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BAG Urteil vom 24.03.2022 – 6 AZR 256/21

6. Senat · ECLI:DE:BAG:2022:240322.U.6AZR256.21.0

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2021 - 2 Sa 222/20 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 30. Juli 2020 - 1 Ca 461/20 - wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.