Rechtsprechung / Arbeitsgericht Siegburg

Arbeitsgericht Siegburg Urteil vom 19.12.2024 – 5 Ca 993/24

5. Kammer · ECLI:DE:ARBGSU:2024:1219.5CA993.24.00

T a t b e s t a n d

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 24.06.2024.

Der Kläger war bei der Beklagten als Busfahrer zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt ca. 3.500,00 EUR beschäftigt. Er ist schwerbehindert und Mitglied des Betriebsrats. Als Busfahrer kann der Kläger bei der Beklagten nicht mehr arbeiten, da er keine Busse mit Fahrgästen mehr fahren kann. Er hat Angst vor selbigen und leidet unter Panikattacken.

Mit Schreiben vom 24.08.2023 stellte die Beklagte beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 135 bis 137 der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25.08.2023 hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zur beabsichtigten weiteren außerordentlichen fristlosen Kündigung an. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 148 bis 150 der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 24.06.2024 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine außerordentliche fristlose Kündigung aus.

Mit der am 01.07.2024 beim Arbeitsgericht Siegburg eingegangenen und der Beklagten am 04.07.2024 zugestellten Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger unter anderem gegen die Wirksamkeit der Kündigung gewandt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam sei. Unter anderem sei die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß angehört worden.

Der Kläger beantragt wörtlich:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche außerordentliche und fristlose Kündigung vom 24.06.2024 mit sofortiger Wirkung nicht aufgelöst worden ist.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht.

Sollte die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie den Kläger weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, wird weiter beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu1) zu den im Arbeitsverhältnis geregelten Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

Hilfsweise wird für den Fall, dass die Feststellungsanträge zu Ziffer 1. und 2. abgewiesen werden, folgender Antrag gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die außerordentliche fristlose Kündigung wirksam sei. Sie behauptet unter Bezugnahme auf das Anlagenkonvolut B 9, dass sie die bei ihr bestehende Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß angehört habe. Wegen des Inhalts des Anschreibens an die Schwerbehindertenvertretung wird auf Blatt 151 bis 153 der Akte Bezug genommen. Sie behauptet, dass die Schwerbehindertenvertretung neben dem Schreiben an den Landschaftsverband Rheinland vom 24.08.2023 auch die weiteren in dem Schreiben angegebenen Anlagen erhalten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist bezogen auf den Klageantrag zu 2) unzulässig. Bezogen auf die Klageanträge zu 1) und 3) ist sie zulässig aber nur im Hinblick auf den Klageantrag zu 1) begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Das Verfahren war durch die erkennende Kammer entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auszusetzen, da gemäß § 171 Abs. 4 SGB IX der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung keine aufschiebende Wirkung haben.

Soweit die klagende Partei mit dem Klageantrag zu 2) die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien unverändert fortbesteht, ist der Antrag unzulässig. Die klagende Partei legt das für die Feststellung notwendige besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht dar. Sie führt keinen anderweitigen Beendigungstatbestand in den Rechtsstreit ein und macht nicht geltend, dass ernsthaft mit weiteren Kündigungserklärungen zu rechnen ist.

Der zulässige Klageantrag zu 1) ist begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird durch die streitgegenständliche außerordentliche fristlose Kündigung vom 24.06.2024 nicht beendet.

Nach der Überzeugung der erkennenden Kammer ist die Kündigung entsprechend § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam, da die Beklagte die bei ihr bestehende Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß angehört hat.

Der Arbeitgeber hört die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 II 1 Hs. 1 ordnungsgemäß an, wenn er sie ausreichend unterrichtet - hierfür genügt es idR nicht, ihr nur das an den Betriebs-bzw. Personalrat gerichtete Anhörungsschreiben zur Kenntnisnahme zuzuleiten (vgl. LAG MV 7.3.2023 - 5 Sa 127/22, BeckRS 2023, 7145 Rn. 23, 24) - und ihr genügend Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (BAG 13.12.2018 - 2 AZR 378/18, NZA 2019, 305 Rn. 20 ff.). Die Unterrichtung hat die Schwerbehindertenvertretung in die Lage zu versetzen, auf die Willensbildung des Arbeitgebers einzuwirken, wobei sich die Unterrichtung nicht auf schwerbehindertenspezifische Kündigungsbezüge beschränkt (vgl. mwN Ascheid/Preis/Schmidt/Vossen, 7. Aufl. 2024, SGB IX § 168 Rn. 29f, beck-online). Die Unwirksamkeitsfolge gilt, wie bei § 102 I 3 BetrVG, auch bei einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (vgl. mwN Ascheid/Preis/Schmidt/Vossen, 7. Aufl. 2024, SGB IX § 168 Rn. 29e, beck-online). Das Verf. der Anhörung ist nur rudimentär geregelt. Zust. ist die örtl. SBV, ggf. die Gesamt-SBV oder diejenige SBV, die die Aufgaben der Gesamt-SBV wahrnimmt (→ Rn. 15). Die Anhörung muss „unverzügl. und umfassend“ erfolgen (Abs. 2 S. 1). Die Unverzüglichkeit fordert vom AG, die SBV ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I BGB) anzuhören, sobald er seinen Kündigungswillen gebildet hat. Bei einer beabsichtigten außerordentl. Kündigung muss die Anhörung innerhalb der Frist des § 626 II BGB eingeleitet werden; die Kündigung darf analog § 174 V auch nach Ablauf dieser Frist erfolgen, wenn zuvor alle weiteren Schritte unverzügl. eingeleitet worden waren. Da die Anhörung aber nachgeholt werden kann (§ 178 II 2; aA Klein NJW 2017, 853 (855)), ist eine Kündigung nicht allein deshalb unwirksam, weil der AG die SBV erst nach der Anhörung des BR bzw. PR oder sogar erst nach Zust. des Integrationsamts beteiligt hat (BAG 13.12.2018, NZA 2019, 305; Göttling FS Preis, 2021, 353 (365); aA LAG Hamm 11.10.2018, NZA-RR 2019, 253; Bayreuther NZA 2017, 87 (90); Klein NJW 2017, 853 (854)). Eine „Durchführung oder Vollziehung“ (§ 178 II 2) der Kündigung liegt erst in ihrer Erklärung, nicht schon in der Beantragung der Zust. (BAG 13.12.2018, NZA 2019, 305). Die umfassende Inf. verlangt, dass die SBV in demselben Umfang zu unterrichten ist wie der BR bzw. PR (näher → BetrVG § 102 Rn. 5 ff.); es gilt der Grds. der subj. Determinierung (zu dessen Grenzen BAG 16.7.2015, NZA 2016, 99). Der SBV sind nicht nur behinderungsspezifische Kündigungserwägungen mitzuteilen (BAG 13.12.2018, NZA 2019, 305; aA Bayreuther NZA 2017, 87 (89)). Auf Gründe, die der AG nicht mitgeteilt hat, kann er die Kündigung individualrechtl. nicht stützen (→ BetrVG § 102 Rn. 27; Bayreuther NZA 2017, 87 (89)). Die Anhörung bedarf keiner Form, aus Beweisgründen empfiehlt sich aber Schrift- oder Textform (Kleinebrink DB 2017, 126 (128)). Inhaltl. verlangt sie, dass der AG der SBV die Möglichkeit gibt, Einwendungen zu erheben, und dass er sich mit diesen, wenn sie gemacht werden, auseinandersetzt (Richardi/Richardi BetrVG Vor § 74 Rn. 25). Eine Erörterung oder Beratung mit der SBV ist nicht gefordert (Bayreuther NZA 2017, 87 (89); Lingemann/Steinhauser NJW 2017, 1369 (1371)). (vgl. insg. ErfK/Rolfs, 25. Aufl. 2025, SGB IX § 178 Rn. 9, beck-online).

Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die Beklagte die bei bestehende Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß angehört hat. Wie immer gilt, dass die Bezugnahme auf Anlagen keinen substantiierten Sachvortrag ersetzt. Selbst wenn die erkennende Kammer aber zur Gunsten der Beklagten den Vortrag aus der Anlage B 9 zugrunde legt, ergibt sich hieraus ebenfalls keine ordnungsgemäße Anhörung der Schwerbehindertenvertretung. Dies, da der Schwerbehindertenvertretung im Anhörungsschreiben wörtlich mitgeteilt wird: „Einzelheiten des der Kündigungsabsicht zugrundeliegenden Sachverhalts entnehmen Sie bitte der beigefügten Kopie des Antrages auf Zustimmung an das Inklusionsamt (siehe Anlage 1).“ In dem Anhörungsschreiben an die Schwerbehindertenvertretung wird somit für die Ausführung der Kündigungsgründe auf eine weitere Anlage verwiesen, nämlich auf das Schreiben mit dem Antrag auf Zustimmung an das Inklusionsamt. Bereits eine derartige Verweisung für die Unterrichtung bzgl. der Kündigungsgründe hält die erkennende Kammer für schwer mit der Verpflichtung zur Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung in Einklang zu bringen. Dies, da der Arbeitgeber gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend vor einer Entscheidung anzuhören hat. Soweit man davon ausgeht, dass die konkrete Unterrichtung über die Kündigungsgründe in einer Anlage, auf die der Arbeitgeber Bezug nimmt, enthalten sein darf, so müssen diese dann aber auch in derjenigen Anlage, auf die Bezug genommen wird, enthalten sein. Dies ist hier gerade nicht der Fall. In dem in Bezug genommenen Schreiben, nämlich dem Antrag auf Zustimmung an das Inklusionsamt, sind die Gründe für die streitgegenständliche Kündigung nicht benannt. Vielmehr sollen sich die Kündigungsgründe aus der dem Schreiben an das Integrationsamt beigefügten Anlagen, nämlich dem Schreiben der Betriebsratsanhörung, ergeben. Eine derartige Kettenverweisung zur Begründung der ordnungsgemäßen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung hält die erkennende Kammer für unzulässig, da es Aufgabe des Arbeitgebers ist, die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß zu unterrichten und es gerade nicht die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist, sich die Kündigungsgründe aus diversen Anlagen zusammenzusuchen. Darüber hinaus ist die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte beweisfällig dafür geblieben, dass dem Schreiben an die Schwerbehindertenvertretung tatsächlich die in dem Schreiben an das Integrationsamt beigefügten Anlagen ebenfalls beigefügt waren.

Der zulässige Klageantrag zu 3) ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht zur vertragsgemäßen Weiterbeschäftigung des Klägers zu verurteilen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber mit Vorliegen eines die Unwirksamkeit der Kündigung feststellenden erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse mehr an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers. Vielmehr müssen nun zusätzliche Umstände hinzutreten, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG Großer Senat v. 27. Februar 1985 - GS 1/84, juris).

Ein derartiger Umstand besteht darin, dass der Kläger nach dem eigenen Vortrag nicht mehr als Busfahrer mit Fahrgästen bei der Beklagten beschäftigt werden kann. Er ist folglich nicht zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung in der Lage, was es der Beklagten unmöglich macht, ihn dementsprechend weiter zu beschäftigen.

Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO. Die Kostenquotelung entspricht dem anteilsmäßigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und §§ 3, 5 ZPO. Die Kündigungsschutzklag ist entsprechend § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit dem Quartalsverdienst des Klägers zu berücksichtigen, das Weiterbeschäftigungsbegehren mit einem Bruttomonatsgehalt.