Rechtsprechung / Arbeitsgericht Regensburg
Arbeitsgericht Regensburg Beschluss vom 19.06.2023 – 3 Ca 741/21
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.530,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Gegenstandswert war wegen des Streits über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anlässlich der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 27. Oktober 2021 entsprechend § 42 Abs. 2 Satz 1 HS. 1 GKG auf drei Bruttomonatsgehälter festzusetzen. Zwar hatte die Beklagte neben der außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 27. Oktober 2021 am 25. Januar 2022 eine weitere Kündigung ausgesprochen, jedoch handelte es sich bei den diesbezüglichen Klageanträgen um Hilfsanträge, über die keine Entscheidung erging (vgl. S. 18 des erstinstanzlichen Urteils unter III. der Gründe). Nach der von der Kammer 3 Ca 741/21 für zutreffend erachteten Auffassung war deswegen für diese Hilfsanträge entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kein Wert anzusetzen (vgl. auch NZA 2018, 499 Ziff. I.18. des sog. Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit). Der Auflösungsantrag bewirkte ebenfalls keine Streitwerterhöhung (vgl. auch NZA 2018, 498 Ziff. I.1. des sog. Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit). Als Bruttomonatsverdienst wurde der im Berufungsverfahren angegebene Wert von 3.510,- Euro herangezogen.