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BGH Beschluss vom 09.02.2006 – IX ZB 310/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 3, 767
Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grundsätzlich nach dem
Nennbetrag des vollstreckbaren (Haupt-)Anspruchs, sofern sich nicht aus den Anträ-
gen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen ei-
nes Teilbetrags für unzulässig erklärt werden soll.
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Hanau
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 9. Februar 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
15. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
der Rechtsbeschwerde - an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
12.640,16 €.
Gründe
In einem Vorprozess verurteilte das Landgericht H. die Klägerin, an
die Beklagte 12.640,16 € nebst Zinsen zu zahlen; das Urteil wurde durch Zu-
rückweisung der Berufung rechtskräftig. Später wandte sich die Klägerin gegen
die zwangsweise Beitreibung der titulierten Forderung nebst Kosten mit der
Vollstreckungsabwehrklage. Nach Einreichung, aber vor Zustellung dieser Kla-
ge ging bei der Beklagten die von der Klägerin nach dem erstinstanzlichen Un-
terliegen im Vorprozess hinterlegte Hauptsumme (nebst Hinterlegungszinsen)
sowie ein vom Gerichtsvollzieher beigetriebener Teilbetrag ein.
Das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss als un-
zulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbe-
schwerde.
II.
1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-
dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat für die Frage, ob
die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überschritten ist, darauf abgestellt,
ob und inwieweit der Klägerin im Zeitpunkt der Berufungseinlegung eine Voll-
streckung drohte. Damit ist es von der nachfolgend zitierten Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, insbesondere von dem Beschluss vom 2. Februar
1962 (V ZR 70/60, NJW 1962, 806), abgewichen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die
Berufung der Klägerin rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen; der Wert des
Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 €.
a) Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den für
eine Wertberufung erforderlichen Betrag von 600 € übersteigt, ist das Beru-
fungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Ge-
richt gebunden (BGH, Beschl. v. 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219).
b) Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet die in § 511
Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehene Grenze von 600 €; er beträgt 12.640,16 €.
aa) Der Wert der Vollstreckungsabwehrklage war vom Berufungsgericht
Festsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft wer-
den, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten o-
der von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-
chender Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschl. v. 9. Juli 2004, aaO, S.
220).
bb) Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht überschreitet die
Grenzen des ihm in § 3 ZPO eingeräumten Ermessens.
Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Um-
fang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschl. v.
20. September 1995 - XII ZR 220/94, NJW 1995, 3318). In diesem Umfang ent-
scheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger
Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (BGH, Beschl. v.
18. März 1981 - IVb ZR 585/80, KostRsp GKG § 17 Nr. 31; Zöller/Herget, ZPO
25. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort "Vollstreckungsabwehrklage"). Dabei ist der
Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisier-
barkeit anzusetzen (BGH, Beschl. v. 23. September 1987 - III ZR 96/87,
KostRsp ZPO § 3 Nr. 890; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226 f). Da der Streit-
gegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt
wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz o-
der teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozes-
ses unstreitig wird (OLG Bamberg JurBüro 1984, 1398; OLG Hamm RPfleger
1991, 387; OLG Frankfurt am Main OLGR 2003, 172, 173). Eine Ausnahme gilt
nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt,
dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags
für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen
(BGH, Beschl. v. 2. Februar 1962, aaO).
cc) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Aus sei-
nen Feststellungen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO) ergibt sich nicht, dass die
Klägerin - spätestens im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 4 Abs. 1
ZPO) - ihren Antrag auf einen Teil des zu vollstreckenden Anspruchs be-
schränkt hat. Im Gegenteil nimmt die Klagebegründung auf den von der Beklag-
ten erteilten Vollstreckungsauftrag über 14.740 € Bezug. Auch mit ihrer Beru-
fung hat die Klägerin ihren uneingeschränkten Klageantrag, die Zwangsvollstre-
ckung aus dem Urteil des Landgerichts H. für unzulässig zu erklären, wei-
terverfolgt, wie sich - neben dem Berufungsantrag - nicht zuletzt aus der Be-
zugnahme auf ihren Schriftsatz vom 23. Februar 2004 ergibt. Dort hat sie aus-
geführt, die Vollstreckung sei jedenfalls in Höhe des hinterlegten Betrages
(12.640,16 €) unzulässig. Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Januar
2004 mitgeteilt, dass die von der Klägerin hinterlegte Hauptsumme (nebst Zin-
sen) und der vom Gerichtsvollzieher beigetriebene Teilbetrag bei ihr eingegan-
gen seien; durch die zugleich vorgelegte Neuberechnung der zu vollstrecken-
den Forderung hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie nur noch wegen ihrer
restlichen Forderung die Vollstreckung betreiben wolle. Dies reicht aber zu einer
Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes auf diesen Betrag nicht
aus, weil die Vollstreckbarkeit des Titels hinsichtlich des ganzen Anspruchs
bestehen geblieben ist (BGH, Beschl. v. 2. Februar 1962, aaO; OLG Hamm
stehen geblieben ist (BGH, Beschl. v. 2. Februar 1962, aaO; OLG Hamm aaO
S. 388).
dd) Auf die Frage, ob die Klage in dem von der Klägerin erhobenen Um-
fang zulässig ist, kommt es für die Wertbestimmung nicht an.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 18.05.2004 - 1 O 1663/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2004 - 26 U 41/04 -