprüchen um eine Klageänderung im Wege der nachträglichen Klagehäufung. Mit diesen würden im Wege der nachträglichen Klagehäufung weitere Streitgegenstände eingeführt. Die Beklagte willige nicht in die Klageänderung ein, sondern rüge diese. Die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich, da die behaupteten Ansprüche offensichtlich nicht begründet seien. Unabhängig von der Frage der Widerrechtlichkeit des begehrten Beschäftigungsverbotes bestehe keine Kausalität zwischen Beschäftigungsverbot und Entgeltausfall. Für die Zeiten der Inanspruchnahme von Urlaub habe die Klägerin schon keinen Entgeltverlust erlitten. In den übrigen Zeiträumen bis zum Beginn der Elternzeit sei die Klägerin, wenn sie nicht Urlaub genommen habe, arbeitsunfähig gewesen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit lasse den Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG entfallen. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Krankheit mit der Schwangerschaft in Zusammenhang gestanden habe. Ab dem Zeitpunkt des Beginns der Elternzeit sei die Klägerin von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit befreit worden. Dieser persönliche Grund führe dazu, dass die Verdienstminderung nicht mehr allein und ausschließlich auf ein vermeintlich maßgebliches Beschäftigungsverbot zurückzuführen sei. Die Klägerin habe weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast Rechnung getragen. Sie habe es unterlassen, die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die von ihr behauptete, unverantwortbare Gefährdung für Mutter oder Kinder ergeben könnte. Die unverantwortbare Gefährdung werde von der Klägerin schlicht allein aufgrund eines möglichen Kontaktes mit Risikostoffen behauptet, ohne dass die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, die möglichen Schutz- und Hygienemaßnahmen und die verschiedenen Angebote hinsichtlich unterschiedlicher Stillräume - auch außerhalb des Krankenhausbereiches - Berücksichtigung fänden. Mit der Klägerin sei besprochen worden, dass sie auf Station 10 (Wöchnerinnen) nicht hauptverantwortlich für Patienten zuständig sein würde. Somit wäre es möglich gewesen, die Stillzeit für ihre Kinder flexibel zu gestalten. Außerdem wäre ein Kontakt zu sämtlichen Körperflüssigkeiten ausgeschlossen gewesen. er Klägerin waren beklagtenseits zudem drei verschiedene Räumlichkeiten als Möglichkeiten zur Auswahl gestellt worden, um ihre Kinder zu stillen: das Stillzimmer der Station 10, das Untersuchungszimmer (U-Zimmer) der Station 17, alternativ sei der Klägerin angeboten worden, sich einen Raum im Gesundheitszentrum auszusuchen, für den Fall, dass sie das Krankenhaus mit den Kindern gar nicht betreten wolle. Auf der Wöchnerinnenstation gelten im Übrigen aufgrund der fehlenden Abwehrkräfte der Neugeborenen besonders strenge Hygienevorschriften, sodass der Infektionsschutz besonders hoch sei.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B und des Zeugen P. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf auf das Sitzungsprotokoll vom 02.12.2026 ( Bl. 297 ff d. A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Zunächst ist allerdings davon auszugehen, dass die Klageanträge sämtlich zulässig sind.

Auch mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin ab 10.05.2024 Urlaub genommen hatte und ab 31.05.2024 in Elternzeit gegangen war, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gemäß Urteil vom 11.12.2018 (9 AZR 298 / 18) von dem Vorliegen eines hinreichenden Rechtsschutzbedürfnisses vorliegend auszugehen, da die Frage der Berechtigung eines Stillbeschäftigungsverbots eine materiellrechtliche Vorfrage für etwaige weitere (gegebenenfalls Schadensersatz-) Ansprüche sein kann.

Die von der Klägerin in das Berufungsverfahren eingebrachten Klageerweiterungen erweisen sich ebenfalls als zulässig. Nach § 533 ZPO sind neue Angriffe im Berufungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Eine zweitinstanzliche Klageerweiterung muss, wenn der Gegner nicht einwilligt, sachdienlich sein (Nr. 1). Zudem - also kumulativ, nicht alternativ - muss sie auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (Nr. 2). Entsprechende Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung der Klagehäufung ein neuer Prozess vermieden wird. Der Sachdienlichkeit steht grundsätzlich nicht entgegen, dass aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird. Die Sachdienlichkeit kann in der Regel auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Beklagte durch die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung eine Tatsacheninstanz verlöre. Das nimmt § 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit gerade in Kauf. Zwar heißt es in § 533 Nr. 2 ZPO, eine Klageerweiterung könne lediglich auf Tatsachen gestützt werden, die „das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat“. Diese Formulierung knüpft aber wörtlich an den Eingangssatz von § 529 I ZPO an; schon daraus folgt, dass das Tatsachenvorbringen, auf das die Klageerweiterung gestützt wird, (nur) die in jener Norm enthaltenen Anforderungen erfüllen muss. Das ist, anders als teils angenommen wird, keine nicht gesondert regelungsbedürftige Selbstverständlichkeit. Im Gegenteil: Die Klageerweiterung stellt einen neuen Angriff dar, der als solcher nicht dem Präklusionsrecht des § 529 ZPO unterliegt. Zugleich kann auch der ihn stützende Tatsachenvortrag „eigentlich“ nicht ausgeschlossen sein. § 533 Nr. 2 ZPO ordnet demgegenüber an, dass das geltende Novenrecht auch für die den neuen Angriff stützenden Angriffsmittel zur Anwendung gelangt. Er verknüpft das Recht ua der Klageerweiterung mit dem Präklusionsrecht des NZA 2021, S. 1378 ff).

2. Die Anträge sind jedoch unbegründet, da sich die Klägerin nicht auf eine Verpflichtung der Beklagten zum Ausspruch eines Beschäftigungsverbotes gemäß § 12 MuSchG ab dem 17.07.2023 berufen kann und daher auch keine Ansprüche auf Mutterschutzlohn bzw. Schadensersatz wegen der Differenz zwischen dem erhaltenen Elterngeld und dem von der Klägerin begehrten Mutterschutzlohn geltend machen kann.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen die Voraussetzungen für ein Stillbeschäftigungsverbot nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Termin vor dem Landesarbeitsgericht vom 02.12.2025 durch Vernehmung der Zeugen Frau Barth und Herr Parisi wegen unverantwortbarer Gefährdung im Sinne des § 12 MuSchG nicht vor.

a. Eine Gefährdung ist unverantwortbar und damit vom Arbeitgeber auszuschließen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit so hoch ist, dass sie wegen der Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Vorausgesetzt ist also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts im Zusammenwirken mit einer erhöhten Schwere der möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung. Die Eintrittswahrscheinlichkeit muss umso größer sein, je geringer der mögliche Gesundheitsschaden ist, während bei einem schwerwiegenden möglichen Gesundheitsschaden bereits eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit genügt (BVerwG 27. Mai 1993 - 5 C 42/89). Nach § 10 Abs. 1 MuSchG hat der Arbeitgeber im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann und zu ermitteln, ob eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich sein oder die Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird. § 12 MuSchG enthält eine Positivliste der Tätigkeiten, die für eine Stillende unzulässig sind. Allerdings ist der Katalog nicht so umfangreich wie in § 11 MuSchG. Denn die Gefährdungen für eine heranwachsende Leibesfrucht sind vielfältiger als die Gefährdungsmöglichkeiten beim Stillen. Sobald die Stillende dem Arbeitgeber mitteilt, dass sie stillt, muss die Prüfung erfolgen, ob eine unzulässige Tätigkeit vorliegt und wie eine eventuelle Gefährdungslage zu beseitigen ist. § 12 MuSchG bestimmt spezialgesetzlich unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen im Hinblick auf allgemeine Gefahrstoffe (Abs. 1), Biostoffe (Abs. 2), physikalische Einwirkungen (Abs. 3) etc. Die sich aus der Vorschrift ergebenden Verbote schließen jedoch eine Weiterbeschäftigung nicht generell aus.

b. Die von der Beklagten erstellte Gefährdungsbeurteilung vom 30.05.2023 hat ergeben, dass der weitere Einsatz der Klägerin als Hebamme im Kreißsaal nach Ablauf der Mutterschutzfrist für die Zeit des Stillens nicht geeignet war und als Schutzmaßnahme ein Arbeitsplatzwechsel der Klägerin auf die Wöchnerinnenstation erforderlich machte. Hierzu hat die Zeugin B im Rahmen ihrer Zeugenaussage vom 02.12.2025 darauf hingewiesen, dass beim Ausfüllen der Gefährdungsbeurteilungen die entsprechenden Bögen bisher tatsächlich unzutreffend bei der Beklagten ausgefüllt worden sind in der Vergangenheit, nämlich so ausgefüllt wurden, wie es dem Zustand bei Durchführung der gebotenen und abgesprochenen Maßnahmen entsprechen sollte und nicht hinsichtlich des eigentlich relevanten Ist-Zustandes. Insofern ist z. B. unter D 3 das Ankreuzen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen erfolgt, allerdings räumt die Zeugin auf Vorhalt ein, dass das Ankreuzen nicht durchgehend so erfolgt ist, nämlich etwa unter D 6, wo der Ist-Zustand des Aufgabenbereichs der Klägerin in Bezug genommen worden ist. Aus der Gefährdung Beurteilung ergibt sich hinreichend, dass auf dem bisherigen Arbeitsplatz der Klägerin eine unverantwortbare Gefährdung nicht auszuschließen war und daher die Versetzung auf die Station 10 als erforderlich angesehen wurde. Die Gefährdung Beurteilung trägt neben der Unterschrift der Zeugin B auch die Unterschrift der Klägerin.

c. Nach den Hinweisen und Empfehlungen zum Schutz stillender Frauen vor einer unverantwortbaren Gefährdung durch Gefahr- und Biostoffe des Ad-Hoc-Arbeitskreises Stillschutz lässt sich unter Ziffer 3.3.3.1. Entnehmen, dass in einem Betrieb mit grundsätzlich oder vorübergehend erhöhtem Infektionsrisiko für das Kind für das Stillen den Betrieb ein geeigneter Raum zur Verfügung stehen muss, indem kein erhöhtes Infektionsrisiko besteht (z.B. ein Raum außerhalb der Einrichtung oder ein geeignetes Büro) und der ohne erhöhtes Infektionsrisiko für das Kind zugänglich ist.

Hierzu hat die Zeugin B im Termin vom 02.12.2025 im Rahmen ihrer Zeugenaussage zur hinreichenden Überzeugung der Kammer bekundet, dass die Beklagte der Klägerin angeboten hatte, für das Stillen ihrer Kinder das Stillzimmer auf der Wöchnerinnenstation zur Verfügung zu stellen und man sich zudem darüber geeinigt hatte, einen Raum im Gesundheitszentrum, also in einem anderen Gebäude als im Krankenhaus, zu suchen. Zudem sei über einen weiteren Raum, nämlich das sogenannte U-Zimmer auf Station 17 gesprochen worden. Zudem ist nach der Bekundung der Zeugin B grundsätzlich ausgeschlossen worden der Umgang mit spitzen Gegenständen, Skalpell etwa und Spritzen, sowie die Herausgabe von Medikamenten. Zudem sei der Umgang mit infektiösen Patienten besprochen worden. Dem steht die Aussage des von der Klägerin angebotenen Zeugen P nicht entgegen. Dieser hat zwar bekundet, der Vorschlag, die Stellmöglichkeit im Gesundheitszentrum und damit außerhalb des eigentlichen Krankenhauses wahrzunehmen, sei nicht im Telefonat seiner Ehefrau mit Frau B erörtert worden, sondern in einem Gespräch dann nach zwischen diesen beiden, in dem Frau Barth diese Option abgelehnt habe mit dem Hinweis darauf, dass dann die Wege zu leiten würden. Allerdings hat der Zeuge zur Klarstellung ausgesagt, bei dem weiteren Gespräch zwischen seiner Frau und Frau B nicht persönlich anwesend gewesen zu sein. Damit erweist sich seine diesbezügliche Bekundung als nicht hinreichend aussagekräftig, da sie nicht auf einer eigenen Wahrnehmung beruht.

Mit Rücksicht auf die Zeugenaussage der Zeugin B folgt die Kammer der Einschätzung der Beklagten, wonach eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne des § 12 MuSchG nicht anzunehmen ist, da durch die angepasste Tätigkeit, die möglichen Schutz- und Hygienemaßnahmen (Maske und Handschuhe tragen seitens der Klägerin) sowie die eingeräumte Möglichkeit, die Kinder auch außerhalb der Wöchnerinnenstation zu stillen, nicht ersichtlich ist, welcher unverantwortbaren Gesundheitsgefahr Mutter und Kinder ausgesetzt gewesen sein sollten. Auf der Wöchnerinnenstation gelten nach Vortrag der Beklagten im Übrigen aufgrund der fehlenden Abwehrkräfte der Neugeborenen besonders strenge Hygienevorschriften, sodass der Infektionsschutz besonders hoch ist. Auch die Wöchnerinnen stillen auf dieser Station ihre Kinder, ohne dass von lebensbedrohlichen Gefahren ausgegangen wird.

III. Nach allem bleibt es somit bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.