Rechtsprechung / Arbeitsgericht Siegburg

Arbeitsgericht Siegburg Urteil vom 04.07.2025 – 1 Ca 570/25

1. Kammer · ECLI:DE:ARBGSU:2025:0704.1CA570.25.00

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über restliche Vergütung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Die Beklagte seine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Sitz in B ist. Die Beklagte verfügt jedoch auch über eine Arbeitsstätte in Tr.

Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 17./18.10.2024 im Zeitraum vom 21.10.2024 bis zum 31.12.2024 als Event- und Community-Manager in Tr tätig.

Im Rahmen eines Gesprächs mit dem Operations Manager des Beklagten, Herrn Ta, am 06.11.2024, wurde der Klägerin eine Bonuszahlung in Höhe von 3.000,00 Euro zugesagt. Der Bonus wurde als Anreiz vereinbart, vorübergehend Vollzeit zu arbeiten, obwohl die Klägerin dies aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen nur unter erschwerten Bedingungen leisten konnte. In einer WhatsApp-Nachricht vom 06.11.2024 diesbezüglich heißt es wörtlich: „3.000Euro Bonus für Vollzeit (wenn du die nächsten 4 Wochen mehr zur Verfügung steht), on top zum Gehalt“. Insofern wird auf Bl. 17 der Akte Bezug genommen. Zudem geht aus einem Vermerk in der Software "A", erstellt durch den Geschäftsführer des Beklagten, Herrn C W klar hervor, dass der Bonus von 3.000 Euro im Dezember 2024 an die Klägerin ausgezahlt werden soll.

Die Klägerin hat vom 11.11.2024 bis 06.12.2024 tatsächlich in Vollzeit gearbeitet und die vereinbarte Leistung erbracht.

Ausweislich der Gehaltsabrechnung für Dezember 2024 hat die Klägerin ihr vereinbartes Gehalt i.H.v. 2. 000 Euro brutto sowie eine Sonderzahlung i.H.v. 2.000 Euro brutto erhalten. Bezüglich der Gehaltsabrechnung wird auf Bl. 20 der Akte Bezug genommen.

Die Beklagte lehnte weitere Zahlungen gegenüber der Klägerin ab. Die Parteien werfen sich im Übrigen wechselseitig (Sozialversicherung-)Betrug vor.

Die wöchentliche Arbeitszeit sollte durchschnittlich 20 Stunden betragen. Die Klägerin erhielt hierfür eine feste monatliche Vergütung i.H.v. 2.000 Euro. Ausweislich von § 14 des Arbeitsvertrages findet die dort vereinbarte sogenannte doppelte Schriftformklausel keine Anwendung bei abreden, die die Parteien nach Abschluss des Vertrages dann unmittelbar mündlich getroffen haben. Bezüglich des Hausvertrages wird im Übrigen auf Bl. 7-16 der Akte Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, 3.000,00 EURO netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2025 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet werden, dass beklagtenseits niemals ein vollzeitgeheizt zusätzlich mit einer weiteren Zahlung i.H.v. 3.000 Euro der Klägerin zugesagt worden sei.

Die Klage wurde beim erkennenden Gericht am 24.02.2025 erhoben und der Beklagten am 03.03.2025 zugestellt (Bl. 31/32 der Akte). Der Gütetermin fand am 11.04.2025 statt (Bl. 102/103 der Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften zum Güte- sowie Kammertermin verwiesen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 ZPO).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet, so dass ihr nur eingeschränkt stattzugeben ist. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für den geltend gemachten Zahlungsantrag gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a.) ArbGG gegeben.

2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 21 ZPO bzw. § 48 Abs. 1a ArbGG, da die Betriebsstätte der Beklagten in Tr zum regelmäßigen Arbeitsort der Klägerin zählt

II. Der Klageantrag ist lediglich in Höhe von 1000 Euro begründet. Im Übrigen ist unbegründet, sodass die Klage insofern abzuweisen ist. Hiernach hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.000 Euro brutto gemäß §§ 611, 611a i.V.m. der mündlichen Abrede zwischen den Parteien.

Die von den Parteien dargelegte mündliche Einigung ist unter Berücksichtigung der Bestätigung in der WhatsApp-Nachricht vom 06.11.2024, die von der Klägerin als solche nicht bestritten wird, dahingehend auszulegen, dass die Beklagte an die Klägerin - ausgehend von den arbeitsvertraglich vereinbarten Gehalt i.H.v. 2000 Euro - für die Vollzeittätigkeit der Klägerin im Zeitraum vom 11.11.2024 bis zum 06.12.2024 insgesamt weitere 3000 Euro brutto zu zahlen hat. Dies ergibt sich bei Auslegung der wechselseitig vorgetragenen Erklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB sowie gemäß § 286 ZPO. Im Einzelnen:

1. Für eine Nettolohnabrede zwischen den Parteien, wovon die Klägerin ausgeht, spricht zunächst gar nichts. Eine Nettolohnabrede muss ausdrücklich vereinbart werden (vgl. BAG, Urteil vom 23. September 2020 - 5 AZR 251/19, juris), da sie abweichend von den allgemeinen Regelungen ist und insbesondere die Arbeitgeberseite verpflichten würde sämtliche steuerlichen Lasten zu tragen. Die Klägerin hat keinerlei Umstände vorgetragen, aufgrund derer zu erkennen wäre, dass die vereinbarte zusätzliche Zahlung als Nettolohn seitens der Beklagten vorzunehmen wäre.

2. Aus der von den Parteien vorgetragenen Erklärungen bezüglich der sog. Bonuszahlung i.H.v. 3.000 Euro ergibt sich zunächst, dass damit nicht die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung und auch nicht die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit erhöht werden sollte. Zwar sollte die Klägerin in dem genannten Zeitraum „mehr zur Verfügung stehen“ aber die beiden vorgenannten vertraglichen Regelungen sollten insofern unangetastet bleiben. Ausgehend davon, dass die Mehrarbeit der Klägerin von der Beklagten zu vergüten ist, haben die Parteien mit der Vereinbarung einer „Bonuszahlung von 3.000 Euro on top zum Gehalt“ die Mehrarbeit der Klägerin im Zeitraum vom 11.11.2024 bis zum 06.12.2024 pauschal mit 3.000 Euro brutto bemessen. Dieser Wert ist ersichtlich höher als das hochgerechnete Vollzeitgehalt der Klägerin in Höhe von insgesamt 4.000 Euro, sodass der zusätzliche Betrag i.H.v. 2.000 Euro von der Beklagten noch um weitere 1.000 Euro aufgestockt wurde. Für eine noch weitergehende pauschale Vergütung der Mehrarbeit der Klägerin gab es weder in der damaligen Sachsituation irgendeinen Anlass noch in der Kommunikation der Parteien einen Anhaltspunkt.

3. Da die Beklagte von den zusätzlich geschuldeten 3.000 Euro brutto bereits 2.000 Euro brutto gezahlt hat, hat die Klägern auch ein Anspruch auf die restlichen 1.000 Euro brutto. Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch hat die Beklagte nicht erhoben. Im Übrigen ist der Anspruch bereits erfüllt worden (§ 362 BGB).

4. Der Anspruch auf die Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB.

III. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3, da sie jeweils (teil-)unterlegen sind, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 92 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Wert des Streitgegenstandes ist vorliegend auf 3.000 Euro festzusetzen.

V. Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, liegen nicht vor, insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß §§ 64 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 lit. a.) ArbGG zu. Die ohnehin gegebene Zulässigkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 lit. b.) ArbGG bleibt hiervon unberührt. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen.

VI. Es folgt eine Rechtsmittelbelehrung.