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Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 02.06.2026 – 7 SLa 388/25

7. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2026:0602.7SLA388.25.00

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über einen Bonus- sowie einen Vergütungsanspruch und zuletzt über Mehrarbeitsvergütung.

Die Klägerin war auf der Grundlage des befristeten Arbeitsvertrags vom 17./18.10.2024 (Anlage K 1, Bl. 7 ff. VorA) vom 21.10.2024 bis zum 31.12.2024 bei der Beklagten als Event- und Community Managerin in T angestellt.

Für eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 20 Stunden (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags) war ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2000 € vereinbart. Zudem war geregelt, dass mit der Vergütung Vergütungsansprüche der Klägerin für Mehrarbeit von bis zu 10 Überstunden pro Monat abgegolten sind.

Im Rahmen eines Gesprächs zwischen dem Operations Manager der Beklagten, Herrn T B, und der Klägerin am 06.11.2024 wurde der Klägerin eine Bonuszahlung in Höhe von 3000 € zugesagt. Der Bonus wurde als Anreiz vereinbart, vorübergehend Vollzeit zu arbeiten, obwohl die Klägerin dies aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen nur unter erschwerten Bedingungen leisten konnte.

In zwei WhatsApp Nachrichten vom 06.11.2024 hieß es hierzu (Anlage K2, Bl. 17 der VorA):

„3.000€ Bonus für Vollzeit (wenn du die nächsten 4 Wochen mehr zur Verfügung stehst )“

„On top zum Gehalt“

Ob das vorgenannte Gespräch auf eine Veranlassung des Geschäftsführers der Beklagten zurückging, ist zwischen den Parteien streitig.

Aus einem durch den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn CW, erstellten Vermerk in der Software „Asana", ergibt sich unter dem Betreff „n bonus für 4 Wochen full-time“: „Bonus als Inflationsprämie 3000 im Dezember auszahlen“ (Anlage K 3, Bl. 19 VorA).

Die Beklagte rechnete für Dezember 2024 Gehalt in Höhe von 2000 € brutto sowie eine Sonderzahlung in Höhe von 2000 € brutto ab (Anlage K 4, Bl. 20 VorA).

Nach vergeblichen außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen hat die Klägerin mit ihrer bei dem Arbeitsgericht am 24.02.2025 eingegangenen Klage vom 20.01.2025 von der Beklagten die Zahlung von 3000 € netto nebst Zinsen verlangt.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei durch die Beklagte motiviert worden, ihre ursprünglich vereinbarte Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 11.11.2024 bis zum 06.12.2024 auf Vollzeit auszuweiten. Dabei sei ausdrücklich von einem Bonus als zusätzlichem Anreiz für die Übernahme von Vollzeittätigkeiten die Rede gewesen. Der Bonus habe daher eine eigenständige zusätzliche Vergütung dargestellt, die die besonderen Mehrbelastungen und die vorübergehende Vollzeittätigkeit honorieren sollte. Sie verlange daher die reguläre Abrechnung ihres vereinbarten Teilzeitgehalts und darüber hinaus eine zusätzliche Vergütung in Form eines Bonus für ihre vorübergehende Vollzeittätigkeit.

Die Klägerin hat zudem ausgeführt, sie habe ursprünglich einen Bonus in Höhe von 3000 € geltend gemacht. Davon seien bereits 2000 € als Bonus gezahlt worden. Zudem stehe ihr ein ausstehendes Gehalt in Höhe von 2000 € zu. Sie hat die Ansicht vertreten, einen Anspruch auf Arbeitslohn aus § 611a BGB iVm. dem Arbeitsvertrag gegen die Beklagte zu haben.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3000 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2025 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, der Klägerin ein Vollzeitgehalt über die Zusatzzahlung hinaus versprochen zu haben. Der Klägerin sei, wie sich auch aus der vorgelegten WhatsApp-Kommunikation ergäbe, die Zahlung eines zusätzlichen Betrages in Höhe ihres bisherigen Gehalts angeboten worden. Für einen darüber hinausgehenden Zahlungsanspruch habe es weder situativ Anlass gegeben noch böte die Kommunikation der Parteien hierfür einen Anhaltspunkt. Im Übrigen sei die sich aus der WhatsApp-Kommunikation ergebende Zusage des Herrn B nicht auf eine Entscheidung ihres Geschäftsführers zurückzuführen gewesen. Vielmehr hätten die Klägerin und Herr B eine gemeinschaftliche Bereicherungsabrede zu Lasten der Gesellschaft vorgenommen.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1000 € brutto nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf eine Nettozahlung scheide mangels dargetaner Nettolohnabrede der Parteien aus. Die Parteien hätten sich nach der entsprechenden Auslegung ihrer wechselseitigen Erklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB allerdings darauf verständigt, dass der Klägerin für die Vollzeittätigkeit im Zeitraum vom 11.11.2024 bis zum 06.12.2024 insgesamt weitere 3000 € brutto zu zahlen seien. Davon ausgehend, dass die Mehrarbeit der Klägerin zu vergüten sei, hätten sie mit der „Bonuszahlung von 3.000,00 Euro on top zum Gehalt“ eine pauschale Vergütung der Mehrarbeit im Zeitraum vom 11.11.2024 bis zum 06.12.2024 vereinbart. Dieser Wert sei ersichtlich höher als das hochgerechnete Vollzeitgehalt der Klägerin iHv. 4000 €. Für eine weitergehende pauschale Vergütung der Mehrarbeit der Klägerin habe es weder in der damaligen Situation einen Anlass gegeben noch böte die Kommunikation der Parteien hierfür einen Anhaltspunkt. Da die Beklagte von der vereinbarten Bonuszahlung iHv. 3000 € brutto ausweislich der vorgelegten Vergütungsabrechnung bereits 2000 € brutto gezahlt und den Anspruch insoweit erfüllt habe (§ 362 BGB), belaufe sich der restliche Anspruch aus §§ 611, 611a BGB iVm. der mündlichen Abrede der Parteien auf 1000 € brutto.

Gegen das ihr am 16.07.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 01.08.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.10.2025 mit bei dem erkennenden Gericht am Montag, dem 06.10.2025 eingegangener Berufungsbegründungsschrift begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Bonuszusage vom 06./07.11.2024 rechtsfehlerhaft als pauschale Abgeltung der Mehrarbeit interpretiert. Der objektive Erklärungsinhalt der Nachricht („3.000,00 € Bonus für Vollzeit … on top zum Gehalt“) sei eindeutig: Der Bonus sei eine zusätzliche Leistung, nicht Bestandteil oder Ersatz des Gehalts gewesen. Das Arbeitsgericht hätte zudem in ihrem Sinne entschieden, wenn es den von ihr benannten Zeugen B vernommen hätte. Ferner habe sie unabhängig des Bonusanspruchs einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung gemäß §§ 611a, 612 BGB. Hierzu behauptet die Klägerin, im Zeitraum vom 11.11.2024 bis 06.12.2024 auf ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers in Vollzeit (40 Wochenstunden) gearbeitet zu haben. Mangels ausdrücklicher Vergütungsregelung im Arbeitsvertrag könne sie für diese Stunden in Anwendung von § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung und dies in Höhe der Differenz zwischen Teilzeit- und Vollzeitvergütung verlangen.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 21.04.2026 ist für die Beklagtenseite niemand erschienen. Die Klägerin hat im Hinblick auf die rechtskräftige arbeitsgerichtliche Verurteilung der Beklagten iHv. 1000 € brutto und die daraufhin erfolgte Abrechnung und Zahlung dieser 1000 € brutto durch die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen, soweit sie die Verurteilung der Beklagten zu weiteren 1000 € brutto als restlichem Bonus aus der Zusage vom 06/07.11.2024 nebst Zinsen geltend gemacht hatte. Das Gericht hat mit der Klägerin in Bezug auf den verbliebenen Antrag dessen Gegenstand sowie den abweichenden Sachvortrag der Parteien zur Erbringung von Arbeitsleistungen im Umfang einer Vollzeitarbeitsstelle erörtert. Es wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 21.04.2026 Bezug genommen (Bl. 125 ff. d.A.).

Die Klägerin beantragt zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.07.2025 - 1 Ca 570/25 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2000 € brutto Arbeitsvergütung (Vergütung der im Zeitraum 11.11.- 06.12.2024 zusätzlich geleisteten Arbeitszeit) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte.

Die Beklagte hat schriftsätzlich angekündigt, zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Sie bestreitet, dass neben der Bonuszahlung ein Vollzeitgehalt versprochen worden sei. Soweit die Klägerin rüge, es sei ein Beweisantritt übergangen worden, fehle es weiterhin an substantiiertem Vortrag zu einem entscheidungserheblichen Sachvortrag, sodass eine Zeugenvernehmung eine unzulässige Ausforschung darstellte. Die Mehrarbeit sei mit der Bonuszahlung abgegolten worden. Die Klägerin lege im Übrigen nicht dar, dass tatsächlich zu vergütende Mehrarbeit und dies insbesondere im Umfang einer Vollzeitarbeitsstelle geleistet worden sei. Jedenfalls werde dies bestritten. Im Übrigen sei ein entsprechender Anspruch nach der Ausschlussfrist verfallen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze der Parteien, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A. Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, sodass der Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte ausscheidet.

I. Die Klägerin hat zwar gegen das ihr am 16.07.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.07.2025 - 1 Ca 570/25 - am 01.08.2025 form- und fristgerecht Berufung eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 ZPO, § 222 ZPO) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.10.2026 mit ihrer nach dem Feiertag am Freitag, den 03.10.2025 sowie Samstag und Sonntag, den 04. und 05.10.2025 am Montag, den 06.10.2025 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift form- und fristgerecht (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 BGB, § 193 BGB) begründet.

II. Der Klägerin fehlt jedoch die erforderliche Beschwer. Sie hat im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ausschließlich noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Mehrarbeitsvergütung gemäß § 612 Abs. 1 BGB iHv. 2000 € brutto verlangt. Hierdurch hat sie nicht die Beseitigung einer Beschwer durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts verfolgt.

1. Das Rechtsmittel der Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Dies erfordert, dass der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird. Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, sondern nur auf der Grundlage eines zulässigen Rechtsmittels verwirklicht werden (BAG 18. September 2019 - 4 AZR 275/18 - Rn. 12; 24. Oktober 2017 - 1 ABR 45/16 - Rn. 9; 15. November 2016 - 9 AZR 125/16 - Rn. 10).

2. Die Klägerin hat im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die Beklagte eine Nettolohnforderung iHv. 3000 € erhoben. Sie hat diese einerseits damit begründet, dass die Parteien für die Übernahme der Vollzeittätigkeit einen Bonus vereinbart hätten. Sie verlange daher die reguläre Abrechnung ihres vereinbarten Teilzeitgehaltes und darüber hinaus eine zusätzliche Vergütung - in Form eines Bonus - für ihre vorübergehende Vollzeittätigkeit. Andererseits hat die Klägerin angeführt, dass noch eine offene Forderung iHv. 1000 € Bonus sowie 2000 € Gehalt gegeben sei.

3. Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil zunächst einen Nettolohnanspruch der Klägerin mangels Nettolohnvereinbarung abgelehnt und sodann angenommen, dass sich die Parteien nach der entsprechenden Auslegung ihrer wechselseitigen Erklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB darauf verständigt hätten, dass die Klägerin zur pauschalen Vergütung der Mehrarbeit im Zeitraum vom 11.11.2024 bis zum 06.12.2024 eine Bonuszahlung iHv. 3000 € brutto erhalte. Unter Berücksichtigung der unstreitig bereits erfolgten Zahlung der Beklagten iHv. 2000 € im Dezember 2024 ist es sodann von der Erfüllung des Bonusanspruchs in dieser Höhe ausgegangen und hat der Klägerin die verbleibende Restforderung iHv. 1000 € brutto zuerkannt.

3. Die Klägerin hat mit ihrer Berufungsbegründungsschrift von der Beklagten eine Bonuszahlung iHv. 1000 € brutto sowie Mehrarbeitsvergütung iHv. 2000 € verlangt. Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung der Beklagten zu 1000 € brutto durch das Arbeitsgericht und zugleich die Erfüllung dieser titulierten Zahlungsverpflichtung durch die Beklagte hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ihre Berufung hinsichtlich des Bonusantrags iHv. 1000 € brutto zurückgenommen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (vgl. BAG 18. September 2019 - 4 AZR 275/18 - Rn. 16, 23. März 2004 - 3 AZR 35/03 - zu I 2 der Gründe; BGH 15. März 2002 - V ZR 39/01 - zu II 2 b der Gründe) hat sie ausschließlich noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Mehrarbeitsvergütung gemäß § 612 Abs. 1 BGB iHv. 2000 € brutto verlangt.

4. Die Klägerin hat danach mit ihrer Berufung nicht die Beseitigung einer Beschwer durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts verfolgt. Denn die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor der Kammer begehrte Mehrarbeitsvergütung gemäß § 612 Abs. 1 BGB iHv. 2000 € brutto war nicht Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, sondern ist durch die Klägerin erst im Berufungsverfahren im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht worden.

a) Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt sich der Gegenstand des Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund). Der Lebenssachverhalt umfasst das ganze, dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klägerin zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört oder gehört hätte (BAG 26. Juni 2025 - 8 AZR 276/24 - Rn. 17; 4. Dezember 2024 - 10 AZR 242/23 - Rn. 19 mwN).

b) Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin mit der im Berufungsverfahren zuletzt ausschließlich verlangten Mehrarbeitsvergütung eine im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht streitgegenständliche Forderung verfolgt. Selbst wenn zu ihren Gunsten angenommen wird, dass sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren ihre Zahlungsforderung iHv. 3000 € netto zu einem Teil von 2000 € netto auf eine für die Vollzeittätigkeit vereinbarte Vollzeitvergütung iHv. 4000 € abzüglich ihres Teilzeitgehalts iHv. 2000 € gestützt hat, stellt dies nach dem Lebenssachverhalt einen anderen Streitgegenstand dar, als die im Berufungsverfahren geforderte Mehrarbeitsvergütung wegen der Zuweisung von Arbeit im Umfang einer Vollzeittätigkeit und einer klägerseits zu erwartenden Vergütung für diese Mehrarbeit. Denn während es bei dem Vergütungsanspruch für eine vereinbarte Vollzeitbeschäftigung maßgeblich darauf ankäme, ob sich die Parteien nach der Maßgabe der §§ 145 ff. BGB darauf verständigt hätten, dass die Klägerin für die Ableistung von 40 Wochenarbeitsstunden im relevanten Zeitraum 4000 € brutto inklusive der 2000 € brutto für ihre Teilzeittätigkeit erhielte, hinge der Anspruch der Klägerin auf Mehrarbeitsvergütung nach § 612 Abs. 1 BGB davon ab, dass sie zum einen darlegen und im Bestreitensfall beweisen könnte, dass sie Arbeit in einem die vertragliche Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat und die Leistung von Überstunden durch die Beklagte veranlasst worden ist oder ihr zumindest zuzurechnen ist (BAG 12. Februar 2025 - 5 AZR 51/24 - Rn. 13; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 9, 13 ff.; 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 - Rn. 21, BAGE 157, 347 - jeweils mwN) und zum anderen eine objektive Vergütungserwartung nach § 612 Abs. 1 BGB besteht (vgl. hierzu BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 474/21 - Rn. 19). Ebenso käme es auf die von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auch angeführten Regelungen im Arbeitsvertrag zur Vergütung von Überstunden und hierbei auch der Abgeltung von zehn Stunden im Monat an. Überdies hat das Arbeitsgericht nach seiner Begründung nicht über einen von dem Bonusanspruch gesonderten Gehaltsanspruch der Klägerin iHv. 2000 € netto entschieden (§ 321 ZPO). Fehlt es hiernach bereits an der Weiterverfolgung eines im ersten Rechtszug erhobenen Anspruchs, kommt es auch nicht mehr darauf an, dass die Klägerin ihre Forderungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren als Nettobeträge gefordert hat, während sie im Berufungsverfahren Bruttozahlungen begehrt (vgl. BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 42; 23.09.2020 - 5 AZR 251/10 - Rn. 23 zu Brutto- und Nettoforderungen als unterschiedliche Streitgegenstände).

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihrer ohne Erfolg eingelegten Berufung zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.