Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 27.02.2026 – 7 SLa 378/25
7. Kammer · ECLI:DE:LAGD:2026:0227.7SLA378.25.00
Arbeitsgericht Mönchengladbach
Verkündet am 27.02.2026
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2026
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Reinartz als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Kleemeyer und Krone
für R e c h t erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 09.05.2025 - 5 Ca 658/24 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
T A T B E S T A N D :
Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes nach einer Herabgruppierung.
Die Klägerin war vom 15.06.2014 bis Februar 2024 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Richtlinien für Arbeitsverträge Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (i.F. AVR-Caritas) anzuwenden.
Die Klägerin war zunächst als Erzieherin tätig und in die Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas eingruppiert und zum 31.01.2018 in die Stufe 2 eingestuft. Ab dem 01.02.2018 übernahm sie die Aufgaben einer Gruppenleitung und wurde dieserhalb in die Entgeltgruppe S 12 Stufe 2 Anlage 33 AVR-Caritas eingruppiert. Die Tätigkeit als Gruppenleiterin endete zum 31.01.2020 auf Wunsch und Veranlassung der Klägerin. Nach der erneuten Übernahme der Tätigkeit als Erzieherin ab dem 01.02.2020 wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas herabgruppiert. Sie wurde innerhalb der Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas der Stufe 2 zugeordnet. Die Beschäftigungsdauer der Klägerin in der Zeit vom 01.02.2018 bis zum 01.02.2020, die sie als Gruppenleiterin in der Entgeltgruppe S 12 Anlage 33 AVR-Caritas zurückgelegt hat, wurde hierbei auf die Stufenlaufzeit innerhalb der Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas angerechnet, während die Beschäftigungszeit der Klägerin als Erzieherin in der Zeit bis zum 31.01.2018 nicht für die Berechnung der Stufenlaufzeit berücksichtigt wurde. Im Februar 2021 wurde die Klägerin innerhalb der Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas der Stufe 3 zugeordnet.
Mit einer am 22.03.2024 bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach eingegangenen Klage, der Beklagten am 26.03.2024 zugestellt, hat die Klägerin für die Monate Februar 2021 bis Februar 2024 rückständige Vergütung in Höhe von EUR 15.670,25 brutto wegen unterlassener Zuordnung zur Stufe 4 innerhalb der Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas seit dem 15.06.2020 verlangt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 15.670,25 brutto nebst Zinsen hierauf i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.05.2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem Wortlaut des § 13 Anlage 33 AVR-Caritas, der dem des § 17 TV-L entspreche, sowohl die Höher- als auch die Herabgruppierung vergütungsrechtliche Zäsuren darstellten, welche das Erfordernis einer erneuten Stufenzuordnung mit sich brächten. Die Berufserfahrung, die ein Beschäftigter in seiner bisherigen Entgeltgruppe erworben habe, spiele nach einer Herabgruppierung für die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe keine Rolle mehr; sie werde „auf Null“ gesetzt. Folglich sei die Klägerin nach der Beendigung der Gruppenleitertätigkeit zum 01.03.2020 zutreffend in die Stufe 2 der Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas eingestuft worden. Die in der Entgeltgruppe S 12 Anlage 33 AVR-Caritas erreichte Stufe 2 sei zu übernehmen gewesen. Die Stufenlaufzeit, welche die Klägerin vor dem 01.02.2018 in der Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas zurückgelegt hatte, sei nicht anzurechnen, sondern vielmehr „auf Null" zu setzen gewesen. Der von den AVR-Caritas vorgesehene Ausnahmefall einer Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 Satz 1 lit. f. Anlage 33 AVR-Caritas habe nicht vorgelegen.
Gegen das ihr am 23.06.2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.07.2025 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.09.2025 aufgrund Antrags vom 23.06.2025 - am 23.09.2025 begründet.
Die Klägerin meint, das Arbeitsgericht nehme schon falsch an, dass die Übertragung der Gruppenleitung nicht vorübergehend erfolgt sei. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass die Übertragung der vakanten Gruppenleitung eine Übergangslösung sein sollte. Sie sollte die Möglichkeit haben, sich in einer verantwortungsvollen Rolle zu erproben und sei nur eine Notlösung für die Sicherstellung des Gruppenbetriebes gewesen. Die Übertragung der Gruppenleitung sei zu keinem Zeitpunkt als dauerhafte Lösung gedacht gewesen. Dem hätte sie auch nicht zugestimmt, weil eine dauerhafte Übernahme der Gruppenleitung neben den inhaltlichen Herausforderungen auch eine erhebliche Belastung durch die Arbeitszeiten bedeutet hätte. In der Funktion als Gruppenleitung seien diese äußerst fordernd, insbesondere die langen Wochenenddienste von 9:30 bis 20:30 Uhr, bei Nachtbereitschaften sogar bis 22:30 Uhr. Diese besonderen Anforderungen an die Position der Gruppenleitung seien ihr und der Beklagten bewusst gewesen.
Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht die Regelungen in § 13 Abs. 4 Satz 4 Anlage 33 AVR-Caritas rechtsfehlerhaft ausgelegt. Auch bei einer Herabgruppierung seien die in der höheren Entgeltgruppe und die in der alten Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeiten auf die neu zu berechnende Stufenlaufzeit in der nunmehr wieder niedrigeren Entgeltgruppe anzurechnen.
Letztlich habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass der von ihr benannten Zeugin J. ebenso wie ihr vorübergehend eine Gruppenleiterposition übertragen worden sei und diese beinahe zeitgleich mit ihr in die Tätigkeit als Erzieherin zurück wechselte und bei Frau J. die Stufenlaufzeit auch vor der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit bei der Berechnung der Stufenlaufzeit nach der Aufgabe der höherwertigen Tätigkeit berücksichtigt worden sei. Dabei handele es sich auch nicht um einen Einzelfall. Die Beklagte habe bei keiner einzigen Beförderung außer bei ihrer, die bisher erreichte Stufenlaufzeit zum Zeitpunkt der Höhergruppierung auf Null gesetzt. Anlässlich der Übernahme der Gruppenleiterposition durch Herrn I. P. im Mai 2024 seien die vorhandenen Monate in der Stufenlaufzeit übernommen und nicht auf Null gesetzt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 09.05.2025 - 5 Ca 658/24 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 15.670,25 brutto nebst Zinsen hierauf i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen beider Rechtszüge verwiesen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
I.
1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 lit. b) ArbGG an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Sie weist insbesondere die gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO erforderliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
a. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 11 Abs. 3 Anlage 33 AVR-Caritas, weil ihre Stufenlaufzeit nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 Satz 1 lit. f. Anlage 33 AVR-Caritas nicht durch die Zeit in der höherwertigen Tätigkeit unterbrochen worden wäre.
aa. § 13 Anlage 33 AVR-Caritas lautet wie folgt:
§ 13 Stufen der Entgelttabelle
(1) Die Mitarbeiter erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
[…]
(3) 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 stehen gleich:
[…]
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
[…]
(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. […] 4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist der Mitarbeiter der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. […]“
§ 11 Abs. 3 Anlage 33 AVR-Caritas in der bis zum 30.09.2024 geltenden Fassung lautet:
„(3) Die Mitarbeiter erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 13 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit):
■ Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
■ Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
■ Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,
■ Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
■ Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.“
bb. Die Stufenlaufzeit der Klägerin bis zum 01.02.2018 war nicht zu berücksichtigen, um die Klägerin nach ihrer Herabgruppierung zum 01.02.2020 der richtigen Stufe zuzuordnen, weil die Klägerin nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 AVR-Caritas die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend ausgeübt hätte und daher nach § 13 Abs. 3 Satz 1 lit. f. Anlage 33 AVR-Caritas die Zeit während der vorübergehenden Übertragung auf die Stufenlaufzeit nach § 11 Abs. 3 Anlage 33 AVR-Caritas anzurechnen gewesen wäre. § 26 AVR-Caritas lautet auszugsweise:
„§ 26 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.
[…]“
Für die bloß vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit gibt es keinerlei Hinweise. Die Klägerin ist für die diesbezügliche, für sie günstige Tatsache, nach allgemeinen Regeln darlegungs- und beweispflichtig (vgl. insoweit BAG 20. Februar 2025 - 6 AZR 108/24 - Rn. 45). Unstreitig hat sie während der Zeit der Beschäftigung als Gruppenleitung die Vergütung nach der höheren Entgeltgruppe S 12 Anlage 33 AVR-Caritas erhalten. Bei einer nur vorübergehenden Beschäftigung hätte sie hierauf keinen Anspruch gehabt. Die weiteren Umstände, die nach Auffassung der Klägerin auf den vorübergehenden Charakter der Tätigkeit deuten sollen, mögen ihre Vorstellungen bei Übernahme gewesen sein. Es gibt aber keinerlei Hinweise oder Vortrag, geschweige denn substantiierten Vortrag, dass sie zum Gegenstand einer mündlichen oder schriftlichen Absprache der Parteien geworden sind. Beweis hat sie ebenso wenig angetreten.
b. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 11 Abs. 3 Anlage 33 AVR-Caritas.
aa. Die Kammer macht sich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. der Gründe zu eigen und verzichtet auf eine bloß redundante Wiederholung.
bb. Lediglich zur Würdigung des Vortrags in zweiter Instanz sowie zur Vervollständigung gilt Folgendes:
(1) Richtig stellt das Arbeitsgericht heraus, dass bei einer Höher- wie einer Herabgruppierung von einer Zäsur hinsichtlich der Stufenlaufzeit auszugehen ist. Das richtige Verständnis des Arbeitsgerichts zur Systematik der §§ 11, 13 Anlage 33 AVR-Caritas findet sich schon in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Juni 2017 - 6 AZR 741/15 - zur gleichlautenden Regelung und Systematik des TVöD (VKA):
„1. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD soll die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 35, BAGE 137, 80). [...] Die Stufen sind […] auf die jeweilige tariflich zutreffende Entgeltgruppe bezogen. Nur die in dieser Entgeltgruppe erworbene Berufserfahrung wird durch eine höhere Vergütung honoriert. Bei der nach einer Höher- oder Herabgruppierung erforderlichen Zuordnung des Beschäftigten zu einer anderen Entgeltgruppe wird nach dieser tariflichen Systematik die Berufserfahrung in der neuen Entgeltgruppe „auf Null gesetzt“ (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 18). Die Anknüpfung an die „innerhalb derselben Entgeltgruppe“ erworbene Berufserfahrung schließt die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung von Zeiten aus einer anderen Entgeltgruppe deshalb grundsätzlich aus. Für den weiteren Stufenaufstieg zählt nach der Grundregel des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) nach der Zuordnung zu einer Stufe in der neuen Entgeltgruppe allein die Stufenlaufzeit in dieser neuen Gruppe (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 23). Das stellt § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT aF für den Fall der Höhergruppierung lediglich klar (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 18). Soll die in anderen Entgeltgruppen erworbene Stufenlaufzeit nach einer Höher- oder Herabgruppierung gleichwohl „mitgenommen“ werden, bedarf das nach dieser Tarifsystematik einer eindeutigen Anordnung der Tarifvertragsparteien. […]“
bb) Herabgruppierungen iSd. § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-AT aF stellen im bestehenden Arbeitsverhältnis einen vergütungsrechtlichen Einschnitt dar und führen im System der Stufenzuordnung ebenso wie Höhergruppierungen zu einer Zäsur (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 55; vgl. auch 3. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 40, BAGE 148, 323). Sie machen eine erneute Stufenzuordnung erforderlich. Dabei kann angesichts der Vielgestaltigkeit der Berufsbilder im TVöD nicht schlechthin davon ausgegangen werden, dass Tätigkeiten in einer höheren Entgeltgruppe dem Beschäftigten auch Berufserfahrung in der niedrigeren Entgeltgruppe vermittelt haben. Vielmehr kann sich die erworbene Erfahrung in der neuen Tätigkeit als unzureichend oder sogar nutzlos erweisen (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 41). Die in § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-AT aF geregelte stufengleiche Zuordnung belegt deshalb entgegen der Annahme der Klägerin nicht den Willen der Tarifvertragsparteien, die in der Stufe, die in der höheren Entgeltgruppe erreicht worden ist, abgebildete Berufserfahrung einschließlich der angebrochenen Stufenlaufzeit in die niedrigere Entgeltgruppe mitzunehmen. Es handelt sich dabei lediglich um eine auf die erreichte Stufe beschränkte Besitzstandswahrung, die die finanziellen Folgen der Herabgruppierung teilweise kompensieren soll (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 30).
[…]“
(2) Die Regelung des § 13 Abs. 4 Anlage 33 AVR ist gleichlautend zu § 17 Abs. 5 TVöD (VKA). Es besteht keine Veranlassung von einer anderweitigen Auslegung auszugehen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich Folgendes:
Mit der Höhergruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe S 12 Anlage 33 AVR-Caritas war gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 Anlage 33 AVR-Caritas die Klägerin der Stufe 2 zuzuordnen, da sie in ihrer bisherigen Entgeltgruppe erreicht hatte. Entsprechend der Regelung im TVöD (VKA) erfolgte dies zur Besitzstandswahrung. Die Stufenlaufzeit war mangels anderer Anhaltspunkte in den AVR-Caritas „auf Null“ zu setzen. Nach ihrer Herabgruppierung in die Entgeltgruppe S 11 b Anlage 33 AVR-Caritas war die Klägerin gem. § 13 Abs. 4 Satz 4 Anlage 33 AVR-Caritas der Stufe zuzuordnen, die sie in der höheren Entgeltgruppe erreicht hatte. Dies war die Stufe 2. Nach drei Jahren war sie gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Anlage AVR-Caritas in der bis zum 30.09.2024 geltenden Fassung der Stufe 3 zuzuordnen. Dies ist auch im Februar 2021 geschehen und zwar gem. § 13 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz Anlage 33 AVR-Caritas. Dagegen enthalten die AVR-Caritas - wie der TVöD (VKA) - keine Regelung, die eine Mitnahme der weiteren Stufenlaufzeit erlaubt.
(3) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Anwendung des § 13 Abs. 4 Satz 4 Anlage 33 AVR-Caritas sieht, führt auch dies nicht zu ihrem Anspruch.
(a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bildet als privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage und ist zugleich eine Schranke der Rechtsausübung. Er findet stets Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleichzubehandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Stellt der Arbeitgeber hingegen nur einzelne Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen besser oder ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering, kann ein nicht begünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts herleiten (BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 48; 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 42 ff., BAGE 171, 1). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist aber auch dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber - nicht auf besondere Einzelfälle beschränkt - nach Gutdünken oder nach nicht sachgerechten oder nicht bestimmbaren Kriterien Leistungen erbringt (BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 48; 12. Oktober 2022 - 5 AZR 135/22 - Rn. 25). In jedem Fall setzt die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer voraus (BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 48; 29. September 2004 - 5 AZR 43/04 - Rn. 14; 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - Rn. 13).
Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt grundsätzlich beim anspruchstellenden Arbeitnehmer. Nach den allgemeinen Regeln der Normenbegünstigung hat er die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung darzulegen und daher vergleichbare Arbeitnehmer zu nennen, die ihm gegenüber vorteilhaft behandelt werden. Ist dies erfolgt, muss der Arbeitgeber - wenn er anderer Auffassung ist -darlegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört. Der Arbeitgeber hat die nicht ohne Weiteres erkennbaren Gründe für die von ihm vorgenommene Differenzierung offenzulegen (BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 48; 25. Januar 2023 - 10 AZR 29/22 - Rn. 27).
(b) Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2025 vorgelegten vertraglichen Unterlagen zu Frau J., deren Richtigkeit seitens der Klägerin nicht angezweifelt wurde, wurde diese „kommissarisch“ unter Beibehaltung der Vergütungsgruppe S 11 b als Gruppenleiterin beschäftigt. Dass es sich um eine nur vorübergehende Beschäftigung handelt, geht aus dem im Nachtrag Nr. 3 zum Dienstvertrag der Frau J. (Bl. 140.C d.z.A.) verwandten Wort „kommissarische Gruppenleitung“, der Fortführung der bisherigen Entgeltgruppe unter Zahlung einer widerruflichen Gruppenleiterzulage und dem Zusatz, dass der Nachtrag für die Zeit der Schwangerschaft der Frau Langel stattfinden soll, ausreichend hervor. Frau J. ist also gar nicht mit der Klägerin vergleichbar. Im Fall einer lediglich vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit nach § 13 Abs. 3 Satz 1 lit. f. Anlage 33 AVR-Caritas wird vielmehr das Weiterlaufen der Stufenlaufzeit angeordnet.
(c) Unabhängig hiervon ist - unterstellt der Vortrag der Klägerin zu Frau J. wäre doch zutreffend - bei bloß einer fehlerhaften Anwendung der Vergütungsregelung noch nicht von einem generellen Vorgehen der Beklagten auszugehen, was einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls - selbstständig tragend - entgegenstünde. Es würde sich um einen Einzelfall handeln, aus dem die Klägerin nichts Positives für sich ableiten könnte (vgl. bereits oben unter I. 2. b. bb. (3) (a) der Gründe und BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 48; 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 42 ff., BAGE 171, 1).
(d) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Stufenlaufzeit des Herrn P. nicht zurückgesetzt worden sei, befindet sich auch dieser nicht in einer vergleichbaren Situation. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass Herr P. jemals herabgruppiert worden wäre. Dieses Verständnis der Kammer hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2026 bestätigt.
(e) Die pauschale Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe nur bei ihr die Stufenlaufzeit auf Null gesetzt und tue dies ansonsten nicht, war unsubstantiiert und letztlich eine Behauptung ins Blaue hinein. Anhaltspunkte für diese unsubstantiierte Behauptung ergaben sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht.
c. Infolge des Unterliegens mit der Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die begehrten Zinsen.
II.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzugeben.
III.
Die Revision zugunsten der Klägerin war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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