Rechtsprechung / Arbeitsgericht Mönchengladbach

Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil vom 09.05.2025 – 5 Ca 658/24

5 · ECLI:DE:ARBGMG:2025:0509.5CA658.24.00

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas nach einer erfolgten Herabgruppierung.

Die Klägerin war seit dem 15.06.2014 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR-Caritas) anzuwenden. Das Arbeitsverhältnis ist beendet. Die Klägerin erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 11 b Stufe 3 Anlage 33 AVR-Caritas.

Die Klägerin war zunächst als Erzieherin tätig und in die Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas eingruppiert. Die Klägerin war in der Zeit vom 01.02.2018 bis zum 01.02.2020 als Gruppenleiterin tätig. Sie wurde deshalb in die Entgeltgruppe S 12 Stufe 2 Anlage 33 AVR-Caritas eingruppiert. Die Klägerin war zuvor als Erzieherin in die Entgeltgruppe S 11 b Stufe 2 Anlage 33 AVR-Caritas eingruppiert. Die Klägerin wurde nach der erneuten Übernahme der Tätigkeit als Erzieherin in die Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas herabgruppiert. Es wurde eine Zuordnung zur Stufe 2 innerhalb der Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas vorgenommen. Die Beschäftigungsdauer der Klägerin in der Zeit vom 01.02.2018 bis zum 01.02.2020, die sie als Gruppenleiterin in der Entgeltgruppe S 12 Anlage 33 AVR-Caritas zurückgelegt hat, wurde hierbei auf die Stufenlaufzeit innerhalb der Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas angerechnet. Die Klägerin wurde im Februar 2021 innerhalb der Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas der Stufe 3 zugeordnet.

Mit anwaltlichem Schreiben machte die Klägerin erfolglos Ansprüche auf rückständige Vergütung der Entgeltgruppe S 11 b Stufe 4 Anlage 33 AVR-Caritas geltend.

Mit Schriftsatz vom 22.03.2024 hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 15.670,25 € brutto erhoben.

Die Klägerin mein, dass seit Februar 2021 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung der Entgeltgruppe S 11 b Stufe 4 Anlage 33 AVR-Caritas habe. Die Beklagte habe sie ab dem 15.06.2020 der Stufe 4 zuordnen müssen. Die Beklagte müsse deshalb für die Monate Februar 2021 bis Februar 2024 rückständige Vergütung in Höhe von 15.670,25 € brutto nachzahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 15.670,25 € brutto nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass die Klägerin zutreffend in die Entgeltgruppe S 11 b Stufe 3 Anlage 33 AVR-Caritas eingruppiert sei. Die Klägerin sei in dem maßgeblichen Zeitraum nicht der Stufe 4 zuzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat für die Monate Februar 2021 bis Februar 2024 keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung der Entgeltgruppe S 11 b Stufe 4 Anlage 33 AVR-Caritas. Die Stufe 4 der Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas setzt voraus, dass die Klägerin ohne Unterbrechung 4 Jahre in der Stufe 3 der Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas tätig war. Diese Voraussetzung erfüllte die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum nicht, weshalb die Klägerin nicht der Stufe 4 zuzuordnen war.

1.)

Die AVR-Caritas sind kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar.

2.)

Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen (AVR) die auf den von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten sog. Dritten Weg zustande gekommene sind, um Allgemeine Geschäftsbedingungen besonderer Art, deren Auslegung sich nicht nach einem abstrakt-generellen Maßstab wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern nach den gleichen Grundsätzen richtet, wie sie für die Auslegung von Gesetzen und Tarifverträgen maßgeblich sind. Danach ist vom Wortlaut der Regelung auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Richtlinien ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der Regelungen ist abzustellen. Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) dienen der Verwirklichung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Sie sind Allgemeine Geschäftsbedingungen besonderer Art, die von staatlichen Gerichten nur darauf zu überprüfen sind, ob sie mit höherrangigem zwingenden Recht und den guten Sitten vereinbar sind (vgl. BAG, Urteil vom 05.10.2023 - 6 AZR 308/22 -, juris)

3.)

Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den § 17 TV-L, der im wesentlichen denselben Wortlaut wie § 13 Anlage 33 AVR-Caritas hat, stellen sowohl die Höher- als auch die Herabgruppierungen vergütungsrechtliche Zäsuren dar, welche das Erfordernis einer erneuten Stufenzuordnung mit sich bringen. Die Berufserfahrung, die der Beschäftigte in seiner bisherigen Entgeltgruppe erworben hat, spielt nach einer Herabgruppierung für die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe keine Rolle mehr; sie wird, so das Bundesarbeitsgericht, „auf null“ gesetzt. Dies gilt, so das Bundesarbeitsgericht, unabhängig vom konkreten Inhalt der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in der jeweiligen Entgeltgruppe, welche insoweit allenfalls für die Eingruppierung in eine konkrete Entgeltgruppe Berücksichtigung finden könnte. Die Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltstufe nach erfolgter Höher- bzw. Herabgruppierung ist, so das Bundesarbeitsgericht, ohne Bezug zu bereits gesammelten Erfahrungszeiten vorzunehmen (vgl. BAG, Urteil vom 05.10.2023 - 6 AZR 333/22 -, juris).

4.)

Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auf die Auslegungen der §§ 11, 13 AVR Anlage 33 AVR-Caritas zu übertragen.

In § 13 Abs. 4 Satz 4 Anlage 33 AVR-Caritas ist geregelt, dass bei einer Herabgruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe der Mitarbeiter der Stufe zugeordnet wird, die er in der höheren Entgeltgruppe erreicht hat. Die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. § 13 Abs. 4 Satz 4 Anlage 33 AVR-Caritas regelt nur eine beschränkte Besitzstandswahrung bezüglich der erreichten Stufe. Die nachteiligen finanziellen Folgen der Herabgruppierung sollen damit allenfalls abgemildert werden (vgl. BAG, Urteil vom 05.10.2023 - 6 AZR 333/22 -, juris). Mit der Herabgruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe der Anlage 33 AVR-Caritas beginnt die Stufenlaufzeit in dieser Entgeltgruppe bei „null“ neu zu laufen, wobei die in der höheren Entgeltgruppe zurückgelegte Stufenzeit angerechnet wird. Ein abweichendes Auslegungsergebnis ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 3 Satz 1 lit. a bis e. Anlage 33 AVR-Caritas, der regelt, welche Unterbrechungszeiten den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Anlage 33 AVR-Caritas gleichstehen und welche Auswirkungen andere Unterbrechungen haben. Die Norm bezieht sich nur auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Anlage 33 AVR-Caritas in der damals maßgeblichen Fassung der Anlage 33 AVR-Caritas und damit allein auf die Stufenlaufzeit innerhalb derselben Entgeltgruppe (vgl. BAG, Urteil vom 05.10.2023 - 6 AZR 333/22 -, juris). Die Neuzuordnung zu einer Entgeltstufe nach erfolgter Herabgruppierung wird von § 13 Abs. 3 Satz 1 lit. a. bis e. Anlage 33 AVR-Caritas nicht geregelt. § 13 Abs. 3 lit. f. Anlage 33 AVR-Caritas, wonach Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht als Unterbrechung der Beschäftigungsdauer im Rahmen der Stufen zählt, führt nicht zur Anrechnung der in der bisherigen Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit. Diese Regelung enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Übertragung einer „nicht nur vorübergehend auszuübenden höherwertigen Tätigkeit" zu einer dauerhaften Höhergruppierung führt. Die Entscheidung des Arbeitgebers, die höher bewertete Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, muss deshalb billigem Ermessen i.S.d. § 315 BGB entsprechen. Das setzt voraus, dass nicht lediglich das „Ob“, sondern auch das „Wie“ der Übertragung, also auch ihre zeitliche Komponente, bereits zum Zeitpunkt der Übertragung feststehen muss. Auf die erst im Rückblick feststellbare tatsächliche zeitliche Dauer der Ausübung der endgültig übertragenen höherwertigen Tätigkeit kommt es nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Stufenzuordnung nach einer Herabgruppierung nicht an. Diese Regelung erfasst also nur den Fall, dass dem Arbeitnehmer nur vorübergehend ohne Änderung der Eingruppierung eine höherwertige Tätigkeit nur von vorne herein für einen zeitlich befristeten Zeitraum übertragen wird (vgl. BAG, Urteil vom 05.10.2023 - 6 AZR 333/22 -, juris).

Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 11 b Stufe 4 Anlage 33 AVR-Caritas hat.

Die Klägerin hatte zum 01.02.2018 die Stufe 2 der Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas erreicht. Die Klägerin war in der Zeit vom 01.02.2018 bis 01.02.2020 in die Entgeltgruppe S 12 Stufe 2 Anlage 33 AVR-Caritas eingruppiert, weil sie als Gruppenleiterin tätig war. Die von der Klägerin in der Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas erreichte Stufenzuordnung zur Stufe 2 wurde in die Entgeltgruppe S 12 Anlage 33 AVR-Caritas übernommen. Die Klägerin wurde dann nach der Beendigung der Gruppenleitertätigkeit zum 01.03.2020 in Entgeltgruppe S 11 b Stufe 2 Anlage 33 AVR-Caritas eingruppiert, und zwar mit einer Anrechnung der Stufenlaufzeit aus der Entgeltgruppe S 12 Anlage 33 AVR-Caritas. Die Stufe 2 der Entgeltgruppe S 12 Anlage 33 AVR-Caritas war zu übernehmen. Die Stufenlaufzeit, welche die Klägerin vor dem 01.02.2018 in der Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas bereits zurückgelegt hatte, war hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Berufserfahrung, welche die Klägerin in der Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas vor dem 01.02.2018 erworben hat, war bei der neuen Stufenzuordnung nach der erfolgten Herabgruppierung auf „null" zu setzen. Die Klägerin wurde zum Februar 2021 innerhalb der Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas in die Stufe 3 eingruppiert, weil die Beschäftigungsdauer der Tätigkeit der Entgeltgruppe S 12 Anlage 33 AVR-Caritas zutreffender Weise angerechnet wurden. Die Stufenlaufzeit für die Stufe 4 der Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas begann deshalb ab dem 01.02.2021. Die Stufe 4 setzt eine Tätigkeitsdauer von 4 Jahren in der Stufe 3 voraus. Die erforderliche vierjährige Beschäftigungsdauer wäre erst am 01.02.2025 erreicht worden. Nach § 13 Abs. 3 lit. f. Anlage 33 AVR-Caritas stehen Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb der Stufe gleich. Diese Voraussetzung liegt indes nicht vor. Die Tätigkeit der Klägerin als Gruppenleiterin in der Zeit vom 01.02.2018 bis zum 01.02.2020 wurde dieser nicht lediglich vorübergehend übertragen. Die Übertragung der Tätigkeit als Gruppenleiterin war nicht von vorne herein als zeitlich befristet angelegt. Die Klägerin wurde ab dem 01.02.2018 deshalb in die Entgeltgruppe S 12 Anlage 33 AVR-Caritas hochgruppiert und der Stufe 2 zugeordnet. Aus diesem Grund ist die Tätigkeit der Klägerin in der Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas, die sie vor dem 01.02.2018 abgeleistet hat, bei der neuen Stufenzuordnung, die wegen der Herabgruppierung in die Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas ab dem 01.02.2020 notwendig wurde, nicht zu berücksichtigen. Die weiteren Ausnahmetatbestände des § 13 Abs. 3 lit. a.) bis e.) Anlage 33 AVR-Caritas sind, wie ausgeführt, auf den Fall der Herabgruppierung ohnehin nicht anzuwenden. Die Regelung in § 13 Anlage 33 AVR-Caritas verstößt weder gegen zwingendes höherrangiges Recht und noch ist diese mit den guten Sitten unvereinbar.

II.

Die Klägerin hat als unterlege Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG zu tragen.

III.

Die im Tenor des Urteils gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG erfolgte Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts beruht auf den §§ 3, 9 ZPO.

IV.

Die Berufung war, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Fax: 0211 7770-2199

eingegangen sein.

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs.  7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs.  4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Rechtsanwälte,

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Dr. Päuser

Verkündet am 09.05.2025

W.

Regierungsbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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