Rechtsprechung / Arbeitsgericht Solingen

Arbeitsgericht Solingen Beschluss vom 22.07.2025 – 4 Ca 1144/24

4. Kammer · ECLI:DE:ARBGSG:2025:0722.4CA1144.24.00

Gründe

I.

Die Parteien haben im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens einen Vergleich geschlossen. Im gerichtlichen Vergleich vom 19.03.2025 wurde unter anderem folgendes vereinbart:

Die O. GmbH erstellt und übersendet an den Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel. Der Kläger hat das Recht einen Entwurf einzureichen, von welchem die O. GmbH nur aus wichtigem Grund abweichen darf.

Der Gläubiger hat der Schuldnerin den Entwurf eines Zeugnisses zugesandt. Auf Bl. 289 der Akte wird verwiesen. Die Schuldnerin hat dem Gläubiger einen Alternativvorschlag unterbreitet (vergleiche Bl. 323 der Akte) und sodann ein Arbeitszeugnis im Original mit der Unterschrift des geschäftsführenden Gesellschafters zugesandt (vergleiche Anl. B8, Bl. 325 ff. der Akte). Dieses Zeugnis entsprach nicht vollständig dem vom Gläubiger eingereichten Entwurf.

Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 07.05.2025 beantragt,

gegen die Schuldnerin wegen Nichterteilung des Zeugnisses gemäß geschlossenen Vergleich ein Zwangsgeld festzusetzen.

Die Schuldnerin beantragt,

den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückzuweisen.

Auf einen Vergleichsvorschlag des Gerichts hat die Schuldnerin dem Gläubiger eine modifizierte Zeugnisversion im Original übersandt. Hinsichtlich des Textes des zuletzt erteilten Zeugnisses wird auf den gerichtlichen Vergleichsvorschlag (Bl. 332 ff. der Akte) Bezug genommen.

Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 22.06.2025 einen im Vergleich zu seinem ursprünglichen Zeugnisentwurf geringfügig modifizierten Zeugnisentwurf übersandt und mitgeteilt, dass nunmehr dieser Entwurf maßgeblich sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Zwangsvollstreckungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Es mangelt dem Vollstreckungstitel auch nicht an der hinreichenden Bestimmtheit. Insofern wird auf die Ausführungen des BAG im Beschluss vom 09.09.2011 (3 AZB 35/11) verwiesen. Auf die Bewertung der Rechtsfrage, ob die Vereinbarung einer bestimmten Notenstufe (hier: gute Leistungs- und Verhaltensbeurteilung) ausreichend bestimmt ist, kommt es vorliegend nicht an. Die Parteien haben ein Entwurfsrecht des Gläubigers vereinbart. Eine solche Vereinbarung ist mit der oben zitierten Rechtsprechung des BAG dahingehend zu verstehen, dass die Gläubigerin ihre Formulierungshoheit an den Gläubiger abgegeben hat und dürfte ausreichend bestimmt für eine Zwangsvollstreckung sein (ebenso LAG Hessen Beschl. v. 16.2.2021 - 10 Ta 350/20, BeckRS 2021, 3037 Rn. 23, beck-online).

2. Der Antrag war allerdings abzuweisen, da die Schuldnerin im Ergebnis ein Zeugnis erteilt hat, das dem vom Gläubiger eingereichten Entwurf entspricht und lediglich solche Abweichungen enthält, für welche die Schuldnerin unter Berufung auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit nachvollziehbare Gründe vorgetragen hat. Insoweit ist Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB eingetreten.

a) Ein Vergleich darf nicht den Grundsatz der Zeugniswahrheit untergraben. Entsprechend haben die Parteien im vorliegenden Vergleich vereinbart, dass die Gläubigerin aus wichtigem Grund vom eingereichten Entwurf abweichen darf. Im Vollstreckungsverfahren kann nicht endgültig geklärt werden, ob der vom Arbeitnehmer angefertigte Entwurf dem Grundsatz der Zeugniswahrheit entspricht. Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist zu prüfen, ob der Gläubiger einen Entwurf erstellt hat und ob das von der Schuldnerin erteilte Zeugnis dem eingereichten Entwurf „entspricht“. Dies erfordert nicht, dass der Zeugnisentwurf Wort für Wort übernommen worden ist. Das Zwangsvollstreckungsverfahren kann auch nicht dazu führen, dass die Schuldnerin ein Zeugnis erteilen muss, dass gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit verstößt. Bis zu dieser Grenze ist die Schuldnerin aber im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO anzuhalten, ein dem Entwurf des Gläubigers entsprechendes Zeugnis zu erteilen. Allerdings ist das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geeignet, die im Vergleich offengelassene Frage des Zeugnisinhaltes abschließend zu klären. Ob das vom Gläubiger begehrte Zeugnis dem Grundsatz der Zeugniswahrheit entspricht, kann im Vollstreckungsverfahren nicht geklärt werden. Sind Umstände nachvollziehbar vorgetragen, die ergeben, dass das verlangte Zeugnis nicht der Wahrheit entspricht und gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die Schuldnerin unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände mit dem erteilten Zeugnis den titulierten Anspruch erfüllt hat, ist der Zwangsgeldantrag zurückzuweisen. Dem Gläubiger bleibt dann nur die Möglichkeit, eine Zeugnisberichtigung im Wege eines neuen Erkenntnisverfahrens zu verlangen (BAG vom 09.09.2011 - 3 AZB 35/11, NZA 2012, 1244; LAG Hessen Beschl. v. 16.2.2021 - 10 Ta 350/20, BeckRS 2021, 3037 Rn. 26, beck-online).

b) Die Schuldnerin hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ein Zeugnis erteilt, welches dem Entwurf des Gläubigers entspricht.

aa) Das von der Schuldnerin ausgestellte Zeugnis entspricht den formalen Anforderungen eines ordnungsgemäßen Zeugnisses. Es enthält die vereinbarte Notenstufe und enthält eine Dankes-, Bedauerns und Wunschformel. Dies wird durch den Gläubiger auch nicht beanstandet.

bb) Streit besteht noch hinsichtlich einzelner Formulierungen. Der Gläubiger wünscht eine andere Formulierung des dritten Absatzes sowie eine ausführliche und nicht nur schlagwortartige Darstellung zu seinen Tätigkeitsbereichen. Zudem begehrt er zum Teil geringfügig andere Formulierungen (z.B. „herausragender Erfolg“ statt „großer Erfolg“, „konstante Vollbelegung“ statt „sehr gute Auslastung“) sowie die Aufnahme des folgenden Satzes:

„Das Ausscheiden von Herrn M. erfolgte auf eigenen Wunsch.“

Die Schuldnerin hat diesbezüglich vorgetragen, dass die vom Gläubiger im Hinblick auf seine Kernaufgaben nochmals hervorgehobenen einzelnen Befähigungen zum einen nicht den Tatsachen entsprechen sowie zum anderen von den üblichen Voraussetzungen eines qualifizierten Zeugnisses erheblich abwichen. Sie verweist darauf, dass der Gläubiger in den im Zeugnis aufgeführten Bereichen Rücksprache mit dem Geschäftsführer und Gesellschafter Kurt Lammert habe halten müssen. Diese Ausführungen der Schuldnerin sind im Zwangsvollstreckungsverfahren ausreichend. Es handelt sich um inhaltliche Sachfragen, die in einem Erkenntnisverfahren zu klären sind.

Soweit der Gläubiger einzelne Formulierungsänderungen begehrt, dürften diese auch über die vereinbarte Notenstufe hinausgehen. Das von der Schuldnerin zuletzt erteilte Zeugnis entspricht jedenfalls im ausreichenden Maß dem Entwurf des Gläubigers, auch wenn die Schuldnerin z.B. die Formulierung „großer“ „statt „herausragender“ Erfolg, „sehr gute Auslastung“ statt „konstante Vollbelegung“, „Weiterentwicklung der Tagesklinik“ statt „Weiterentwicklung und Optimierung der Tagesklinik im Jahr 2014“, „war mitverantwortlich“ statt „gelang es“, „zu verbessern“ statt „dauerhaft und erheblich zu steigern“, „erfolgreiche Arbeit“ statt „äußerst erfolgreiche Arbeit“ sowie “sehr gute und stets zuverlässige Leistung“ statt „ausgezeichnete und stets zuverlässige Leistung“ gewählt hat.

Die Schuldnerin kann sich auch berechtigterweise darauf berufen, dass sie den Satz „Das Ausscheiden von Herrn M. erfolgt auf eigenen Wunsch“ nicht aufgenommen hat. Dies entspricht nicht den Tatsachen, da Ausgangspunkt eine Kündigung seitens der Schuldnerin war.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 891, 91 Abs. 1 ZPO.