Rechtsprechung / Arbeitsgericht Köln

Arbeitsgericht Köln Urteil vom 05.06.2025 – 11 Ca 272/25

11. Kammer · ECLI:DE:ARBGK:2025:0605.11CA272.25.00

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleichs 02.12.2024.

Die Beklagte war ehemals Arbeitnehmerin der Klägerin, die einen ambulanten Pflegedienst betreibt. Im Zeitraum vom Oktober 2023 bis zum Januar 2024 zahlte die Klägerin an die Beklagte Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG (Inflationsausgleichsprämien) in Höhe von insgesamt 2.625,00 EUR aus.

Nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Köln (Az: 11 Ca 2146/24) um Entgelt- und Zeugnisansprüche der Beklagten.

Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Parteien im Rahmen des Kammertermins am 31.10.2024 einen Vergleich mit dem nachfolgenden Inhalt:

„1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin für das Jahr 2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500,00 € zu zahlen.

2. Mit der Erfüllung der Ansprüche aus diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis oder aus seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt.

3. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, welches in seiner Leistungsbeurteilung der Note „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" und in seiner Führungsbeurteilung der Note „stets einwandfrei" entspricht und eine Wunsches-, Dankes- und Bedauernsformel enthält.

4. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

5. Beide Parteien behalten sich den Widerruf des vorliegenden Vergleichs durch schriftsätzliche Anzeige beim Arbeitsgericht Köln bis zum 08.11.2024 einschließlich vor.“

In der Folge überwies die Klägerin der Beklagten im Rahmen der Erfüllung des Vergleichs einen Nettobetrag in Höhe von 987,67 EUR. Weitere 512,33 EUR führte die Klägerin an das zuständige Finanzamt und die Krankenkasse der Beklagten, die IKK, ab. Des Weiteren erteilte die Klägerin der Beklagten ein Arbeitszeugnis.

Mit Schreiben vom 18.12.2024 (Bl. 25 d.A.) vertrat die Beklagte die Auffassung, dass die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.500,00 EUR netto schulde und drohte die Zwangsvollstreckung „der noch offenen Forderung“ an.

Mit ihrer am 06.01.2025 beim Arbeitsgericht eingegangen, dem Beklagten am 15.01.2025 zugestellten Klage, macht die Klägerin die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 31.10.2024 sowie die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs geltend.

Sie ist der Auffassung, sie habe ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 31.10.2024 vollumfänglich erfüllt. Da die Beklagte bereits vor dem Vergleichsabschluss insgesamt 2.625,00 EUR als Inflationsausgleichsprämien erhalten habe, habe die Klägerin lediglich einen Betrag in Höhe von 375,00 EUR als abgabenfreie Prämie im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG auszahlen können. Im Hinblick auf den Restbetrag in Höhe von 1.125,00 EUR habe sie in gesetzeskonformer Weise Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Eine Nettolohnvereinbarung hätten die Parteien nicht getroffen. Vielmehr habe die Klägerin im Kammertermin betont, dass sie keine Nettozahlung leisten könne und wolle. Die Beklagte sei in der Lage gewesen, im Kammertermin oder während der Widerrufsfrist anhand der Abrechnungen der Vormonate selbst zu überprüfen, ob eine steuerfreie Zahlung gemäß § 3 Nr. 11c EStG möglich gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich des Arbeitsgerichts Köln vom 31.10.2024 zu dessen Aktenzeichen 11 Ca 2146/24 für unzulässig zu erklären

die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des unter Ziffer 1) genannten Vergleichs an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Klägerin, die von ihren dargelegten Zahlungen an die Beklagte sowie an die Steuer- und Finanzbehörden geleistet hat. Ebenso sei das geschuldete Zeugnis erstellt worden.

Die Beklagte ist jedoch der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verpflichtungen aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 31.10.2024 noch nicht umfassend erfüllt. Die Beklagte vertritt die Ansicht, ihr stehe aus dem Vergleich eine Nettozahlung in Höhe von 1.500,00 EUR zu. Etwaig anfallende Steuern und Sozialabgaben seien von der Klägerin zu tragen. Insoweit sei noch ein Betrag in Höhe von 512,33 EUR netto offenstehend.

Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitig getauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Terminsprotokolle verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig.

1) Das Arbeitsgericht Köln ist als Prozessgericht des ersten Rechtszuges örtlich und sachlich zuständig, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 767 Abs. 1 ZPO.

2) Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, da in Form des Prozessvergleichs vom 31.10.2024 ein Titel im Sinne des § 767 ZPO vorliegt. Dies ergibt sich aus § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Der Titel ist auch weder an die Klägerin herausgegeben worden noch durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte keine Vollstreckung mehr beabsichtigt.

2. Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich vom 31.10.2024 war für unzulässig zu erklären. Der Klägerin steht gegen die in Ziffer 1 und 3 des Prozessvergleichs titulierten Ansprüche eine Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO entgegen.

1) Unstreitig hat die Klägerin das geschuldete Arbeitszeugnis erteilt, sodass die entsprechende Forderung aus Ziffer 3 des Prozessvergleichs durch Erfüllung erloschen ist, § 362 Abs. 1 BGB.

2) Auch der in Ziffer 1 des Prozessvergleichs titulierten Verpflichtung der Beklagten zur eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500,00 EUR steht die Einwendung der Erfüllung entgegen.

a) Die Klägerin schuldete der Beklagten die Zahlung von insgesamt 1,.500,00 EUR brutto.

aa) Der Umfang des Anspruchs der Beklagten aus dem Prozessvergleich ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Prozessvergleich ist der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zugänglich. Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur. Er ist einerseits Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt, und andererseits privates Rechtsgeschäft, für das die Regeln des materiellen Rechts gelten (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.1999 - III ZR 272/98, juris). Eine Entgeltvereinbarung kann sowohl eine Bruttolohnabrede als auch eine Nettolohnvereinbarung darstellen. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass von Gesetzes wegen nach § 38 Abs. 2 EStG die arbeitnehmende Partei die Lohnsteuer zu tragen hat und gemäß § 28g SGB IV den sie treffenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu tragen hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund einer Nettolohnvereinbarung die gesetzlichen Abgaben und Beiträge insgesamt zu Lasten der arbeitgebenden Partei gehen sollen (vgl. BAG, Beschluss vom 17.02.2016 - 5 AZN 981/15 -, juris, Rn. 6). Nettolohnvereinbarungen sind die Ausnahme und müssen deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.1963 - 5 AZR 174/63, juris; BAG, Urteil vom 21.06.2009 - 1 AZR 167/08 -, Rn. 15, juris; BAG, Urteil vom 23.09.2020 - 5 AZR 251/19, juris; Schaub ArbR-HdB/Linck, 20. Aufl. 2023, § 71. Rn. 4). Bei missverständlichen oder nicht zweifelsfreien Nettolohnvereinbarungen muss vom Normalfall, nämlich der Bruttolohnvereinbarung, ausgegangen werden (vgl. MHdB ArbR/Reidel, 6. Aufl. 2024, § 62 Rn. 62-64). Dies gilt auch dann, wenn die Parteien in ihrer Vereinbarung ausdrücklich auf eine steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Privilegierungstatbestand Bezug nehmen, der nach ihrem Willen zur Anwendung kommen soll. Denn insoweit ist zwischen dem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis bzw. dem öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnis einerseits und dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis andererseits zu unterscheiden. Über die Voraussetzungen für das Eingreifen der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen können die Arbeitsvertragsparteien nicht disponieren (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2020 - 5 AZR 251/19, juris).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundätze haben die Parteien in Ziffer 1 des Prozessvergleichs vom 31.10.2024 keine Nettolohnvereinbarung getroffen.

Vereinbart ist nach dem Wortlaut die Zahlung einer „Inflationsausgleichprämie in Höhe von 1.500,00 EUR“. Der Begriff der „Inflationsausgleichsprämie“ ist gesetzlich nicht definiert. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff für die in § 3 Nr. 11c EStG beschriebenen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährten Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000,00 EUR verwendet (vgl. nur Bundesministerium der Finanzen, FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr.11c EStG, Stand: 24. Mai 2023, von https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/FAQ-IAP.pdf?__blob=publicationFile&v, abgerufen am 26.02.2025). Auch die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass sie eine Leistung im Sinne des § 3 Nummer 11c EStG vereinbaren wollten. Sie waren übereinstimmend der Auffassung, dass auf die Zahlung aufgrund der gesetzlichen Privilegierung des § 3 Nummer 11c EStG keine Steuern und Sozialabgaben fällig werden würden.

Eine ausdrückliche Regelung darüber, wer etwaige Steuern und Sozialabgeben tragen sollte, die entgegen dieser übereinstimmenden Annahme doch anfallen sollten, haben die Parteien allerdings nicht getroffen. Insbesondere haben sie im Vergleichstext den Zahlungsbetrag weder als „brutto“ noch als „netto“ bezeichnet.

Es ergeben sich auch unter Berücksichtigung der Umstände des Vergleichsschlusses und des Beklagtenvortrags keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien das Risiko des Anfalls von Steuern und Sozialabgaben entgegen der gesetzlichen Regelungen einseitig der Klägerin auferlegen wollten. Hierfür reicht es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, die Beklagte werde aufgrund der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Privilegierung des § 3 Nummer 11c EStG insgesamt 1.500,00 EUR „brutto wie netto“ erhalten.

Es verbleibt daher nach allgemeinen Grundsätzen dabei, dass die Entgeltabrede als Bruttoabrede zu verstehen ist.

b) Der Anspruch der Beklagten auf die Zahlung von 1.500,00 EUR brutto ist durch Erfüllung untergegangen. Unstreitig hat die Klägerin einen Nettobetrag in Höhe von 987,67 EUR an die Beklagte überwiesen und weitere 512,33 EUR die Klägerin an das zuständige Finanzamt und die Krankenkasse der Beklagten abgeführt. Dass die Beklagte die Steuern und Sozialabgaben sie in gesetzeskonformer Weise berechnet und abgeführt hat, stand zwischen den Parteien nicht in Streit. Insbesondere war es unstreitig, dass die Klägerin nur 375,00 EUR nach § 3 Nr. 11c EStG privilegiert auszahlen konnte und dass diese Regelung auf den Restbetrag aufgrund der Ausschöpfung des dafür geltenden Maximalbetrages keine Anwendung mehr finden konnte. Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen in Form von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge wird die Entgeltzahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt (vgl. BAG Urteil vom 09.08.2016 - 9 AZR 417/15, juris).

2. Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls zulässig und begründet.

1) Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels ist in analoger Anwendung des § 371 BGB zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1994 - IX ZR 165/93 -, juris, Rn. 7).

2) Der Antrag ist auch begründet. Wenn, wie vorliegend, die Zwangsvollstreckung aufgrund einer Klage aus § 767 ZPO für unzulässig erklärt worden ist, kann der entsprechend § 371 BGB die Herausgabe des vollstreckbaren Titels verlangt werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2014 - 3 Sa 298/14 -, Rn. 36, juris)

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen.

Mangels besonderer Vorschriften im GKG zum Verfahren nach § 767 und § 769 ZPO richtet sich die Wertfestsetzung nach den Vorgaben der ZPO, dort insbesondere nach § 3 ZPO. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich dann nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 30.12.2015 - 12 Ta 347/15 -, juris).

Vorliegend ergibt sich aus den Anträgen der Klägerin und der Klagebegründung, dass die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nur im Hinblick auf einen Restbetrag streitig war. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift auf das entsprechende Geltendmachungsschreiben des Beklagtenvertreters verweist und ausführt, die Beklagte begehre von der Klägerin „die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und den im Vergleich festgesetzten Betrag“.

Der Wert des Titelherausgabeantrags ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist das Interesse des Schuldners an dem Besitz des Titels zu bewerten, das bei Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung aus dem Titel gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärenden Urteils darauf gerichtet ist, einen Missbrauch des Titels durch den Gläubiger zu verhindern. Dieses kann unter Umständen auch nicht zusätzlich wertmäßig ins Gewicht fallen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 310/04 -, juris; LAG Köln, Beschluss vom 16.09.2016 - 4 Ta 179/16, BeckRS 2016, 73803). Letzteres war vorliegend nach Auffassung der erkennenden Kammer der Fall. Nach dem Akteninhalt ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte bei einem stattgebenden Urteil über die Vollstreckungsgegenklage irgendeinen Missbrauch mit dem Titel hätte betreiben können.

IV.

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, da keine Berufungszulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG bestehen.