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Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 19.12.2025 – 7 SLa 56/25

7. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2025:1219.7SLA56.25.00

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten zuletzt über eine außerordentliche Kündigung sowie einen Weiterbeschäftigungsantrag.

Die Beklagte gehört zur R-Unternehmensgruppe, die mit ihren weiteren Gesellschaften, der R-Verkehrsgesellschaft mbH sowie der Rechtsrheinischen B-Verkehrsgesellschaft mbH, mit ca. 485 Mitarbeitenden zu den größten Verkehrsunternehmen im R-Kreis zählt.

In der R-Unternehmensgruppe ist ein einheitlicher Betriebsrat gebildet, der elf ordentliche Mitglieder hat. Auch besteht eine Schwerbehindertenvertretung.

Der Kläger ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags seit dem 19.06.2017 bei der Beklagten als Omnibusfahrer beschäftigt. Er kann, nachdem er während der Verrichtung seiner Arbeitstätigkeit für die Beklagte von drei Personen angegriffen und schwer verletzt wurde, keinen Omnibus mit Fahrgästen mehr fahren, da er unter Angst und Panikattacken leidet.

Nachdem der Kläger zwischenzeitlich freigestellter Betriebsratsvorsitzender war, gehört er dem Betriebsrat als ordentliches Mitglied an. Seine Vergütung beläuft sich zuletzt auf 3.400 € brutto.

In der R-Unternehmensgruppe wird auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung eine sog. Kameradschaftskasse geführt. Mitglieder der Kameradschaftskasse können alle Bediensteten der R-Unternehmensgruppe werden. Die Kameradschaftskasse hat den Zweck, soziale und kameradschaftliche Leistungen zu fördern. Aus der Kameradschaftskasse werden beispielsweise Leistungen zu Dienstjubiläen oder bei der Verabschiedung in den Ruhestand erbracht. Zudem werden Zuschüsse zu kameradschaftlichen Veranstaltungen gewährt. Die Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ferner gelangen Spenden und Provisionen aus den Verkaufsautomaten der Beklagten in die Kameradschaftskasse, wodurch auch die Beklagte bzw. die R-Unternehmensgruppe Beiträge zur Kameradschaftskasse leistet. Nach der Satzung ist die Beklagte aber weder Eigentümerin der Kameradschaftskasse noch für diese zuständig; dies sind alleine die Kameraden bzw. die Mitglieder der Kameradschaftskasse. Im streitgegenständlich relevanten Zeitraum war der Rechtsstatus der Kameradschaftskasse nicht geklärt; zwischenzeitlich handelt es sich um einen eingetragenen Verein.

Am 12.11.2022 fand ein Betriebsfest statt. Im Rahmen des Betriebsfestes wurden Einnahmen und Beiträge für die Kameradschaftskasse generiert, die der Kläger in seiner damaligen Funktion als Betriebsratsvorsitzender entgegennahm. Es handelte sich um einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.830,95 € (netto). Der Betrag setzte sich zusammen zum einen aus Einnahmen aus dem Tombola-Spiel während des Betriebsfestes in Höhe von 996 €, die dem Kläger am 12.11.2022 durch Herrn C zusammen mit Herrn H übergeben wurden. Zum anderen waren 684,95 € enthalten, die vom Einkaufsgeld nach den Einkäufen übriggeblieben waren und dem Kläger im Nachgang zum Betriebsfest ca. sieben bis 14 Tage später von Herrn H übergeben wurden. Des Weiteren waren 150 € Bestandteil. Bei diesem Betrag handelte es sich um die Mitgliedsbeiträge von sechs neuen Mitgliedern der Kameradschaftskasse, die jeweils 25 € für das Jahr 2022 gezahlt hatten. Drei der neuen Mitglieder waren der Kläger selbst, Herr Z und Herr Ö. Der Kläger zahlte an Herrn D - nach der Angabe des Klägers entsprechend eines Beschlusses des Betriebsrats - für dessen Fahrtätigkeiten anlässlich des Betriebsfestes am 12.11.2022 70 €. Der Kläger übergab den sich abzüglich der 70 € ergebenden Betrag in Höhe von 1.760,95 € nicht an Herrn G, der als Kassenwart der Kameradschaftskasse fungierte. Die Einzahlung des Betrages auf das Konto der Gemeinschaftskasse, einem privaten Konto des Herrn G, nahm der Kläger am 24.04.2023 vor.

Die Beklagte erlangte durch ein Schreiben vom 21.07.2023, eingegangen bei ihr am 25.07.2023, erstmals Kenntnis, dass der Kläger den Betrag in Höhe von 1.760,95 € erst am 24.04.2023 auf das Konto der Kameradschaftskasse eingezahlt hatte. Sie gab dem Kläger daraufhin die Möglichkeit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen, monatelang unberechtigt den Betrag in Höhe von 1.760,95 €, der der Kameradschaftskasse zustand, einbehalten zu haben. Der Kläger machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und nahm per E-Mail Stellung. Die Beklagte bewertete die Einlassung des Klägers als Schutzbehauptung. Insbesondere die pauschale Behauptung, dass er den Betrag in Höhe von 1.760,95 € im Betriebsratsbüro in einer Klarsichthülle mit allen anderen Unterlagen zusammen im Schrank abgelegt und dort aufbewahrt habe, erachtete sie als nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hielt daher Rücksprache mit dem weiteren ordentlichen Betriebsratsmitglied Herrn B. Dieser teilte der Beklagten mit, dass sich im Schrank im Betriebsratsbüro kein Geld befunden habe, sondern lediglich eine Prospekthülle mit einzelnen Belegen. Der Betrag sei dort nicht hinterlegt gewesen.

Mit Schreiben vom 21.07.2023, eingegangen bei der Beklagten am 25.07.2023, teilte Herr B der Beklagten mit, von dem Kläger persönlich bedroht zu werden und die Erstattung einer Strafanzeige zu beabsichtigen. Da dem Schreiben keine konkreten Sachverhalte zu entnehmen waren, bat die Beklagte Herrn B, konkret mitzuteilen, welche Bedrohungen und Beleidigungen sich ereignet haben sollen. Herr Bteilte der Beklagten daraufhin mit E-Mail vom 26.07.2023 Folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr O,

ich möchte Sie mit dem Sachverhalt der Bedrohung meine Person seitens Herrn Öz Özd vertraut machen.

Am 12.07.2023 bekam ich eine Mail von Herrn Özd in der er mir Konsequenzen androhte weil ich ihn nicht zur Betriebsratssitzung am 12.07.2023 eingeladen habe. Er war zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig und äußerte im Vorfeld nicht, dass er an der Sitzung teilnehmen wolle. In der oben bezeichneten Mail waren Auszüge von Gesetzestexten beigefügt. Am 14.07.2023 rief Herr Özd den Kollegen I C an und sagte das er mich „ficken“ und „kaputt“ machen werde.

Am 19.07.2023 überbringt mir Herr I C die Nachricht, das sich Herr Özd bei ihm gemeldete habe wo er wieder die Drohung ausgesprochen hat mich „fertig“ zu machen.

An diesem Tag fand auch eine Betriebsratssitzung statt. Während der Sitzung betrat (14.30 Uhr) Herr Özd plötzlich die Räume des Betriebsrates und setzte sich an den PC im BR-Büro. Sofort kam Unruhe in die Sitzung.

Kurze Zeit später stand Herr Özd zusammen mit dem Kollegen S Ö unten vor dem Gebäude und diskutierte lautstark auf Türkisch.

Ich selber stand auch unmittelbar in der Nähe. Da sagte er mir persönlich ins Gesicht das er mich „fertig“ machen werde. Dafür gibt es mehrere Zeugen. Der Kollege K redete beruhigend auf mich ein und bat mich wieder nach oben zugehen, was ich dann auch tat.

Herr Özd erwähnte dann noch gegenüber dem Kollegen P, dass er zur Polizei gehen würde und Anzeige gegen mich erstatten werde und Lügen über mich verbreiten (was er genau meint weiß ich nicht).

Mit den ganzen Drohungen von Herrn Özd mir gegenüber ist nicht mehr zu spaßen und ich fühle mich sehr unwohl bei der ganzen Sache.

Ich kann Nachts nicht mehr richtig schlafen. Der psychische Druck ist enorm. Ich fahre zur Zeit Umwege nach Hause weil ich Angst habe das er mich verfolgt.

Er behauptet, dass ich ganz alleine dafür gesorgt habe dass er den Vorsitz im Betriebsrat verloren hat.

Dieser Mann ist unberechenbar!!! Stellv. Betriebsratsvorsitzender“

Am 26.07.2023 ging bei der Beklagten ein Schreiben der weiteren Betriebsratsmitglieder Frau A D und Herr J N vom 25.07.2023 ein. In diesem wurde ausgeführt, dass sich der Kläger alle Mühe gäbe, die Mitglieder des Betriebsrats zu beeinflussen, zu verunsichern und zu bedrohen. So werde Herr B privat bedroht. Es wurde zudem ein Vorfall am Mittwoch, 19.07.2023 geschildert. Der Kläger sei in das Betriebsratsbüro ohne eine Begrüßung gekommen und habe sich an den Computer gesetzt. Bei einem späteren Zusammentreffen vor der Tür sei es zu einem Konflikt gekommen. Die Herren hätten sich in ihrer Landessprache unterhalten. Es sei aber immer lauter und aggressiver geworden, so dass die beiden es vorgezogen hätten, die Pause abzubrechen. Beide fühlten sich in der Sitzung durch die Anwesenheit bedroht und verunsichert.

Der Kläger unterhielt - jedenfalls im Frühjahr und Frühsommer des Jahres 2023 - sein privates Konto bei der Sparkasse Bonn und hatte zu diesem eine EC-Karte. Er erhielt im März 2023 zum ebenfalls bei der Sparkasse Bonn geführten Konto, auf welchem das Vermögen der Kameradschaftskasse geführt wird, ebenfalls eine EC-Karte. Bei diesem Konto handelt es sich um ein privates Konto des Kassenwarts der Kameradschaftskasse Herrn G. Für beide EC-Karten vergab der Kläger die identische PIN und verwahrte die optisch gleich aussehenden EC-Karten in seinem Portemonnaie. Es stellte sich heraus, dass mit der dem Kläger überlassenen EC-Karte von dem Konto der Kameradschaftskasse Geld abgehoben sowie unter Verwendung der EC-Karte zulasten des Kontos gezahlt worden war, ohne dass hierfür Veranlassungen mit Bezug zur Kameradschaftskasse bestanden hatten. Es handelte sich um einen (Gesamt-)Betrag in Höhe von mindestens 754 €. Nach den Angaben der Beklagten „dürfte“ es sich darüber hinaus um einen weiteren Betrag in Höhe von 149,61 € handeln, der auch mittels der dem Kläger überlassenen EC-Karte abgehoben wurde. Nachdem der Kläger von Herrn G auf die Abhebungen mit der ihm überlassenen EC-Karte hingewiesen worden war, zahlte der Kläger den Betrag durch Überweisung auf das Konto der Kameradschaftskasse zurück. Der Kläger teilte unter anderem dem Geschäftsführer der Beklagten mit E-Mail vom 10.07.2023 sinngemäß mit, dass seine Ehefrau versehentlich Geld vom Kameradschaftskonto abgehoben habe. Den nach der Aussage des Herrn G offenen Betrag in Höhe von 754 € habe er beglichen; er wisse allerdings nicht, ob noch weitere Beträge offen seien und bitte sonst um Mitteilung (Anlage 2 zur erstinstanzlichen Replik vom 25.10.2024, Bl. 192 der VorA). Die Beklagte ließ sich, um die Vorgänge nachzuvollziehen, von Herrn G unter dem 26.07.2023 einen Kontoauszug und die Umsatzdetails des Kontos vorlegen. Mit diesen Unterlagen konnte die Beklagte die aus ihrer Sicht zu Unrecht vorgenommenen Abhebungen vom Konto der Kameradschaftskasse mit der dem Kläger überlassenen EC-Karte (teilweise) nachvollziehen. Es wurde festgestellt, dass eine Nutzung der dem Kläger überlassenen EC-Karte am 02.07.2023 in Dä erfolgt war und zu einer Abbuchung in Höhe von 57,61 € geführt hatte. Der Kläger war zu dieser Zeit in Däin Urlaub gewesen. Zudem waren Abhebungen in T an einem Servicecenter der Kreissparkasse Köln erfolgt. Der Kläger gab zu den erfolgten Abhebungen vom Konto der Kameradschaftskasse an, dass diese unbewusst erfolgt seien. Seine Frau habe die EC-Karte zum Kameradschaftskonto mit der EC-Karte zu seinem privaten Konto verwechselt und mit der ihr bekannten, identischen PIN mehrfach Geld abgehoben. Dies sei ihm erst am letzten Tag seiner Krankmeldung aufgefallen. Nach Kenntnis hiervon habe er das Geld unverzüglich zurücküberwiesen.

Die Beklagte bat den Betriebsrat unter dem 03.08.2023 um Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers gemäß § 103 BetrVG (Anlagenkonvolut B 1, Bl. 90 ff. der VorA). Mit Beschluss vom 04.08.2023 erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung (Anlage B 2, Bl. 130 der VorA).

Mit Schreiben vom 04.08.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos (Anlage B 3, Bl. 131 der VorA). Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Siegburg (3 Ca 1075/23).

Bei dem Ausspruch ihrer Kündigung vom 04.08.2023 hatte die Beklagte Kenntnis eines Grades der Behinderung des Klägers von 40, jedoch nicht von einer Gleichstellung bzw. einem hierauf gerichteten Antrag des Klägers. Der Kläger teilte der Beklagten erstmals mit E-Mail vom 16.08.2023 mit, einen Antrag auf Gleichstellung einem schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt zu haben (Anlage B 5, Bl. 134 der VorA).

Die Beklagte stellte daraufhin unter dem 23.08.2023 bei dem Landschaftsverband Rheinland vorsorglich einen Antrag auf Zustimmung zu einer weiteren außerordentlichen Kündigung des Klägers (Anlage B 6, Bl. 135 ff. der VorA). Der Landschaftsverband Rheinland traf innerhalb von zwei Wochen vom Tag des Eingangs des Zustimmungsantrags an keine Entscheidung über diesen. Der Kläger legte gegen die als erteilt geltende Zustimmung des Landschaftsverbands Rheinland Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2025 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen (Anlage BB 2, Bl. 203 ff. der Akte); der Kläger erhob hiergegeben keine Klage bei dem Verwaltungsgericht.

Die Beklagte beantragte bei dem Betriebsrat unter dem 25.08.2023 die Zustimmung zu einer weiteren außerordentlichen Kündigung des Klägers (Anlage B 8, Bl. 148 ff. der VorA). Der Betriebsrat verweigerte mit Beschluss vom 30.08.2023 die Zustimmung zur beabsichtigten weiteren außerordentlichen Kündigung des Klägers (Anlage B 10, Bl. 154 ff. der VorA).

Die Beklagte leitete unter dem 07.09.2023 ein Verfahren bei dem Arbeitsgericht Siegburg auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats ein (§ 3 BV 18/23).

Der Kläger teilte im Rahmen des vor dem Arbeitsgericht Siegburg geführten Kündigungsschutzverfahrens - 3 Ca 1075/23 - am 06.03.2024 mit, durch Bescheid vom 23.02.2024 mit Wirkung zum 11.07.2023 einem Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden zu sein (Anlage B 11, Bl. 156 ff. der VorA). Daraufhin verständigten sich die Parteien im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Siegburg am 20.03.2024 vergleichsweise darauf, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die (erste) Kündigung der Beklagten vom 04.08.2023 aufgelöst worden ist (Protokoll der Kammerverhandlung vom 20.03.2024, Anlage B 12, Bl. 158 ff. der VorA).

Mit Bescheid vom 23.02.2024 (Anlage 3 zur erstinstanzlichen Replik vom 25.10.2024, Bl. 194 der VorA) stellte der Rhein-Sieg Kreis einen Grad der Behinderung des Klägers von 50 mit Wirkung ab dem 08.01.2024 fest.

Der Kläger war seit dem Ausspruch der Kündigung der Beklagten vom 04.08.2023 und bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 11.11.2025 ohne Unterbrechung durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

Das Arbeitsgericht Siegburg wies im Beschlussverfahren 3 BV 18/23 den Antrag der Beklagten auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zur weiteren Kündigung des Klägers mit Beschluss vom 20.03.2024 zurück. Die Beklagte legte gegen den Beschluss bei dem Landesarbeitsgericht Köln Beschwerde ein (9 TaBV 17/24).

Der Betriebsrat erteilte unter dem 21.06.2024 nachträglich die zunächst verweigerte Zustimmung zur weiteren außerordentlichen Kündigung des Klägers (Anlage B 13, Bl. 160 der VorA). Das Beschlussverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln (9 TaBV 17/24) wurde eingestellt.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 24.06.2024 das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos mit sofortiger Wirkung (Anlage K 1, Bl. 5 f. der Akte). Dem Kündigungsschreiben war ein nicht unterzeichneter Beschluss des Betriebsrats vom 21.06.2024 beigefügt.

Der Schwerbehindertenvertreter Herr Nö teilte der Beklagten am 25.06.2024 per E-Mail mit, die Schwerbehindertenvertretung werde der Kündigung nicht zustimmen (Anlage 1 zur erstinstanzlichen Replik vom 25.10.2024, Bl. 191 der VorA).

Mit seiner am 01.07.2024 bei dem Arbeitsgericht Siegburg eingegangen und der Beklagten am 04.07.2025 zugestellten Klage hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 24.06.2024 geltend gemacht.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die zur Begründung der streitgegenständlichen Kündigung angeführten Gründe seien bereits Gegenstand des Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgerichts Siegburg - 3 Ca 1075/23 - gewesen und daher durch den in diesem Verfahren geschlossenen Vergleich erledigt.

Jedenfalls läge nach den beklagtenseits angeführten Umständen kein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB vor. Soweit die Beklagte ihm vorwerfe, die Gelder rund um das Betriebsfest am 12.11.2022 zu spät auf das Kameradschaftskonto überwiesen zu haben, stelle dies keine erhebliche Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar. Denn die Beklagte ist - insoweit unstreitig - nach der Satzung der Kameradschaftskasse weder deren Eigentümerin noch für diese zuständig; dies sind alleine die Kameraden bzw. die Mitglieder der Kameradschaftskasse. Zudem habe er das Geld in einem Schrank im Betriebsratsbüro belassen, bis Herr G mit ihm im März 2023 zur Bank gegangen sei, um für ihn eine EC-Karte für das Kameradschaftskonto zu beantragen. Der Kläger hat bestritten, dass Herr B kein Geld im Schrank des Betriebsratsbüros gefunden habe. Auch hat er bestritten, dass Herr G ihn fünf bis sieben Mal aufgefordert habe, eine ordnungsgemäße Abrechnung der Einnahmen anzufertigen. Es sei vielmehr so gewesen, dass er Herrn G bis zur Einzahlung mehrmals gebeten habe, ihm mitzuteilen, wie weiter mit dem Geld verfahren werden solle, woraufhin Herr G ihn immer wieder auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen habe. Er, der Kläger, habe den Betrag nach dem Erhalt der EC-Karte für das Kameradschaftskonto im April 2023 von seinem Privatkonto auf das Konto der Kameradschaftskasse überwiesen und erst im Anschluss das Bargeld im Beisein des Betriebsratsmitglieds U aus dem Schrank im Betriebsratsbüro an sich genommen.

Der Kläger hat bestritten, Herrn B bedroht oder beleidigt zu haben. Soweit Herr B in seiner E-Mail vom 26.07.2023 behaupte, er, der Kläger, habe ihm mit E-Mail vom 12.07.2023 Konsequenzen angedroht, weil er nicht zur Betriebsratssitzung eingeladen worden sei, bleibe völlig unklar, um was für Konsequenzen es sich habe handeln sollen. Da Herr B im Folgenden auf Auszüge von Gesetzestexten Bezug nehme, habe er wohl nur auf sein Recht zur Teilnahme an der Betriebsratssitzung hingewiesen. Der Kläger hat bestritten, dass er am 14.07.2023 gegenüber Herrn I C bekundet habe, dass er Herr B „ficken" und „kaputt" machen werde. Er hat weiter bestritten, dass Herr I C am 19.07.2023 Herrn B die Nachricht übermittelt habe, dass er, der Kläger, sich bei Herrn C gemeldet und wieder die Drohung zulasten des Herrn B ausgesprochen habe, diesen fertig zu machen. Mit wem er, der Kläger, sich am 19.07.2023 lautstark in seiner Landessprache unterhalten haben soll, bleibe bereits unklar. Jedenfalls werde bestritten, dass er sich in seiner Landessprache unterhalten und immer lauter und aggressiver geworden sei. Auch habe er nicht kurze Zeit später zusammen mit Herrn S Ö vor dem Gebäude gestanden und lautstark auf Türkisch diskutiert, während Herr B in unmittelbarerer Nähe gestanden habe. Er habe gleichfalls nicht Herrn B ins Gesicht gesagt, dass er ihn fertig machen werde. Vielmehr habe er Herrn B lediglich gebeten, ihn zur Betriebsratssitzung einzuladen, habe sich umgedreht und sei gegangen. Ebenso wenig habe Herr K beruhigend auf Herrn B eingeredet und ihn gebeten, wieder nach oben zu gehen. Es sei zwar richtig, dass er gegen Herrn B Anzeige erstattet habe, allerdings nicht, um Lügen über diesen zu verbreiten, sondern um sich gegen die durch Herrn B verbreiteten Lügen zu wehren. Der Kläger hat weiter bestritten, dass Herr B sich wegen seiner angeblichen Äußerungen tatsächlich bedroht gefühlt habe, nachts nicht mehr habe schlafen können, der psychische Druck für ihn enorm gewesen sei und er Umwege nach Hause gefahren sei, weil er Angst gehabt habe, dass er ihn verfolge. Auch die Vorwürfe der Frau A D und des Herrn J N hat der Kläger bestritten. Es bleibe bereits unklar, inwiefern er versucht haben soll, die Mitglieder des Betriebsrats zu beeinflussen, zu verunsichern oder zu bedrohen. Die Anschuldigungen seien so pauschal, dass sie nicht einlassungsfähig seien. Er sei nicht ohne eine Begrüßung in das Betriebsratsbüro gekommen und habe sich an den Computer gesetzt. Auch werde bestritten, dass sich Frau D und Herr N durch seine Anwesenheit in der Sitzung bedroht und verunsichert gefühlt hätten. Ebenso werde bestritten, dass Frau D und Herr N wegen eines immer lauter und aggressiver gewordenen Konflikts unter seiner Beteiligung vorgezogen hätten, ihre Pause abzubrechen. Er habe Herrn B nicht privat bedroht. Schließlich hat der Kläger bestritten, dass die angeblichen Drohungen im betrieblichen Kontext erfolgt seien.

Hinsichtlich der tatsächlich erfolgten Abbuchungen vom Kameradschaftskonto hat der Kläger behauptet, diese seien durch seine Ehefrau erfolgt, die auch mit ihm gemeinsam in Dä gewesen sei. Es sei zu einer Verwechslung der EC-Karten gekommen, als seine Ehefrau die vermeintlich gemeinsame Karte aus seinem Portemonnaie genommen und sodann verwendet habe.

Der Kläger hat des Weiteren die Auffassung vertreten, die erklärte Kündigung habe nicht die Frist des § 174 Abs. 5 SGB IX gewahrt. Die Beklagte hätte die streitgegenständliche Kündigung unverzüglich nach Zustimmungserteilung des Landschaftsverbandes Rheinland kraft Fiktionswirkung erklären müssen.

Der Kläger hat bestritten, dass der Betriebsrat im Sinne von § 102 BetrVG ordnungsgemäß angehört, insbesondere hinreichend unterrichtet worden sei. Er hat sich ferner auf Fehler bei der Einladung und Durchführung der Betriebsratssitzung berufen und geltend gemacht, dass diese zur Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses führten.

Der Kläger hat weiter bestritten, dass die Beklagte vor dem Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung die Schwerbehindertenvertretung in Person des Herrn Jü Nö angehört habe. Der Schwerbehindertenvertretung seien auch nicht die Anlagen zum Schreiben an das Integrationsamt übergeben worden. Der Kläger hat ergänzend auf die E-Mail des Schwerbehindertenvertreters Nö vom 25.06.2024 verwiesen.

Der Kläger hat in Bezug auf sein Weiterbeschäftigungsbegehren zunächst schriftsätzlich behauptet, er könne die vertraglich geschuldete Tätigkeit als Omnibusfahrer erbringen; gesundheitliche Beschränkungen bestünden nicht. Der Kläger hat das Vorbringen der Beklagten bestritten, nach welchem er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, als Busfahrer in Vollzeit oder sonst tätig zu sein, da zwingende gesundheitliche Einschränkungen entgegenstünden; er könne als Busfahrer arbeiten. Der Kläger hat zudem geltend gemacht, die Beklagte könne ihn in einer anderen Position im Betrieb einsetzen, wie z.B. als Busverteiler, der die Fahrer auf die Busse verteile. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts am 19.12.2024 hat der Kläger - insoweit unstreitig - auf Nachfrage erklärt, dass er nicht als Busfahrer mit Fahrgästen fahren kann. Er hat Angst. Er leidet unter Panikattacken. Es wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2024 (Bl. 231 ff. der VorA) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche außerordentliche und fristlose Kündigung vom 24.06.2024 mit sofortiger Wirkung nicht aufgelöst worden ist;

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht;

sollte die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie den Kläger weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht,

die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1) zu den im Arbeitsverhältnis geregelten Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen;

hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungsanträge zu Ziffer 1. und 2. abgewiesen werden, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ihre Kündigung sei von einem wichtigen Grund getragen. Der Kläger habe im Anschluss an das Betriebsfest im November 2022 den Betrag in Höhe von 1.760,95 €, der - insoweit unstreitig - ihm in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender übergeben worden war und der Kameradschaftskasse der R-Unternehmensgruppe zustand, unberechtigt in seinem Besitz behalten und es über mehrere Monate pflichtwidrig unterlassen, den Betrag auf das Konto der Kameradschaftskasse einzuzahlen oder Herrn G in seiner Funktion als Kassenwart der Kameradschaftskasse zu übergeben. Herr G habe den Kläger in dieser Zeit fünf bis sieben Mal aufgefordert, eine ordnungsgemäße Abrechnung über die Einnahmen zu erstellen, damit er diese konkret betiteln könne. Dies habe der Kläger jedoch nicht gemacht. Der Kläger habe Herrn G sowie seinem Stellvertreter Herrn B auch nicht Bescheid gegeben, dass er den Betrag an sich genommen und irgendwo im Betriebsratsbüro abgelegt habe. Soweit der Kläger behaupte, Herrn G mehrfach gebeten zu haben, ihm mitzuteilen, wie mit dem Geld verfahren werden solle, woraufhin Herr G ihn immer wieder auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen habe, werde dies bestritten. Der Kläger habe entgegen seiner Ausführungen den Betrag auch nicht den gesamten Zeitraum im Betriebsratsbüro aufbewahrt. Durch den unberechtigten Einbehalt des Geldes der Gemeinschaftskasse und dies über Monate habe der Kläger eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen. Der Kläger, der - insoweit unstreitig - als Busfahrer Fahrgeldeinnahmen erzielte, die erkennbar nicht zu seinem Vermögen gehörten, habe nicht davon ausgehen können, dazu berechtigt zu sein, über Monate hinweg einen Betrag in Höhe von 1.760,95 € an sich zu nehmen, außerhalb des Betriebes aufzubewahren und den berechtigten Personen vorzuenthalten.

Der Kläger habe zudem im Zusammenhang mit Betriebsratssitzungen oder Betriebsratsarbeiten schwerwiegende Pflichtverletzungen durch seine Beleidigungen und Bedrohungen zulasten des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden B begangen. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe am 14.07.2023 das weitere Betriebsratsmitglied I C angerufen und gesagt, dass er Herr B „ficken“ und „kaputt“ machen werde. Zudem habe er Herrn I C am 19.07.2023 Herrn Buchi die Nachricht überbracht, dass sich der Kläger bei ihm gemeldet und wieder die Drohung ausgesprochen habe, ihn „fertig“ zu machen. Kurze Zeit später habe der Kläger dann zusammen mit dem weiteren Betriebsratsmitglied S Ö vor dem Gebäude gestanden und lautstark auf Türkisch diskutiert. Herr B habe in unmittelbarer Nähe gestanden. Der Kläger habe Herrn B dann persönlich ins Gesicht gesagt, dass er ihn „fertig“ machen werde. Das weitere Betriebsratsmitglied K habe beruhigend auf Herrn B eingeredet und ihn gebeten, wieder nach oben zu gehen. Der Kläger habe dann noch gegenüber dem weiteren Betriebsratsmitglied Perwähnt, dass er zur Polizei gehen, Anzeige gegen Herrn B erstatten und Lügen über ihn verbreiten werde. Herr B habe sich durch die Äußerungen und das Verhalten des Klägers verunsichert und massiv bedroht gefühlt. Das Fehlverhalten des Klägers werde bestätigt durch das Schreiben der Frau A D und des Herrn J N vom 25.07.2023. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt anscheinend in Sorge gewesen sei, seine Funktion als Betriebsratsvorsitzender zu verlieren, habe Herrn B durch seine Aussagen, er werde ihn „ficken“, beleidigt und bedroht. Es sei nicht hinnehmbar, dass ein Mitarbeiter einem anderen Mitarbeiter androhe, ihn umzubringen.

Der Kläger habe ferner durch unberechtigte Abhebungen vom Konto der Kameradschaftskasse mittels der ihm überlassenen EC-Karte schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen. Die Beklagte ist insoweit davon ausgegangen und hat behauptet, dass nicht die Ehefrau des Klägers, sondern der Kläger selber die - an sich unstreitige - Abbuchung in Dä während seines dortigen Urlaubs vorgenommen habe. Die Ehefrau des Klägers sei nach ihrem Kenntnisstand nicht mit in Dä gewesen. Zudem handele es sich um Abbuchungen an einer Tankstelle; es sei davon auszugehen, dass der Kläger den Tankvorgang durchgeführt und bezahlt habe. Auch bei den weiteren Abhebungen, die - insoweit unstreitig - größtenteils in T an einem Servicecenter der Kreissparkasse Köln erfolgten, sei es der Kläger gewesen, der die Abhebungen vorgenommen habe. Die klägerseitige Behauptung, die Abhebungen seien unbewusst durch die Ehefrau des Klägers erfolgt, die die EC-Karten verwechselt habe, hat die Beklagte bestritten. Jedenfalls habe der Kläger die EC-Karte für das Konto der Kameradschaftskasse nicht ordnungsgemäß vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt.

Soweit der Kläger behaupte, sie habe das Arbeitsverhältnis mit ihm wegen seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied und um ihn von Betriebsratssitzungen fernzuhalten gekündigt, hat die Beklagte dies bestritten und zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die streitgegenständliche Kündigung unter Wahrung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt zu haben. Auch liege eine wirksame Zustimmung des Betriebsrats im Sinne von § 103 BetrVG vor. Soweit sich der Kläger auf Verfahrensfehler bei der Einladung und Durchführung der Betriebsratssitzung berufen hat, hat die Beklagte diese mit Nichtwissen bestritten und im Übrigen darauf hingewiesen, dass ihr etwaige Verfahrensfehler des Betriebsrats nicht anzulasten seien.

Die Beklagte hat behauptet, die Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom selben Tage unter dem 25.08.2023 angehört zu haben (Anlagenkonvolut B 9, Bl. 151 ff. der VorA). Der Schwerbehindertenvertretung seien neben dem Schreiben an den Landschaftsverband Rheinland vom 24.08.2023 auch die weiteren in diesem Schreiben angeführten Anlagen zugeleitet worden.

Den Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers hat die Beklagte bereits als unzulässig, weil zu unbestimmt erachtet. Aus dem Antrag werde nicht ersichtlich, in welcher Tätigkeit der Kläger eine Weiterbeschäftigung begehre. Jedenfalls könne der Kläger nicht verlangen, zu den im Arbeitsvertrag festgelegten Bedingungen beschäftigt zu werden, da er aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr als Omnibusfahrer arbeiten könne. Unabhängig davon, dass der Kläger - insoweit unstreitig - seit dem Ausspruch der Kündigung vom 04.08.2023 durchgehend erkrankt ist, sei der Kläger auch nach den durch ihnen eingereichten ärztlichen Bescheinigungen gesundheitlich nicht in der Lage, die vertraglich geschuldete Tätigkeit als Omnibusfahrer in Vollzeit zu erbringen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.12.2024 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche außerordentliche, fristlose Kündigung vom 24.06.2024 nicht aufgelöst worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der allgemeine (Feststellungsklage-) Antrag zu 1. sei mangels des erforderlichen Feststellungsinteresses des Klägers unzulässig. Der (Kündigungsschutzklage-) Antrag zu 2. sei zulässig und begründet, da die Beklagte die bei ihr bestehende Schwerbehindertenvertretung zur beabsichtigten Kündigung nicht entsprechend § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX angehört habe. Die Beklagte habe im Anhörungsschreiben an die Schwerbehindertenvertretung hinsichtlich der Kündigungsgründe auf eine beigefügte Kopie des Antrags auf Zustimmung an das Inklusionsamt verwiesen. Die Bezugnahme auf Anlagen ersetze jedoch keinen substantiierten Sachvortrag. Selbst wenn zugunsten der Beklagten angenommen werde, die konkrete Unterrichtung über Kündigungsgründe könne durch eine in Bezug genommene Anlage erfolgen, sei eine ordnungsgemäße Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht gegeben. Denn die Kündigungsgründe folgten nicht aus dem in Bezug genommenen Antrag auf Zustimmung an das Inklusionsamt, sondern erst aus der im Antrag auf Zustimmung an das Inklusionsamt in Bezug genommenen Anhörung des Betriebsrats als Anlage. Eine derartige Kettenverweisung sei zur ordnungsgemäßen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach der Ansicht des Arbeitsgerichts jedoch unzulässig, da es nicht die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung sei, sich die Kündigungsgründe aus diversen Anlagen zusammenzusuchen. Darüber hinaus sei die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte beweisfällig dafür geblieben, dass dem Schreiben an die Schwerbehindertenvertretung tatsächlich die in dem Schreiben an das Inklusionsamt beigefügten Anlagen beigefügt gewesen seien. Den Weiterbeschäftigungsantrag zu 3. hat das Arbeitsgericht als unbegründet abgewiesen. Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht mehr als Busfahrer mit Fahrgästen bei der Beklagten beschäftigt werden könne und folglich nicht zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung in der Lage sei, könne die Beklagte nicht zur vertragsgemäßen Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt werden.

Gegen das ihr am 07.01.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.12.2024 - 5 Ca 993/24 - hat die Beklagte unter dem 04.02.2025 Berufung eingelegt (Bl. 2 der Akte) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.04.2025 (Bl. 106 der Akte) mit Schriftsatz vom 07.04.2025 (Bl. 111 ff. der Akte) begründet.

Der Kläger hat gegen das ihm ebenfalls am 07.01.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.12.2024 - 5 Ca 993/24 - unter dem 07.02.2025 (Bl. 87 der Akte) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gleichfalls bis zum 07.04.2025 (Bl. 108 der Akte) mit Schriftsatz vom 04.04.2025 (Bl. 221 ff. der Akte) begründet.

Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung an, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Anhörung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam sei. Die Schwerbehindertenvertretung sei durch das Schreiben vom 25.08.2023 ordnungsgemäß und vollständig unterrichtet sowie angehört worden. Dem Schreiben an die Schwerbehindertenvertretung vom 25.08.2023 sei als Anlage 1 eine Kopie des Antrags auf Zustimmung des Inklusionsamts mit allen Anlagen beigefügt gewesen (Anlagenkonvolut BB1, Bl. 138 ff. der Akte). Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei es nicht zu beanstanden, dass sie hinsichtlich der Kündigungsgründe auf die beigefügte Anlage verwiesen habe. Der Anlage seien die Kündigungsgründe offenkundig zu entnehmen gewesen. Der Schwerbehindertenvertretung sei daher, wie es § 178 Abs. 2 SGB IX verlange, der Sachverhalt inklusive der Kündigungsgründe vollumfänglich mitgeteilt und die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, sodass eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt sei. Die erklärte Kündigung sei auch im Übrigen wirksam. Die Beklagte legt dies unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags dar; es wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung der Beklagten vom 07.04.2025 (Bl. 111 ff. der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht habe allerdings zutreffend den Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers sei zurückzuweisen. Dem Weiterbeschäftigungsbegehren stehe entgegen, dass der Kläger - insoweit unstreitig - seit dem 04.08.2023 sowie fortdauernd arbeitsunfähig erkrankt ist und diese Arbeitsunfähigkeit auf unabsehbare Zeit fortbestehe. Der Kläger könne aufgrund seiner gesundheitlichen Situation die vertraglich geschuldete Tätigkeit als Omnibusfahrer nicht mehr erbringen. Zur Aufgabe eines Omnibusfahrers gehöre es, einen Bus mit Fahrgästen zu fahren und hierdurch die Fahrgäste zu befördern. Die Frage einer vermeintlich leidensgerechten Beschäftigung sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Allerdings verwundere der Vortrag des Klägers, er könne mit einer Begleitung die vertraglich geschuldete Tätigkeit als Omnibusfahrer erbringen; jedenfalls werde die Behauptung mit Nichtwissen bestritten.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.12.2024 - 5 Ca 993/24 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.12.2024 - 5 Ca 993/24 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Omnibusfahrer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter zu beschäftigen

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Anhörung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam sei. Dies ergäbe sich überdies auch daraus, dass in dem im Anhörungsschreiben an die Schwerbehindertenvertretung in Bezug genommenen Antrag an den Landschaftsverband Rheinland - insoweit unstreitig - die Frage „Ist die Schwerbehindertenvertretung über den Sachverhalt rechtzeitig und umfassend unterrichtet und vor der Antragstellung gehört worden?“ mit „Ja“ angekreuzt wurde. Die Schwerbehindertenvertretung sei aber nicht vor der Antragstellung am 24.08.2023 rechtzeitig und umfassend über den Sachverhalt unterrichtet und gehört worden. Der Kläger wiederholt im Folgenden sein Bestreiten, dass die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung mit dem Schreiben vom 25.08.2023 unterrichtet und angehört habe. Er bestreitet ergänzend mit Nichtwissen, dass das Schreiben vom 25.08.2023 mit sämtlichen Anlagen und insbesondere mit einer Anlage 1 in Form einer Kopie des Antrags auf Zustimmung des Landschaftsverbandes Rheinland mit allen Anlagen vollständig an die Schwerbehindertenvertretung zugestellt bzw. übergeben worden sei. Der Kläger trägt im Übrigen unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens ergänzend zu weiteren Umständen vor, die zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung führen sollen. Es wird auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung des Klägers vom 02.05.2025 (Bl. 139 ff. der Akte) Bezug genommen.

Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung an, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft seinen Weiterbeschäftigungsanspruch abgelehnt. Er wolle und er könne bei der Beklagten als Omnibusfahrer weiterbeschäftigt werden. Zwar sei es ihm aufgrund seiner Angst und Panikattacken nicht mehr möglich, einen Bus mit Fahrgästen zu fahren. Er könne jedoch weiterhin als Busfahrer ohne die Beförderung von Fahrgästen bei der Beklagten tätig werden. Es sei möglich, dass er als Omnibusfahrer im Bereich Busverteiler - Bereitschaft arbeite und bei Dienstbeginn die Fahrer anweise, welchen wo auf dem Hof geparkten Bus sie nehmen sollten. Auch könne er als Omnibusfahrer im Bereich des Tankdienstes tätig werden, also die Busse betanken, im Hof parken und den Parkplatz an die Leitstelle melden. Des Weiteren könne die Beklagte ihm bei Busfahrten mit Fahrgästen eine Sicherheitsbegleitung geben, sodass er keine Angst und Panikattacken habe.

Der Kläger hat hinsichtlich seines erstinstanzlich für den Fall des Unterliegens u.a. mit dem Kündigungsschutzantrag angekündigten (Hilfs-) Antrags auf Erteilung eines Endzeugnisses in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2025 erklärt, dass an diesem nicht weiter festgehalten werde und dieser nicht Gegenstand der Berufung sei.

Das Gericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 29.07.2025 (Bl. 268 der Akte) nebst Ergänzungen vom 11.11.2025 (Bl. 360 ff. der Akte) Beweis erhoben über die Behauptungen der Beklagten, (1) dass dem Schwerbehindertenvertreter Jü Nö mit dem Anhörungsschreiben vom 25.08.2023 eine Anlage übergeben wurde, die den Seiten 141 bis 202 der Akte entspricht, durch Vernehmung der Zeugin L Derund gegenbeweislich durch Vernehmung des Zeugen Jü Nö, (2) (a) dass der Kläger dem Mitarbeiter C am 14.07.2023 telefonisch mitgeteilt habe, dass er den Mitarbeiter B „ficken“ und „kaputt“ machen werde, durch Vernehmung des Zeugen I C, der vom Kläger zugleich gegenbeweislich benannt worden ist, (2) (b) dass der Kläger am 19.07.2023 zu dem Mitarbeiter B gesagt habe, dass er ihn „fertig machen“ werde, durch Vernehmung des Zeugen V B, des Zeugen R K und des Zeugen S Ö, der zugleich gegenbeweislich vom Kläger benannt wurde sowie der vom Kläger gegenbeweislich benannten Zeugen Jü Nö sowie I C, (2) (c) dass der Kläger gegenüber dem Mitarbeiter P gesagt habe, dass er bei der Polizei Anzeige gegen den Mitarbeiter B erstatten und Lügen über ihn verbreiten werde, durch Vernehmung des Zeugen S P, der zugleich vom Kläger gegenbeweislich benannt wurde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 11.11.2025 (Bl. 360 ff. der Akte) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der Verhandlungen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A. Die Berufung sowohl des Klägers als auch der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Berufungen sind zwar zulässig, aber unbegründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24.06.2024 aufgelöst worden. Der Kläger kann von der Beklagten aber nicht verlangen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Omnibusfahrer weiterzubeschäftigen.

I. Die Berufungen sind zulässig.

1. Die Beklagte hat gegen das ihr am 07.01.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.12.2024 - 5 Ca 993/24 - am 04.02.2025 form- und fristgerecht Berufung eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.04.2025 mit ihrer Berufungsbegründung vom 07.04.2025 form- und fristgerecht (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) sowie ordnungsgemäß begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Die Berufung der Beklagten ist auch statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchst. c) ArbGG), da die Rechtsstreitigkeit die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat.

2. Der Kläger hat gegen das ihm ebenfalls am 07.01.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.12.2024 - 5 Ca 993/24 - am 07.02.2025 form- und fristgerecht Berufung eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gleichfalls bis zum 07.04.2025 mit seiner Berufungsbegründung vom 07.04.2025 form- und fristgerecht (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) sowie ordnungsgemäß begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Die Berufung des Klägers ist ebenfalls statthaft, da sein Weiterbeschäftigungsantrag einen Beschwerdegegenstand von 600 € übersteigt (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG).

II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der zulässige Kündigungsschutzantrag des Klägers ist begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten vom 24.06.2024 nicht aufgelöst worden. Die Kündigung ist nichtig, § 15 Abs. 1 Satz 1 1. HS KSchG iVm. § 134 BGB.

1. Der Kläger kann sich auf die Nichtigkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung vom 24.06.2024 berufen, § 13 Abs. 3 KSchG iVm. § 4 Satz 1, § 7 KSchG. Er hat seine Kündigungsschutzklage vom selben Tage am 01.07.2024 und damit innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vom 24.06.2024 bei dem Arbeitsgericht erhoben; die Kündigungsschutzklage ist der Beklagten auch demnächst zugestellt worden, § 167 ZPO.

2. Die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten vom 24.06.2024 ist nichtig, § 15 Abs. 1 Satz 1 1. HS KSchG iVm. § 134 BGB. Es bestand kein wichtiger Grund iSv. § 15 Abs. 1 Satz 1 HS 2 KSchG.

a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats […] unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigten, und die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.

b) Ein wichtiger Grund iSv. § 15 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 KSchG ist ein solcher iSv. § 626 Abs. 1 BGB (stRspr. BAG, nur BAG 25.04.2018 - 2 AZR 401/17 - Rn. 9; 16.11.2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 41).

c) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

aa) Bei der Feststellung, ob ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG 27.06.2019 - 2 AZR 50/19 - Rn. 12; 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15; 25.01.2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26; 14.12.2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27; 17.03.2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 17).

bb) Stützt der Arbeitgeber den wichtigen Grund bei einem Betriebsratsmitglied auf dessen Verhalten, muss dieses sich als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen (BAG 13.05.2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 18; 27.09.2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 34 mwN; 19.07.2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 39). Ist einem Betriebsratsmitglied dagegen ausschließlich eine Verletzung seiner Amtspflichten vorzuwerfen, ist nur ein Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG möglich. Ein Verhalten verletzt ausschließlich Amtspflichten, wenn das Betriebsratsmitglied lediglich „kollektivrechtliche“ Pflichten verletzt. Verstößt es sowohl gegen solche als auch gegen eine für alle Arbeitnehmer gleichermaßen geltende vertragliche Pflicht, liegt - jedenfalls auch - eine Vertragspflichtverletzung vor (BAG 19.07.2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 39; 12.05.2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 15 f.; 05.11.2009 - 2 AZR 487/08 - Rn. 30 f.). In solchen Fällen ist an die Berechtigung der fristlosen Entlassung allerdings ein „strengerer“ Maßstab anzulegen als bei einem Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat nicht angehört (BAG 05.11.2009 - 2 AZR 487/08 - Rn. 30 mwN; 16.10.1986 - 2 ABR 71/85 - zu B II 4 der Gründe; LAG Hamm 10.05.2024 - 12 TaBV 115/23 - Rn. 51; LAG Rheinland-Pfalz 28.04.2021 - 7 TaBV 9/20 - Rn. 112, jew. unter Verweis auf die besondere Konfliktsituation).

cc) Eine schwere und schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein (BAG 26.09.2013 - 2 AZR 741/12 - Rn. 14; 27.01.2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 29). Das gilt auch für die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Er ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (BAG 26.09.2013 - 2 AZR 741/12 - Rn. 14; 27.01.2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 31; 28.10.2010 - 2 AZR 293/09 - Rn. 19; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20). Die Pflicht zur Rücksichtnahme kann deshalb auch durch außerdienstliches Verhalten verletzt werden. Allerdings kann dieses die berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer grundsätzlich nur beeinträchtigen, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat (BAG 26.09.2013 - 2 AZR 741/12 - Rn. 15; 27.01.2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 31; 28.10.2010 - 2 AZR 293/09 - Rn. 19). Durch ein rechtswidriges außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers werden berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat (BAG 10.04.2014 - 2 AZR 684/13 - Rn. 14, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 22; 27.11.2008 - 2 AZR 98/07 - Rn. 21). Dies gilt auch für eine außerdienstlich begangene Straftat. Der Arbeitnehmer verstößt mit einer solchen Tat gegen seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB, wenn sie einen Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder zu seiner Tätigkeit hat und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzt werden (BAG 26.09.2013 - 2 AZR 741/12 - Rn. 15). Fehlt ein Bezug zur dienstlichen Tätigkeit, scheidet eine Pflichtverletzung regelmäßig aus (BAG 27.01.2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 31;28.10.2010 - 2 AZR 293/09 - Rn. 19; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 22).

dd) Ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung des Interesses des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abzuwägen (vgl. BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15; 14.12. 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54; 20.10.2016 - 2 AZR 471/15 - Rn. 30; 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 46).

Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Sie scheidet aus, wenn es ein „schonenderes“ Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (vgl. BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15; 29.06.2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28; 20.10.2016 - 2 AZR 471/15 - Rn. 30; 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 46).

Die Interessenabwägung im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB hat bei Vorliegen einer Vertragspflichtverletzung u.a. zum Gegenstand, ob dem Kündigenden eine mildere Reaktion als eine fristlose Kündigung, also insbesondere eine Abmahnung oder fristgerechte Kündigung zumutbar war. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG 20.05.2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27; 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23; 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 75; 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29.06.2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28 mwN.).

ee) Im Kündigungsschutzprozess obliegt dem Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes (BAG 16.07.2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 40; 08.05.2014 - 2 AZR 75/13 - Rn. 30). Er trägt die Darlegungs- und Beweislast auch dafür, dass solche Tatsachen nicht vorgelegen haben, die das kündigungsrelevante Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt oder entschuldigt erscheinen lassen (vgl. BAG 08.05.2014 - 2 AZR 75/13 - Rn. 30; 03.11.2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 23; 21.05.1992 - 2 AZR 10/92 - zu II 2 b bb der Gründe).

d) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Kündigung der Beklagten vom 24.06.2024 gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 KSchG iVm. § 134 BGB nichtig. Zwar lag die Zustimmung des Betriebsrats iSv. § 103 Abs. 1 BetrVG zur außerordentlichen Kündigung des Klägers vor. Für die Kündigung des Klägers, der im Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung unstreitig Betriebsratsmitglied iSv. § 15 Abs. 1 KSchG war, fehlt es nach der Auffassung der Kammer jedoch an einem wichtigen Grund im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB.

aa) Ein solcher folgt nicht aus dem Umstand, dass der Kläger unstreitig 1.760,95 €, die ihm als Betriebsratsvorsitzender im Zusammenhang mit einem Betriebsfest am 12.11.2022 bis spätestens Ende November 2022 in bar übergeben wurden, erst am 24.04.2023 auf das Konto einzahlte, auf welchem die Finanzmittel der Kameradschaftskasse geführt wurden, und zuvor auch nicht an den Kassenwart der Kameradschaftskasse, Herrn G, herausgab.

(1) Es fehlt allerdings nicht bereits an einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung, weil es sich um Geld handelte, das der Kameradschaftskasse bzw. mangels deren Rechtsstellung als juristische Person deren Mitgliedern zuzurechnen war, und die Verwahrung von Geldern der Kameradschaftskasse bzw. deren Mitgliedern nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers als Omnibusfahrer gehörte. Denn ungeachtet der Frage, ob die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, wozu Vortrag nicht geleistet wird, dass der Kläger Tätigkeiten für die Belange der Kameradschaftskasse unter Freistellung von seiner Arbeitstätigkeit bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts verrichten durfte, war der Kläger zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet. Die in der R-Unternehmensgruppe geführte sogenannte Kameradschaftskasse, in der Mitglieder alle Bediensteten der R-Unternehmensgruppe bei Zahlung des satzungsgemäßen monatlichen Beitrags werden können, hat den Zweck, soziale und kameradschaftliche Leistungen zu fördern. Aus ihr werden beispielsweise Leistungen zu Dienstjubiläen oder bei der Verabschiedung in den Ruhestand erbracht. Zudem werden Zuschüsse zu kameradschaftlichen Veranstaltungen gewährt. Die Beklagte ist zwar nach der Satzung weder Eigentümerin der Kameradschaftskasse noch für diese zuständig. Allerdings führt sie Spenden und Provisionen aus ihren Verkaufsautomaten dem Vermögen der Kameradschaftskasse zu. Rechtswidriges Verhalten des Klägers in Bezug auf die Kameradschaftskasse bzw. deren Vermögen hat hiernach die berechtigten Interessen der Beklagten beeinträchtigen können. Es hat wegen der Betroffenheit sowohl der Mitarbeitenden der Beklagten, die Mitglieder der Kameradschaftskasse waren, als auch der Beklagten selber negative Auswirkungen auf den Betrieb entfalten und daher einen Verstoß des Klägers gegen seine vertragliche Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB begründen können.

(2) Einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung des Klägers steht auch nicht entgegen, dass der angeführte Geldbetrag dem Kläger im November 2022 im Hinblick auf seine damalige Position als Betriebsratsvorsitzender übergeben wurde. Die Beklagte stützt ihre Kündigung auf Pflichtverletzungen des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis. Zudem ist nicht zu erkennen, dass der Kläger zur Geldaufbewahrung bzw. -verwaltung für die Kameradschaftskasse aufgrund der sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergebenden Pflichten als Betriebsratsmitglied bzw. als Betriebsratsvorsitzender verpflichtet war.

(3) Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB, der es der Beklagten unzumutbar gemacht hätte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auch nur für die Dauer einer fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, scheidet aber jedenfalls unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien aus. Zwar ist zulasten des Klägers zu bewerten, dass er den erheblichen Bargeldbetrag in Höhe von 1.760,95 € von Ende November 2022 bis zum 24.04.2023 weder auf das Konto einzahlte, auf welchem das Vermögen der Kameradschaftskasse bzw. deren Mitgliedern geführt wurde, noch dem Kassenwart der Kameradschaftskasse, Herrn G, zwecks Einzahlung auf dieses Konto übergab. Der Kläger vermag sein Handeln auch nicht damit zu erklären bzw. zu rechtfertigen, dass ihm - insoweit unstreitig - erst im März 2023 eine EC-Karte für dieses Konto eingerichtet wurde. Denn die von ihm angeführte Überweisung von seinem privaten Konto auf das bestandene Konto hätte auch bereits Ende November 2023 erfolgen können, wenn er sich die Bankdaten beschafft hätte. Es wird von der Beklagten jedoch nicht dargetan und ist auch im Übrigen aus dem Vorbringen der Parteien nicht ersichtlich, dass es Regelungen oder Absprachen dazu gab, innerhalb welcher Frist Bargeldeinzahlungen auf das entsprechende Konto und/oder Übergaben an Herrn G erfolgen mussten. Ein Verstoß des Klägers gegen entsprechende Regelungen zur Einzahlung bzw. Weiterreichung des Bargeldbetrages ist danach nicht gegeben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Konto, auf dem das Vermögen der Kameradschaftskasse zu dieser Zeit geführt und verwaltet wurde, um ein Privatkonto des Kassenwarts G handelte. Dem Kläger wurden die den Gesamtbetrag ausmachenden Bargeldbeträge nach dem Betriebsfest im Hinblick auf seine Position als Betriebsratsvorsitzender übergeben. Hiernach hatte er - jedenfalls auch - die Verantwortung, den Gesamtgeldbetrag aufzubewahren und vorzuhalten. Die Beklagte behauptet zwar, dass Herr G den Kläger fünf bis sieben Mal aufgefordert habe, eine ordnungsgemäße Abrechnung über die Einnahmen aus dem Betriebsfest zu erstellen, was der Kläger bestreitet. Sie behauptet aber nicht, dass der Kläger durch Herrn G oder durch eine andere Person zur Einzahlung des in Rede stehenden Geldbetrages auf das entsprechende Konto und/oder die Herausgabe des Bargeldbetrages an Herrn G oder eine andere Person angehalten worden sei. Auch führt die Beklagte zwar an, der Kläger habe weder Herrn G noch seinem Stellvertreter Herrn B Bescheid gegeben, dass er den Betrag an sich genommen und irgendwo im Betriebsratsbüro abgelegt habe. Sie trägt allerdings wiederum nicht vor, dass sich Herr G und/oder Herr B nach dem Verbleib des Bargeldbestandes nach dem Betriebsfest erkundigt hätten. Der Kläger überwies nach Erhalt der EC-Karte zum Privatkonto des Herrn G, auf dem das Vermögen der Kameradschaftskasse geführt wurde, im April 2023 von seinem privaten Konto auf das entsprechende Konto den in Rede stehenden Geldbetrag. Der Geldbetrag ist danach bei dem Kläger nicht abhandengekommen, sondern schlussendlich vom Kläger eingezahlt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der vom Kläger von Ende November 2022 bis zum 24.04.2023 einbehaltene Betrag zwischenzeitlich für Kostentragung oder Investitionen gefehlt habe, sind weder dargetan noch ersichtlich. Schließlich ist der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Omnibusfahrer zwar - an dieser Stelle zugunsten der Beklagten unterstellt, dass er nochmals entsprechend tätig werden könnte - mit der Einnahme von Kaufpreisen für Bustickets befasst. Hierbei handelt es sich allerdings weder um größere Geldbeträge, noch hat der Kläger solche zu verwalten und Konten zuzuführen. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände lag im Umgang des Klägers mit der Bargeldsumme, die der Kameradschaftskasse zustand, kein pflichtwidriges Verhalten, das im Verhältnis zur Beklagten eine derart schwerwiegende arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB begründete, das der Beklagten und dies ohne Ausspruch einer Abmahnung ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nur für die Dauer einer fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar war.

bb) Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB liegt auch nicht wegen Beleidigungen und/oder Bedrohungen des Klägers zulasten des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Herrn B vor.

(1) Ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB scheidet allerdings nicht bereits aus, weil die dem Kläger vorgeworfenen Handlungen im Rahmen von Betriebsratssitzungen bzw. im Zusammenhang mit solchen erfolgt sind. Denn Betriebsratssitzungen sind zwar nach § 30 Satz 4 BetrVG nicht öffentlich. Daraus folgt aber weder, dass die Betriebsratssitzung ein rechtsfreier Raum wäre, noch dass Berichte von Betriebsratsmitgliedern über Geschehnisse einer gerichtlichen Verwertung entzogen sind oder als Kündigungsgründe ausscheiden (vgl. LAG Köln 06.06.2019 - 4 Sa 18/19 - Rn. 81).

(2) Einem wichtigen Grund steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Erklärungen gegenüber Herrn B als stellvertretendem Betriebsratsvorsitzenden getätigt und ein Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit bestanden hat. Denn die Beleidigung oder Bedrohung eines Betriebsratskollegen stellt jedenfalls auch eine Vertragspflichtverletzung dar (vgl. LAG Köln 06.06.2019 - 4 Sa 18/19 - Rn. 83).

(3) Ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB folgt aber nicht daraus, dass der Kläger dem Mitarbeiter der Beklagten C am 14.07.2023 telefonisch mitteilte, dass er Herrn B „ficken“ und „kaputt“ machen werde.

(a) Allerdings steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger diese Erklärung gegenüber Herrn C abgegeben hat.

(aa) Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO haben die Tatsachengerichte unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nach ihrer freien Überzeugung darüber zu befinden, ob sie eine tatsächliche Behauptung für wahr erachten oder nicht. Die Beweiswürdigung muss vollständig, widerspruchsfrei und umfassend sein. Mögliche Zweifel müssen überwunden, aber nicht völlig ausgeschlossen sein. Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO ist ausreichend, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (st. Rspr., vgl. BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 24; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 73; BGH 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16 - Rn. 14).

(bb) Nach diesen Maßgaben ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger Herrn C am 14.07.2023 telefonisch mitteilte, dass er Herrn B „ficken“ und „kaputt“ machen werde.

(aaa) Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger diese Erklärung gegenüber Herrn C abgegeben hat. Die für die Kündigungsgründe darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat dies behauptet und Herrn C als Zeugen benannt; der Kläger hat bestritten, die Erklärung abgegeben zu haben und sich auf den Zeugen gegenbeweislich berufen.

(bbb) Der Zeuge hat in seiner Vernehmung am 11.11.2025 ausgesagt, in einer Pause einer Betriebsratssitzung mit dem Kläger telefoniert zu haben. Der Kläger habe in dem Telefonat gesagt, „Ich mache Herrn B fertig“ und „ich werde ihn ficken“. Hiernach hat der Zeuge die Behauptung der Beklagten bestätigt, während dem Kläger der Beweis des Gegenteils nicht gelungen ist. Soweit der Zeuge nicht von „kaputt“, sondern von „fertig“ machen gesprochen hat, schadet dies wegen des synonymen Verständnisses des Begriffes in diesem Kontext nicht.

(ccc) Die Aussage des Zeugen war nach der Ansicht der Kammer glaubhaft. Der Zeuge schilderte das Geschehen und dies insbesondere auch auf die Nachfragen des Gerichts sowie des Prozessbevollmächtigten des Klägers ausführlich, detailreich und widerspruchsfrei. So hat er sowohl zu Beginn seiner Aussage erklärt, dass das Gespräch auf Türkisch erfolgt sei, als auch im weiteren Verlauf seiner Vernehmung unter Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers für die türkische Sprache die Aussage „Ich werde ihn ficken“ angeführt und zum Ende seiner Vernehmung auf die Nachfrage des Klägervertreters geantwortet, das Telefongespräch habe die ganze Zeit auf Türkisch stattgefunden. Der Zeuge war auch jederzeit in der Lage, auf die Nachfragen des Gerichts sowie des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergänzende Angaben zu machen. Auch vermochte er auf die Nachfrage des Gerichts, einen zeitlichen sowie gegenständlichen Kontext des Gesprächs herzustellen und führte aus, dass eine Betriebsratssitzung stattgefunden habe. Der Kläger sei zuvor abgewählt und daher wohl nicht eingeladen worden. Der Kläger sei der Meinung gewesen, dass Herr B seine Abwahl eingeleitet habe und es dann zu dieser gekommen sei. Soweit der Zeuge in seiner Vernehmung Ausführungen dazu gemacht hat, während des Telefonats habe Herr B neben ihm gestanden und er habe die Erklärung des Klägers nach zweifacher Zustimmungseinholung bei diesem an Herrn B weitergesagt, hat dies zwar weder den Ausführungen des Herrn B in seiner E-Mail vom 26.07.2023 an die Beklagte noch deren Vortrag zur Begründung der Kündigung entsprochen. Der Zeuge hat jedoch zu seiner nachfolgenden Vernehmung zum Geschehen am 19.07.2023 erklärt, er könne hierzu nichts sagen, sondern nur Bekundungen zum Telefonat vornehmen. Die Aussage des Zeugen war hiernach weiterhin widerspruchsfrei und glaubhaft.

Der Zeuge war auch glaubwürdig. Er beantwortete sowohl die Fragen des Gerichts als auch des Klägervertreters ohne Zögern oder etwaige Gegenfragen. Für die Kammer waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Zeuge das Gespräch oder dessen Inhalt unrichtig wiedergegeben hat.

(b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, stellen grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann (vgl. BAG 24.08.2023 - 2 AZR 17/23 - Rn. 27; 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 77). Auch kommt eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben ua. von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen und/oder deren Verwandten, für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift, „an sich“ als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB in Betracht (BAG 28.02.2023 - 2 AZR 194/22 - Rn. 10; 29.07.2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 23).

(c) Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes scheidet ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB jedoch aus. Es hätte als milderes Mittel einer Abmahnung bedurft.

(aa) Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen, wie ausgeführt, regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist.

(bb) In Anwendung dieser Grundsätze war eine Abmahnung erforderlich, da im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war nicht erkennbar, dass eine Verhaltensänderung des Klägers in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten stand. Dem Kläger war im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bislang keine Abmahnung erteilt worden. Es kann insofern zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er sich nach einer Abmahnung wieder an seine arbeitsvertraglichen Pflichten hielte.

(cc) Dem Abmahnungserfordernis stand auch nicht entgegen, dass der Kläger eine so schwere Pflichtverletzung begangen hatte, dass selbst deren erstmalige Hinnahme der Beklagten nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Kläger erkennbar - ausgeschlossen war.

(aaa) Insoweit ist zum einen die vorzunehmende Auslegung der bewiesenen Erklärung des Klägers zu berücksichtigen.

Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass zugunsten des Arbeitnehmers das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. grundlegend zur Anwendung im Arbeitsleben: BVerfG 28.04.1976 - 1 BvR 71/73 - Rn. 26; 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 -; BAG 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 24) zu berücksichtigen ist, wenn sich eine Kündigung wesentlich auf eine Äußerung stützt (vgl. hierzu BVerfG 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19 - Rn. 11 ff. mwN; 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 - Rn. 15). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt dann zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der Erklärung (BVerfG 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19 - Rn. 11 mwN; 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 - Rn. 15).

Der Kläger hat gegenüber Herrn C am Telefon gesagt, dass er Herrn B „ficken“ und „fertig machen“ werde. Der weitere Inhalt des Telefongesprächs ist nach dem Vortrag der Parteien jedoch nicht bekannt. Aus der E-Mail des Herrn B an die Beklagte vom 26.07.2023 wird erkennbar, dass der Kläger im zeitlichen Kontext mit dem Telefonat mit Herrn C den Vorsitz des Betriebsrats verloren und Herrn B hierfür verantwortlich gemacht hat. Nach dem Vorbringen der Parteien war der Kläger jedenfalls vor den streitrelevanten Geschehnissen nicht wegen aggressiven bzw. sogar gewalttätigen Verhaltens aufgefallen. Vor diesem Hintergrund kann die Erklärung des Klägers auch dahingehend ausgelegt und verstanden werden, dass er Herrn C mitteilen wollte, Herrn B erheblichen Ärger und Konflikte in Bezug auf die Betriebsratsarbeit bzw. die Funktionen im Betriebsrat bereiten zu wollen. Insbesondere wegen des fehlenden Kontextes der Äußerung im Rahmen des Telefonats sind jedenfalls aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür dargetan und ersichtlich, dass der Kläger durch seine Erklärung gegenüber Herrn C zum Ausdruck bringen wollte, Herr B müsse körperliche Gewalt fürchten.

(bbb) Es ist zum anderen in die Bewertung einzubeziehen, dass der Kläger seine Erklärung im Telefonat mit Herrn C, nicht aber unmittelbar gegenüber Herrn B vorgebracht hat.

(ccc) In der insbesondere nach ihrer Art und Weise sowie Formulierung pflichtwidrigen Äußerung des Klägers gegenüber Herrn C liegt danach keine so schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Klägers, dass der Beklagten eine Abmahnung des klägerischen Verhaltens unzumutbar und auch für den Kläger erkennbar ausgeschlossen war.

(4) Es ist kein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB gegeben, weil der Kläger am 19.07.2023 zu dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden B gesagt hat, dass er ihn „fertigmachen“ werde. Es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger diese Äußerung getätigt hat.

(a) Die Beklagte hat - entsprechend der E-Mail des Herrn B vom 26.07.2023 - behauptet, der Kläger habe am 19.07.2023 zusammen mit dem weiteren Betriebsratsmitglied S Ö vor dem Gebäude gestanden und lautstark auf Türkisch diskutiert. Herr B habe in unmittelbarer Nähe gestanden. Der Kläger habe Herrn B dann persönlich ins Gesicht gesagt, dass er ihn „fertig“ machen werde. Das weitere Betriebsratsmitglied K habe beruhigend auf Herrn B eingeredet und ihn gebeten, wieder nach oben zu gehen. Die Beklagte hat für die behauptete Äußerung des Klägers gegenüber Herrn B diesen selber, Herrn K sowie Herrn Ö als Zeugen benannt. Der Kläger hat bestritten, die Äußerung getätigt zu haben. Er hat behauptet, lediglich darum gebeten zu haben, zur Betriebsratssitzung eingeladen zu werden. Der Kläger hat sich gegenbeweislich ebenfalls auf das Zeugnis des Herrn Ö sowie überdies auf das Zeugnis der Herren Nö sowie C berufen.

(b) Der Zeuge B hat in seiner Vernehmung gesagt, „ja, er hat mir ins Gesicht gesagt, er werde mich kaputtmachen“. Der Kläger sei sehr laut gewesen und habe sich lautstark ausgedrückt. Das sei oben in den Räumen gewesen. Herr Ö habe den Kläger dann mit runter in den Mitarbeitereingangsbereich genommen. Dort sei es immer lauter geworden. […] Er, also der Zeuge, sei dann auch runtergegangen. Der Kläger sei dann direkt auf ihn zugegangen - der Zeuge hat insoweit eine erhobene Hand gezeigt - und habe gesagt: „Ich mache dich fertig“. Dann habe der R ihn gepackt und nach oben gebracht.

(c) Der Zeuge Ö hat in seiner Vernehmung zu einer bedrohlichen Erklärung des Klägers Mitte Juli 2023 gegenüber Herrn B ausgesagt, er sei nicht Inhalt der Bedrohung gewesen. Ihm gegenüber sei der Kläger nie aggressiv aufgetreten und habe ihn immer Onkel genannt. Der Zeuge hat im Folgenden und auf die Nachfragen des Gerichts sowie des Klägers persönlich zunehmend konkreter seinen verbalen Konflikt mit dem Kläger auf dem Betriebshof geschildert und sich zuletzt auch an den Auslöser für diesen erinnert, der darin gelegen habe, dass der Kläger auf türkisch in seine sowie die Richtung des Herrn Cic „Zuhälter“ gesagt habe. Zu einer Auseinandersetzung des Klägers mit Herrn B gefragt, hat der Zeuge bekundet, nichts mitbekommen zu haben, sondern nach seiner persönlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger auch auf Veranlassung eines Dritten wieder in den Sitzungssaal zurückgekehrt zu sein. Bei einer Erklärung des Klägers an Herrn B gerichtet, er werde ihn fertig machen, sei er nicht dabei gewesen.

(d) Der Zeuge K hat sich in seiner Vernehmung an eine Situation erinnert, in der es laut geworden sei. Er habe aus dem Fenster gesehen und ein Streitgespräch unter Beteiligung mehrerer erkannt. Er habe dann Herrn B gesagt, dass das keinen Sinn mache und ihn mit hochgenommen. Der Zeuge hat ausgesagt, Herr B sei aufgebracht gewesen, da er sich mit einem Kollegen „in der Wolle“ gehabt habe. An eine Beteiligung des Klägers oder die genaueren Abläufe hat der Zeuge sich auf Nachfrage des Gerichts jedoch nicht erinnern können.

(e) Der vom Kläger gegenbeweislich angeführte Zeuge Nö hat in seiner Vernehmung erklärt, er könne zu einer bedrohlichen Äußerung des Klägers gegenüber Herrn B nichts sagen. Es habe eine Streitsituation im Hof gegeben. Er sei aber im Betriebsratssaal geblieben und habe nicht mitbekommen, worum es gegangen sei.

(f) Der vom Kläger ebenfalls gegenbeweislich benannte Zeuge C hat in seiner Vernehmung bekundet, er könne etwas zu dem Telefonat sagen. An eine Streitsituation bzw. Bedrohung könne er sich aber nicht erinnern.

(g) Danach hat der Zeuge B die Behauptung der Beklagten bestätigt und war demzufolge für die Beweisfrage positiv ergiebig. Der Zeuge Ö hat die Behauptung der Beklagten dagegen nicht bestätigt und war daher für die Beweisfrage negativ ergiebig. Die Ausführungen der Beklagten, die insoweit im Wesentlichen denen des Herrn B in dessen E-Mail vom 26.07.2023 entsprechen, sind dahingehend zu verstehen, dass der Zeuge Ö bei der Konfliktsituation zugegen gewesen sein soll, bei der der Kläger Herrn B persönlich ins Gesicht gesagt haben soll, er werde ihn fertigmachen. Wenn der Zeuge aber in der Konfliktsituation persönlich zugegen gewesen sein soll und daher für diese als Zeuge benannt wird, liegt in seiner Erklärung, die behauptete Äußerung des Klägers nicht mitbekommen zu haben, eine negative Beantwortung der Beweisfrage. Für die klägerseits gegenbeweislich in das Zeugnis des Herrn Ö gestellte Behauptung ist der Zeuge dagegen unergiebig geblieben. Der weitere von der Beklagten benannte Zeuge K hat sich zwar an ein Streitgespräch unter Beteiligung mehrerer, nicht aber an die genaueren Abläufe sowie eine Beteiligung des Klägers erinnern können. Seine Aussage ist daher hinsichtlich der Behauptung der Beklagten bzw. der Beweisfrage ebenfalls unergiebig geblieben. Die vom Kläger des Weiteren gegenbeweislich benannten Zeugen Nö und Ci haben nicht entsprechend der Behauptung des Klägers ausgesagt.

(h) Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger am 19.07.2023 zu Herrn B gesagt hat, dass er ihn „fertig machen“ werde. Zwar hat der Zeuge B die Konfliktsituation zwischen Herrn Ö und dem Kläger im Betriebshof geschildert, die sich insbesondere auch aus der Aussage des Zeugen Ö ergeben hat und ohne Benennung namentlich Beteiligter auch von den weiteren Zeugen angeführt worden ist. Zudem hat der Zeuge B bekundet, der Kläger sei dann direkt auf ihn zugegangen und habe mit erhobener Hand gesagt „Ich mache dich fertig“. Die Aussage des Zeugen B zum relevanten Vorgang ist dabei, auch wenn der Zeuge im Rahmen seiner Aussage auf viele Konfliktthemen mit dem Kläger eingegangen ist und hierdurch erhebliche Differenzen erkennbar geworden sind, präzise, detailreich und ohne Widersprüche erfolgt. Die Herren Ö sowie K, die von der Beklagten ebenfalls als Zeugen für die Äußerung des Klägers gegenüber Herr B benannt worden sind und demzufolge bei dieser Konfliktsituation zugegen gewesen sein sollen, haben die von der Beklagten behauptete Äußerung aber nicht mitbekommen und daher in Abrede gestellt (Herr Ö) bzw. sich nicht erinnern können (Herr K). Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass nur vorgeschoben worden ist, die Äußerung nicht mitbekommen zu haben bzw. sich an Details nicht mehr erinnern zu können. Die Vernehmung des Zeugen Ö hat insbesondere durch dessen zunehmend konkretere Schilderungen zum Konflikt mit dem Kläger verdeutlicht, dass der Zeuge mit dem Vorgehen des Klägers innerhalb bzw. in Bezug auf das Betriebsratsgremium nicht (mehr) einverstanden war. Der Zeuge hat zudem glaubhaft geschildert, dass der Kläger ihn sowie Herrn C in türkischer Sprache als „Zuhälter“ bezeichnet habe, was er sinngemäß und für die Kammer auch nach seiner Körperhaltung erkennbar vehement als inakzeptabel bewertet und insoweit angeführt hat, so was habe er noch nicht erlebt, und das gehe auch gar nicht. Der Zeuge hat nach der Schilderung seines Konfliktes mit dem Kläger anlässlich der durch diesen erfolgten Bezeichnung als „Zuhälter“ auf die konkrete Nachfrage des Gerichts (weiterhin) erklärt, nicht dabei gewesen zu sein, als der Kläger zu Herrn B gesagt habe, er werde ihn fertig machen. Danach bestanden für die Kammer keine Anhaltspunkte, dass der Zeuge nur vorgeschoben hat, die Äußerung des Klägers nicht mitbekommen zu haben. Ebenso wenig ist für die Kammer ersichtlich, dass der Zeuge K seine Erinnerungslücke nur vorgeschoben hat. Denn nach der Aussage des Zeugen erscheint es möglich, dass er in das auf dem Betriebshof stattgefundene „Streitgespräch“ nicht involviert und lediglich darauf fokussiert war, dieses zu beenden und hierfür auch Herrn B wieder zurück in den Betriebsratssitzungsraum zu bringen. Nach alledem hält es die Kammer zwar für möglich, dass es sich zugetragen hat, wie von der Beklagten behauptet und Herrn B bestätigt. Die Kammer hat jedoch nicht den erforderlichen Grad der Gewissheit erlangt, der Zweifeln Schweigen gebietet, dass es in der beklagtenseits behaupteten Situation zur Äußerung des Klägers gegenüber Herrn B gekommen ist (non liquet). Dies führt zulasten der darlegungs- und beweisbelastenten Beklagten dazu, dass der erforderliche Beweis für die behauptete Pflichtverletzung nicht geführt ist.

(5) Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB folgt nicht daraus, dass der Kläger gegenüber dem Mitarbeiter P gesagt hat, dass er bei der Polizei Anzeige gegen Herrn Berstatten und Lügen über diesen verbreiten werde.

(a) Die Beklagte behauptet, der Kläger habe im zeitlichen Zusammenhang mit der Auseinandersetzung am 19.07.2023 vorstehende Äußerung gegenüber Herrn Pgetätigt. Sie hat dies unter Zeugnisbeweis des Herrn P gestellt. Der Kläger hat bestritten, diese Erklärung abgegeben zu haben und sich gegenbeweislich auf das Zeugnis des Herrn P berufen.

(b) Der Zeuge P hat in seiner Vernehmung bekundet, vom 07.07.2023 bis zum 24.07.2023 im Urlaub in Griechenland gewesen zu sein; er habe dies nachgesehen. Er sei Mitte Juli 2023 daher „nicht da“, also im Betrieb gewesen. Der Zeuge hat des Weiteren auf die Nachfrage des Gerichts, ob es ein Gespräch zwischen ihm und dem Kläger gegeben habe, in welchem der Kläger angekündigt habe, gegen Herrn B eine Strafanzeige bei der Polizei zu machen und Lügen über diesen zu verbreiten, verneinend erklärt, mit dem Kläger solche Gespräche nicht geführt zu haben.

(c) Danach hat die Beklagte nicht den Beweis für die als sehr schwerwiegend zu bewertende Pflichtverletzung geführt, dass der Kläger die entsprechende Äußerung gegenüber Herrn P zulasten des Herrn B vorgenommen hat.

(6) Die Beklagte vermag einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB nicht damit zu begründen, dass Herr I C am 19.07.2023 die Nachricht an Herrn B überbracht habe, dass sich der Kläger bei ihm gemeldet und wieder die Drohung ausgesprochen habe, ihn „fertig“ zu machen. Es fehlt insoweit bereits an hinreichend substantiiertem Vortrag der für die Kündigungsgründe darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (§ 138 Abs. 1 ZPO), wann und in welcher Situation der Kläger die entsprechende Erklärung gegenüber Herrn C abgegeben habe, die dieser am 19.07.2023 an Herrn B weitergegeben haben soll. Der Beweisaufnahme durch Vernehmung der als Zeugen benannten Herren C und Bbedurfte es daher nicht.

(7) Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB liegt auch nicht infolge des am 26.07.2023 bei der Beklagten eingegangenen Schreibens der weiteren Betriebsratsmitglieder Frau A D und Herr J N vom 25.07.2023 vor. Soweit in diesem ausgeführt wird, dass sich der Kläger alle Mühe gäbe, die Mitglieder des Betriebsrats zu beeinflussen, zu verunsichern und zu bedrohen; so werde Herr B privat bedroht, fehlt es an hinreichend substantiiertem Vortrag der Beklagten (§ 138 Abs. 1 ZPO), um eine schwerwiegende und schuldhafte Vertragspflichtverletzung des Klägers anzunehmen. Dies gilt gleichermaßen für das weitere Vorbringen im angeführten Schreiben, der Kläger sei am 19.07.2023 in das Betriebsratsbüro ohne eine Begrüßung gekommen und habe sich an den Computer gesetzt und beide Verfasser des Schreibens fühlten sich in der Sitzung durch die Anwesenheit des Klägers bedroht und verunsichert.

cc) Ein wichtiger Grund im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 1. HS KSchG, § 626 Abs. 1 BGB ist nicht wegen der Geldabhebungen bzw. Kartenzahlungen mit der dem Kläger überlassenen EC-Karte vom Konto, auf dem das Vermögen der Kameradschaftskasse bzw. deren Mitgliedern geführt wurde, gegeben.

(1) Einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung steht allerdings nicht entgegen, dass dem Kläger die Karte zum Konto des Herrn G, auf dem zu der Zeit das Vermögen der Kameradschaftskasse geführt und verwaltet wurde, nicht im Zusammenhang mit seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit übergeben wurde. Denn rechtswidriges Verhalten des Klägers in Bezug auf die Kameradschaftskasse bzw. deren Vermögen beeinträchtigt die berechtigten Interessen der Beklagten und stellt die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB dar. Es wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen (unter d. aa) (1)) Bezug genommen. Ebenso scheidet eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Klägers nicht aus, sollte er wegen seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender die EC-Karte zum angeführten Konto erhalten haben. Auch hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen (unter d. aa) (2)) Bezug genommen.

(2) Für einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB fehlt es aber an einer schweren und schuldhaften Vertragspflichtverletzung des Klägers, die der Beklagten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf einer fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar gemacht hat. Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass mittels der dem Kläger im März 2023 überlassenen EC-Karte zum Privatkonto des Herrn G bei der Sparkasse Bonn, auf welchem das Vermögen der Kameradschaftskasse bzw. deren Mitgliedern geführt wurde, Abhebungen bzw. Kartenzahlungen vorgenommen wurden, ohne dass ein Bezug zu den Belangen der Kameradschaftskasse bzw. deren Mitgliedern bestand. Die Abhebungen erfolgten größtenteils in T an einem Servicecenter der Kreissparkasse Köln, ohne dass Zahl und Höhe der Abhebungen vorgetragen sind. Eine Abbuchung erfolgte infolge einer Kartenzahlung an einer Tankstelle in Dä am 02.07.2023 iHv. 57,61 €, wo sich der Kläger zu dieser Zeit im Urlaub befand. Die Abhebungen bzw. Kontobelastungen beliefen sich in der Summe auf 754 €; soweit die Beklagte anführt, es „dürfte“ sich darüber hinaus um einen Betrag iHv. 149,61 € handeln, ist dies nicht nachzuvollziehen. Es ist zwischen den Parteien jedoch weiter unstreitig, dass der Kläger zugleich sein privates Konto bei der Sparkasse Bonn unterhielt, zu diesem ebenfalls über eine EC-Karte verfügte, für beide EC-Karten die identische PIN vergeben hatte und die optisch gleich aussehenden EC-Karten in seinem Portemonnaie verwahrte. Die Beklagte behauptet zur Begründung der Pflichtverletzung des Klägers, er persönlich habe die Abhebungen mittels der EC-Karte vorgenommen, um sich die Geldbeträge zu beschaffen. Sie bewertet die Einlassung des Klägers, die Abhebungen seien durch seine Ehefrau erfolgt, als Schutzbehauptung. Die Behauptung der Beklagten zu ihren Gunsten als richtig unterstellt und die Einlassung des Klägers als Schutzbehauptung außer Acht lassend, ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Umstände und mangels anderweitiger Anhaltspunkte aber nicht hinreichend dargetan und ersichtlich, dass der Kläger die Abhebungen vorsätzlich und mit der Absicht vorgenommen hat, sich - jedenfalls vorübergehend - zulasten der Kameradschaftskasse zu bereichern, und sein Versehen ausgeschlossen ist. Die fehlende Sorgfalt im Umgang mit der überlassenen EC-Karte, also mangelnde Vorkehrungen, um versehentliche Verwechselungen mit der privaten EC-Karte und insbesondere Abhebungen sowie Zahlungen statt mit dieser zu vermeiden, sowie gerade auch die Verwendung des ebenfalls für die private EC-Karte verwendeten PINs, begründen indes keine Pflichtverletzungen, die zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf einer fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist und dies ohne den vorherigen Ausspruch einer Abmahnung führen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Beträge unmittelbar dem für die Belange der Kameradschaftskasse geführten Konto des Herrn G wieder zuführte, nachdem die Abhebungen aufgefallen waren und Herr G ihn auf diese hingewiesen hatte. Ferner teilte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten mit E-Mail vom 10.07.2023 mit, dass er den nach der Aussage des Herrn G offenen Betrag iHv. 754 € beglichen habe und bat zugleich um Mitteilung, sollten noch weitere Beträge offen sein. Der Kläger hat danach die abgehobenen Beträge wieder zurückgeführt.

dd) Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist schließlich nicht bei einer Zusammenschau der Pflichtverletzungen des Klägers gegeben, wie sie nach den vorstehenden Ausführungen feststehen. Zwar hat der Kläger hiernach gegen seine Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter und Interessen der Beklagten aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, indem er nicht mit der hinreichenden Sorgfalt hinsichtlich der Vermögensangelegenheiten der Kameradschaftskasse bzw. deren Mitgliedern gehandelt hat. Auch hat er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, indem er gegenüber dem Zeugen C in einem Telefonat erklärt hat, er werde Herrn B „ficken“ und „kaputt“ machen. Die angeführten Pflichtverletzungen sind jedoch auch in einer Gesamtschau nach der vorzunehmenden Abwägung der Interessen einerseits des Klägers und andererseits der Beklagten unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht ausreichend, um der Beklagten den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger auch nur bis zum Ablauf einer fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar zu machen.

III. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Sein Antrag, zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Omnibusfahrer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterbeschäftigt zu werden, ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist in der zuletzt gestellten Fassung zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat (BAG 24.09.2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin diese besteht (BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16).

b) Bei einem auf Beschäftigung gerichteten Klageantrag muss zumindest die Art der begehrten Beschäftigung durch Auslegung des Antrags, ggf. unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens der klagenden Partei, feststellbar sein (vgl. BAG 03.12.2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 11; 27.05.2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 44). Erforderlich und ausreichend ist die Bezeichnung des Berufsbilds, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, wenn sich damit hinreichend bestimmt feststellen lässt, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Antrag nicht enthalten (BAG 03.12.2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 11; BAG 27.05.2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 40, 44, 46 zu § 322 Abs. 1 ZPO; 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 20).

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze genügt der Klageantrag in der zuletzt gestellten Fassung den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat die Art der Beschäftigung mit „Omnibusfahrer“ angegeben. Für die Parteien ist danach der Inhalt der Beschäftigung des Klägers mit hinreichender Bestimmtheit zu ersehen.

2. Der Antrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Omnibusfahrer weiterbeschäftigt zu werden (vgl. zum Weiterbeschäftigungsantrag BAG 27.02.1985 - GS 1/84).

a) Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers setzt Leistungs- und Arbeitsfähigkeit voraus. Ist es dem Arbeitnehmer auf unabsehbare Zeit im Sinne des § 275 BGB unmöglich, seinen geschuldeten Dienst zu erbringen, kann der Arbeitgeber ihn auch nicht beschäftigen. Eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers macht es dem Arbeitgeber seinerseits unmöglich, diesem eine Beschäftigung zuzuordnen (LAG Köln 17.02.2021 - 3 SaGa 2/21 - Rn. 27 mwN; LAG Hamm 11.03.2020 - 6 Sa 1182/19 - Rn. 98; LAG Köln 12.04.2017 - 11 Sa 336/16 - Rn. 21; LAG Köln 22. November 2012 - 6 Sa 760/12 - Rn. 23).

b) Hiernach scheidet eine Weiterbeschäftigungspflicht der Beklagten aus. Denn der Kläger ist unstreitig seit dem 04.08.2023 fortdauernd arbeitsunfähig erkrankt und kann nach einem erlittenen Arbeitsunfall wegen Ängsten und Panikattacken - jedenfalls ohne Sicherungsmaßnahmen der Beklagten - keinen Omnibus mit Fahrgästen mehr befördern.

c) Der Kläger behauptet zuletzt zwar, es sei ihm möglich, dass er als Omnibusfahrer im Bereich Busverteiler-Bereitschaft arbeite und bei Dienstbeginn die Fahrer anweise, welchen wo auf dem Hof geparkten Bus sie nehmen sollten. Auch könne er als Omnibusfahrer im Bereich des Tankdienstes tätig werden, also die Busse betanken, im Hof parken und den Parkplatz an die Leitstelle melden. Des Weiteren könne die Beklagte ihm bei Busfahrten mit Fahrgästen eine Sicherheitsbegleitung geben, sodass er keine Angst und Panikattacken habe. Nach seinem Vortrag ist aber und dies trotz des ausdrücklichen Bestreitens der Beklagten bereits nicht zu ersehen, aufgrund welcher Umstände der Kläger annimmt, seine Arbeitsunfähigkeit werde im Falle der Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung unmittelbar enden und er mit einem geänderten Tätigkeitsinhalt in Vollzeit tätig werden können. Danach scheidet eine Weiterbeschäftigungspflicht der Beklagten aus.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten ihrer ohne Erfolg eingelegten Berufung zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.