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Arbeitsgericht Köln Urteil vom 16.07.2025 – 18 Ca 1654/25
18. Kammer · ECLI:DE:ARBGK:2025:0716.18CA1654.25.00
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, einem Antrag der Klägerin auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit im tarifvertraglichen Arbeitszeitmodell „TK“, hilfsweise „NO“ beginnend ab dem 01.01.2026 zuzustimmen.
Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft mit mehreren Tausend Beschäftigten. Die Klägerin ist bei ihr seit 2016 als Flugbegleiterin auf bestimmen Flugzeugmustern - zuletzt zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.500,00 EUR - beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet unter anderem der Tarifvertrag Teilzeit Nr. 3 für das Kabinenpersonal (TV TZ Nr. 3) Anwendung. Bis zum 31.12.2024 fand der Tarifvertrag Teilzeit Nr. 2 für das Kabinenpersonal (TV TZ Nr. 2) Anwendung. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgt im Arbeitszeitmodell „2M“. Der Arbeitszeitumfang entspricht 47,14 % einer Vollzeitstelle. Die Teilzeitvereinbarung ist unbefristet. Gemäß § 2 Abs. 2 TV TZ 2 waren die in dem Tarifvertrag benannten Teilzeitmodelle nur jeweils zur Jahresteilzeitvergabe „requestbar“, jeweils mit einem frühesten Beginn zum darauffolgenden Kalenderjahr. Im Jahr 2024 lag dieser Requestzeitraum vom 02.05.2024 bis zum 14.06.2024. Innerhalb dieses Requestzeitraums beantragte die Klägerin beginnend ab dem 01.01.2025 eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit im Rahmen des Teilzeitmodells „TK“, hilfsweise „NO“. Bei dem Teilzeitmodel „TK“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 11 b) bb) TV TZ 2) wird in 10 Monaten pro Kalenderjahr die Beschäftigung durch einen Freistellungsblock („H-Tage“-Block) vom 01. bis zum 07. eines jeden Monates und vom 22. bis zum Monatsende eines jeden Monates abgesenkt, wobei die Anzahl der H-Tage sich in den Monaten Juli und August um 7 zusammenhängende H-Tage pro Monat, die vom 22. bis zum 28. des jeweiligen Monates abgezogen werden, verringert. Das Arbeitszeitmodell „TK“ entspricht 49,86 % einer Vollzeitstelle. Bei dem Teilzeitmodel „NO“ (§ 4 Abs. 5 V TV TZ 2) wird in den Monaten November bis April die Beschäftigung durch 15 „H-Tage“ (Freistellungstage) je Monat abgesenkt. In den Monaten Januar und Februar erfolgt anstelle einer Absenkung durch 15 H-Tage eine Freistellung für den Gesamtmonat. Das Arbeitszeitmodell „NO“ entspricht 62,00 % einer Vollzeitstelle. Mit Schreiben vom 17.07.2024 wurde der Teilzeitantrag der Klägerin seitens der Beklagten abgelehnt, weil für die beantragten Modelle keine Kapazitäten bestünden.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihre Teilzeitbegehren weiter - nunmehr beginnend mit dem 01.01.2026. Sie stützt die Ansprüche primär auf den TV TZ Nr. 2 und hilfsweise auf § 9 TzBfG.
Sie behauptet, dass die Beklagte allen Mitarbeitern, welche sich in befristeter Form in den Teilzeitmodellen TK oder NO befunden hätten, das Angebot einer Entfristung unterbreitet worden sei, d.h. das dauerhafte Beibehalten des Teilzeitmodells TK oder NO.
Sie ist der Auffassung, dass sie gemäß § 8 TzBfG i.V.m. dem TV TZ Nr. 2 einen Anspruch auf „Reduzierung“ ihrer Arbeitszeit entsprechend den beantragten Arbeitszeitmodellen habe. Aufgrund des bloß floskelhaften Ablehnungsschreibens bestehe die dringende Vermutung, dass die Ablehnungsentscheidung der Beklagten willkürlich erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der klagenden Partei auf unbefristete Erhöhung der vertraglichen Vollzeitarbeitszeit ab dem 01.01.2026 auf 49,86 % pro Kalenderjahr auf ein Arbeitszeitmodell, bei welchem in 10 Monaten pro Kalenderjahr die Beschäftigung durch einen Freistellungsblock („H-Tage“-Block) vom 01. bis zum 07. eines jeden Monates und vom 22. bis zum Monatsende eines jeden Monates abgesenkt wird, wobei die Anzahl der H-Tage sich in den Monaten Juli und August um 7 zusammenhängende H-Tage pro Monat, die vom 22. bis zum 28. des jeweiligen Monates abgezogen werden, verringert (Arbeitszeitmodell „TK“ gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 11 b) bb) Tarifvertrag Teilzeit Nr. 2), zuzustimmen.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der klagenden Partei auf unbefristete Erhöhung der vertraglichen Vollzeitarbeitszeit ab dem 01.01.2026 auf 62,00 % pro Kalenderjahr auf ein Arbeitszeitmodell, bei welchem in den Monaten November bis April die Beschäftigung durch 15 Freistellungstage („H-Tage“) je Monat abgesenkt wird und in den Januar und Februar anstelle einer Absenkung durch 15 H-Tage eine Freistellung für den Gesamtmonat erfolgt (Arbeitszeitmodell „NO“ gemäß § 4 Abs. 5 V TV TZ 2 Tarifvertrag Teilzeit Nr. 2), zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass weder aus dem TV TZ Nr. 2 noch aus dem TV TZ Nr. 3 ein Anspruch auf Zustimmung zur Verlängerung der Arbeitszeit in den von der Klägerin begehrten Modellen hergeleitet werden könne. Dem Teilzeitbegehren der Klägerin stünden dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 9 S. 1 Nr. 4 TzBfG sowie das Fehlen eines freien Arbeitsplatzes im Sinne des § 9 S. 1 Nr. 1 iVm S. 2 TzBfG entgegen. Ein Fall der Arbeitszeitreduzierung nach § 8 TzBfG sei ohnehin nicht gegeben.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie der Terminsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist unbegründet.
1. Die Kammer hat die Klageanträge dahin verstanden, dass die jeweils begehrten Arbeitszeiterhöhungen unabdingbar mit der Arbeitszeitverteilung entsprechend den tariflichen Teilzeitmodellen verbunden - also nicht hilfsweise isoliert - geltend gemacht werden sollen.
2. Ungeachtet der Frage, ob sich grundsätzlich aus den TV TZ Nr. 2 und Nr. 3 ein Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit in bestimmten tariflichen Arbeitszeitmodellen ergeben kann, scheidet ein entsprechender tariflicher Anspruch der Klägerin im vorliegenden Sachverhalt aus:
a) Für den Zeitraum ab dem 01.01.2026 sieht der nunmehr geltende TV TZ Nr. 3 die beantragten Teilzeitmodelle TK und NO nicht mehr vor. Auf diesen Tarifvertrag stützt die Klägerin ihr Begehren auch nicht (vgl. Replik, S. 7, Bl. 264 d.A.).
b) Auch aus dem TV TZ Nr. 2 kann die Klägerin den mit der Klage geltend gemachten Anspruch indes nicht herleiten. Denn die Klageanträge beziehen sich auf den Zeitraum ab dem 01.01.2026, während sich die innerhalb des Requestzeitraums des TV TZ Nr. 2 in Juni 2024 gestellten Teilzeitanträge der Klägerin auf den Zeitraum ab dem 01.01.2025 bezogen. Es handelt sich mithin bei den beiden ursprünglichen Requests um Vertragsangebote zu anderen Konditionen als sie nunmehr Gegenstand der Klageanträge sind. Die Klageanträge können auch nicht als Minus zu den in Juni 2024 gestellten Teilzeitanträgen angesehen werden, weil bei Klagestattgabe für den von Letzteren erfassten Zeitraum wechselseitige Rechte und Pflichten begründet wären, welche von Ersterem nicht erfasst wären.
c) Im Übrigen scheidet ein Anspruch der Klägerin aus dem TV TZ Nr. 2 aber auch deshalb aus, weil der Tarifvertrag einen Anspruch auf Veränderung der individuellen Arbeitszeit nicht selbst konstitutiv regelt. Die Tarifvertragsparteien haben hierin vielmehr die aufgrund des Gesamtorganisationskonzepts der Beklagten möglichen Teilzeitmodelle abschließend geregelt und damit einerseits die den hiervon abweichenden Arbeitszeit-Verringerungsverlangen nach § 8 TzBfG entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe abstrakt zu konkretisieren versucht (vgl. § 3 TV Teilzeit Nr. 2) und andererseits - mittelbar durch die abschließende Beschreibung möglicher Teilzeitmodelle und nachfolgend ihre Umsetzung durch die Beklagte - mögliche freie (Teilzeit-) Arbeitsplätze im Sinne von § 9 TzBfG einschränkend geregelt. Ein eigenständiger Teilzeit-Anspruch ist nicht mit hinreichender Klarheit erkennbar konstitutiv geregelt (vgl. „§ 4 Teilzeitmodelle Folgende Teilzeitmodelle können grundsätzlich durch die D betrieblich abgebildet werden.“)
2. Aus § 8 TzBfG ergibt sich deshalb kein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zu den beantragten Teilzeitmodellen, weil diese jeweils mit einer Erhöhung ihrer Arbeitszeit, nicht mit einer Reduzierung der dauerhaft bereits auf 47,14 % einer Vollzeitstelle verringerten Arbeitszeit verbunden sind. Die Norm ist mithin nicht einschlägig. Aus ihr kann auch kein isolierter Anspruch auf anderweitige Verteilung der Arbeitszeit hergeleitet werden (vgl. Meinel/Heyn/Herms TzBfG/Heyn, 6. Aufl. 2022, TzBfG § 8 Rn. 30; BeckOK ArbR/Bayreuther, 73. Ed. 1.9.2024, TzBfG § 8 Rn. 10).
3. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich schließlich auch nicht aus § 9 TzBfG. Die hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchvoraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungsbelastete Klägerin hat nicht dargetan, dass ein ihren Arbeitszeitbegehren entsprechender Arbeitsplatz ab dem 01.01.2026 bei der Beklagten frei ist.
Der nunmehr geltende TV TZ Nr. 3 sieht die von der Klägerin beantragten Teilzeit-Modelle grundsätzlich nicht mehr vor. Es ist nicht ersichtlich, dass im Unternehmen der Beklagten dennoch zum 01.01.2026 Arbeitsplätze in den von der Klägerin begehrten Teilzeitmodellen zu besetzen sein werden. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den tariflichen Besitzstandsregelungen (vgl. § 12 TV TZ Nr. 3) oder für den Fall, dass die Beklagte befristet in den Modellen TK oder NO Beschäftigten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in diesen Teilzeitmodellen ab dem 01.01.2026 angeboten haben sollte: Übt der Arbeitgeber sein Organisationsermessen dergestalt aus, dass er ein freies Arbeitszeitvolumen für bestimmte Aufgaben arbeitsplatzunabhängig als Aufstockungsvolumen für bereits beschäftigte Teilzeitkräfte zur Verfügung stellt, ergibt sich daraus auch dann kein freier Arbeitsplatz iSv § 9 TzBfG, wenn er unter mehreren an einer Arbeitszeiterhöhung interessierten Arbeitnehmern eine Auswahl trifft (vgl. BAG, Urt. v. 17.10.2017 - 9 AZR 192/17, NZA 2018, 174 Rn. 29-31).
II. Die Klägerin hat nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 ZPO als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und ist mit zwei Bruttomonatsgehältern der Klägerin bemessen.
IV. Die Berufung war nicht nach § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne der Vorschrift sind nicht erkennbar.