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BGH Beschluss vom 09.02.2006 – IX ZB 310/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 3, 767

Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grundsätzlich nach dem

Nennbetrag des vollstreckbaren (Haupt-)Anspruchs, sofern sich nicht aus den Anträ-

gen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen ei-

nes Teilbetrags für unzulässig erklärt werden soll.

BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04 - OLG Frankfurt am Main

LG Hanau

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 9. Februar 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des

26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

15. November 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten

der Rechtsbeschwerde - an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

12.640,16 €.

Gründe

1

In einem Vorprozess verurteilte das Landgericht H. die Klägerin, an

die Beklagte 12.640,16 € nebst Zinsen zu zahlen; das Urteil wurde durch Zu-

rückweisung der Berufung rechtskräftig. Später wandte sich die Klägerin gegen

die zwangsweise Beitreibung der titulierten Forderung nebst Kosten mit der

Vollstreckungsabwehrklage. Nach Einreichung, aber vor Zustellung dieser Kla-

ge ging bei der Beklagten die von der Klägerin nach dem erstinstanzlichen Un-

terliegen im Vorprozess hinterlegte Hauptsumme (nebst Hinterlegungszinsen)

sowie ein vom Gerichtsvollzieher beigetriebener Teilbetrag ein.

2

Das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Das

Oberlandesgericht hat die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss als un-

zulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbe-

schwerde.

II.

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1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1

Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-

dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat für die Frage, ob

die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überschritten ist, darauf abgestellt,

ob und inwieweit der Klägerin im Zeitpunkt der Berufungseinlegung eine Voll-

streckung drohte. Damit ist es von der nachfolgend zitierten Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs, insbesondere von dem Beschluss vom 2. Februar

1962 (V ZR 70/60, NJW 1962, 806), abgewichen.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die

Berufung der Klägerin rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen; der Wert des

Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 €.

a) Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den für

eine Wertberufung erforderlichen Betrag von 600 € übersteigt, ist das Beru-

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fungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Ge-

richt gebunden (BGH, Beschl. v. 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219).

b) Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet die in § 511

Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehene Grenze von 600 €; er beträgt 12.640,16 €.

aa) Der Wert der Vollstreckungsabwehrklage war vom Berufungsgericht

gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Eine solche

Festsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft wer-

den, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten o-

der von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-

chender Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschl. v. 9. Juli 2004, aaO, S.

220).

bb) Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht überschreitet die

Grenzen des ihm in § 3 ZPO eingeräumten Ermessens.

Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Um-

fang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschl. v.

20. September 1995 - XII ZR 220/94, NJW 1995, 3318). In diesem Umfang ent-

scheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger

Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (BGH, Beschl. v.

18. März 1981 - IVb ZR 585/80, KostRsp GKG § 17 Nr. 31; Zöller/Herget, ZPO

25. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort "Vollstreckungsabwehrklage"). Dabei ist der

Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisier-

barkeit anzusetzen (BGH, Beschl. v. 23. September 1987 - III ZR 96/87,

KostRsp ZPO § 3 Nr. 890; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226 f). Da der Streit-

gegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt

wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz o-

der teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozes-

ses unstreitig wird (OLG Bamberg JurBüro 1984, 1398; OLG Hamm RPfleger

1991, 387; OLG Frankfurt am Main OLGR 2003, 172, 173). Eine Ausnahme gilt

nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt,

dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags

für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen

(BGH, Beschl. v. 2. Februar 1962, aaO).

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cc) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Aus sei-

nen Feststellungen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO) ergibt sich nicht, dass die

Klägerin - spätestens im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 4 Abs. 1

ZPO) - ihren Antrag auf einen Teil des zu vollstreckenden Anspruchs be-

schränkt hat. Im Gegenteil nimmt die Klagebegründung auf den von der Beklag-

ten erteilten Vollstreckungsauftrag über 14.740 € Bezug. Auch mit ihrer Beru-

fung hat die Klägerin ihren uneingeschränkten Klageantrag, die Zwangsvollstre-

ckung aus dem Urteil des Landgerichts H. für unzulässig zu erklären, wei-

terverfolgt, wie sich - neben dem Berufungsantrag - nicht zuletzt aus der Be-

zugnahme auf ihren Schriftsatz vom 23. Februar 2004 ergibt. Dort hat sie aus-

geführt, die Vollstreckung sei jedenfalls in Höhe des hinterlegten Betrages

(12.640,16 €) unzulässig. Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Januar

2004 mitgeteilt, dass die von der Klägerin hinterlegte Hauptsumme (nebst Zin-

sen) und der vom Gerichtsvollzieher beigetriebene Teilbetrag bei ihr eingegan-

gen seien; durch die zugleich vorgelegte Neuberechnung der zu vollstrecken-

den Forderung hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie nur noch wegen ihrer

restlichen Forderung die Vollstreckung betreiben wolle. Dies reicht aber zu einer

Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes auf diesen Betrag nicht

aus, weil die Vollstreckbarkeit des Titels hinsichtlich des ganzen Anspruchs

bestehen geblieben ist (BGH, Beschl. v. 2. Februar 1962, aaO; OLG Hamm

stehen geblieben ist (BGH, Beschl. v. 2. Februar 1962, aaO; OLG Hamm aaO

S. 388).

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dd) Auf die Frage, ob die Klage in dem von der Klägerin erhobenen Um-

fang zulässig ist, kommt es für die Wertbestimmung nicht an.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Hanau, Entscheidung vom 18.05.2004 - 1 O 1663/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2004 - 26 U 41/04 -