Rechtsprechung / Arbeitsgericht Wesel
Arbeitsgericht Wesel Urteil vom 28.01.2025 – 2 Ca 1436/24
2 · ECLI:DE:ARBGWES:2025:0128.2CA1436.24.00
Arbeitsgericht Wesel
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
G.
Kläger
Prozessbevollmächtigte
O.
gegen
M.
Beklagte
Prozessbevollmächtigte
S.
hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Wesel
auf die mündliche Verhandlung vom 28.01.2025
durch die Richterin T. als Vorsitzende
und die ehrenamtliche Richterin V.
und den ehrenamtlichen Richter Q.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in der Betriebsstätte der Beklagten in Wesel als Lastkraftwagen- und Wagenwäscher zu beschäftigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 3.100,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger aufgrund seines Antrags, die ihm zuvor bewilligte Elternzeit vorzeitig zu beenden, zu beschäftigen.
Der Kläger ist seit dem 01.02.2011 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 28.01.2011 (vgl. Bl. 7 ff. d.A.) im Betrieb der Beklagten in Wesel als Lastkraftwagen- und Wagenwäscher zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.099,05 € beschäftigt. Am 14.02.2024 beantragte er bei der Beklagten die Inanspruchnahme von Elternzeit für den Zeitraum vom 23.05.2024 bis zum 23.05.2025, welche sie ihm mit Schreiben vom 15.02.2024 genehmigte (vgl. Bl. 17 d.A.). Noch vor Beginn seiner Elternzeit trennte er sich von der Kindsmutter und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus, wobei das Kind bei der Mutter verblieb. Daraufhin wandte er sich persönlich an den Leiter der Niederlassung Wesel Herrn U. sowie dessen Vertreter Herrn E., wobei der konkrete Inhalt dieses Gesprächs zwischen den Parteien streitig ist.
Mit Schreiben vom 14.05.2024 forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte u.a. auf, der von dem Kläger begehrten „Rückkehr“ aus der noch nicht angetretenen Elternzeit und der unveränderten Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 23.05.2024 hinaus zuzustimmen (vgl. Bl. 18 f. d.A.). Mit ihrem Schreiben vom 21.05.2024 teilte die Beklagte dem Kläger (erneut) mit, dass sie einer vorzeitigen Beendigung seiner Elternzeit nicht zustimmen werde. Der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit ab dem 23.05.2024 stünden insbesondere sachliche Gründe entgegen, da sie für die Zeit der von ihm beantragten Elternzeit eine Ersatzkraft eingestellt habe und demnach für diesen Zeitraum bereits Dispositionen getroffen habe, an deren Aufrechterhaltung sie ein berechtigtes Interesse habe. Insoweit sei es auch unerheblich, dass der Kläger die Elternzeit noch nicht angetreten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 20 der Akte Bezug genommen.
Seit dem 23.05.2024 wird der Kläger von der Beklagten weder beschäftigt noch vergütet. Er erhält auch weder Eltern- noch Arbeitslosengeld.
Mit seiner Klage vom 16.08.2024, der Beklagten zugestellt am 22.08.2024, begehrt er seine Beschäftigung bei der Beklagten sowie hilfsweise die Feststellung, dass seine Elternzeit am 22.05.2024 endete.
Er meint, er habe einen Beschäftigungsanspruch, da die Beklagte seinen Antrag auf vorzeitige Rückkehr aus der Elternzeit nicht form- und fristgerecht abgelehnt habe. Außerdem bestünden keine dringenden betrieblichen Gründe, die einer vorzeitigen Rückkehr an seinen Arbeitsplatz entgegenstünden.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihn in ihrer Betriebsstätte in Wesel als Lastkraftwagen- und Wagenwäscher zu beschäftigen;
hilfsweise festzustellen, dass seine Elternzeit am 22.05.2024 endete.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, der Kläger habe keinen Beschäftigungsanspruch. Sie habe seinen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit fristgemäß abgelehnt. Insofern bestreitet sie mit Nichtwissen, dass der Kläger bereits vor dem 22.04.2024 die vorzeitige Beendigung der Elternzeit bei ihr beantragt hat. Auch habe sie die Zustimmung rechtmäßig verweigern dürfen. Sie habe im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse eines geordneten Geschäftsablaufs bereits kurzfristig abschließende Dispositionen getroffen, um auf der Stelle des Klägers eine andere Arbeitskraft zu beschäftigen. Diese Dispositionen seien nicht ohne rechtliche Risiken rückgängig zu machen, weshalb es billigem Ermessen entspreche, wenn sie in diesem Fall die Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit verweigere. Zumal der Kläger nicht dargelegt habe, inwieweit er versucht habe, während der Elternzeit eine andere Beschäftigung, die sie ihm selbstverständlich genehmigt hätte, aufzunehmen. Hinzu komme, dass er nicht einmal in Erwägung gezogen habe, seinen Teilzeitanspruch gemäß § 15 Abs. 5 - 7 BEEG formal geltend zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beschäftigung aus §§ 611, 613 BGB in Verbindung mit § 242 BGB. Die ursprünglich von ihm vom 23.05.2024 bis zum 23.05.2025 für sein Kind in Anspruch genommene Elternzeit ist jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beendet gewesen. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2024 gegenüber dem Kläger erklärte Ablehnung der von ihm beantragten vorzeitigen Beendigung ist unbeachtlich. Die Argumente der Beklagten vermögen ihre Ablehnung nicht zu rechtfertigen.
Aus § 611, § 613 BGB in Verbindung mit § 242 BGB, der durch die Wertentscheidungen der Artikel 1 und 2 GG ausgefüllt wird, folgt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen, wenn dieser es verlangt. Dieser Anspruch muss allerdings dort zurücktreten, wo überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (BAG GS v. 27.02.1985 - GS 1/84, NZA 1985, 702, 703).
Zwischen den Parteien besteht ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis, so dass die Beklagte grundsätzlich zur vertragsgemäßen Beschäftigung des Klägers als Lastkraftwagen- und Wagenwäscher verpflichtet ist.
Diesem Beschäftigungsanspruch steht auch nicht die von dem Kläger am 14.02.2024 beantragte, von der Beklagten am 15.02.2024 bewilligte Elternzeit für den Zeitraum vom 23.05.2024 bis zum 23.05.2025 entgegen. Der Kläger hat diese Elternzeit vorzeitig beendet. Die Voraussetzungen einer vorzeitigen Beendigung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 BEEG lagen mit der unstreitigen Trennung von der Kindsmutter und dem Auszug aus dem mit dem Kind bestehenden gemeinsamen Haushalt vor. Die von der Beklagten erklärte Ablehnung ist unbeachtlich.
Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BEEG kann der Arbeitnehmer die festgelegte Elternzeit vorzeitig beenden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG kann die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich abgelehnt werden.
Erlischt eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Elternzeit gem. § 15 Abs. 1 BEEG während des Laufs der Elternzeit, beendet dies auch die Elternzeit. Dies ist bei der zwischenzeitlichen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Elternzeitberechtigten und seinem Kind der Fall. Mit dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen und dem Ende der Elternzeit muss aber nicht grundsätzlich auch die Befugnis des Arbeitnehmers, der Arbeit fernzubleiben, entfallen. Denn dies sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Dieser Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen vor Ablauf der Elternzeit ist gesetzlich nicht geregelt. Die faktischen und rechtlichen Wirkungen des zwischenzeitlichen Wegfalls stehen denen gleich, die sich bei einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG ergeben. Da der Gesetzgeber lediglich den Tod des Kindes in § 16 Abs. 4 BEEG als einen Fall anerkannt hat, der zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit von Gesetzes wegen führt, ist für den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen während der Elternzeit eine Analogie zu § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG als interessengerechte Lösung zwischen dem Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers einerseits und dem Dispositionsinteresse des Arbeitgebers andererseits anzusehen (vgl. ArbG Mannheim v. 25.02.2021 - 8 Ca 272/20); HK-MuSchG/Rancke, 6. Aufl. 2022, BEEG § 16 Rn. 19; Poeche, in: Küttner, Personalbuch 2024, 31. Auflage 2024, Stand: 01.01.2024 Rn. 35 ff.).
Entgegenstehende dringende betriebliche Gründe hat der Arbeitgeber darzulegen und binnen vier Wochen nach Aufforderung durch den Arbeitnehmer, ihn weiterzubeschäftigen, schriftlich zu erklären (vgl. HK-MuSchG/Rancke, 6. Aufl. 2022, BEEG § 16 Rn. 19). Der Begriff „dringende betriebliche Gründe“ ist ebenso auszulegen wie in § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 (Velikova, in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 5. Aufl. 2022, § 16 BEEG Rn. 17). Dazu muss der Arbeitgeber im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB die beiderseitigen Interessen berücksichtigen und seine Entscheidung nach den Grundsätzen billigen Ermessens treffen. Typischerweise überwiegt hier das Vertrauen des Arbeitgebers auf den Regelablauf der begonnenen Elternzeit. Andererseits hat der Arbeitnehmer regelmäßig einen Anspruch auf vorzeitige Aktivierung in diesen Fällen, wenn ein besonderer Härtefall gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG analog vorliegt. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf vorzeitige Aktivierung seiner Arbeitspflicht besteht aus § 241 BGB ausnahmsweise, vor allem dann, wenn der frühere Arbeitsplatz nach wie vor unbesetzt ist (vgl. HK-MuSchG/ Rancke, 6. Aufl. 2022, BEEG § 16 Rn. 19).
Liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Abbruch der Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG vor, kann der Arbeitnehmer durch einseitige Erklärung seine Elternzeit vorzeitig beenden, wenn der Arbeitgeber dies nicht schriftlich innerhalb von vier Wochen wegen berechtigter dringender betrieblicher Gründe ablehnt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer das Einverständnis des Arbeitgebers einklagt. Eine den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG nicht entsprechende Ablehnung des Arbeitgebers bewirkt keine Rechtsfolgen und ist deshalb unbeachtlich, weshalb dann die Elternzeit aufgrund der Erklärung des Arbeitnehmers beendet wird (vgl. BAG v. 21.04.2009 - 9 AZR 391/08, NZA 2010, 155 (157)).
Die Kammer schließt sich zunächst der wohl herrschenden Auffassung an, dass der Streitfall an der Vorschrift des § 16 Abs. 3 BEEG und nicht an § 16 Abs. 4 BEEG zu messen ist. Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist die dem Kläger zunächst genehmigte Elternzeit danach jedenfalls durch die wirksame Beendigungserklärung seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.05.2024 und damit spätestens mit Ablauf des 11.06.2024 beendet worden (siehe a)). Die Ablehnung dieses Antrags durch die Beklagte vom 21.05.2024 ist jedenfalls mangels Vorliegen dringender betrieblicher Gründe unbeachtlich (siehe b)).
Die in dem Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten enthaltene notwendige Beendigungserklärung ging der Beklagten unstreitig am 14.05.2024 zu. Um dem Arbeitgeber die Nutzung der Frist zu ermöglichen, muss konsequenterweise die vorzeitige Beendigung der Elternzeit vier Wochen vor dem beabsichtigten Beendigungstermin angekündigt werden, sodass die die Elternzeit frühestens mit Ablauf von vier Wochen nach Zugang dieser Beendigungserklärung endet (vgl. BAG v. 21.04.2009 - 9 AZR 391/08, juris Rn. 11), weshalb jedenfalls die Erklärung vom 14.05.2024 den Beginn der Elternzeit am 23.05.2024 nicht hinderte. Für den Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger daneben bereits zuvor wirksam die vorzeitige Beendigung der Elternzeit persönlich bei Herrn U. und Herrn E. beantragt hat, da im Rahmen des hier streitgegenständlichen Beschäftigungsanspruchs gerade nicht festgestellt wird, wann die Elternzeit endete, sondern nur, ob die dem Kläger genehmigte Elternzeit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung seinem Beschäftigungsanspruch noch entgegensteht. Die Erklärung vom 14.05.2024 war auch hinreichend bestimmt. Konkrete Einwendungen hiergegen werden von der Beklagten jedenfalls nicht geltend gemacht. Auch ist der Umstand, dass der Kläger die häusliche Gemeinschaft mit dem Kind wegen seiner Trennung von der Kindsmutter aufgehoben hat, ein Härtefall i.S.d § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG, da dies dazu führte, dass der Kläger keinen Anspruch auf Elterngeld hat. Dieser Härtefall ist auch unstreitig nach Inanspruchnahme der Elternzeit am 14.02.2024 eingetreten.
Die mit Schreiben vom 21.05.2024 erklärte Ablehnung der Beklagten ist unbeachtlich. Dabei kann vorliegend auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bereits vor dem 21.05.2024 einen mündlichen Antrag des Klägers auf vorzeitige Beendigung abgelehnt hat bzw. die Ablehnung der Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2024 fristgemäß erfolgt ist. Jedenfalls ist sie bereits deshalb unbeachtlich, da die Beklagte nicht hinreichend dargelegt hat, dass im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung dringende betriebliche Gründe vorlagen, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers und damit der vorzeitigen Beendigungseiner Elternzeit entgegenstanden. Die Ablehnung ist deshalb nicht geeignet, den Eintritt der vorzeitigen Beendigung zu verhindern.
Vorliegend lehnte die Beklagte jedenfalls mit Schreiben vom 21.05.2024 gegenüber dem Kläger die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ab. Dieses Ablehnungsschreiben enthielt zwar die Angabe von betrieblichen Gründe. So heißt es dort, dass der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit ab dem 23.05.2024 insbesondere sachliche Gründe entgegenstünden, da sie für die Zeit der von ihm beantragten Elternzeit eine Ersatzkraft eingestellt und demnach für diesen Zeitraum bereits Dispositionen getroffen habe, an deren Aufrechterhaltung sie ein berechtigtes Interesse habe. Insoweit sei es auch unerheblich, dass der Kläger die Elternzeit noch nicht angetreten habe.
Allerdings hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte das Vorliegen dieser dringenden betrieblichen Gründe im hiesigen Verfahren nicht hinreichend dargetan. So beruft sie sich - trotz des klägerischen Hinweises auf eine fehlende Substanz - weiterhin auf die bloß pauschale Aussage, dass sie im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse eines geordneten Geschäftsablaufs bereits kurzfristig abschließende Dispositionen getroffen habe, um auf der Stelle des Klägers eine andere Arbeitskraft zu beschäftigen. Dabei führt sie ergänzend zu ihrem Schreiben vom 21.05.2024 aus, dass diese Dispositionen nicht ohne rechtliche Risiken rückgängig zu machen seien, weshalb es billigem Ermessen entspreche, wenn sie in diesem Fall die Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit verweigere. Dieser Vortrag ist jedoch bereits nicht einlassungsfähig mangels konkreter Angaben dazu, wen die Beklagte für den Zeitraum der klägerischen Elternzeit eingestellt hat und weshalb sie diese Ersatzkraft nicht noch vor dem Beginn der Elternzeit hätte entlassen können. Es handelt sich daher bei dem Vortrag der Beklagten um eine bloße Wiedergabe der rechtlichen Anforderungen an eine (zulässige) Ablehnung der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit, ohne dass sie auf den konkreten Fall Bezug nimmt.
Der Beschäftigung des Klägers stehen auch keine anderen Gründe entgegen. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit führt regelmäßig dazu, dass das Ruhen der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten beseitigt wird. Der Arbeitnehmer muss und kann grundsätzlich an seinen Arbeitsplatz zurückkehren (vgl. BAG v. 21.04.2009 - 9 AZR 391/08, juris Rn. 38). Insbesondere kann die Beklagte ihn nicht wirksam auf eine etwaige andere Beschäftigungsmöglichkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder auf einen Teilzeitantrag verweisen. Darüber hinaus macht sie keine weiteren Einwendungen geltend.
Aufgrund des Obsiegens mit dem Hauptantrag ist der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung angefallen. Dieser ist dahingehend auszulegen, dass er hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1. gestellt worden ist.
Der Streitfall war entscheidungsreif. Insbesondere war der Klägerseite der im Kammertermin vom 28.01.2025 begehrte Schriftsatznachlass nicht zu gewähren, da die Ausführungen der Beklagtenseite in ihrem Schriftsatz vom 20.01.2025 nicht entscheidungserheblich waren.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Beklagte trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits.
C.
Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Der Beschäftigungsantrag war mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211 7770-2199
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
T.
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