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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 27.10.2025 – 13 Ta 199/25
13. Kammer · ECLI:DE:LAGD:2025:1027.13TA199.25.00
Arbeitsgericht Solingen
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
pp.
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
am 27.10.2025
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Nübold
b e s c h l o s s e n :
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 01.08.2025 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen - 4 Ca 1144/24 - vom 22.07.2025 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Gläubiger zugelassen.
Beschwerdewert: 14.001,00 €.
GRÜNDE
A.
Im Ausgangsrechtsstreit haben die Parteien unter dem 19.03.2025 einen Vergleich geschlossen, in welchem es u.a. wie folgt heißt:
„4. Die B. erstellt und übersendet an den Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel. Der Kläger hat das Recht einen Entwurf einzureichen, von welchem die B. nur aus wichtigem Grund abweichen darf.“
Unter dem 07.05.2025 hat der Gläubiger beantragt, gegen die Schuldnerin „wegen Nichterteilung des Zeugnisses gem. geschlossenen Vergleich“ ein Zwangsgeld festzusetzen. Dem Antrag beigefügt war ein an die Schuldnerin gerichtetes Schreiben vom 09.04.2025 mit einem angehängten Zeugnisentwurf, wegen dessen Inhalt auf Bl. 289 ff. der erstinstanzlichen Akte verwiesen wird. Das Schreiben nebst dem Zeugnisentwurf erhielt die Schuldnerin spätestens am 28.04.2025.
Unter dem 12.05.2025 erteilte die Schuldnerin dem Gläubiger ein von dem Entwurf abweichendes Zeugnis (Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 13.05.2025, Bl. 325 f. der erstinstanzlichen Akte).
Mit Schreiben vom 16.05.2025 hat das Arbeitsgericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet (Bl. 332 ff. der erstinstanzlichen Akte), welchen der Gläubiger ablehnte.
Im Verlauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens fertigte der Gläubiger einen neuen Entwurf eines Zeugnisses (Anlage Z 1 zum Schriftsatz vom 22.06.2025, Bl. 365 ff. der erstinstanzlichen Akte) und leitete ihn der Schuldnerin außergerichtlich als Vergleichsvorschlag zu. Mit Schriftsatz vom 17.07.2025 hat er erklärt, dieser Entwurf solle an die Stelle des ersten Zeugnisentwurfs treten.
Am 04.07.2025 übersandte die Schuldnerin dem Gläubiger ein modifiziertes Zeugnis entsprechend dem seitens des Arbeitsgerichts unterbreiteten Vergleichsvorschlag.
Die Schuldnerin hat eingewandt, die Entwürfe des Gläubigers entsprächen nicht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Er sei als kaufmännischer Geschäftsführer für die operative Leitung der Klinik lediglich mitverantwortlich gewesen. Für das medizinische Personal habe die Hauptverantwortung nicht beim Gläubiger, sondern bei einem der Mitgeschäftsführer gelegen. Gleiches habe für die strategische Führung der Klinik gegolten. Auch das finanzielle Management sei nicht allein vom Gläubiger durchgeführt worden. Die verlangten Formulierungen zu den Kernaufgaben gingen erheblich über die üblichen Formulierungen für einen Geschäftsführer hinaus. Der Verweis in den Entwürfen auf die stabilen Netzwerke sei fehlerhaft, da die entsprechenden Kontakte über den Mitgeschäftsführer für den medizinischen Bereich zustande gekommen seien. Zum Ansprechpartner für die Sozialversicherungen und das Finanzamt sei darauf hinzuweisen, dass die durchgeführten Prüfungen auch vom Steuerberater mit vorbereitet und durchgeführt worden seien. Es werde ferner bestritten, dass vom Gläubiger das Gebäudemanagement sowie die Instandhaltung geplant worden und eine längerfristige Umsetzung erfolgt sein soll. Seine Aufgabe bezüglich der Brandmeldeanlage habe der Gläubiger nicht - wie er behauptet - erfolgreich wahrgenommen. Es sei vielmehr zu erheblichen Problemen bis hin zur Androhung einer Betriebsschließung gekommen. Soweit der Gläubiger seine Fähigkeiten bezüglich des Krisenmanagements und der Sanierung der Klinik nach den Hochwasserschäden herausstelle, entspreche dies nicht der Wahrheit. Zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass Zahlungen, die während der Corona-Pandemie seitens der Z.-Bank geflossen seien, in Höhe von 100.000,00 €, zurückgefordert würden. Insgesamt sei festzustellen, dass der vorliegende Zeugnisentwurf nicht in objektiver und angemessener Form verfasst worden sei; es handele sich um eine überwiegend subjektive und sachlich teilweise - im Hinblick auf die Kernaufgaben - unzutreffende Formulierung und angebliche Tätigkeitsnachweise.
Der Gläubiger meint, er habe durch die Änderung des ursprünglichen Zeugnisentwurfs dem Gesichtspunkt der Mitgeschäftsführung hinreichend Rechnung getragen. Außerdem habe ihm die operative Leitung der Klinik und die Hauptverantwortung für das medizinische Fachpersonal oblegen. Soweit die Schuldnerin unübliche Formulierungen rüge, verkenne sie die mit dem Vergleich übernommene Bindungswirkung. Die Bezugnahme auf die erreichten Gewinnergebnisse und die positive wirtschaftliche Entwicklung während der Geschäftsführertätigkeit des Klägers sei belegt und sachlich richtig. Die Behauptungen der Schuldnerin zur Brandmeldeanlage sowie zu den Kontakten im Rahmen des Netzwerkes seine falsch.
Mit Beschluss vom 22.07.2025 hat das Arbeitsgericht den Vollstreckungsantrag zurückgewiesen. Die Schuldnerin habe dem Gläubiger zuletzt ein Zeugnis erteilt, das seinem Entwurf entspreche und lediglich solche Abweichungen enthalte, für welche sie unter Berufung auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit nachvollziehbare Gründe vorgetragen habe. Insoweit sei Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB eingetreten. Bloße abweichende Formulierungen schadeten nicht. Im Zwangsvollstreckungsverfahren sei zu prüfen, ob der Gläubiger einen Entwurf erstellt hat und ob das von der Schuldnerin erteilte Zeugnis dem eingereichten Entwurf entspreche. Dies erfordere nicht, dass der Zeugnisentwurf Wort für Wort übernommen werde.
B.
I. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 78 Satz 1 ArbGG, 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt worden.
II. Die sofortige Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zwar liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor. Der gerichtliche Vergleich stellt einen kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbaren Titel dar (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine vollstreckbare Ausfertigung ist erteilt (§ 724 Abs. 1 ZPO), die Zustellung ist erfolgt (§ 750 Abs. 1 ZPO). Es fehlt jedoch an der hinreichenden Bestimmtheit des Vollstreckungstitels.
1. Der Vergleich vom 19.03.2025 enthält über die bloße Titulierung des Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses hinaus zwei weitere Festlegungen. Zum einen soll das Zeugnis eine gute Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie eine Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel beinhalten. Zum anderen wird dem Gläubiger das Recht eingeräumt, einen Entwurf einzureichen, von welchem die Schuldnerin nur aus wichtigem Grund abweichen darf.
Dagegen, dass das zuletzt von der Schuldnerin erteilte Zeugnis die erste Festlegung erfüllt, wendet sich der Gläubiger nicht. Insofern wäre allerdings zu bedenken, ob das Zeugnis nicht besser als „gut“ ausgefallen ist. Damit wäre die übernommene Pflicht wohl nicht erfüllt; eine „Übererfüllung“ kennt das Zeugnisrecht nicht. Eine entsprechende Abänderung ist jedoch nicht Ziel der verlangten Vollstreckung.
2. Hingegen bemängelt der Gläubiger, die Schuldnerin habe seinen Entwurf nicht (vollständig) übernommen. Dies vermag eine Zwangsvollstreckung nicht zu rechtfertigen.
a) Anders als das Bundesarbeitsgericht (BAG 09.09.2011 - 3 AZB 35/11 -) hält die erkennende Beschwerdekammer einen Titel, welcher die Pflicht der Schuldnerin zur Erteilung eines bestimmten Zeugnisses nicht selbst festlegt, sondern insoweit auf einen erst später zu erteilenden Entwurf verweist, für nicht vollstreckbar (LAG Düsseldorf 04.03.2014 - 13 Ta 645/13 -).
(1) Der Inhalt eines Vollstreckungstitels kann nur aus diesem selbst heraus bestimmt werden; dabei kann lediglich auf bereits vorhandene Schriftstücke zurückgegriffen werden. Auf einen noch nicht existenten Entwurf kann nicht hinreichend bestimmt verwiesen werden. Die Beurteilung, ob und mit welchem Inhalt der Gläubiger der Schuldnerin einen Entwurf hat zukommen lassen, betrifft genauso materiell-rechtliche Fragestellungen wie die seitens des Bundesarbeitsgerichts verlangte Prüfung, ob die Schuldnerin „nachvollziehbare Gründe“ für die Abweichung vom Entwurf angeführt hat. Solche materiell-rechtlichen Fragestellungen sind jedoch grundsätzlich einem Erkenntnisverfahren vorbehalten.
(2) Der Beschwerdekammer ist zudem nach wie vor unklar, welche dogmatische Grundlage die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben soll, wonach eine Vollstreckung ausscheidet, wenn die Schuldnerin „nachvollziehbare Gründe“ für die Abweichung vom Entwurf anführt. Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist zu prüfen, ob die Verpflichtung - sofern sie hinreichend bestimmt ist - erfüllt ist oder nicht (BGH 07.03.2024 - I ZB 40/23 - RN 22 mwN). Ob die Schuldnerin aus nachvollziehbaren Gründen von der geschuldeten Erfüllung abgewichen ist, stellt keinen Maßstab dar. Wenn das Bundesarbeitsgericht meinen sollte (vgl. aaO, juris RN 23 vorletzter Satz), die Schuldnerin habe die Übernahme des Entwurfs nur insoweit versprochen, als er dem Grundsatz der Zeugniswahrheit gerecht wird, dann müsste es konsequenterweise in der Vollstreckung prüfen, ob dies so ist. Dieser materiell-rechtlichen Fragestellung geht es jedoch selbst aus dem Weg, allerdings mit einem bislang unbekannten Maßstab des Nennens „nachvollziehbarer Gründe“. Wenn die „nachvollziehbar“ vorgetragenen Gründe tatsächlich nicht der Wahrheit entsprechen, dann verstieße der Entwurf des Gläubigers jedoch nicht gegen den vom Bundesarbeitsgericht angeführten Grundsatz der Zeugniswahrheit. Dem entspricht, dass das Vorbringen nachvollziehbarer Gründe offenbar dazu führen soll, dass die Schuldnerin den nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts hinreichend bestimmten Titel „vielleicht erfüllt“ hat, was dann in einem anschließenden Erkenntnisverfahren auf Zeugnisberichtigung endgültig zu klären wäre.
(3) Hier kommt hinzu, dass der Gläubiger seinen ursprünglichen Entwurf selbst nicht mehr weiterverfolgt. Er hat ihn zunächst mit Schriftsatz vom 22.06.2025 modifiziert. Mit der sofortigen Beschwerde hat er sodann zusätzlich erklärt, „dass der 1. Satz auf Seite 3: „Das Ausscheiden von Herrn J. erfolgt auf eigenen Wunsch“, nicht weiter als Bestandteil des Entwurfes geltend gemacht wird“, was im Ergebnis einem dritten Entwurf entspricht. Die erkennende Beschwerdekammer hat Bedenken, ob es Aufgabe eines Zwangsvollstreckungsverfahrens sein kann, zu bestimmen, auf welchen - im Titel selbst nicht festgelegten - Entwurf abgestellt werden soll.
b) Außerdem erscheint klärungsbedürftig, wie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu verfahren ist, wenn die Schuldnerin die vorgenommenen Abweichungen vom Entwurf des Gläubigers wie hier nur zum Teil nachvollziehbar begründet.
(1) Eine solche Begründung fehlt hier beispielsweise für die Nichterwähnung des in allen Entwürfen des Gläubigers enthaltenen Umstands, er habe monatlich die Analyse der Betriebswirtschaftlichen Auswertung zur Verfügung gestellt sowie das Auslassen der „konstanten Vollbelegung“ und der „Optimierung“ im ersten Absatz nach der Darlegung der Kernaufgaben. Entsprechendes gilt für die bloß in der Wortwahl abweichenden Formulierungen wie etwa das Attestieren einer „sehr guten“ statt einer „ausgezeichneten Leistung“. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrundeliegenden Sachverhalt hat sich die Schuldnerin entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hier nicht lediglich verpflichtet, ein Zeugnis „entsprechend“ dem Entwurf zu erstellen. Vielmehr hat sie sich verpflichtet, von dem Entwurf nur aus wichtigem Grund abzuweichen und damit ihre grundsätzliche Formulierungshoheit als Arbeitgeberin insgesamt an den Gläubiger abgetreten. Dass dies die Schuldnerin nicht verpflichtet, Grammatik-, Rechtschreib- oder Zeichensetzungsfehler zu übernehmen, spielt hier keine Rolle. Die Korrektur solcher Fehler stellte allerdings wohl einen wichtigen Grund im Sinne des Vergleichs dar.
(2) „Nachvollziehbare Gründe“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürften jedoch bezogen auf andere Abweichungen gegeben sein. So hat die Schuldnerin die Formulierung des Gläubigers, er sei „für die strategische und operative Führung der Klinik sowie für die Leitung von rund 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern disziplinarisch und für 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fachlich verantwortlich“ gewesen, in Abrede gestellt. Ihrem ebenso „nachvollziehbar“ vorgebrachten Einwand, das verlangte Zeugnis suggeriere in diversen Bereichen fälschlich einen zu hohen Ergebnisbeitrag des Gläubigers, hat die vom Gläubiger in seinen zweiten Entwurf eingefügte Formulierung zur Abstimmung mit den übrigen Geschäftsführern und Gesellschaftern nur unzureichend Rechnung getragen.
(3) Es dürfte wohl der Entscheidung des Gläubigers oblegen, ob er zunächst im Rahmen der Zwangsvollstreckung diejenigen Formulierungen seines Entwurfs durchsetzt, zu denen die Schuldnerin keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt hat. Im Anschluss könnte er sich sodann überlegen, ob es ihm Wert ist, den Versuch zu unternehmen, die dann noch fehlenden Formulierungen im Klagewege zu erstreiten. Die - von ihm womöglich als pragmatisch angesehene - Lösung des Bundesarbeitsgerichts bedeutete im Ergebnis dann womöglich eine zweistufige Zeugnisberichtigung. Wer hingegen meint, auch nur eine einzige nachvollziehbar begründete Abweichung vom Entwurf des Gläubigers erlaube es der Schuldnerin, die Abänderung einer Vielzahl anderer Abweichungen im Wege der Zwangsvollstreckung zu verhindern, dürfte dies auch im Hinblick auf Praktikabilität und Kostenlast nur schwerlich begründen können.
Auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfte der Vollstreckungsantrag des Gläubigers daher jedenfalls zum Teil Erfolg haben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891, 97 Abs. 1 ZPO. Die Höhe des Beschwerdewerts entspricht in Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich dem Hauptsachewert und auch im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. etwa 16.11.2006 - 16 Ta 581/06 -) und der herrschenden Meinung dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs. Insoweit hat die Beschwerdekammer für das verlangte Zeugnis den angesetzten Betrag in Höhe eines Monatsgehalts als angemessen erachtet.
Aufgrund der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 574 ZPO.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss kann von dem Gläubiger
RECHTSBESCHWERDE
eingelegt werden.
Gegen diesen Beschluss ist für die Schuldnerin ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Rechtsbeschwerde muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636-2000
eingelegt werden.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 92 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Rechtsbeschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
Nübold
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