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Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 19.02.2026 – 8 SLa 544/25
8. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2026:0219.8SLA544.25.00
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, einem Antrag der Klägerin auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit im tarifvertraglichen Arbeitszeitmodell „TK“, hilfsweise „NO“ beginnend ab dem 01.01.2026 zuzustimmen.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 2016 als Flugbegleiterin zuletzt zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.500,00 EUR beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis findet unter anderem der jeweils gültige Tarifvertrag Teilzeit Anwendung, der zwischen der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) und dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) für das Kabinenpersonal der Beklagten abgeschlossen wurde, und der unterschiedliche Teilzeitmodelle beschreibt, die bei der Beklagten angeboten werden. Ab dem 01.01.2023 galt zunächst der Tarifvertrag Teilzeit Nr. 2 für das Kabinenpersonal (im Folgenden „TV TZ Nr. 2“).
Dieser lautet auszugsweise:
„Präambel
Die Tarifpartner haben mit den im vorliegenden Tarifvertrag Teilzeit (TV Teilzeit) beschriebenen Arbeitszeitmodellen, die Teilzeitmodelle der Kabinenmitarbeiter bei der D gemeinschaftlich und abschließend beschrieben. Diese bilden im Ergebnis ein in sich geschlossenes Gesamtorganisationskonzept Teilzeit.
[…]
§ 2 Allgemeine Regelungen […]
(2) Die unter § 4 abschließend aufgeführten Modelle sind vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. (3) nur jeweils zur Jahresteilzeitvergabe requestbar.“
Weiter regelt der Tarifvertrag einzelne Teilzeitmodelle.
Die Beschäftigung der Klägerin erfolgt im Arbeitszeitmodell „2M“. Der Arbeitszeitumfang entspricht 47,14 % einer Vollzeitstelle.
Die Klägerin beantragte, beginnend ab dem 01.01.2025 eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit im Rahmen des Teilzeitmodells „TK“ mit 49,86 % hilfsweise „NO“ mit 62,00 %.
Mit Schreiben vom 17.07.2024 wurde der Teilzeitantrag der Klägerin seitens der Beklagten abgelehnt, weil für die beantragten Modelle keine Kapazitäten bestünden.
Am 31.03.2025 wurde der Tarifvertrag Teilzeit Nr. 3 für das Kabinenpersonal (nachfolgend TV TZ Nr. 3) abgeschlossen, der rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft trat. Dieser löste den TV TZ Nr. 2 ab und findet nunmehr auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung.
§ 12 Besitzstands- und Überleitungsregelungen in diesem Tarifvertrag lautet :
„
…
(3) Eine abschließende Auflistung der aus TV TZ Nr. 2 ab 01. Januar 2025 besitzstandswahrend fortgeführten Modelle ergibt sich aus Anlage III. In ein Modell dieser Anlage III kann daher nicht mehr gewechselt werden.
(4) Die D wird nach Abschluss des TV TZ 3 und vor Beginn der JTV für das Kalenderjahr 2026 dem Mitarbeiter ein Angebot erteilen auf Entfristung seines bislang befristet vereinbarten Modelles. Entscheidet sich der Mitarbeiter für die Entfristung, wird sein zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV TZ 3 bislang gewährtes Modell ab dem 01. Januar 2026 unbefristet fortgeführt; entscheidet sich der Mitarbeiter gegen die Entfristung seines Modells, fällt er zum 01. Januar 2026 in sein zuletzt vereinbartes unbefristetes Arbeitszeitmodell zurück. Dem befragten Mitarbeiter bleibt es unbenommen, nach der Abfrage regulär schon an der JTV für das Kalenderjahr 2026 teilzunehmen und ein anderes Modell zu requesten.“
Die von der Klägerin beantragten Modelle TK und NO sind im Tarifvertrag TV TZ Nr. 3 nicht mehr vorgesehen. Die Beklagte hat allen Mitarbeitern, welche sich in befristeter Form in den Teilzeitmodellen TK oder NO befunden haben, das Angebot einer Entfristung unterbreitet, d.h. das dauerhafte Beibehalten des Teilzeitmodells TK oder NO.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihrem Antrag auf unbefristete Erhöhung der vertraglichen Vollzeitarbeitszeit ab dem 01.01.2026 auf 49,86 % pro Kalenderjahr auf ein Arbeitszeitmodell, bei welchem in 10 Monaten pro Kalenderjahr die Beschäftigung durch einen Freistellungsblock („H-Tage“-Block) vom 01. bis zum 07. eines jeden Monates und vom 22. bis zum Monatsende eines jeden Monates abgesenkt wird, wobei die Anzahl der H-Tage sich in den Monaten Juli und August um 7 zusammenhängende H-Tage pro Monat, die vom 22. bis zum 28. des jeweiligen Monates abgezogen werden, verringert (Arbeitszeitmodell „TK“ gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 11 b) bb) Tarifvertrag Teilzeit Nr. 2), zuzustimmen;
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag der klagenden Partei auf unbefristete Erhöhung der vertraglichen Vollzeitarbeitszeit ab dem 01.01.2026 auf 62,00 % pro Kalenderjahr auf ein Arbeitszeitmodell, bei welchem in den Monaten November bis April die Beschäftigung durch 15 Freistellungstage („H-Tage“) je Monat abgesenkt wird und in den Januar und Februar anstelle einer Absenkung durch 15 H-Tage eine Freistellung für den Gesamtmonat erfolgt (Arbeitszeitmodell „NO“ gemäß § 4 Abs. 5 V TV TZ 2 Tarifvertrag Teilzeit Nr. 2), zuzustimmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass weder aus dem TV TZ Nr. 2 noch aus dem TV TZ Nr. 3 ein Anspruch auf Zustimmung zur Verlängerung der Arbeitszeit in den von der Klägerin begehrten Modellen hergeleitet werden könne. Dem Teilzeitbeehren der Klägerin stünden dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 9 S. 1 Nr. 4 TzBfG sowie das Fehlen eines freien Arbeitsplatzes im Sinne des § 9 S. 1 Nr. 1 iVm S. 2 TzBfG entgegen. Ein Fall der Arbeitszeitreduzierung nach § 8 TzBfG sei ohnehin nicht gegeben. Ein Anspruch ergebe sich zudem nicht aus Gleichbehandlung, da die Beklagte mit der Entfristung der Teilzeitregelungen in den Modellen TK und NO nur eine Verpflichtung aus dem TV TZ Nr. 3 erfüllt habe.
Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 16.07.2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der ab dem 01.01.2026 geltende Tarifvertrag TV TZ Nr. 3 das begehrte Teilzeitmodell nicht vorsehe. Aber auch der TV TZ Nr. 2 begründe keinen Anspruch, da sich die Klageanträge auf den Zeitraum ab dem 01.01.2026 beziehe, der weder von ihrem ursprünglichen Antrag noch vom TV TZ Nr. 2 erfasst werde. Zudem begründe der Tarifvertrag auch keinen Anspruch auf Veränderung der individuellen Arbeitszeit. Die Tarifvertragsparteien hätten hierin vielmehr die aufgrund des Gesamtorganisationskonzepts der Beklagten möglichen Teilzeitmodelle abschließend geregelt und damit einerseits die den hiervon abweichenden Arbeitszeit-Verringerungsverlangen nach § 8 TzBfG entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe abstrakt zu konkretisieren versucht (vgl. § 3 TV Teilzeit Nr. 2) und andererseits - mittelbar durch die abschließende Beschreibung möglicher Teilzeitmodelle und nachfolgend ihre Umsetzung durch die Beklagte - mögliche freie (Teilzeit-) Arbeitsplätze im Sinne von § 9 TzBfG einschränkend geregelt. Aus § 8 TzBfG ergibt sich deshalb kein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zu den beantragten Teilzeitmodellen, weil diese jeweils mit einer Erhöhung ihrer Arbeitszeit, nicht mit einer Reduzierung der dauerhaft bereits auf 47,14 % einer Vollzeitstelle verringerten Arbeitszeit verbunden sind. Ein Anspruch aus § 9 TzBfG scheitere, da die Klägerin keinen freien Arbeitsplatz dargetan habe. Insbesondere sehe der nunmehr anwendbare TV TZ Nr. 3 die beantragten Teilzeitmodelle nicht mehr vor.
Gegen das ihr am 13.08.2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.09.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.11.2025 am 13.11.2025 begründet.
Zur Begründung führt sie aus, dass das Arbeitsgericht verkannt habe, dass der TV TZ Nr. 2 eigenständige Ansprüche begründe. Auf diesen könne sich die Klägerin auch berufen, da maßgeblich der Zeitpunkt ihres Teilzeitantrags sei. § 8 TzBfG sei außerdem dahin zu verstehen, dass dieser nicht nur eine Reduzierung der Arbeitszeit erfasse. Zudem dürfe der Arbeitgeber Teilzeitanträge nicht nach Belieben unterschiedlich behandeln. Die Beklagte habe nicht hinreichend geprüft, ob Arbeitszeitkontingente für eine Arbeitszeiterhöhung gegeben seien. Mit dem Hilfsantrag habe sich das Arbeitsgericht zudem nicht auseinandergesetzt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgericht Köln vom 16. Juli 2025, Az. 18 Ca 1654/25, abzuändern und die Beklagte zu nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insbesondere scheide ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsrundsatz aus, da sie die Entfristung der Modelle TK und NO aufgrund einer tariflichen Verpflichtung vorgenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung und Verteilung ihrer Arbeitszeit nach dem Modell TK bzw. NO. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus dem TV TZ Nr. 2, was die Klägerin vorrangig geltend macht. Die Auslegung des TV TZ Nr. 2 ergibt, dass der Tarifvertrag nur nach dem TzBfG bestehende Ansprüche konkretisiert, jedoch keine eigenen Teilzeitansprüche statuiert.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (st. Rspr.: BAG, Urteil vom 14. Juli 2015 - 3 AZR 903/13, Rn. 17, juris m.w.N.).
Bereits der Wortlaut des TV TZ Nr. 2 indiziert, dass damit keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehende Teilzeitansprüche begründet werden. Das Wort „Anspruch“ wird nur in anderem Kontext verwendet (§ 4 (2) TV TZ Nr. 2: „Anspruch auf freie Tage“); nicht jedoch in Bezug auf das Bestehen eines Teilzeitanspruchs. Auch ansonsten ergibt sich an keiner Stelle aus dem Wortlaut des TV TZ Nr. 2, dass sich hieraus ein eigenständiger Teilzeitanspruch ergeben soll. Vielmehr heißt es in § 2 (2) TV TZ Nr. 2, dass die im TZ Nr. 2 aufgeführten Modelle nur jeweils zur Jahresteilzeitvergabe „requestbar“ sind. Das Wort „request“ bedeutet „Bitte“, „Anfrage“ oder „Antrag“. Mit der Verwendung dieses Wortes wird deutlich, dass zwar eine entsprechende Anfrage möglich ist, aber gerade nicht aus sich heraus ein Anspruch begründet werden soll.
Auch aus der Systematik des TV TZ Nr. 2 wird deutlich, dass diese vielmehr im Zusammenspiel mit den Anspruchsgrundlagen des TzBfG zu sehen ist: § 3 TV TZ Nr. 2 konkretisiert betriebliche Ablehnungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG. Daraus wird deutlich, dass in dem TV TZ Nr. 2 lediglich die Ansprüche des TzBfG näher konkretisiert werden. Weshalb die Tarifvertragsparteien bei der Regelung von Ablehnungsgründen für einen tariflichen Anspruch, auf den § 8 TzBfG keine Anwendung finden würde, auf § 8 Abs.4 TzBfG verweisen sollte, wäre nicht nachvollziehbar.
Gleiches ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck, der sich aus Satz 1 und Satz 2 der Präambel des TV TZ Nr. 2 ergibt. Es geht um eine abschließende Beschreibung der Teilzeitmodelle, welche ein in sich geschlossenes Gesamtorganisationskonzept Teilzeit bilden sollen. Dem liegt der Umstand zugrunde, dass nach § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG ein betrieblicher Grund zur Ablehnung eines Teilzeitantrags insbesondere dann vorliegt, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation beeinträchtigt. Dabei regelt § 8 Abs. 4 S. 3 TzBfG, dass die Ablehnungsgründe durch die Tarifvertragsparteien festgelegt werden können. Von dieser Möglichkeit haben die Tarifvertragsparteien vorliegend durch den TV TZ Gebrauch machen wollen. Die Teilzeit soll bei der Beklagten aufgrund der Besonderheiten des Flugbetriebs nur im Rahmen der im Tarifvertrag genannten Modelle ausgeübt werden, so dass anderen Teilzeitmodellen betriebliche Gründe entgegenstehen sollen. Die Tarifvertragsparteien haben verschiedene Teilzeitmodelle entwickelt, die sowohl den Anliegen der Mitarbeiter Rechnung tragen als auch eine sinnvolle und verlässliche Einsatzplanung für die Beklagte ermöglichen sollen. Damit wollten die Tarifvertragsparteien sowohl das Verfahren der Teilzeitbeantragung und die Gestaltung vereinheitlichen und die Vergabe gestalten. Dass der Tarifvertrag darüber hinaus einen eigenen Anspruch begründen sollte, ist dagegen nicht ersichtlich. Dazu schweigt der TV TZ Nr. 2, sodass in der Folge die gesetzlichen Regelungen - hier entscheidend § 8 TzBfG und nicht § 9 TzBfG - maßgeblich bleiben.
Auch aus der Definition von Teilzeitmodellen ergibt sich kein Anspruch. Die Beklagte ist durch den TV TZ Nr. 2 daran gehindert, Teilzeit nach anderen als den dort genannten Modellen zu bewilligen. Die Frage, ob sie einen solchen Antrag zu bewilligen hat, ist - wie bereits ausgeführt - davon zu trennen.
2. Aus dem TV TZ Nr. 3 kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht herleiten. Insoweit gilt nichts Anderes. Der Tarifvertrag begründet keinen eigenen Anspruch. Im Übrigen sieht er das begehrte Teilzeitmodell nicht vor.
3. Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 9 S. 1 TzBfG. § 9 TzBfG begründet unter den in der Vorschrift näher bestimmten Voraussetzungen zwar einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Der Anspruch aus § 9 TzBfG bezieht sich aber nur auf die Dauer der Arbeitszeit, nicht hingegen ihre Verteilung oder Lage (ErfK/Preis, 25. Aufl. 2025, TzBfG § 9 Rn. 4, beck-online); letztere setzt der Arbeitgeber durch einseitige Direktionsausübung fest. Dieses Ergebnis ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/3452, S. 17). Dort ist aufgeführt, dass der Stellenzuschnitt der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers unterliegt. Beispielhaft ist dargestellt, dass etwa in einem Filialbetrieb mit starkem Arbeitsanfall lediglich am Vormittag ein Arbeitnehmer, der am Vormittag arbeitet und seine Arbeitszeit verlängern möchte, nicht verlangen könne, dass der Arbeitgeber eine für den Vormittag ausgeschriebene Stelle so ändere, dass der Arbeitnehmer zusätzlich auch am Nachmittag arbeiten könne. Hiervon ausgehend eröffnet § 9 S. 1 TzBfG für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer keinen Anspruch dahingehend, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers zu schaffen oder darauf auszurichten hat oder dem Teilzeitarbeitnehmer die für einen anderen Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuzuteilen hat (Boecken/Joussen, Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG § 9 Rn. 14, beck-online). Die Beklagte hat sich bei der Ausübung ihres Direktionsrechts zwar im Rahmen tarifvertraglicher Vorgaben zu halten. Sie ist aber auch aus dem TV TZ nicht verpflichtet, einen Arbeitsplatz in einem bestimmten Teilzeitmodell einzurichten.
Zudem findet sich in § 9 TzBfG gerade keine dem § 8 Abs. 3 TzBfG vergleichbare Regelung, nach welcher Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einvernehmen über die Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen haben.
Ein Anspruch auf eine Erhöhung der Arbeitszeit im Rahmen des Modells TG oder NO ergibt sich damit nicht. Das Berücksichtigungsgebot entfällt, wenn der beantragte Arbeitsplatz nicht frei ist. Ein Arbeitsplatz ist gem. § 9 S. 2 TzBfG frei, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. Dabei muss der Arbeitsplatz nicht im Zeitpunkt der Entscheidung, sondern bei Antragstellung zum Zeitpunkt des beantragten Beginns der Arbeitszeitverlängerung vorliegen (BAG 17.10.2017, NZA 2018, 174 Rn. 29).
Ein solcher freier Arbeitsplatz ist aber zum 01.01.2026, dem beantragten Zeitpunkt des Beginns der Arbeitszeiterhöhung nicht vorhanden. Der Arbeitgeber hat zwar die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich ein Ablehnungsrecht nach § 9 S. 1 Nr. 1 TzBfG ergibt, mithin ein entsprechender freier Arbeitsplatz nicht vorliegt. Im Hinblick auf die damit von Gesetzes wegen dem Arbeitgeber aufgetragene schwierige Aufgabe, das Vorliegen einer negativen Tatsache darzulegen und ggf. zu beweisen, ist von einem gestuften System der Darlegungs- und Beweislast auszugehen. Danach ist zunächst der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, der den Wunsch nach einer Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt hat, verpflichtet, substanziell vorzutragen, inwiefern er von einem seinem Wunsch entsprechenden freien Arbeitsplatz ausgeht (Boecken/Joussen, Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG § 9 Rn. 22, beck-online). Hieran fehlt es vorliegend. Die Klägerin macht keine Angaben dazu, ob das Teilzeitmodell TG für das Jahr 2025 tatsächlich vorhanden war oder nur im Rahmen der Besitzstandswahrung gemäß § 12 Ab. 3 TV TZ Nr. 3 fortgeführt wurden.
Nach § 7 (1) g) i.V.m. Anlage II Nr. 5 TV TZ Nr. 3 ist dieses Modell ab dem 01.01.2025 auch nicht mehr vorgesehen und kann insbesondere nicht neu gewährt werden. Es fehlt damit an einem freien Arbeitsplatz entsprechend der tariflichen Regelung.
4. Der Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit kann auch nicht auf § 8 TzBfG gestützt werden. Ein unmittelbarer Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit lässt sich aus § 8 TzBfG nicht herleiten; § 8 TzBfG regelt ausschließlich den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Für einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit ist allein § 9 TzBfG einschlägig (BAG Urt. v. 15.8.2006 - 9 AZR 8/06, BeckRS 2007,40766 Rn. 19, beck-online).
5. Ein Anspruch folgt schließlich nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG, Urteil vom 19. November 2014 - 4 AZR 845/12, Rn. 25, juris m.w.N.). Es ist hier weder ersichtlich, dass die Klägerin gegenüber anderen Arbeitnehmern anders behandelt wurde, noch eine sachfremde Gruppenbildung. Dass einen Antrag im Rahmen des Requestverfahrens für das Jahr 2025 oder 2026 entsprochen wurde, trägt die Klägerin gerade nicht konkret vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der Teilzeitmodelle für das Jahr 2025 anders behandelt wurde. Vielmehr ist das von ihr gewünschte Teilzeitmodell im Rahmen des Verfahrens für das Jahr 2025 nicht vergeben worden und kann nach der neuen tariflichen Regelung auch nicht mehr neu gewährt werden. Eine Ungleichbehandlung liegt somit nicht vor. Die Tatsache, dass andere Arbeitnehmer zu einem anderen Zeitpunkt das Teilzeitmodell TG gewährt bekommen haben und im Rahmen der tariflichen Besitzstandswahrung weiter gewährt bekommen, spielt insoweit keine Rolle. Der Anspruch auf Gleichbehandlung ist grundsätzlich auch zeitlich begrenzt (BAG Urt. v. 15.11.2011 - 9 AZR 387/10, BeckRS 2012, 65543, Rn. 32, beck-online).
Zudem unterliegt die dauerhafte Gewährung der Teilzeit durch die Beklagte im Rahmen der Besitzstandwahrung nach § 12 Abs. 4 TV TZ Nr. 3 nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da sie insoweit nur eine tarifliche Verpflichtung vollzieht. Die Herausnahme der Erfüllung zwingender Tarifregelungen aus dem Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat ihren Grund darin, dass bei Tarifverträgen die bei Individualarbeitsverträgen typischerweise zu verneinende Verhandlungsparität von Verfassungs wegen vorausgesetzt wird (st. Rspr. vgl. nur BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 316/05 - Rn. 30 m. w. N., BAGE 118, 232). Der Inhaltskontrolle des privatautonomen Handelns des Arbeitgebers bedarf es hier nicht, weil es an einem strukturellen Ungleichgewicht des Verhandlungspartners fehlt (BAG Urt. v. 21.5.2014 - 4 AZR 151/13, BeckRS 2014, 74488 Rn. 29, beck-online).
III. Der Hilfsantrag fällt aufgrund der Abweisung des Hauptantrages zur Entscheidung an. Er ist jedoch aus den identischen Gründen ebenfalls unbegründet.
IV. Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben.